a) Eine Satzungsbestimmung, die die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an Gesellschafter genehmigungsfrei macht, gilt auch für den Fall, daß ein zu einem Nachlaß gehörender Geschäftsanteil unter die Erben aufgeteilt wird oder daß ein Vermächtnis zu erfüllen ist, das einem Gesellschafter einen Teil des Nachlaßgeschäftsanteils zuwendeto b) Ist nach der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils ohne Genehmigung der Gesellschaft zulässig, so ist auch die Erfüllung eines Vermächtnisses genehmigungsfrei, das auf den Teil eines Geschäftsanteils gerichtet ist und das der bedachte Nichtgesellschafter an einen Gesellschafter abgetreten hat«, daß von dem ihr an der 4HHHI Kraftwerke GmbH (AKW) zustehenden Geschäftsanteil von 13o500 DM die Erstbeklagte 4/15 und vier weitere Angehörige Teile von 4/13 ? Die Klägerin verlangt von der Erstbeklagten Erfüllung der abgetretenen Vermächtnisforderungen durch Abtretung eines Teils von 9„300 DM des ererbten Geschäftsanteils, vom Zweitbeklagten Duldung der 'Zwangsvollstreckung in den Nachlaße Die Beklagten haben geltend gemacht, die Vermächtnisanordnungen seien unwirksam, weil ihre Erfüllung schon bei Eintritt des Erbfalls unmöglich gewesen, jedenfalls aber dadurch unmöglich geworden sei, daß die AKW die Genehmigung zur Abtretung wirksam und unabänderlich versagt habe, bevor die Vermäehtnisforderung an die Klägerin übertragen worden sei« In jedem Palle wollen dieBeklagten durch die Veräußerung des Nachlaßgeschäftsanteils an die Gemeinde Sonthofen frei geworden sein«, Die Klägerin sieht in dieser Veräußerung eine die Beklagten zu Schadensersatz verpflichtende Handlung und oeantragt deshalb hilfsweise, die '.Erstbeklagte zur Abtretung eines Teils von 9-300 DM ihres eigenen Geschäftsanteils äußerstenfalls beide Beklagte zur Zahlung von 41o850 DM zu verurteileno Das ist der Preis, den die Klägerin für die ihr abgetretenen Rechte bezahlt haben will© Einen Wertersatz anspruch von 23<>000 DM haben die Beklagten anerkannt0 Dieser Betrag entspricht für die Vermächtnisforderungen dem Preis, den die Gemeinde Sonthofen für den Nachlaßgeschäftsanteil zugestanden hat« Das ist unrichtig« Nach der Passung xtes § 17 Abs0 3 GmbHG sieht es allerdings so aus, ’als könne der Gesellschaft sverlrag zwei Ausnahmen von dem Genehmigungserforder-nis des § 17 Abs© 1 GmbHG machen, die eine für den Veräußerungsfall und die andere für den Pall der Erbteilung© In Wirklichkeit deckt sich jedoch der Pall der Aufteilung eines ererbten Geschäftsanteils unter die Erben mit dem Pall der Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an Mitgesellschafter© setzung, ist eine Veräußerung an Mitgesellschafter0 Denn durch den Erbfall werden die Erben Gesellschafter und die Umwandlung ihrer Gesamthandsberechtigung an dem sum Nachlaß gehörenden Geschäftsanteil in Einzeleigentum einzelner oder aller Miterben ist eine Veräußerung, und zwar an Mitg6se.i.l— sohafter<> Daß es dabei anders als im Veräußerungsfall nicht um eine Veräußerung an einen ’’anderen” Gesellschafter geht, sondern der Erwerber zugleich auf der Veräußererseite steht,-macht sachlich keinen Unterschied0 Daher brauchte die Aufteilung des ererbten Geschäftsanteils unter die Erben in § 17 AbSo 3 GmbHG gar nicht als ein besonderer Pall neben dem Veräußerungsfall genannt zu werden (vgl« Peine in Ehrenbergs Handbo? Ein Vermächtnis begründet bloß ein Porderungsrecht (§ 2174 BGB)o Die schuldrev)ht-liche Verpflichtung zur Übertragung des Teiles eines Geschäftsanteils kann wirksam begründet werden, ohne daß es einer Mitwirkung der Gesellschaft bedarf (RGZ 130, 59# 47) o Pur ein Vermächtnis kann nichts anderes gelten0 Die Erblasserin hat der Erbin und den Vermächtnisnehmern