gegen den Rechtsanwalt Br. S ' in als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschaft für eGmbH, SgB^straße Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Dem Beklagten stand außer Gehalt und Tantieme ein "kostenfreies Wohnrecht" (so § 5 des Dienstvertrages vom 1. Juni 1955 beschloß der Aufsichtsrat der Genossenschaft unter Punkt 7 der Tagesordnung» dem Beklagten die Wohnung Sp(p^straße ^0 , 1. nach § 5 seines Dienstvertrages als 7/erkswohnung zu überlassen und von ihm nicht den bei Abgabe der ; Wohnung an einen anderen Genossen vorgesehenen Baukostenzuschuß von 6 000 DM zu verlangen. Unter Punkt 8 der Tagesordnung beschloß der Aufsichtsrat weiter, dem Beklagten für diese Wohnung ein Dauerwohnrecht auf 25 Jahre eintragen zu lassen; die Kosten hierfür sollten von der Genossenschaft und dem Beklagten je zur Hälfte getragen werden. September 1955 schloß der Beklagte mit der Genossenschaft, vertreten durch ihn und das zweite Vorstandsmitglied einen notariellen Dauerrechtsver- Danach wurde dem Beklagten ein Dauerwohnrecht nach den §§ 31 ff WEG an der vorbezeichneten Wohnung für die Dauer von 25 Jahren gegen eine monatliche Nutzungs-gebühr von 66 DM eingeräumt (§ 3)• Der Wert des Wohnungsrechts wurde mit 800.DM angegeben (§7), die Vertragskosten übernahm die Genossenschaft (§ 9)» Dezember 1955 schloß der Beklagte mit der Ge-,; nossenschaft, diesmal vertreten durch sich selbst und Präulein einen Mietvertrag über die Wohnung, in dem der Mietzins einschließlich der Kosten der Sammelheizung mit 156 DM angegeben ist. 'Sep-itj tember 1955 nichtig sei, weil der Beklagte in unzulässiger;^ Weise mit sich selbst kontrahiert habe und der Vertrag überdies gegen die guten Sitten verstoße. Der Beklagte, habe sich* nämlich ein 25jähriges Dauerwohnrecht verschafft, das ihn';jj schon für die Dauer seines Anstellungsvertrages von jeder Mietzahlung freistellte und ihm sogar noch nach der Beendi-> gung des Dienstvertrages ein unentgeltliches Wohnrecht ge- -;| währte, während ihm der Aufsichtsratsbeschluß vom 17. Der Aufsichtsrat habe dem Beklagten eine Wohnung ohne Baukostenzuschuß überlassen und ihm ein dinglich gesichertes Dauerwohnrecht von 25 Jahren zugestanden. Ein unentgeltliches, von der Dauer des Dienstverhältnisses unabhängiges Wohnrecht sei ihm dagegen nicht eingeräumt worden. Ihm könne nicht geglaubt werden, er habe übersehen, daß nach dem Aufsichtsratsbeschluß'die Kosten für die Bestellung des Dauerwohnrechts nur zur Hälfte von der Genoa-,“- Däs Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklag-ten als Widerlegt an, das Wohnrecht habe der Alterssicherungl dienen und deshalb unentgeltlich auf die Bauer von 25 Jah- > ren gewährt werden sollen. Juni 1955 zu Punkt 7 und 8 der Tagesordnung gefaßten Aufsichtsratsbeschlüsse hälti es sich vielmehr davon über-zeugt, daß der Aufsichtsrat kein von der Dauer des Anstel- W lungsverhältnisses unabhängiges, unentgeltliches Wohnrecht habe einräumen wollen und ein Recht dieses Inhalts auch nicht bewilligt habe. Diese Überzeugung gründet das Berufungsgericht auf den Inhalt der zu Punkt 7 und 8 der Tagesordnung vom 17. der nach dem landgerichtiichen Beweisbeschluß (Bl. 60 d.A,) vernommen werden sollte, hat sich mit Unabkömmlichkeit entschuldigt und zu den Beweisfragen schriftlich Stellung genommen. Mai 1958 ausdrücklich Kenntnis genommen (Bl. 66 d.A.) und sich lediglich Vorbehalten, noch die mündliche - Vernehmung des Zeugen zu beantragen, wenn er seine Erklärung nicht zu einem bestimmten Punkt noch schriftlich ergänze. Dem entsprechend muß es ausgeschlossen sein, daß ein vom Verbot des Selbstkontrahierens befreites Vorstandsmitglied einer juristischen Person sich durch Ausnutzung dieser Ermächtigung Vorteile gegenüber der Hechtsperson verschafft, die ihm der Aufsichtsrat verwehrt hat. September 1955 sowohl für die .Genossenschaft als für sich selbst handelnd abschloß, zu dem erklär-ten Willen des Aufsichtsrats in Widerspruch, so -ist dieser Vertrag unwirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte den Willen des Aufsichtsrats erkannt hat, ob er sich? Kat der Aufsichtsrat dem Beklagten auf die Dauer