Die nachträg ■'.liehe; ermittelte Wertminderung kann daneben nur insoweit angesetzt werden, als sie über den normalen Umfang hinaus-geht und vom Abzahlungskäufer zu vertreten ist* Der von diesem aus einer gewerblichen Nutzung erzielte Reingewinn kann nur als Höchstgrenze für eine Hutzungsentsenadigung berücksichtigt werden» ' Tatbestands Die Klägerin fordert von dem Beklagten auf Grund des Abzahlungsgesetzes Zahlung einer Entschädigung für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung eines gebrauchten Lastkraftwagens Henschel 36 f 3 mit 9?5 to Nutzlast. anspruch wegen übermäßiger Wertminderung von 11,450 DM und verschiedene Aufwendungen mit 1,773,50 DM, insgesamt 28,644,30 DM berechnet, so daß sie unter'Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von 6,920 DM auf einen Anspruch von. Der Beklagte hat sich grundsätzlich gegen die Art der Berechnung, der .Klägerin gewandt*und insbesondere den • Ansatz des .Wertes für den Wagen sowohl beim Verkauf wie bei •der Rücknahme beanstandet, % - Pas Berufungsgericht Bezeichnet es als eine Erfahrungstatsache 5 daß Lastkraftwagen auch unter Berücksich-: tigung des in den letzten Jahren stark arvwachsenden Güterfernverkehrs in der Regel nicht langfristig vermietetwerden,, Es ermittelt deshalb in Übereinstimmung-mit dem Landgericht den Wert der Gebrauchsüberlassung nach § 287 ZPO* es schätzt den 'Wert der reinen Gebrauchsüberlassung und rechnet die während des 'Gebrauchs des Wagens durch den Beklagten, entstandene Wertminderung hinzu, -;g - • Io Bei der Abweichung von der ersten Schätzung des Wagens durch den Ingenieur W stützt sich das Berufungsgericht -auf die Zeugenaussage des-Ingenieurs M Dieser hatte äusgesagt, er habe die Schätzung W- " beanstandet, weil er gewußt habe, daß der Wagen eine, "alte Klamotte" war', die er selbst auf 5->0Q0 -’6c000 DM geschätzt habe? Tatbestand) wie/ih den Entscheidungsgründen aus, die Taxe sei auf El» 150 DM (- aLso/nicht nur auf 137700 DM) herabgesetzt worden» Diese Feststellung ist nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung angegriffen worden und-bindet deshalb'das Revisionsgericht, sie beruht auf der eigenen Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 20o Februar 1954 Seite 2= • • . nichts daran, daß er die Schätzung zu hoch beanstandet hatte* Nur das gericht aus seiner Aussage entnommen* Seine spätere Meinung war nach dem Vortrag der Klägerin die ihres angestell-ten, Vertreters und brauchte bei der Schätzung nach § 287 ZPO nicht besonders erörtert zu werden* Baß der Kaufvertrag selbst zu dem Preise von 15*200 DM abgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung ausdrücklich berücksichtigt * bewertet worden sei, sondern nur, daß.sich die Klägerin mit dieser Firma auf einen Preis'von 13*600 BM geeinigt habe ='Bas ist unstreitig und vom Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden*.Es liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es diesen Preis im Rahmen des § 287 ZPO deshalb unberücksichtigt'läßt* weil' er nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten und nicht auf Grund einer Taxe festgesetzt ist* hätten'das Fahrzeug vor dem Kaufabschluß genau und sachkundig gesehen, der Beklagte habe auch von dem Fahrer der Firma L eine sehr,günstige Auskunft erhalten* Daraus kann sich nur ergeben, daß beide Teile den Verkaufspreis für angemessen hielten* Es handelt sich aber auch hier um subjektive Meinungen von Beteiligten, die das Berufungsgericht gegenüber der -berichtigten Taxe des'Sachverständigen nicht'' zu berücksichtigen brauchte, , . a) Das Berufungsgericht hat es gebilligt., daß das Landgericht für seine Schätzung bei den zwischen 5»000 und 16,700 LH schwankenden Wertangaben einen■,’’Mittelwert" ' von 11o000.LM zugrundegelegt hato Aus dem Zusammenhang ist klar ersichtlich^ daß die beiden angegriffenen Urteile nicht, wie die Revision meinteinen genauen.rechnerischen Durchschnitt aus mehreren möglichen Werten ermittelt haben, sondern daß sie bei der nach § .287 ZPO gebotenen.Schätzung diese verschiedenen Wertangaben in rechtlich einwandfreier .Weise berücksichtigt haben5 ohne zu ihrer Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit Stellung nehmen zu müssen, Wagens fordert die Revision'eine’ Berücksichtigung des tatsächlichen Verkaufseriöses und eine:Herabsetzung der Schätzung auf 3 = 000 DM» Auch .dieser Angriff der Revision ist. zu einer Abweichung vom Schätzungsergebnis zwar berechtigt;, aber .nicht in ,jedem Palie-verpflicht et», Das Berufungsgericht hat hier die beträchtliche Abweichung des Verkaufserlöses vom Schätzungsergebnis erkannt und hinreichend gewürdigt» / Es"ist rechtlich nicht zu.beanstanden, wenn es dabei der langen zwischen der Rücknahme und dem Weiterverkauf liegenden Zeit Rechnung trägt und es deshalb ablehnt, aus dem II» Bei. Berechnung der 1-Tut Zungsentschädigung lehnt das: Berufungsgericht es ab, diese, .wie-die Klägerin es fordert, auf einer Grundlage des betriebsüblichen Nettoverdienstes des Abzahlungskäufers; zu,errechnen» Es geht davon aus, daß die Nutzungsvergütung einschließlich der. der Übergabe auf 26 Monate geschätzt- -und .daraus für acht Monate hei einem Ausgangswert von 11„000 DM eine Gesamtvergütung von 3=333 DM errechnet; Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht tatsächlich fest, daß der.Tachometer