lediglich verboten, Teile ihres Geschäftsanteils an Richtgesellschaf-ter zu veräußern, und nicht die Abtretung des Vermächtnisanspruchs untersagto 3® Wenn danach auch die Vermächtnisnehmer, da sie nicht Gesellschafter der AKW waren, die ihnen zugedaöhten Teile des Nachlaßgeschäftsanteils nicht ohne Genehmigung der Gesellschaft erwerben konnten, so war doch eine Übertragung von Teilgeschäftsanteilen nicht schlechthin, sondern nur für den Pall ausgeschlossen, daß die Gesellschaft die Erteilung der Genehmigung endgültig versagteo Das genügte, um mindestens zunächst den Eintritt der Polge des § 2171 BGB aufzuhalten (BGB - RGRK § 2171 Anm0 2; Staudinger/ Seybold § 2171 Anm«, 2)0 4o Die Erfüllung der Vermächtnisse war auch nicht deshalb unmöglich, weil jeder Teilgeschäftsanteil nach § 17 AbSo 4, § 5 Abs«, 3 Satz 2 GmbHG durch hundert teilbar sein muß und ein Geschäftsanteil über 13o500 DM nicht in die von der Erblasserin gewünschten Bruchteile zerlegt werden kann, ohne diese Bestimmungen zu verletzen«, Denn ein Testament ist so auszulegen, daß dem Willen des Erblassers so weit wie möglich Geltung verschafft wird (BGK LM § 2084 BGB Nr«, 3)<> Dies kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in der Weise geschehen, daß allen vier Vermächtnisnehmern zusammen derjenige durch hundert teilbare Betrag (9°500 DM) vermacht sei, der am nächsten unter der Summe von 9/13 cles Geschäftsanteils der Erblasserin bleibt«, Denn Gegenstand des Vermächtnisses war nicht ein einziger Teilgeschäftsanteil von 9/13? 1/13 und 2 mal 2/13o Hieran konnten die Vermächtnisnehmer auch nichts dadurch ändern, daß je™ der von ihnen seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses an eine und dieselbe Person abtratö Bas auf § 17 AbSo 4 Gm'bHG beruhende Erfüllungshindernis richtet sich gegen die Erfüllbarkeit jeder der vier Vermächtnis-forderungen«, Es ist anders als das Pehlen des sich aus § 17 Abs«, 1, 3 Gm'bHG ergebenden Genehmigungserfordernisses nicht behebbar, da es nicht der Bisposition der Gesellschaft oder der Vermächtnisnehmer unterliegt«, Bieses Er— füllungshindernis ergibt sich aus der Sache selbst? wie sie die Erblasserin angeordnet hatte, von vornherein entgegen«, Baß die Klägerin Inhaberin aller vier Vermächtnisforderungen geworden ist, konnte den Inhalt der einzelnen Vermächtnisse nicht ändern«, Wären die vier Vermächtnisnehmer oder ein Teil von ihnen Gesellschafter gewesen oder hätte die Gesellschaft die Genehmigung zur Abtretung von Teilgeschäftsanteilen an die Vermächtnisnehmer erteilt, so könnte jeder von ihnen nur einen Teiigeschäftsanteil in Höhe desjenigen Betrages verlangen, der unter dem sich für jeden einzelnen Bruchteil ergebenden Betrag bleibt0 Ba 1/13 von 13o500 BM den Betrag von I«, 058,46 BM ergibt, können die vier Vermächtnisse nur in Höhe von 4 «>100, 2«,000 BM, nochmals 2p000 BM und lo000 BM erfüllt werden«, Die Erfüllung den Vermächtnisse ist auch nicht nach träglich unmöglich gewordene lo Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesellschaft terbeschluß vom 19o April 1956 rechtsgültig zustandegekommen und wirksam geworden ist<> Das Vermächtnis als solches und das darin begründete Forderungsrecht bedurften keiner Genehmigungo Nur die Übertragung von Teilen des Nachlaßge-schäftsanteils an Nichtgesellschafter war genehmigungspflichtige Der Beschluß vom 19o April 1956 wurde zu einer Seit gefaßt, als nicht mehr als das Vermächtnis vorlag, und ohne daß es je zu einer Abtretung von Teilen des Nachlaß-geschäftsanteils an die Vermächtnisnehmer gekommen ist© Ein Schwebezustand bestand nur insofern, als die Vermächtnisnehmer zu dem eigenen Erwerb von Teilen des Nachla.