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BGH

Gericht: BGH

Februar 1954 ausgesprochene Kündigung in Anbetracht der Tatsache zurück, daß die Verkäufe des Klägers 3ich wesentlich gebessert hätten und er Maßnahmen getroffen habe, um auch in Zukunft einen angemessenen Umsatz zu erreichen. Kr fordert, soweit es für die Revision noch erheblich ist, 4°312 DM Provision für eine im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht abgewickelte Mopedlieferung aus einem Vertrag der Beklagten mit der Firma und zwar für Infolgedessen sei das Vertragsverhältnis erst durch den Kläger mit seinem Schreiben vom 19» Juni 1954 beendet worden, so daß ihm schon aus diesem Grunde kein Ausgleichsanspruch zustehe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht feetgestellt, der Ausgleichsanspruch des Klägers sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Juni 1954 wirksam geworden wäre» Damit wäre ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegeben, soweit, was das Berufungsgericht ebenfalls bejaht hat, die übrigen Voraussetzungen für dessen Entstehung vorliegen. Hach Ansicht der Beklagten haben die Parteien diese Kündigung durch Übereinstimmende Willenserklärung rückgängig gemacht, also die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart, welches dann der Kläger seinerseits am 19= Juni 1954 gekündigt hätte mit der Folge, daß der Aus-gleichsanspruch nicht entstehen würde. Wie das Berufungsgericht zutreffend aueführt, hätte diese Fortsetzung einmal dadurch zustande kommen können, daß der Kläger seinerseits ein Angeoot auf Rücknahme der Kündigung gemacht hätte, das die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 ein Angebot der Beklagten auf Beibehaltung der Vertretertätigkeit des Klägers über den 30. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht bewiesen, daß der Kläger sich nach der Kündigung vom Gegen ein solches Vertragsangebot des Klägers spricht es nach der Auffassung des .Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß darin ebenfalls kein Angebot des Klägers auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei. mit; dem er die Kündigung angenommen habe, erklärt, er werde bis zu dem Ablauf des Vertreterverhältnisses sich nach besten Kräften für die Beklagte ein^* setzen und er hoffe, daß sie mit seinen Erfolgen zufrieden sein werde. Each Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Beweis dafür, daß der Kläger sich um die Fortdauer der Vertretertätigkeit bemüht habe, auch nicht durch die Aussagen des bei der Beklagten beschäftigten Zeugen erbracht. Diese Auslegung des Schreibens des Klägers vom 18.Mai 1954 und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch sonst kein Angebot auf Fortsetzung des Vertrages Mai 1954 liege ein Vertragsangebot auf Portsetzung des Vertreterverhältnisses, an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommonon Auslegung dieses Schreibens setzen. Bei seiner Auslegung, in diesem Schreiben liege kein Vertragsangebot des Klägers, hat das Berufungsgericht den Umstand erwähnt, der Kläger habe bereits Anfang Mai 1954 eine feste Vertretervc-reinbarung mit der Firma & Si dahin getroffen, daß er ab 1, Juli 1954 für diese Birina tätig sein werde, wobei die Beibehaltung der Vertretung für die Beklagte ausgeschlossen worden sei. Rach Ansicht der Revision liegt darin ein Widerspruch zu den an anderer Stolle des Urteils wiedergegebenen Aussagen der Zeugen JJr. und Danach hat, der Kläger diesen beiden Ze.gen am 25® Juni 1954 erklärt, er hätte beim Scheitern der Verhandlungen mit der Firma & habe, untersucht, ob der Kläger seinerseits das Angebot der Beklagten auf Erneuerung des bisherigen Vertretervertrages, das in dem Schreiben vorn 26. Es hat des weiteren unterstellt, daß die Beklagte stillschweigend auf das Zugehen einer Annahmeerklärung auf diesen Antrag verzichtet habe«, Es fehle jedoch an einem Verhalten des Klägers, durch das er nach außen irgendwie zu dem Ausdruck gebracht habe, er nehme den Vertrag an. Es kann darin eine Zustimmung