des Wagens versagt habe und dass deshalb die Anzahl der vom Beklagten mit dem Wagen zurückgelegten-Kilometer nicht festgestellt werden könne» Es hält densich ergebenden . Wert -zu vergüten ist, "wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung-der t: Sache Rücksicht zu nehmen ist"» Der Wortlaut des Gesetzes bietet daher weder-’Raum für eine voneinander unabhängige :.Berechnung.der Gebrauchsvergütung und der Wertminderung, noch für eine im Ergebnis verschiedene Behandlung solcher Sachen, die üblicherweise vermietet zu werden pflegen, und solcher, bei denen dies nicht der Fall ist» Wenn sich Inder Praxis der Tatsachengerichte entgegen dem.Wortlaut des Gesetzes gleichwohl in beiden Punkten-die Gewohnheit einer Trennung eingebürgert hat, so mag das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden sein (RGZ 138, 26 ff'/337; 147, 344 /351/),’aber es darf dabei nicht verkannt werden, Der Gesetzgeber hat zwar in § 2-AbzG den Tatrichter auf die Möglichkeit einer Anwendung des:§ 287 ZPO:ausdrücklich hingewiesen, aber.er wird dieser Aufgabe.nur dann gerecht, wenn seine Ausführungen erkennen lassen, daß .und in welcher Weise er die vom Gesetz aufgestellten.Regeln zur Grundlage seiner Schätzung und Entscheidung gemacht hat. Deshalb besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber, daß für sölche Gegenstände, die üblicherweise vermietet zu werden pflegen, für die Berechnung der dem Abzahlungskäuf'er zustehenden Nutzungsvergütung von dem üblichen Mietzins auszugehen ist, der dann je nach den Umständen des Einzelfal-les darauf nachzuprüfen ist, ob und inv/ieweit er abzuwandeln.' Es kommt dabei nicht darauf an, ob gerade in dem Betriebe des Verkäufers eine Vermietung solcher Gegenstände üblich ist - was in der Regel nicht der Pall ist sondern ob solche Pälle der Vermietung im Wirtschaftsleben mit einer gewissen Häufigkeit.oder Regelmäßigkeit auftreten, also typisch geworden sind, so daß sich bestimmte Grund sätze für die Bildung eines üblichen Mietzinses haben bilden können. ■ wie sie sich unter gewöhnlichen Umständen als ' üblicher- :-Mietzins ergeben würde,-' wenn eine Vermietung üblich wäre oder, einmal würde» Deshalb müssen hier alle'diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die auch sonst für die Berechnung einer Miete maßgebend zu sein pflegen., 3« Bel den Erwägungen, die die Beteiligten bei dem Abschluß eines Mietvertrages über die Höhe der zu vereinbarenden 'Miete für einen beweglichen Gegenstand anstellen, spielt die durch' Zeitablauf und Gebrauch bedingte Wertminderung der Mietsache eine'’wirtschaftlich oft sehr erhebliche Rolle» Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmtdem Vermieter;einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bie-, ten , (RGZ 138, 26 ff /33/r H7, 344) ; der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des/Großen Senats vom 16» Mai 1942 (PlGZ 169, 140 ff. /T44/r) :mit aller Deutlichkeit 'betont hat, schon' diejenige .Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages; vorauszusehen wär»; Die in § 2 .Abs 1 Satz 2'AbzGivorgeschriebene Rücksichtnahme auf die tatsächlich eingetretene Wertminderung hat in einem solchen Ralle nur die Bedeutung, daß diese mit der vorausgesehenen zu vergleichen und sodann zu prüfen ist, inwieweit der sich ergebende Unterschied neben der üblichen Miete, gesondert zu vergüten ist» Das ist.jedenfalls dann erforderlich,: wenn ' die übliche'; Miete nach , einem längeren Zeit-, ; Ingebrauchnahme bedingte Wertminderung.durch die Zahlung für einen kürzeren Zeitraum nicht hinreichend berücksichtigt wird (RGZ 169, ;140, ff /T44JD, ferner auch dann, wenn die ‘besondere Wertminderung deshalb von dem Abzahlungskäufer zu vertreten ist, weil sie auf die besondere Benutzungsart der Sache in seinem Betriebe oder sonst auf sein Verschulden' zurückzuführen; istAndererseits besteht Einigkeit, darüber, daß der Abzahlungsverkäufer keinen -Ersatz für solche:Wertminderungen beanspruchen'kann, deren Ursache .ganz außerhalb,des Äbzahlungsvertrages, etwa in einer Abänderung der:Konjunktur liegt (Urteil des erkennenden' Senats vom' 16, April 1952 - II ZR 192/51 - BGHS 5? Der Revision ist darin zu folgen, daß durch den Ausgleich dieser Wertminderung die Ansprüche des Vermieters noch nicht erschöpft sind«, Dazu gehören - jedenfalls noch Zinsen für das Anlagekapital, mag es eigenes oder- fremdes , sein,«: ferner je nach den Umständen ein Anteil an seinen allgemeinen Geschäftsunkosten und ein Ausgleich für ein etwa vorhandenes besonderes, Risiko. Was er darüber hinaus erzielt, ist der Untefnehmergewinn, ohne den die Vermietung 'für ihn nicht« .lohnend sein- würde, Der Mieter kann ^ andererseits nicht mehr.aufv/enden, als ihm die Nutzungs- -möglichkeit wert -istABel einer Miete zu dem Zwecke gewerblicher Nutzung wird diese-Grenzetdurch den Nutzen bestimmt, 'den er.'durch den Gebrauch der Mietsache glaubt .erzielen zu können; sie ist aber nicht gleich hoch wie ■ dieser Nutzen,..der'außerdem noch einen entsprechenden An-, teil an den Betriebsunkosten und den allgemeinen Geschäftsunkosten decken und dem■ Mieter einen Gev/inn lassen muß? angeführten;Entscheidungen auch die Berücksichtigung des Nutzens fordert, den der Mieter aus .der Mietsache erzielen kann, so bedeutet das nicht, wie die Revision meints -der Vermieter solle dadurch .einen Anteil an diesem Nutzen, haben/ sondern die.Festsetzung einer Grenze, die bei der Berechnung nicht'überschritten werden darf, 4») Für die vom .Gesetz geforderte Berücksichtigung :der .Wertminderung..bieten sich,: falls eine übliche Miete nicht feststellbar istj. nicht auf einer Konjunkturschwankung beruht» Die Ermittlung der ilutzungs- ^ Vergütung im übrigen hat sich.dann.aber.auf diejenigen kalkulatorischen Bestandteile einer gedachten üblichen Miete zu beschränken, die neben dem Ausgleich der Wertminderung- stehen, also auf Verzinsung, Unkostenanteil und Gewinn» Dabei ist zu beachten, daß diese Posten nicht nach den normalen Geschäftsumständen eines Verkäufers, sondern nach denen eines Vermieters zu bemessen sind» ' ^ b) Ebenso möglich ist es aber, zunächst den bei einer gedachten Vermietung sich ergebenden .Mietzins -notfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO;, : § 2 Abs 2 AbzG, - zu ermitteln und dann ebenso wie bei einem üblichen Mietzins zu prüfen, ob ,eine erhöhte- Wertminderung daneben zu berücksichtigen ist« - ' 1» Die tatsächliche'Feststellung des'Berufungsgerichts, daß Lastkraftwagen in der Regel.nicht langfristig vermietet werden, wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist für das Revisionsgericht bindend, obwohl das Reichs gericht in .den..erwähnten Entscheidungen (vor allem RG-Z 16g, 140 ff) augenscheinlich von dem Gegenteil ausgegangen ist. Es.liegt danach kein Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht von der Ermittlung einer üblichen Miete abgesehen hat. 2o .Die Art, wie das Landgericht neben der gesondert festgestellten Wertminderung die Nutzungsentschädigung berechnet’ hat, läuft aber darauf hinaus, daß’ der Klägerin neben den besonders behandelten Aufwendungen für Diskont-Spesen usw nur. Selbst wenn die Zweifel,dahin zu verstehen wären, daß das Berufungsgericht den grundlegenden Rechtsirrtum des Landge- ; richts erkannt.hätte, so wäre doch nicht erkennbar, daß und: wie es ihn berichtigt und einer eigenen auf.§ 287 ZPO, ■: 3<> .heben:,der Wertminderung; haben die Vorderrichter der Klägerin die Diskontspesen zugesprochen,: die ihr bei:, der Weitergabe der zur Deckung der Baten gegebenen Wechsel entstanden sind* Das ist: nach der -zutreffenden-Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ152,; 283," vgl Klauss aaO Anm 174) zulässig und fuhrt dazu, daß die. IV« Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts könnte jedoch nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils füh-, ren, wenn er sich _im Endergebnis,zu dem Rachteil' der Klägerin auswirktel Das ist aber nach .dem'festgestellten Sachver-halt nicht der Pall, Da der Klägerin die von ihr berechneten -Aufwendungen gesondert zugesprochen sind und darin ‘auch die Zinsen enthalten sind, so könnte es sich nur noch um.
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
Gesetz AbzG § 2
Rechtssatzs
Wird bei Bemessung der nach § 2 Abs 1 Satz 2 AbzG zu ermittelnden Hutzungsentschädigung von einer im Ralle der Vermietung üblichen'Miete oder einer hach deren Grundsätzei . ermittelten gedachten Miete ausgegangen, so ist darin die normale Wertminderung der Kaufsache enthalten.» Die nachträg ■'.liehe; ermittelte Wertminderung kann daneben nur insoweit angesetzt werden, als sie über den normalen Umfang hinaus-geht und vom Abzahlungskäufer zu vertreten ist* Der von diesem aus einer gewerblichen Nutzung erzielte Reingewinn kann nur als Höchstgrenze für eine Hutzungsentsenadigung berücksichtigt werden»
Aktenzeichen II ZR 237/54
Urteil des BGH vom 22» Dezember 1955 KG Berlin
II ZR 257/54
■Verkündet .
am'22» Dezember 1955
Jodas Justiz-Angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
I tu Hamen des- T o 1 k e s:'.
In dem Rechtsstreit
GrabHo , vertreten, durch ihren Kaufmann I , in E -I ’,
1.2 t-i
. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,' •
- 'Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Ir. -
.. . ; gegen' .. ^; . V ' 1 ■
den Fuhrunternehmer ¥ . de :W in B . - 8 g
B stroße ■ , -
' ; Beklagten, Berufungsbeklagten
'und- Revisionsbeklagten,'
der K: -K:
Geschäftsführer Bessemer-3 t r aße
- Prozeßbevollmächtigter5- Rechtsanwalt Prof.Pr, ~ ' -
hat der II„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche'Verhandlung vom 19» Dezember 1955 unter ^itwirku
des Senatspräsidenten Dr,:. Ganter und der Bundesrichter • Dr » Delbrück, Dr„ Haidinger., Dr . ' Fischer undäDr. Kuhn für
Recht erkannti
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats- des Kammergerichts vom 1» Oktober 1954 wird auf Kosten:der. Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen •
2
' Tatbestands
Die Klägerin fordert von dem Beklagten auf Grund des Abzahlungsgesetzes Zahlung einer Entschädigung für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung eines gebrauchten Lastkraftwagens Henschel 36 f 3 mit 9?5 to Nutzlast.
Diesen Wagen hätte die Klägerin im Sommer 1951 von der Firma "Ri -I F: . . 0 L -
i,f in Zahlung genommen. Vorausgegangen war eine Schätzung vom 8, Mai 1951, bei der der Oberingenieur W zu einem Wert von 16„700 IM kam. Dieser Wert wurde von der Klägerin als zu hoch beanstandet und auf Grund.dieses Einspruchs auf 11„150 DM herabgesetzt. Die Klägerin einigte sich mit der. Firma L auf einen Übernahmepreis
von.'13,600 DM und verkaufte ihn an den Beklagten am 28.