ßge-schäftsanteils der Genehmigung der Gesellschaft bedurfteno Die Abtretung des Vermächtnisanspruchs war zulässig und unterlag keiner Genehmigungspflicht0 Durch die Abtretung dieses Anspruchs an einen Gesellschafter der AKW wurden die Vermächtnisse erfüllbar, ohne daß es noch einer Genehmigung der Gesellschaft bedurfte0 Das Reichsgericht (HansRZ 1922, 864) hat den Standpunkt vertreten, daß eine persönliche Erwerbsbeschränkung des einen Vertragsteils nicht die Unmöglichkeit der Leistung des anderen Vertragsteils zur Folge hato Dementsprechend wird angenommen, daß das gesetzliche Verbot, die Forderung eines Ausländers zu erfüllen, nicht zur Anwendung der Vorschriften über die Unmöglichkeit einer Leistung berechtigt, wenn der Gläubiger die Forderung an einen Inländer abtritt (ebenso Staudinger/ Werner, BGB, § 404 III 2; Planok/Siber, BGB § 404 Anm„ 2). den Anspruch auf Erfüllung der Vermächtnisse durch Abtretung an einen Gesellschafter zu verwerten und so die Übertragung von Teilen des Wachlaßgeschäftsanteils genehmigungsfrei zu machen, konnte ein Gesellschafterbeschluß, der die Genehmigung zur Übertragung von Teilen des Wachlaßgeschäftsanteils an die Vermächtnisnehmer versagte, keine die Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung herbeiführende Wirkung haben und der Klägerin nicht entgegengesetzt werden0 Darum brauchte nicht entschieden zu werden, ob eine Teilungsgenehmigung nach Gese oder Gesellschaftsvertrag bereits dann versagt ist, wenn ein dahingehender Gesellschafterbeschluß gefaßt ist, oder ob dazu noch gehört, daß das Vertretungsorgan der Gesellschaft eine entsprechende Erklärung abgibt * Damit erübrigt es sich auch, auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen einzugehen0 Stütze und ist unrichtig» Dort ist mit Gesetzeskraft klar-gestellt worden* daß Versorgungsbetriebe der Gemeinden nicht wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Art» 75 Abs» 1, 2 BayGO sind» In diesen Bestimmungen sind die sach-liehen Voraussetzungen* unter denen Gemeinden (gemeindliche) wirtschaftliche Unternehmen errichten* übernehmen oder erweitern dürfen* festgelegt» Diese Voraussetzungen brauchen im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23ol2ol957 auch nicht gegeben zu sein* -wenn sich eine Gemeinde, an einem gemeindlichen* also von einer anderen Gemeinde betriebenen Versorgungsunternehmen beteiligt» Das hat mit dem in Art» 77 Abs» 3 BayGO geregelten Tatbestand einer gemeindlichen Beteiligung an einem privat-wirtschaftlich betriebenen Versorgungsunternehmen nichts zu tun» Die von der aufsichtlichen Genehmigung abhängige Übertragung des Nachlaßgeschäftsanteils an die Gemeinde Sonthofen ist daher noch schwebend unwirksam und hat demzufolge die Erfüllung der Vermächtnisse nicht unmöglich gemacht (§ 184 Abs» 2 BGB)» Nach alledem kann die Klägerin nicht die Abtretung eines aus dem Nachlaßgeschäftsanteil zu bildenden einheitlichen Geschäftsanteils von 9 <>300 DM* sondern nur die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen über 1»000 DM* 2»000 DM* nochmals 2»000 DM und 4ol00 DM verlangen» Das war richtig-zustellen» Zugleich war die Revision ziv einem Betrage von insgesamt 9 «»100 DM zurückzuweisen» Zum verlangten Mehrbe-