nur erblickt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (BGH LM RGB § 346 (D) Nr. 7). Daher konnte sie, nachdem sie ihr Angebot auf Fortsetzung des Vertrages erst nach dem Ablauf von mehr als drei Monaten abgegeben hatte, nicht damit rechnen, daß der Kläger unverzüglich antwortete. rechnung der Kall ist- hier war die Geschäftsverbindung vielmehr aufgelöst und die Beklagte bot deren Fortsetzung an« Möglicherweise hatte sie ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Klarstellung« Bas hätte für den Kläger nur dann eine Verpflichtung zur baldigen Beantwortung bedeutet, wenn dieses Interesse für ihn erkennbar gewesen wäre. V.ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Beklagte den Kläger in diesem Fall auffordern müssen, sich alsbald zu erklären, ob er für sie weiter arbeiten werde oder nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, daß und dine aus welchen Gründen es ihr aui/rasche Entschließung des ■lagers auf Ihr Schreiben vom 26« Mai 1954 ankam, und sie hat auch nicht dargetan, daß dies dem Kläger erkennbar war. Somit ist zutreffend verneint, daß der Kläger alsbald zu dem Angebot der Beklag!en habe Stellung nehmen müssen und daß es infolge seines Schweigens bis zu dem 19» Juni 1954 so angesehen werden müsse, als sei eine Vereinbarung über die Fortsetzung dos Vertrages zustande gekommen« Soweit die Revision geltend macht, es hätten bei der Beklagten Gründe Vorgelegen, die den Kläger das Interesse an einer raschen Entschließung hätten erkennen lassen, setzt sie sich in ..iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Somit ist das Vertreterverhältnis durch die Kündigung der Beklagten beendet, so daß dem Kläger grundsätzlich ein Aus-gloichsunspruch zusteht. Da somit ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, das der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte, nicht erwiesen ist und da das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleiehsan3pruch betreffend festgesteilt hat, hat es mit Recht dem Kläger dem Grunde nach eine Ausgleichszanlung zugebilligt. her Klager kann nach dem Vertretervertrag Provision nur für solche Lieferungen beanspruchen, die noch einen ilonat nach Beendigung seines Vertrages, also bis zu dem 31- Juli 1954 ausgeführt wurden, jach j 37 a Abs.3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt hat, wie es abgeschlossen ■„orden ist. Lie Beklagte meint, die Verzögerung der Lieferung sei durch £■ 6 ihres Vertrages mit Gommer gedeckt, so daß der Kläger für die verspäteten Lieferungen keine Provision beanspruchen könne. Bas Landgericnt, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen faucht, hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, es seien darunter nur Ereignisse zu verstehen, die die Beklagte bei Vertragsschluß nicht habe übersehen können. Unerheblich ist ferner, ob die Firma durch ihr Linverständnis mit einer Herabsetzung der Liefermenge den Vertrag abgeändert hat, denn eine solche Abänderung braucht der Handelsvertreter nicht gegen sich gelten zu lassen»

SchreibenFirmaBerufungsgerichtKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2131 066
Verkündet am 4. Jali I960 Plauz, J ustizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftes telle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der OjJd^-Werke AG, r(
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
den selbständigen Kanaeisvertreter Hans H
Str.
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn,
 Dr. Haager und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriqhts in Frankfurt vom 18. Juni 1958 wird auf Kosten der .Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Klager war Bezirksvertreter der Beklagten für den Vertrieb von Schreibmaschinen, Fahrrädern und Mopeds. In den Vertrag war u.a. vereinbart;
Nach Beendigung des Abkommens sind nur solche bis dahin eingegangenen Aufträge für den Generalvertreter provisionspflichtig, die innerhalb der nächsten 30 Tage ausgeführt werden können und ordnungsgemäß bezahlt wei'den.