Juli. 1951 unter Eigentumsvorbehalt zu dem Preise von 15.200 DM , zuzüglich 175 DM 'Lackierungskosten.: Der Beklagte zahlte .
,4.000 DM an und.gab 12 Monatsäkzepte für den Rest zuzüg-. lieh Kreditgebühr und IWöllkiaskoverSicherung. Der Beklagte • zahlte bis Februar 1952 nur noch 2.920 DM. insgesamt also 6.920 DM auf den.Kaufpreis. Er schuldete außerdem für Reifen? Ersatzteile und eine Reparatur insgesamt 1.677,49 DM.
Die Klägerin nahm den Wagen am 2«.■'April.. 1952 wieder in Besitz und ließ ihn durch eine ebenfalls durch die DAT .. anerkannte,Schätzungsstelle in B l-S: bewer-
ten. Der Schätzer? Ingenieur R ? bewertete den Wagen dabei laut Urkunde vom 170 April 1952 mit 4.500DM. Da die Klägerin keine KaufInteressenten fand? verwertete sie das Fahrzeug schließlich durch Verkauf zu dem Schrottwert von 2.25O DM, wovon sie 370 DM Verkaufsaufwendungen absetzte.
Sie hat den ihr nach dem Abzahlungsgesetz zustehenden Betrag im einzelnen berechnet und dabei den Wert ;der Gebrauchsüberlassung mit täglich 76. DM? ,insgesamt 13.376 DM,
eine normale.Wertminderung von 2*045 DM, einen Ersatz-
f
anspruch wegen übermäßiger Wertminderung von 11,450 DM und verschiedene Aufwendungen mit 1,773,50 DM, insgesamt 28,644,30 DM berechnet, so daß sie unter'Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von 6,920 DM auf einen Anspruch von. 21,724,30 DM. kommt, Geltend gemacht hat die Klägerin hiervon nur einen.Betrag von 7,871,30 DM,: den sie auf Grund des Kontostandes berechnet hat. Dabei sind angesetzts
Kaufpreis eirischl, Lackierung . .. . '15.375,— DM
Zuschlag für Teilzahlung . ' . \ 100, —'
Wechselzinsen 1.105 t 18 = • .1,123,— »*
Diskontspesen \ 6,—
Trotestkosten ,10,73 + 18,57 == M'. ' : v 29 s 30 »
' Schätzungskosten; ::;- ;11.;-.; ;'1V-1 : 38f
, . v'.: zus, ■ 16.671,30 DM
ab Zahlungen -1 6,920 . . /
Verkaufserlös 2,250 v : ’ .
ab Unkosten 370- 1,880 8,S00,— DM
Rest 7,871,30. DL!
Dazu der Betrag .für Reifen usw 1,677,49 DM
Ergibt die Klageforderung-von . '9,548,79 DM
Der Beklagte hat sich grundsätzlich gegen die Art der Berechnung, der .Klägerin gewandt*und insbesondere den • Ansatz des .Wertes für den Wagen sowohl beim Verkauf wie bei •der Rücknahme beanstandet, % -
Das Landgericht hat der Klägerin aus dem Kaufgeschäft einen Teilbetrag von 4,724,30 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin Wegen der.Rebenforderung von 1,677,49 DM stattgeg.eben, sie aber im übrigen, also wegen ’{7.871,30 - 4,724,30 =) 3,147 .DM zurückgewiesen. Diesen Rest fordert die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision; der Beklagte beantragt deren Zurück-Weisung, .1.1' 1/ v 1
Pas Berufungsgericht Bezeichnet es als eine Erfahrungstatsache 5 daß Lastkraftwagen auch unter Berücksich-: tigung des in den letzten Jahren stark arvwachsenden Güterfernverkehrs in der Regel nicht langfristig vermietetwerden,, Es ermittelt deshalb in Übereinstimmung-mit dem Landgericht den Wert der Gebrauchsüberlassung nach § 287 ZPO* es schätzt den 'Wert der reinen Gebrauchsüberlassung und rechnet die während des 'Gebrauchs des Wagens durch den Beklagten, entstandene Wertminderung hinzu, -;g - •
Ic Pur die Y/ertminderung stellt das'Berufungsgericht -unter Ausschaltung sowohl des vereinbarten Kaufpreises wie auch des Verkaufserlöses den gemeinen Wert des Wagens im Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten demjenigen zur Zeit der Rücknahme gegenübero Bür den letzteren Zeitpunkt legt es die amtliche Schätzung mit 4.500 DM zugrunde?:: während, es für den Zeitpunkt des Verkaufs auf einen Wort von 11,000 DM kommt, Pabei folgt es unter Berücksichtigung der Aussage des als Zeugen vernommenen Sachverständigen L: nicht der ersten Schätzung von 16 „700 PLI?
