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BGH · II ZR 236/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 236/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf den damals entstandenen Schadensersatzanspruch (Primäranspruch) gegen ihn - den Beklagten - hinzuweisen. Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 51 BRAO
BrandProzeßbevollmächtigteStodolkowitzSchadensersatzanspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 236/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Gerhard K4
traße 2, Ii
 Beklagter und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Jürgen	GBBBBstra^e	1	/
Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
22
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.500,— DM
Gründe:
Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag im Spätsommer oder Herbst 1987 von den im Jahre 1985 mit der FinanzVerwaltung geführten Gesprächen erfahren. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf
 den damals entstandenen Schadensersatzanspruch (Primäranspruch) gegen ihn - den Beklagten - hinzuweisen. Dieser Anspruch war damals jedenfalls noch nicht verjährt. Der Beklagte haftet daher zu demindest wegen dieser weiteren Pfichtver-letzung. Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde.
Brandes
 Stodolkowitz
Röhricht
 Dr. Goette
 Dr. Henze