Die Beklagte kündigte das Vertreterverhältnis mit Schreiben vom 12* Februar 1954 wie folgt;
Noch reiflicher Überlegung und trotz allem Wohlwollen, welches wir Ihnen bisher im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung entgegengebracht haben, bedauern wir. Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir auf Grund der seit längerer Zeit vorliegenden ungenügenden Umsätze den Vertretervertrag vom 14« September 1949 nicht aufrechterhalten können und ihn demzufolge hierdurch zu dem 31« März de» <js. kündigen« »»»
Der Kläger antwortete am 15. Februar 1954> er nehme die Kündigung an, stelle aber den Zeitpunkt dahin richtig, daß die Kündigung erst zu dem 30. Juni 1954 wirksam werde»
uBis zu diesem Zeitpunkt (30.6„1954) werde ich mich nach besten Kräften für Sie einsetzen und hoffe ich, daß Sie mit meinen Erfolgen zufrieden sein werden»11
Diesem Schreiben widersprach die Beklagte nicht. Der Kläger stellte in der Zwischenzeit einen anderen Untervertreter ein. Am 18» Mai 1954 schrieb er der Beklagten;
,hiYie ich Ihnen bereits anläßlich meines Besuches in Frankfurt am 8»5.1954 mitteilen konnte, habe ich per 15.3.1954 einen Herrn	als	Vertreter	oingeotollt»
Nach dem mißlungenen Experiment mit meinem Vetter, dessen Verkaufserfolge unbefriedigend waren, kann ich heute feststellen, daß Herr	in	den	8	Wochen,	die	er
 für mich tätig ist, aerir gut einschlägt»
Hach gründlicher Hinführung durch mich arbeitet Herr cu« 3 „ochen selbständig mit sehr gutem Kr-
Herr	ist	von	mir	mit	einem	Volkswagen motori-
siert worden. Infolge der Umstellung ist eine intensive Bearbeitung möglich, was sich ja auch bereits in den Umsätzen April und Mai ausdriiekt«
Mit einer Hebung des Umsatzes ist daher sicher öu rechnen.M
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. Mai 1954, sie nehme die am 12. Februar 1954 ausgesprochene Kündigung in Anbetracht der Tatsache zurück, daß die Verkäufe des Klägers 3ich wesentlich gebessert hätten und er Maßnahmen getroffen habe, um auch in Zukunft einen angemessenen Umsatz zu erreichen. Des weiteren sprach sie die Erwartung aus, der Kläger werde seine ganze Kraft zur Erreichung des von ihr gewünschten Umsatzes einsetzen. Am 19° Juni 1954 erklärte der Kläger der Beklagten, er sei nicht gesonnen, das Vertragsverhältnis über den 30. Juni 1954 hinaus fort-zusetzen. Kr schied an diesem Tage aus dem Vertretungsverhältnis aus.
Kr fordert, soweit es für die Revision noch erheblich ist, 4°312 DM Provision für eine im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht abgewickelte Mopedlieferung aus einem Vertrag der Beklagten mit der Firma	und zwar für
539 Mopeds, die nach einem diesem Vertrag beigegebenen Lieferplan bis zu dem 31° Juli 1954 hätten ausgeliexert sein sollen, die die Beklagte aber erst später geliefert habe. Ferner macht er einen Ausgleichsanspruch geltend.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Zu der Provisions-forderung des Klägers verweist sie auf § 6 des Vertrages mit dem Kunden	in	dem,	wie	unstreitig ist, verein-
bart ist;
Ereignisse höherer Gewalt, sowie Betriebsstörungen irgendwelcher Art - auch mangelnde Zulieferung von Unterliefcranten - geben Torpedo (Beklagte;das Hecht, eine verlängerte Lieferzeit zu verlangen oder die übernommenen Lieferung3verpflichtungen ganz oder teilweise, nicht zu erfüllen.