aber auch nicht dem vereinbarten tjbernahmepreis ,von . -13=600 DM, weil dieser nicht'im Wege einer sachverständigen Taxierung festgelegt<, vielmehr, von den Parteien unter'kaufmännischen Gesichtspunkten festgesetzt worden sei, Es folgt ebensowenig.der Meinung des.Beklagten,der : den damaligen Wert nur mit 5.000 PM anerkennen will, weil das jeder Lebenserfahrung widerspreche,. der Beklagte äuch als Branchekundiger wohl kaum einen LKW für 15=375 PM . gekauft, haben würdeder ^tatsächlich nureinen Wert : von 5 = 000 PM gehabt hätte, ä-
Die: Angriffe der Revision gegen den Ansatz dieser . beiden Werte von 11,000 DM und 4=500 DM sind nicht be-
Io Bei der Abweichung von der ersten Schätzung des Wagens durch den Ingenieur W stützt sich das Berufungsgericht -auf die Zeugenaussage des-Ingenieurs M Dieser hatte äusgesagt, er habe die Schätzung W- " beanstandet, weil er gewußt habe, daß der Wagen eine, "alte Klamotte" war', die er selbst auf 5->0Q0 -’6c000 DM geschätzt habe? habe dann seine/Schätzung überprüft
und sei auf . einen ungefähr 3oÖOO/'DM niedrigeren Betrag gekommen., Diese Aussage hat das Landgericht voll erwähnt, es ist von einer auf etwa 13»7,00' DM herabgesetzten Taxe ausgegahgen, hat jedoch den Wert nach § 287 ZPO auf nur lloOpO DM geschätzt» Das' Berufungsgericht führt sowohl im. Tatbestand) wie/ih den Entscheidungsgründen aus, die Taxe sei auf El» 150 DM (- aLso/nicht nur auf 137700 DM) herabgesetzt worden» Diese Feststellung ist nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung angegriffen worden und-bindet deshalb'das Revisionsgericht, sie beruht auf der eigenen Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 20o Februar 1954 Seite 2= • • .
a) Die Revision vermißt die Berücksichtigung der Behauptung, daß gerade'Markwald namens:der Klägerin den Kaufvertrag mit dem Beklagten vermittelt,-die Ver-tragsurkunde-'ausgestellt und sich so mit dem vereinbarten Kaufpreis von 15=200 DM identifiziert habe» Diese • ebenfalls im Schriftsatz vom 20v Februar 1946 enthaltenen Behauptungen wurden im - Verhandlungstermin vom 9»/März 1954 von dem Beklagten bestritten! Der Kaufvertrag trägt zwar oben links.den Hamen M, i, aber für die Klä-
gerin keine Unterschrifta Ob der Vordruck von Markwäld ausgestellt ist, ist nicht festgestellt, es muß aber untersteilt/werden,..obwohl er nach seiner, Aussage ganz erstaunt war, als' er hörte, daß der Beklagte den Wagen
*
6 -
gekauft hatte.-. Selbst wenn aber M
wie - die Re-
vision meint, den vereinbarten Preis von 15*200 DM nunmehr für angemessen gehalten hat, so ändert das
W zunächst als hat das Berufungs-
nichts daran, daß er die Schätzung zu hoch beanstandet hatte* Nur das gericht aus seiner Aussage entnommen* Seine spätere Meinung war nach dem Vortrag der Klägerin die ihres angestell-ten, Vertreters und brauchte bei der Schätzung nach § 287 ZPO nicht besonders erörtert zu werden* Baß der Kaufvertrag selbst zu dem Preise von 15*200 DM abgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung ausdrücklich berücksichtigt *
b)-Entgegen der Meinung der Revision hatte'die Klägerin im Schriftsatz vom 20* Februar 1954 nicht vorgetragen, daß der Wagen seinerzeit auch von:der Birma I;
bewertet worden sei, sondern nur, daß.sich die Klägerin mit dieser Firma auf einen Preis'von 13*600 BM geeinigt habe ='Bas ist unstreitig und vom Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden*.Es liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es diesen Preis im Rahmen des § 287 ZPO deshalb unberücksichtigt'läßt* weil' er nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten und nicht auf Grund einer Taxe festgesetzt ist*
c) Die Klägerin hatte in dem erwähnten Schriftsatz vom 20, Februar 1954 weiter vorgetragen, sowohl der Beklagte wie sein Geldgeber 0: . hätten'das Fahrzeug
vor dem Kaufabschluß genau und sachkundig gesehen, der Beklagte habe auch von dem Fahrer der Firma L eine sehr,günstige Auskunft erhalten* Daraus kann sich nur ergeben, daß beide Teile den Verkaufspreis für angemessen hielten* Es handelt sich aber auch hier um subjektive Meinungen von Beteiligten, die das Berufungsgericht
gegenüber der -berichtigten Taxe des'Sachverständigen nicht'' zu berücksichtigen brauchte, , . .
a) Das Berufungsgericht hat es gebilligt., daß das Landgericht für seine Schätzung bei den zwischen 5»000 und 16,700 LH schwankenden Wertangaben einen■,’’Mittelwert" ' von 11o000.LM zugrundegelegt hato Aus dem Zusammenhang ist klar ersichtlich^ daß die beiden angegriffenen Urteile nicht, wie die Revision meinteinen genauen.rechnerischen Durchschnitt aus mehreren möglichen Werten ermittelt haben, sondern daß sie bei der nach § .287 ZPO gebotenen.Schätzung diese verschiedenen Wertangaben in rechtlich einwandfreier .Weise berücksichtigt haben5 ohne zu ihrer Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit Stellung nehmen zu müssen,
2, Bei der Ermittlung des Wertes zur Zeit der Rückr-, nähme des. Wagens fordert die Revision'eine’ Berücksichtigung des tatsächlichen Verkaufseriöses und eine:Herabsetzung der Schätzung auf 3 = 000 DM» Auch .dieser Angriff der Revision ist. unbegründet. Der bei der Weiterveräußerung durch den Verkäufer erzielte Erlös .bietet zwar -einen"gewissen , Anhaltspunkt -für den'Wert,im .Zeitpunkt der Rücknahme ;
•. (RGrZ'.1385 28147, 344 £3527) l entscheidend ist aber stets der objektive. Wertk der hier;durch eine amtliche Schätzung ermittelt worden ist» Wenn an der Rieh- -- tigkeit dieser .Schätzung begründete Zweifel auftret.en, sc ist der Tatriehter im Rahmen des §287 ZPO. zu einer Abweichung vom Schätzungsergebnis zwar berechtigt;, aber .nicht in ,jedem Palie-verpflicht et», Das Berufungsgericht hat hier die beträchtliche Abweichung des Verkaufserlöses vom Schätzungsergebnis erkannt und hinreichend gewürdigt» / Es"ist rechtlich nicht zu.beanstanden, wenn es dabei der langen zwischen der Rücknahme und dem Weiterverkauf liegenden Zeit Rechnung trägt und es deshalb ablehnt, aus dem