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? ja 2107 010 GmbHG § 17 a) Eine Satzungsbestimmung, die die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an Gesellschafter genehmigungsfrei macht, gilt auch für den Fall, daß ein zu einem Nachlaß gehörender Geschäftsanteil unter die Erben aufgeteilt wird oder daß ein Vermächtnis zu erfüllen ist, das einem Gesellschafter einen Teil des Nachlaßgeschäftsanteils zuwendeto b) Ist nach der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils ohne Genehmigung der Gesellschaft zulässig, so ist auch die Erfüllung eines Vermächtnisses genehmigungsfrei, das auf den Teil eines Geschäftsanteils gerichtet ist und das der bedachte Nichtgesellschafter an einen Gesellschafter abgetreten hat«, BGH Urto Vo 28« Januar I960 - fr ZR 236/57 - OLG München LG Kempten II_ZR_256£57 Verkündet am 28a Januar i960 _ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo 2® der Witwe Margarethe N^^ in S Landkreis SoflHjjjjjlH^ Haus Nr® 9 des Notars Thomas 'Allgäu, - Prozeßbevollmächtigterg Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof„Br gegen die AflHHB Ü|H||HPwerk GmbH Ke^HB? vertre durch ihren Geschäftsführer Dipl«-Ing® Karl S in K - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr® hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr® Nastelski und der Bundesrichter Dr® Kuhn, Dr, Nörr, Dr® Haager und Hill für Recht erkannt? Das Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 30® Juli 1957 und das am 6® März 1957 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 2® Zivilkammer des Landgerichts in Kempten werden teilweise abgeändert und die landgericht- liehe Entscheidung zur Hauptsache, wie folgt, neu gefaßt % Die Erstbeklagte wird verurteilt, von dem von Auguste nJB ererbten, 15*500,-- DM betragen- nochmals 2o000,— DM und 4ol00,— DM an die Klägerin ab zut re t en o Der Zweitbeklagte wird verurteilt, insoweit die Zwangsvollstreckung in den Nachlaß der Auguste NJB zu duldeno Die weitergehende Klage wird abgewiesen« Die weitergehende Revision und der entsprechende Teil der Berufung werden zurückgewiesen0 Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 45/46 und der Klägerin zu 1/46 auferlegt0 den Geschäftsanteil an der Kraftwerke ■ DM, 20000,— GmbH in S Teile von loOOO von Rechts wegen _ 9 Tatbestand ? Die Erstbeklagte ist Alleinerbin der am 13« März 1956 verstorbenen Auguste Nj^? deren Testamentsvollstrecker der Zweitbeklagte ist«, Die Erblasserin ordnete letztwillig an? daß von dem ihr an der 4HHHI Kraftwerke GmbH (AKW) zustehenden Geschäftsanteil von 13o500 DM die Erstbeklagte 4/15 und vier weitere Angehörige Teile von 4/13 ? 1/15 und zwei mal 2/15 erhalten sollten0 Sie bestimmte weiter? daß die Erbin bzw0 die Vermächtnisnehmer die .ihnen zugedachten Teile des Geschäftsanteils bloß an Gesellschafter der AKW veräußern dürfteno Das hängt damit zusammen9 daß nach Ziffer VII des Gesellschaftsvertrages der AKW die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon an Nichtgesellschafter der Genehmigung der GesellschaftterverSammlung bedarf? während die Veräußerung an Gesellschafter genehmigungsfrei ist0 Die Bedachten waren außer der Erstbeklagten nicht Gesellschafter der AKW® Am 190 April 1956 lehnte die Gesellschafterversammlung der AKW die Genehmigung der Übertragung der vermachten Teile des Nachlaßgeschäftsanteils an die Vermächtnisnehmer ab* Diese traten durch notarielle Urkunde vom 20 0 Juli 1956 ihren Erfüllimgsanspruch an die Klägerin ab? die zur Zeit des Erbfalls bereits Gesellschafterin der AKW war0 Durch notarielle Urkunde vom 180 September 1956 veräußerte der Zweitbeklagte mit Zustimmung der Erstbeklagten den Nachlaß— geschäftsanteil an.eine andere Gesellschafterin der AKW? die Marktgemeinde SoflHHBo Das Landratsamt erteilte hierzu die aufsichtsbehördliche Genehmigung,, Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde ein0 Über sie war bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht entschiedene Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick auf ihre Gesellschaftereigenschaft bedürfe die Erfüllung der Vermächtnisse ihr gegenüber nicht der Genehmigung der AKWo Im übrigen beruhe die Abstimmung vom 19o April 1956 darauf, daß die Erstbeklagte mit ihrem Geschäftsanteil und dem auf sie