Sie behauptet, sie habe die Mopeds nicht entsprechend dem Lieferplan ausliefern können, da ihre Zulieferfirma für Motoren die bestellten Motoren nicht rechtzeitig geliefert habe, so daß sie die Mopeds nicht habe zusa::;mensetzen können. Hinsichtlich des Verlangens nach einer Ausgleichszahlung vertritt sie den Standpunkt, ihre Kündigung vom 12. Pebruar 1954 sei wieder rückgängig gemacht worden. Infolgedessen sei das Vertragsverhältnis erst durch den Kläger mit seinem Schreiben vom 19» Juni 1954 beendet worden, so daß ihm schon aus diesem Grunde kein Ausgleichsanspruch zustehe. Außerdem entfalle uin derartiger Anspruch, weil der Kläger seine Pflichten als Handelsvertreter schuldhaft verletzt und dadurch einen auffälligen Umsatzrückgang verursacht habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Provision in Höhe von 4°312 DM verurteilt und die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht feetgestellt, der Ausgleichsanspruch des Klägers sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage auf Provisionszahlung erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung ihrer Verurteilung und die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
... 5 ~
Entscheidungsgründe;
I® Auogleichsanspruch«,
Nacn § 89 b Alas. 3 HOB besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn ein Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ohne daß ein Verhalten dos Unternehmers hierzu begründenden Anlaß gegeben hat. Fs ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte am 12«, Februar 1954 gekündigt hat. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß diese Kündigung an sich erst zu dem 30. Juni 1954 wirksam geworden wäre» Damit wäre ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegeben, soweit, was das Berufungsgericht ebenfalls bejaht hat, die übrigen Voraussetzungen für dessen Entstehung vorliegen.
Hach Ansicht der Beklagten haben die Parteien diese Kündigung durch Übereinstimmende Willenserklärung rückgängig gemacht, also die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart, welches dann der Kläger seinerseits am 19= Juni 1954 gekündigt hätte mit der Folge, daß der Aus-gleichsanspruch nicht entstehen würde. Wie das Berufungsgericht zutreffend aueführt, hätte diese Fortsetzung einmal dadurch zustande kommen können, daß der Kläger seinerseits ein Angeoot auf Rücknahme der Kündigung gemacht hätte, das die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 über die Zurücknahme der Kündigung angenommen hätte«. Soweit dies nicht zutreffen sollte, könnte in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1954 ein Angebot der Beklagten auf Beibehaltung der Vertretertätigkeit des Klägers über den 30. Juni 1954 hinaus liegen, das der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hätte.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht bewiesen, daß der Kläger sich nach der Kündigung vom
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12. Februar 1954, die er mil Schreiben vorn 15- Februar 1954 angenommen hatte, ständig darum bemüht habe, das gekündigte Vertreterverhältnis fortzusetzen. Gegen ein solches Vertragsangebot des Klägers spricht es nach der Auffassung des .Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 in keiner V.eise auf dahingehende Vorstellungen des Klägers Bezug genommen habe. Außerdem hat das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers vom 18. Mai 1954 gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß darin ebenfalls kein Angebot des Klägers auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei. Es sei zwar auffallend, daß sich ein Vertreter in bereits gekündigter Stellung noch so sehr um die Interessen seines Unternehmers bemühe, daß er sogar einen Untervertreter einstelle. Der Kläger habe aber bereits in seinem Schreiben vom 15° Februar 1954? mit; dem er die Kündigung angenommen habe, erklärt, er werde bis zu dem Ablauf des Vertreterverhältnisses sich nach besten Kräften für die Beklagte ein^* setzen und er hoffe, daß sie mit seinen Erfolgen zufrieden sein werde. Im Hinblick auf diese Zusicherung sei es verständlich, daß er am 18. Mai 1954 auf die Erfolge seiner Tätigkeit, hingewiesen habe, ohne daß daraus entnommen zu werden brauche?- er habe die Kündigung rückgängig machen wollen. Er habe insbesondere selbst ein Interesse an einer weiterhin erfolgreichen Tätigkeit bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist gehabt, da er dadurch seine Provisionsansprüehe gesteigert und die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch verbessert habe. Each Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Beweis dafür, daß der Kläger sich um die Fortdauer der Vertretertätigkeit bemüht habe, auch nicht durch die Aussagen des bei der Beklagten beschäftigten Zeugen	erbracht.