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Erlös zwingende Schlüsse für die Ermittlung.-des Wertes zu ziehen»
Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Prüfung der Präge,: ob die Angriffe der Revision gegen die Berechnung der Wertminderung etwa schon deshalb uhbeacht-lieh sind,- weil,diese' Gegenüberstellung der objektiv ermittelten Werte nicht;erkennen.läßt,. inwieweit, die fest-gestellte'Wertminderung durch Vorgänge beeinflußt- sein kann., für die der,Beklagte nicht einzustehen hat, etwa durch eine Veränderung, der Marktlage oder'ähnliche Umstände»
II» Bei. Berechnung der 1-Tut Zungsentschädigung lehnt das: Berufungsgericht es ab, diese, .wie-die Klägerin es fordert, auf einer Grundlage des betriebsüblichen Nettoverdienstes des Abzahlungskäufers; zu,errechnen» Es geht davon aus, daß die Nutzungsvergütung einschließlich der. Wertminderung nie höher liegen dürfe, als der vereinbarte Kaufpreis, denn der Verkäufer, dürfe im Palle des Rücktritts nicht . besser gestellt werden, als wenn der Vertrag seine Erfüllung gefunden hätte I,' Es .’hält - der Klägerin die Unrichtig- ; keit ihrer Berechnung vor, bei der sie etwa 11»500 DM. mehr erhalten würde als bei ordnungsmäßiger Erfüllung'des Vertrages» Dagegen folgt das Berufungsgericht.hier der Be- ;; rechnung des Landgerichts„ Dieses hatte die restliche.Lebens-: dauer des Wagens zur 2Jei.t der Übergabe auf 26 Monate geschätzt- -und .daraus für acht Monate hei einem Ausgangswert von 11„000 DM eine Gesamtvergütung von 3=333 DM errechnet; Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht tatsächlich fest, daß der.Tachometer des Wagens versagt habe und dass deshalb die Anzahl der vom Beklagten mit dem Wagen zurückgelegten-Kilometer nicht festgestellt werden könne» Es hält densich ergebenden . Monatsbeträg von 416 DM Nutzungsehtschädigung in Anbetracht des Umstandes für angemessen, daß der Klägerin
auISerdem die volle. Wertminderung zuerkannt werde»
Die so errechneten Beträge für Wertminderung (6„500 II,I) und Nutzungsentschädigung (3»333 DM) erhöhen sich nach dem Urteil Beider Vorderrichter uni die’ im Kontoauszug angesetzten Zinsen, Spesen und .Kosten (1»196,30 UM) und um die Unsatzsteuer (61 5 UM) auf insgesamt 11c 644 ? 3G DM» Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen die Urteils summe voh(ll, 644? 30 -;6.'920 =) 4.724,30 DM . für diesen Teil der Klageforderung ohne die nicht mehr streitigen Ansprüche wegen der Reifen, der Ersatzteile und der Reparaturkosten» ' . ti ■
Dieser, Berechnung kann nicht in allen Punkten gefolgt
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lo § 2 Abs 1 AbzG behandelt in Satz 1 die vom Ver- *
. kaufer>: infolge des Vertrages.' gemachten Aufwendungen sowie die vom Käufer zu vertretenden Beschädigungen der zurückgegebenen Kauf sache , in Satz 2 die Überlassung'des Gebrauchs oder der Benutzung der Sache an, den Käufer» Das Gesetz schreibt .vor, daß.*, deren.. Wert -zu vergüten ist, "wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung-der t: Sache Rücksicht zu nehmen ist"» Der Wortlaut des Gesetzes bietet daher weder-’Raum für eine voneinander unabhängige :. Berechnung.der Gebrauchsvergütung und der Wertminderung, noch für eine im Ergebnis verschiedene Behandlung solcher Sachen, die üblicherweise vermietet zu werden pflegen, und solcher, bei denen dies nicht der Fall ist» Wenn sich Inder Praxis der Tatsachengerichte entgegen dem.Wortlaut des Gesetzes gleichwohl in beiden Punkten-die Gewohnheit einer Trennung eingebürgert hat, so mag das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden sein (RGZ 138, 26 ff'/337;
147, 344 /351/),’aber es darf dabei nicht verkannt werden,
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daß eine solche Unterscheidung die Gefahr von Rechtsirr-tümern in sich birgt,, die sich umsomehr auswirken können, je schematischer vorgegangen wird. Der Gesetzgeber hat zwar in § 2-AbzG den Tatrichter auf die Möglichkeit einer Anwendung des:§ 287 ZPO:ausdrücklich hingewiesen, aber.er wird dieser Aufgabe.nur dann gerecht, wenn seine Ausführungen erkennen lassen, daß .und in welcher Weise er die vom Gesetz aufgestellten.Regeln zur Grundlage seiner Schätzung und Entscheidung gemacht hat.
2. Das .Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hat im Palle des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft wirtschaftlich große Ähnlichkeit-mit dem Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Der grundlegende rechtliche Unterschied liegt darin, daß es an einem vereinbar-ten Mietzins.(§ 535 Satz .2 BGB) fehlt. Deshalb besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber, daß für sölche Gegenstände, die üblicherweise vermietet zu werden pflegen, für die Berechnung der dem Abzahlungskäuf'er zustehenden Nutzungsvergütung von dem üblichen Mietzins auszugehen ist, der dann je nach den Umständen des Einzelfal-les darauf nachzuprüfen ist, ob und inv/ieweit er abzuwandeln.' . ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob gerade in dem Betriebe des Verkäufers eine Vermietung solcher Gegenstände üblich ist - was in der Regel nicht der Pall ist sondern ob solche Pälle der Vermietung im Wirtschaftsleben mit einer gewissen Häufigkeit.oder Regelmäßigkeit auftreten, also typisch geworden sind, so daß sich bestimmte Grund sätze für die Bildung eines üblichen Mietzinses haben bilden können.
