Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf den damals entstandenen Schadensersatzanspruch (Primäranspruch) gegen ihn - den Beklagten - hinzuweisen. Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 236/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Gerhard K4 traße 2, Ii Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Jürgen GBBBBstra^e 1 / Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 22 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Juni 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 52.500,— DM Gründe: Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag im Spätsommer oder Herbst 1987 von den im Jahre 1985 mit der FinanzVerwaltung geführten Gesprächen erfahren. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf den damals entstandenen Schadensersatzanspruch (Primäranspruch) gegen ihn - den Beklagten - hinzuweisen. Dieser Anspruch war damals jedenfalls noch nicht verjährt. Der Beklagte haftet daher zu demindest wegen dieser weiteren Pfichtver-letzung. Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde. Brandes Stodolkowitz Röhricht Dr. Goette Dr. Henze