Diese Auslegung des Schreibens des Klägers vom 18.Mai 1954 und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch sonst kein Angebot auf Fortsetzung des Vertrages
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gemacht, das die Beklagte mit ihrtoi Schreiben vom 26A.iai 1954 noch habe annehmen können, lassen keinen sacnlichrechtlichen Peeler erkennen5
Die auf Verletzung des £ 286 ZPO gestützten Angriffe der Revision richten sich, soweit sie die Würdigung der Aussagen des Zeugen	beanstanden,	gegen die dem Tat-
sachenricnter vorbehaltene Beweiswürdigung. Ebensowenig kann die Revision ihre Auffassung, in dem Schreiben des klügere vom 18. Mai 1954 liege ein Vertragsangebot auf Portsetzung des Vertreterverhältnisses, an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommonon Auslegung dieses Schreibens setzen. Bei seiner Auslegung, in diesem Schreiben liege kein Vertragsangebot des Klägers, hat das Berufungsgericht den Umstand erwähnt, der Kläger habe bereits Anfang Mai 1954 eine feste Vertretervc-reinbarung mit der Firma	&	Si
 dahin getroffen, daß er ab 1, Juli 1954 für diese Birina tätig sein werde, wobei die Beibehaltung der Vertretung für die Beklagte ausgeschlossen worden sei. Rach Ansicht der Revision liegt darin ein Widerspruch zu den an anderer Stolle des Urteils wiedergegebenen Aussagen der Zeugen JJr.	und	Danach	hat,	der Kläger
 diesen beiden Ze.gen am 25® Juni 1954 erklärt, er hätte beim Scheitern der Verhandlungen mit der Firma	&
den Vertrag mit der Beklagten süillschweigend weiterlaufen lassen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts über den Abschluß des Vertrags mit der Firma	&	0^0^	sind	je-
doch nur beiläufiger Art. Das Schreiben vom 18. Mai 1954 ergibt keinerlei Anhaltspunkte für ein Verlängerungsangcbot5 sodaß es auf uio Frage des Vertragsschlusses mit dieser Firma, nicht ankommt•
2, Das Berufungsgericht hat unabhängig davon, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. Mai 1954 ein Vertragsangebot auf Fortsetzung des Vertreterverhältnisses gemacht
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habe, untersucht, ob der Kläger seinerseits das Angebot der Beklagten auf Erneuerung des bisherigen Vertretervertrages, das in dem Schreiben vorn 26. Mai 1954 erklärt wurde, angenommen habe. Es hat des weiteren unterstellt, daß die Beklagte stillschweigend auf das Zugehen einer Annahmeerklärung auf diesen Antrag verzichtet habe«, Es fehle jedoch an einem Verhalten des Klägers, durch das er nach außen irgendwie zu dem Ausdruck gebracht habe, er nehme den Vertrag an. Diese Ausführungen, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Endlich hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Kündigungswiderruf sschreiben der Beklagten vom 26. Hai 1954 schon vor dem 19» Juni 1954, zu welchem Tage er unstreitig seinen Verzicht auf Weiterbeschäftigung zu dem Ausdruck gebracht habe, eine ablehnende Erklärung abzugeben, so daß aus seinem Schweigen eine Zustimmung zu entnehmen wäre. Im Handelsverkehr gilt Schweigen keineswegs grundsätzlich als Genehmigung. Es kann darin eine Zustimmung nur erblickt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (BGH LM RGB § 346 (D) Nr. 7). solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Die Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht darlegt, nach ihrer Kündigung vom 12. Februar 1954 damit rechnen, daß sich der Kläger bis Ende Mai 1954 eine andere Vertrefcertätigkeit gesucht hatte. Daher konnte sie, nachdem sie ihr Angebot auf Fortsetzung des Vertrages erst nach dem Ablauf von mehr als drei Monaten abgegeben hatte, nicht damit rechnen, daß der Kläger unverzüglich antwortete. Zwar verlangt eine ständige Geschäftsverbindung noch mehr eine klärende Äußerung als eine einmalige (BGHZ 1, 253? Baumbach-Duden RGB § 346 Anm. 4 A, F). Dabei ist jedoch