entfallenden Teil des Nachlaßgeschäftsanteils gegen die Erteilung der Genehmigung gestimmt und sich der Zweitbeklagte für den übrigen Teil des Nachlaßgeschäftsanteils der Stimme enthalten habeQ Das sei mit der Pflicht beider, die Vermächtnisse zu erfüllen, unvereinbar gewesen,, Schließlich sei die Versagung der Genehmigung gar nicht wirksam geworden, da der ablehnende Gesellschafterbeschluß den Vermächtnisnehmern nicht mitgeteilt worden sei0 Die Klägerin verlangt von der Erstbeklagten Erfüllung der abgetretenen Vermächtnisforderungen durch Abtretung eines Teils von 9„300 DM des ererbten Geschäftsanteils, vom Zweitbeklagten Duldung der 'Zwangsvollstreckung in den Nachlaße Die Beklagten haben geltend gemacht, die Vermächtnisanordnungen seien unwirksam, weil ihre Erfüllung schon bei Eintritt des Erbfalls unmöglich gewesen, jedenfalls aber dadurch unmöglich geworden sei, daß die AKW die Genehmigung zur Abtretung wirksam und unabänderlich versagt habe, bevor die Vermäehtnisforderung an die Klägerin übertragen worden sei« In jedem Palle wollen dieBeklagten durch die Veräußerung des Nachlaßgeschäftsanteils an die Gemeinde Sonthofen frei geworden sein«, Die Klägerin sieht in dieser Veräußerung eine die Beklagten zu Schadensersatz verpflichtende Handlung und oeantragt deshalb hilfsweise, die '.Erstbeklagte zur Abtretung eines Teils von 9-300 DM ihres eigenen Geschäftsanteils äußerstenfalls beide Beklagte zur Zahlung von 41o850 DM zu verurteileno Das ist der Preis, den die Klägerin für die ihr abgetretenen Rechte bezahlt haben will© Einen Wertersatz anspruch von 23<>000 DM haben die Beklagten anerkannt0 Dieser Betrag entspricht für die Vermächtnisforderungen dem Preis, den die Gemeinde Sonthofen für den Nachlaßgeschäftsanteil zugestanden hat« Das Landgericht hat die Erstbeklagte zur Abgabe einer Abtretungserklärung dahin, daß sie einen Teilanteil von 9o300 DM aus dem Nachlaßgeschäftsanteil an die Klägerin zu übertragen habe, den Zweitbeklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß verurteilt© Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen© Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet© Entscheidungsgründe^ Nach § 2171 BGB ist ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist, unwirksam© Das Berufungsgericht hat darin recht, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft © ■I© Grundsätzlich kann der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters nur mit Genehmigung der Gesellschaft geteilt werden § 17 Abs© 1, 3 GmbHGj© Im Gesell- echaftsvertrag kann aber bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter und für die Aufteilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich sei (§17 Abs© 3 GmbHG;© Das Berufungsgericht meints Weil der Gesell-schaftsvertrag der AKW bloß die V e r ä u ß e r u n g von Geschäftsanteilen und Teilen davon an andere Gesellschafter genehmigungsfrei mache und keine entsprechende Regelung für die Aufteilung des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters treffe, unterliege die Teilung des vererbten Geschäftsanteils der Genehmigung der Gesellschaft o Außerdem gehe es im vorliegenden Palle nicht um die Aufteilung eines Geschäftsanteils unter Erben, sondern zwischen einem Erben und Vermächtnisnehmern, und einen solchen Pall könne der Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht genehmigungsfrei stellen (so Schilling in Hachenburg GmbHG § 17 Arniu 15). / Das ist unrichtig« Nach der Passung xtes § 17 Abs0 3 GmbHG sieht es allerdings so aus, ’als könne der Gesellschaft sverlrag zwei Ausnahmen von dem Genehmigungserforder-nis des § 17 Abs© 1 GmbHG machen, die eine für den Veräußerungsfall und die andere für den Pall der Erbteilung© In Wirklichkeit