von-25 Jahren kein kostenfreies Wohnrecht, sondern ein entgelt--liches Wohnrecht bewilligt, für las die Genossenschaft wäh-,• rend des Anstellungsverhältnisse^ einen Teilbetrag von-75 DMf nicht erheben durfte, so ist aucft der'Baumungs- und Heraus-, Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, daß ihm auf Grund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 17. Juni 1955 ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an der umstrittenen Wohnung zustehe, sich aber nicht darauf berufen, von diesem Nutzungsrecht Gebrauch machen zu v/ollen, y/enn sich seine Behauptung, daß es ihm als'ein 25jähriges unentgeltliches Recht zugestanden worden sei, als unrichtig erweise und er für die Wohnung eine Nut-: züngsgebühr und die Kosten der Sammelheizung bezahlen müsse.
'Sir: :■ :• ■'■:;:••• f !/ • ; fi;!: II-2R 2?6/5g Verkündet am 23. März 1963. Pf auz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle •' :: ■ ■ ■ ' .. ■3 v:Y. ■; ;J| Y ''z*'1' / : : 1 Im Namen des Volkes In.dem Rechtsstreit, 1. des Geschäftsführers Walter B 2. seiner Ehefrau Elisabeth I) beide wohnhaft in S straße Beklagte und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Br. S ' in als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschaft für eGmbH, SgB^straße Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März .1961 unter'"Mitwirkung der;Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br» Kuhn, Br. NÖrr und Br. Reinicke . für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 10. Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 - die Beklagte zu 2 ist seine Ehefrau - war besoldetes Vorstandsmitglied der Gemeinschaft für eGmbH. Im Jahre 1957 ist die Genossen- schaft in Konkurs geraten, ihr Konkursverwalter ist der Kläger. Dem Beklagten stand außer Gehalt und Tantieme ein "kostenfreies Wohnrecht" (so § 5 des Dienstvertrages vom 1. Dezember 1952) im monatlichen Mietwert von 75 DM zu. An 17. Juni 1955 beschloß der Aufsichtsrat der Genossenschaft unter Punkt 7 der Tagesordnung» dem Beklagten die Wohnung Sp(p^straße ^0 , 1. Obergeschoß rechts » nach § 5 seines Dienstvertrages als 7/erkswohnung zu überlassen und von ihm nicht den bei Abgabe der ; Wohnung an einen anderen Genossen vorgesehenen Baukostenzuschuß von 6 000 DM zu verlangen. Unter Punkt 8 der Tagesordnung beschloß der Aufsichtsrat weiter, dem Beklagten für diese Wohnung ein Dauerwohnrecht auf 25 Jahre eintragen zu lassen; die Kosten hierfür sollten von der Genossenschaft und dem Beklagten je zur Hälfte getragen werden. Die Wohnung hat einen Mietwert von 176,30 DM, der sich durch die Sammelheizurig auf 235 DM im Monat erhöht. Am 2. September 1955 schloß der Beklagte mit der Genossenschaft, vertreten durch ihn und das zweite Vorstandsmitglied einen notariellen Dauerrechtsver- trag ab. Danach wurde dem Beklagten ein Dauerwohnrecht nach den §§ 31 ff WEG an der vorbezeichneten Wohnung für die Dauer von 25 Jahren gegen eine monatliche Nutzungs-gebühr von 66 DM eingeräumt (§ 3)• Der Wert des Wohnungsrechts wurde mit 800.DM angegeben (§7), die Vertragskosten übernahm die Genossenschaft (§ 9)» Mit diesem Inhalt wurde das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. f Am 31. Dezember 1955 schloß der Beklagte mit der Ge-,; nossenschaft, diesmal vertreten durch sich selbst und Präulein einen Mietvertrag über die Wohnung, in dem der Mietzins einschließlich der Kosten der Sammelheizung mit 156 DM angegeben ist. Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag nur zu dem Schein abgeschlossen| worden ist. ... Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu 1 zu verur-i teilen, die Böschung des Dauerwohnrechts zu bewilligen, 2. die Nichtigkeit des Mietvertrages festzustellen, 3. beide Eeklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verurteilen. Er ist u.a. der Ansicht, daß der Vertrag vom 2. 