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su beachten, daß es sich hier nicht darum handelt, im Kähmen einer fortbestohenden Geschäftsverbindung eine Klarstellung su erreichen, wie es z.B. bei der Übersendung einer Ab-
rechnung der Kall ist- hier war die Geschäftsverbindung vielmehr aufgelöst und die Beklagte bot deren Fortsetzung an« Möglicherweise hatte sie ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Klarstellung« Bas hätte für den Kläger nur dann eine Verpflichtung zur baldigen Beantwortung bedeutet, wenn dieses Interesse für ihn erkennbar gewesen
 wäre. V.ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Beklagte den Kläger in diesem Fall auffordern müssen, sich alsbald zu erklären, ob er für sie weiter arbeiten werde oder nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, daß und
 dine
aus welchen Gründen es ihr aui/rasche Entschließung des ■lagers auf Ihr Schreiben vom 26« Mai 1954 ankam, und sie hat auch nicht dargetan, daß dies dem Kläger erkennbar war. Somit ist zutreffend verneint, daß der Kläger alsbald zu dem Angebot der Beklag!en habe Stellung nehmen müssen und daß es infolge seines Schweigens bis zu dem 19» Juni 1954 so angesehen werden müsse, als sei eine Vereinbarung über die Fortsetzung dos Vertrages zustande gekommen« Soweit die Revision geltend macht, es hätten bei der Beklagten Gründe Vorgelegen, die den Kläger das Interesse an einer raschen
 Entschließung hätten erkennen lassen, setzt sie sich in ..iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dai3 der Kläger sich um eine Rücknahme der am 12. Februar 1954 ausgesprochenen Kündigung bei der hierfür zuständigen Stelle der Beklagten bemüht habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb kann daraus auch keine Pflicht des Klägers hergeleitet werden, das Vertragsangebot der Beklagten alsbald zu beantworten. Somit ist das Vertreterverhältnis durch die Kündigung der Beklagten beendet, so daß dem Kläger grundsätzlich ein Aus-gloichsunspruch zusteht.
io Hn
 dieser Anspruch aucn nicht nach v 89 b Abs* 3 balz 2 nGB, weil etwa der Klüger schuldhaft einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte. As hat unterstellt, da^ wohl ein Umsatzrückgang eingetreten sei, hat aber nicht als erwiesen erachtet, daß dieser Rückgang auf eine grobe Pflicntverletzung des Klägers zurückzul’ühren sei. As fohle an konkreten Unterlagen für eine Nachlässigkeit des Klägers, die es der Beklagten unzu demutbar mache, den ^blauf der ordentlichen Lündigungsiriat aczuwarlen. V.as die Revision ge en diese rechtlich einwandfreien Ausführungen vorbringt, bewegt sien nur auf dem dem Revisionsgoricht verschlossenen Geriet der Tatsachenfest— Stellung. As fehlt auch an einem ausreichenden hinweis,
 welches tatsächliche Vorbringen das Berufungsgericht übergangen heuen soll, insbesondere hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Br.	und
 auf die sich die Revision bezieht, gewürdigt. As handelt sich um ein ta"«.richterliches üürdigungselement, wenn das Berufungsgericht den Umstand heraugezogen hat, daß die Be-
klagte im ifiai 1954 selbst wiederum ein Interesse daran zeigte, den Kläger als Vertreter zu behalten. Das Berufungsgericht war sich daoei, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, wohl der Tatsache bewußt, daß der Umsatz zu diesem Zeitpunkt wieder angestiegen war*
Da somit ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, das der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte, nicht erwiesen ist und da das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleiehsan3pruch betreffend festgesteilt hat, hat es mit Recht dem Kläger dem Grunde nach eine Ausgleichszanlung zugebilligt. Deshalb war die Revision, die sich gegen diese Verurteilung dem Grunde nach richtet, zurückzuweisen*
11 „ Proviaionsanspruch.