Ist eine übliche Miete für den Gegenstand des Abzahlungskaufes nicht festzustellen, so bedarf es einer
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■besonderen.Ermittlung derjenigen Vergütung, die zwischen' . den Parteien des Abzahlungsgeschäfts den angemessenen Ausgleich schaffen kann». Es .liegt in der Natur der Sache, daß-• das Ziel dieser Ermittlung nur eine Vergütung sein kann,
■ wie sie sich unter gewöhnlichen Umständen als ' üblicher- :-Mietzins ergeben würde,-' wenn eine Vermietung üblich wäre oder, einmal würde» Deshalb müssen hier alle'diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die auch sonst für die Berechnung einer Miete maßgebend zu sein pflegen.,
3« Bel den Erwägungen, die die Beteiligten bei dem Abschluß eines Mietvertrages über die Höhe der zu vereinbarenden 'Miete für einen beweglichen Gegenstand anstellen, spielt die durch' Zeitablauf und Gebrauch bedingte Wertminderung der Mietsache eine'’wirtschaftlich oft sehr erhebliche Rolle» Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmtdem Vermieter;einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bie-, ten , (RGZ 138, 26 ff /33/r H7, 344) ; der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des/Großen Senats vom 16» Mai 1942 (PlGZ 169, 140 ff. /T44/r) :mit aller Deutlichkeit 'betont hat, schon' diejenige .Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages; vorauszusehen wär»; Die in § 2 .Abs 1 Satz 2'AbzGivorgeschriebene Rücksichtnahme auf die tatsächlich eingetretene Wertminderung hat in einem solchen Ralle nur die Bedeutung, daß diese mit der vorausgesehenen zu vergleichen und sodann zu prüfen ist, inwieweit der sich ergebende Unterschied neben der üblichen Miete, gesondert zu vergüten ist» Das ist.jedenfalls dann erforderlich,: wenn ' die übliche'; Miete nach , einem längeren Zeit-,
' raum bemessen zu sein pflegt, also die durch die erste , ■
; Ingebrauchnahme bedingte Wertminderung.durch die Zahlung für einen kürzeren Zeitraum nicht hinreichend berücksichtigt wird (RGZ 169, ;140, ff /T44JD, ferner auch dann, wenn
die ‘besondere Wertminderung deshalb von dem Abzahlungskäufer zu vertreten ist, weil sie auf die besondere Benutzungsart der Sache in seinem Betriebe oder sonst auf sein Verschulden' zurückzuführen; istAndererseits besteht Einigkeit, darüber, daß der Abzahlungsverkäufer keinen -Ersatz für solche:Wertminderungen beanspruchen'kann, deren Ursache .ganz außerhalb,des Äbzahlungsvertrages, etwa in einer Abänderung der:Konjunktur liegt (Urteil des erkennenden' Senats vom' 16, April 1952 - II ZR 192/51 - BGHS 5? ■■373 /5767). :
Der Revision ist darin zu folgen, daß durch den Ausgleich dieser Wertminderung die Ansprüche des Vermieters noch nicht erschöpft sind«, Dazu gehören - jedenfalls noch Zinsen für das Anlagekapital, mag es eigenes oder- fremdes , sein,«: ferner je nach den Umständen ein Anteil an seinen allgemeinen Geschäftsunkosten und ein Ausgleich für ein etwa vorhandenes besonderes, Risiko. Was er darüber hinaus erzielt, ist der Untefnehmergewinn, ohne den die Vermietung 'für ihn nicht« .lohnend sein- würde, Der Mieter kann ^ andererseits nicht mehr.aufv/enden, als ihm die Nutzungs- -möglichkeit wert -istABel einer Miete zu dem Zwecke gewerblicher Nutzung wird diese-Grenzetdurch den Nutzen bestimmt, 'den er.'durch den Gebrauch der Mietsache glaubt .erzielen zu können; sie ist aber nicht gleich hoch wie ■ dieser Nutzen,..der'außerdem noch einen entsprechenden An-, teil an den Betriebsunkosten und den allgemeinen Geschäftsunkosten decken und dem■ Mieter einen Gev/inn lassen muß? ohne den er’;den Mietvertrag von seinem Standpunkt aus nicht abschließen würde« Wenn das Reichsgericht daher in den , /
angeführten;Entscheidungen auch die Berücksichtigung des Nutzens fordert, den der Mieter aus .der Mietsache erzielen kann, so bedeutet das nicht, wie die Revision meints -der Vermieter solle dadurch .einen Anteil an diesem Nutzen,
haben/ sondern die.Festsetzung einer Grenze, die bei der Berechnung nicht'überschritten werden darf,
4») Für die vom .Gesetz geforderte Berücksichtigung :der .Wertminderung..bieten sich,: falls eine übliche Miete nicht feststellbar istj. zwei verschiedene Möglichkeiten
an» . .. • 1 v ; *
,a)Wenn, der objektive Wert , der Sache zur Zeit der 'Übergabe an den Käufer und zur Zeit der Rücknahme festgestellt werden kann, so kann der Unterschied der Berechnung insoweit zugrunde gelegt werden,rals er. nicht auf einer Konjunkturschwankung beruht» Die Ermittlung der ilutzungs- ^ Vergütung im übrigen hat sich.dann.aber.auf diejenigen
kalkulatorischen Bestandteile einer gedachten üblichen
Miete zu beschränken, die neben dem Ausgleich der Wertminderung- stehen, also auf Verzinsung, Unkostenanteil und Gewinn» Dabei ist zu beachten, daß diese Posten nicht nach den normalen Geschäftsumständen eines Verkäufers, sondern nach denen eines Vermieters zu bemessen sind»
' ^ b) Ebenso möglich ist es aber, zunächst den bei einer gedachten Vermietung sich ergebenden .Mietzins -notfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO;, : § 2 Abs 2 AbzG, - zu ermitteln und dann ebenso wie bei einem üblichen Mietzins zu prüfen, ob ,eine erhöhte- Wertminderung daneben zu berücksichtigen ist« -
III» Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht diese Grundsätze.nicht hinreichend beachtet»
' 1» Die tatsächliche'Feststellung des'Berufungsgerichts, daß Lastkraftwagen in der Regel.nicht langfristig
vermietet werden, wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist für das Revisionsgericht bindend, obwohl das Reichs gericht in .den..erwähnten Entscheidungen (vor allem RG-Z 16g, 140 ff) augenscheinlich von dem Gegenteil ausgegangen ist. Es.liegt danach kein Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht von der Ermittlung einer üblichen Miete abgesehen hat.