'Sep-itj tember 1955 nichtig sei, weil der Beklagte in unzulässiger;^ Weise mit sich selbst kontrahiert habe und der Vertrag überdies gegen die guten Sitten verstoße. Der Beklagte, habe sich* nämlich ein 25jähriges Dauerwohnrecht verschafft, das ihn';jj schon für die Dauer seines Anstellungsvertrages von jeder Mietzahlung freistellte und ihm sogar noch nach der Beendi-> gung des Dienstvertrages ein unentgeltliches Wohnrecht ge- -;| währte, während ihm der Aufsichtsratsbeschluß vom 17. Juni.; 1955 ein zwar 25jähriges, im übrigen aber nach § 5 des Dienstvertrages zu beurteilendes Dauerwohnrecht zugestanden>| habe. Das Landgericht hat dem Döschungs- und dem Räumungs-und Herausgabeantrag stattgegeben, jedoch eine RäumungsfriatJ von drei Monaten bewilligt und den Peststellungsantrag man--A gels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. 1 Die Beklagten haben das Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, mit der Berufung angegriffen. Der Klä-' :ger hat wegen der Räumungsfrist Anschlußberufung eingelegt. Während der Berufungsinstanz hat die Genossenschaft das Grundstück an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Bänder veräußert. Dem hat der Kläger beim Herausgabeantrag Rechnung getragen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, die Anschlußberufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die. Beklagten gegenüber dem löschungs- und dem Räumungs- und Herausgabeantrag ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte bei dem Vertrag vom 2. September 1955 einerseits für sich selbst und andererseits für die Genossenschaft habe handeln können. Der Aufsichtsrat habe dem Beklagten eine Wohnung ohne Baukostenzuschuß überlassen und ihm ein dinglich gesichertes Dauerwohnrecht von 25 Jahren zugestanden. Ein unentgeltliches, von der Dauer des Dienstverhältnisses unabhängiges Wohnrecht sei ihm dagegen nicht eingeräumt worden. Die dienstvertraglich erteilte Zusage eines Mietkostenzuschusses habe weder der Höhe nach noch über die Dauer der Dienstleistungen hinaus erweitert werden sollen. Der Beklagte habe gewußt, was ihm der Aufsichtsrat zugestanden habe. Von dien Kosten der Sammelhei- zung sei in der Aufsichtsratäsitzung überhaupt nicht die Redo gewesen. Der Beklagte könne daher nicht angenommen haben, auch diese Kosten solle die Genossenschaft’übernehmen. Ihm könne nicht geglaubt werden, er habe übersehen, daß nach dem Aufsichtsratsbeschluß'die Kosten für die Bestellung des Dauerwohnrechts nur zur Hälfte von der Genoa-,“- ■ v' '' '* •j senschaft zu tragen waren. Er sei darauf ausgegangen, sich’' •, ungerechtfertigte Vorteile auf Kosten der Genossenschaft zu verschaffen. Danach seien die objektiven und subjektiven -Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben. Damit fehle der dinglichen Rechtsänderung die Grundlage. Daher sei der. i.öschungsantrag auf Grund des § 894 BGB gerechtfertigt. Schuldrechtlich sei es nur zu dem gekommen, was der Aufsichtsrat am 17. Juni 1955 in Gegenwart des Beklagten beschlossen habe. Das berechtige nicht dazu, die Grundbuch- -eintragung bestehen zu lassen. Däs Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklag-ten als Widerlegt an, das Wohnrecht habe der Alterssicherungl dienen und deshalb unentgeltlich auf die Bauer von 25 Jah- > ren gewährt werden sollen. Auf Grund des Inhalts der am 17. Juni 1955 zu Punkt 7 und 8 der Tagesordnung gefaßten Aufsichtsratsbeschlüsse hälti es sich vielmehr davon über-zeugt, daß der Aufsichtsrat kein von der Dauer des Anstel- W lungsverhältnisses unabhängiges, unentgeltliches Wohnrecht habe einräumen wollen und ein Recht dieses Inhalts auch nicht bewilligt habe. Diese Überzeugung gründet das Berufungsgericht auf den Inhalt der zu Punkt 7 und 8 der Tagesordnung vom 17. Juni 1955 gefaßten Aufsichtsratsbeschlüsse und den Inhalt der Beweisaufnahme. Die Beweisaufnahme bestand aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden Metze und des zweiten’ Vorstandsmitglieds Afljj^ m ■ (Bl. 73 ff d.A.) sowie der schriftlichen Äußerung des Aufsichtsratsmitglieds (Bl. 62-64 d.A.). Die Revi- sion rügt,; daß sich das Berufungsgericht mit dieser , schriftlichen Äußerung begnügt hat, Statt zu vernehmen. Bas ist jedoch nicht mu beanstanden. der nach dem landgerichtiichen Beweisbeschluß (Bl. 60 d.A,) vernommen werden sollte, hat sich mit Unabkömmlichkeit entschuldigt und zu den Beweisfragen schriftlich Stellung genommen. Hiervon haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Mai 1958 ausdrücklich Kenntnis genommen (Bl. 66 d.A.) und sich lediglich Vorbehalten, noch die mündliche - Vernehmung des Zeugen zu beantragen, wenn er seine Erklärung nicht zu einem bestimmten Punkt noch schriftlich ergänze. Bas ist zwar nicht geschehen. Ohne hierauf zurückzukommen, haben die Beklagten aber vor dem Landgericht zur Sache verhandelt. Sie können daher nicht mehr rügen (§ 295 ZPO), daß eine schriftliche Äußerung nicht die Vernehmung eines Zeugen zu ersetzen vermag. '* . ist aber in der Berufungsbegründung (S. 3/4, Bl. 108/109 d.A.) als Zeuge dafür benannt worden, daß das Protokoll über die Aufsichtsratssitzüng vom 17. Juni 1955 den Willen der Beteiligten unvollständig wiedergibt. Wörtlich geht dieser Beweisantritt allerdings dahin, das Auf-. Sichtsratsprotokoll gebe den Willen der Beteiligten vollständig wieder. Bas ist aber nach dem Zusammenhang ein offenbares Schreibversehen. Richtig gelesen ist dieser Beweis an tritt erheblich. Er durfte darum nicht übergangen werden. Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben. Bei der nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es zur Verurteilung der Beklag- ten genügt, wenn der Vertrag vom 2. September 1955 dem BeT';. ■' 4 klagten mehr zugesteht als ihm der Aufsichtsrat einräumen wollte und nach den am 17. Juni 1955 gefaßten Beschlüssen eingeräumt hat. Denn in diesem Pall war der Beklagte, selbst wenn ihn das Statut vom Verbot des Selhstkontrahierens be-.< freite, nicht berechtigt, von der Ermächtigung zu dem Selbst-kontrahieren Gebrauch zu machen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 57/55 - (BGHZ 20, 239, 248); den Standpunkt vertreten, daß sich ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht auf die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht berufen darf, wenn es eine Verbesserung . Vvrj seines Anstellungsverträges in Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte. Dem entsprechend muß es ausgeschlossen sein, daß ein vom Verbot des Selbstkontrahierens befreites Vorstandsmitglied einer juristischen Person sich durch Ausnutzung dieser Ermächtigung Vorteile gegenüber der Hechtsperson verschafft, die ihm der Aufsichtsrat verwehrt hat. Alsdann wird das Handeln^ de3 Vorstandsmitglieds von der Ermächtigung zu dem Selbstkon- H .trahieren nicht gedeckt. Setzte sich der Beklagte, als er' den Vertrag vom 2. September 1955 sowohl für die .Genossenschaft als für sich selbst handelnd abschloß, zu dem erklär-ten Willen des Aufsichtsrats in Widerspruch, so -ist dieser Vertrag unwirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte den Willen des Aufsichtsrats erkannt hat, ob er sich? einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte und ob dio objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind. * m Kat der Aufsichtsrat dem Beklagten auf die Dauer von-25 Jahren kein kostenfreies Wohnrecht, sondern ein entgelt--liches Wohnrecht bewilligt, für las die Genossenschaft wäh-,• rend des Anstellungsverhältnisse^ einen Teilbetrag von-75 DMf nicht erheben durfte, so ist aucft der'Baumungs- und Heraus-, r I Ar-a- k ■ gabeanspruch (aus § 985 BGB) "begründet. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, daß ihm auf Grund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 17. Juni 1955 ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an der umstrittenen Wohnung zustehe, sich aber nicht darauf berufen, von diesem Nutzungsrecht Gebrauch machen zu v/ollen, y/enn sich seine Behauptung, daß es ihm als'ein 25jähriges unentgeltliches Recht zugestanden worden sei, als unrichtig erweise und er für die Wohnung eine Nut-: züngsgebühr und die Kosten der Sammelheizung bezahlen müsse. § 986 BGB greift daher nicht ein. Der Anspruch aus § 985 BGB wäre dann auch gegenüber der Beklagten zu 2 gerechtfertigt, da sie unstreitig Mitbesitzerin der Wohnung und daher für den Räumungs- und Heraüs-gabeanspruch passiv legitimiert ist. Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war deshalb dem Berufungsgericht vorzubehalten. » ■■ ■ . . Br.Piseher Br.Kuhn Br.Nörr Br.Reinicke Br.Haidinger