II -
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte 339 .'.lopeda, die bis zur;* 51- Juli 1954 an die Firma Gommer zu liefern waren, erst nachträglich ausgeliefert hat. her Klager kann nach dem Vertretervertrag Provision nur für solche Lieferungen beanspruchen, die noch einen ilonat nach Beendigung seines Vertrages, also bis zu dem 31- Juli 1954 ausgeführt wurden, jach j 37 a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt hat, wie es abgeschlossen ■„orden ist. Ob jer Kunde sich mit der Verlängerung der Lieferfrist einverstanden erklärt, ist für den Provisionsanspruch des nandelsvortreters unerheolich. Fine verzögerte Leistung hat trotz dieses Einverständnisses zur Folge, daß der Handelsvertreter den Provisionsanspruch in dem Zeitpunkt erwirbt, in dem der Unternehmer hätte leisten müssen (BGH II Zti 110/53 vom 24 * Kärz I960; Schlegelberger/Sehröder,
HGB £ 87 a itandn. 30) . Allerdings ergibt die Regelung des S 87 a 11GB, daß der Vertreter nur einen Anspruch darauf hat, daß der Unternehmer das- Geschäft so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Lie Beklagte meint, die Verzögerung der Lieferung sei durch £■ 6 ihres Vertrages mit Gommer gedeckt, so daß der Kläger für die verspäteten Lieferungen keine Provision beanspruchen könne. Nach dieser Bestimmung sollten Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen irgendwelcher Art - auch mangelnde Zulieferung durch Unterlieferanten - die Beklagte von ihren Lieferpflichten befreien. Bas Landgericnt, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen faucht, hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, es seien darunter nur Ereignisse zu verstehen, die die Beklagte bei Vertragsschluß nicht habe übersehen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Be-
klagte wäre im Stande gewesen, den Vertrag mit	zu
 erfüllen, wenn sie die Belieferung späterer Aufträge zurüclt-gesuellt hätte. Die ihr von ihrer Zulieferfirma zugeteilte Stückzahl der Motoren sei nach dem Vertragsschluß mit sp^p nicht gesunken, Die Beklagte habe bei Vertragsschluß übersehen, wieviel fotoren sie monatlich bekommen werde» Line Zusage, daß sie mehr ^otorcn erhalten werae, habe sie nicht gehabt» Sie habe in Kenntnis ihrer Bezugsmöglichkeiten, die sieh nicht geändert hätten, eine feste Verpflichtung gegenüber eiern Kunden Z^^^p eingegangen. Da es sich somit nicht, wie J 6 des Vertrages voraussetze, um nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Zulieferung gehandelt habe, brauche * der Kläger die Verzögerung der Lieferung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Diese Auslegung eines individualrechtlichen Vertrages läßt keinen Rechtsfenier erkennen. Die Revision meint dazu, die Beklagte habe ihre Lieferungsverpflichtung nicht nur für den fall unvorhergesehener, sondern gerade für den Fall vorausgesehener Schwierigkeiten eingeschränkt. Damit will die Revision unzulässigerweise die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Auslegung ersetzen. Unerheblich ist ferner, ob die Firma	durch	ihr	Linverständnis
 mit einer Herabsetzung der Liefermenge den Vertrag abgeändert hat, denn eine solche Abänderung braucht der Handelsvertreter nicht gegen sich gelten zu lassen»
Somit ist zutreffend festzustellen, daß die Revision sowohl wegen der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs als
- 17 •
-I- s
auch des Provis der Kostenfolge
 ionsanspruchs unbegründet und daher mit aus $ 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Jr. ;;aiainger i)r, Pischer Pr
 Dr» Haager Dr.
Kuhn
 Keinick