2o .Die Art, wie das Landgericht neben der gesondert festgestellten Wertminderung die Nutzungsentschädigung berechnet’ hat, läuft aber darauf hinaus, daß’ der Klägerin neben den besonders behandelten Aufwendungen für Diskont-Spesen usw nur. der Ersatz für die Wertminderung zugesprochen, wird, dieser aber einmal voll nach dem ermittelten Wertunterschied und dann noch einmal in Höhe derjenigen Wertminderung,, „wie sie,im Ralle einer gedachten Vermietung vorauszusehen gewesen wäre, Alle übrigen Umstände, die für, die Bemessung der Gebrauchsvergütung von Bedeutung sind, sind aber unberücksichtigt geblieben.
Das Berufungsgericht deutet zwar Zweifel daran an, ob "den Ausgangspunkten des Landgerichts in vollem.Umfang zu folgen" sei, es folgt ihm aber im Ergebnis., Selbst wenn die Zweifel,dahin zu verstehen wären, daß das Berufungsgericht den grundlegenden Rechtsirrtum des Landge- ; richts erkannt.hätte, so wäre doch nicht erkennbar, daß und: wie es ihn berichtigt und einer eigenen auf. § 287 ZPO,
§ 2 Abs 2 AbzG- zu stützenden Schätzung eine andere Rechts- : auffassung zugrunde gelegt hätte...
...Der vom Berufungsgericht angeführte Grund, der Klägerin stehe "daneben" die volle 'Wertminderung zu,, kann zur Stütze, der Schätzung nicht ausreichend er zeigt le- . diglich,,daß das Berufungsgericht, ebenso wie das Landge-
rieht das 'Verhältnis'- der Wertminderung, zu dem Wert der Gebrauchsuberlassung verkannt, hat. Auch' die weitere Erwägung, daß dem:Abzahlungsverkäufer keine höhere . Entschädigung “zugesprochen werden kann5 als sie seinem Erfüllungsint'eresse. entspricht (Klauss Abzahlungsgeschäfte. 1950 Ahm 224), geht hier deshalb-fehlf weil 'die Klägerin zwar eine nach ihrer Meinung "den Vorschriften des § 2 AbzG entsprechende Berechnung aufgestellt hat! pit .der. Klage aber nur einen Betrag fordert, der ihren Anspruch aus dem Kontoauszüge, also ihr Erfüllungsinteresse,:nur um 100 DM überschreitet0
■: 3<> .heben:,der Wertminderung; haben die Vorderrichter der Klägerin die Diskontspesen zugesprochen,: die ihr bei:, der Weitergabe der zur Deckung der Baten gegebenen Wechsel entstanden sind* Das ist: nach der -zutreffenden-Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ152,; 283," vgl Klauss aaO Anm 174) zulässig und fuhrt dazu, daß die. Klägerin auf diesem Wege die ihr rechnerisch zustehende und sonst in der üblichen Miete enthaltene Verzinsung erhält. Es fehlt dann aber immer noch die ebenfalls in der Miete enthaltenerBerücksichtigung der allgemeinen , *Jnkosten: und des Unternehmergewinns eines gedachten Ver-. miethrso' Um diese-Beträge sind daher die Ansprüche der Klägerin durch das Beruf ungsurteil verkürzt h , : ;.. ■'
IV« Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts könnte jedoch nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils füh-, ren, wenn er sich _im Endergebnis,zu dem Rachteil' der Klägerin auswirktel Das ist aber nach .dem'festgestellten Sachver-halt nicht der Pall, Da der Klägerin die von ihr berechneten -Aufwendungen gesondert zugesprochen sind und darin ‘auch die Zinsen enthalten sind, so könnte es sich nur noch um. einen AnteiQr ah.den-alBge'meinen G.esöhäf‘t-sunkos t en,
;ein en 'ängemessenen Unt erhehmergfev/inh' .und; a 11 önf allis .um, :■;
, einen Ausgleich für ein besonderes Risiko handeln«
Wie ausgeführt, hat aber das Berufungsgericht die Wertminderung doppelt berücksichtigt, es hat also der Klägerin .wenigstens den Betrag von 3»333 DM-zuviel'- zuerkannt, die" es-., als Nutzungsvergütung bezeichnetJ Da aus ' diesem Betrage die gesondert berechnete 'Wertminderung auszuscheiden ist, so reicht er aus, um der Klägerin den erforderlichen Ausgleich für das zu.geben-, was das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil unberücksichtigt gelassen hat* Im Ergebnis ist daher die Klägerin durch die Schätzung des Berufungsgerichts nicht beschwert, obwohl diese rechtlich nicht einwandfrei begründet ist»' Es bedarf hierzu nicht der Prüfung, ob das Berufungsgericht der ,Kli£gerin die zwar in der theoretischen Berechnung, aber nicht in der Klagefor-.derung angeführte Umsatzsteuer mit Recht zugesprochen hat»
' Hiernach :war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge „zurückzuweisen,,
Canter Dr0 Delbrück Dr„ Haidinger
Br„ Fischer Dr0 Kuhn.