deckt sich jedoch der Pall der Aufteilung eines ererbten Geschäftsanteils unter die Erben mit dem Pall der Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an Mitgesellschafter© Die Aufteilung eines ererbten Geschäftsanteils unter die Erben, sei es auf Grund einer letztwillig verfügten Teilungsanordnung, sei es auf Grund einer Erbauseinander- — 6 -- setzung, ist eine Veräußerung an Mitgesellschafter0 Denn durch den Erbfall werden die Erben Gesellschafter und die Umwandlung ihrer Gesamthandsberechtigung an dem sum Nachlaß gehörenden Geschäftsanteil in Einzeleigentum einzelner oder aller Miterben ist eine Veräußerung, und zwar an Mitg6se.i.l— sohafter<> Daß es dabei anders als im Veräußerungsfall nicht um eine Veräußerung an einen ’’anderen” Gesellschafter geht, sondern der Erwerber zugleich auf der Veräußererseite steht,-macht sachlich keinen Unterschied0 Daher brauchte die Aufteilung des ererbten Geschäftsanteils unter die Erben in § 17 AbSo 3 GmbHG gar nicht als ein besonderer Pall neben dem Veräußerungsfall genannt zu werden (vgl« Peine in Ehrenbergs Handbo? III 5 So 402; Scholz* GmbHG § 17 Anrn„ 6)« Ebenso deckt eine Satzungsbestimmung* die die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter genehmigungsfrei macht* auch den Pall* daß der Nachlaßgeschäftsanteil unter die Erben aufgeteilt wirdo Sie deckt auch die Erfüllung eines Vermächtnisses* das den Teil eines Geschäftsanteils zu dem Gegenstand hat * wenn der Vermächtnisnehmer bereits bei Eintritt des Erbfalls Gesellschafter war« Denn auch da.s ist eine Veräußerung an einen anderen Gesellschafter (Baumbach/Hueck, GmbHG § 17 Anm0 1; Brodmann * GmbHG § 17 Anm0 3)« Was die Erfüllung eines auf den Teil eines GmbH-Geschäftsanteils gerichteten Vermächtnisses in einem Pall* in dem die Satzung die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter erlaubt* genehmigungspflichtig macht* ist also kein in der Sache, sondern ein in der Person des Vermächtnisnehmers liegender Grundo Denn in einem solchen Pall hängt die Genehmigungspflicht ausschließlich davon ab, ob der Vermächtnisnehmer bereits bei Eintritt des Erbfalls Gesellschafter war oder nicht o 20 Das Berufungsgericht nimmt an, daß auch dem Testament der Erblasserin kein Abtretungsverbot entnommen werden könneo Das ist unbedenklich richtig«. Ein Vermächtnis begründet bloß ein Porderungsrecht (§ 2174 BGB)o Die schuldrev)ht-liche Verpflichtung zur Übertragung des Teiles eines Geschäftsanteils kann wirksam begründet werden, ohne daß es einer Mitwirkung der Gesellschaft bedarf (RGZ 130, 59# 47) o Pur ein Vermächtnis kann nichts anderes gelten0 Die Erblasserin hat der Erbin und den Vermächtnisnehmern lediglich verboten, Teile ihres Geschäftsanteils an Richtgesellschaf-ter zu veräußern, und nicht die Abtretung des Vermächtnisanspruchs untersagto 3® Wenn danach auch die Vermächtnisnehmer, da sie nicht Gesellschafter der AKW waren, die ihnen zugedaöhten Teile des Nachlaßgeschäftsanteils nicht ohne Genehmigung der Gesellschaft erwerben konnten, so war doch eine Übertragung von Teilgeschäftsanteilen nicht schlechthin, sondern nur für den Pall ausgeschlossen, daß die Gesellschaft die Erteilung der Genehmigung endgültig versagteo Das genügte, um mindestens zunächst den Eintritt der Polge des § 2171 BGB aufzuhalten (BGB - RGRK § 2171 Anm0 2; Staudinger/ Seybold § 2171 Anm«, 2)0 4o Die Erfüllung der Vermächtnisse war auch nicht deshalb unmöglich, weil jeder Teilgeschäftsanteil nach § 17 AbSo 4, § 5 Abs«, 3 Satz 2 GmbHG durch hundert teilbar sein muß und ein Geschäftsanteil über 13o500 DM nicht in die von der Erblasserin gewünschten Bruchteile zerlegt werden kann, ohne diese Bestimmungen zu verletzen«, Denn ein Testament ist so auszulegen, daß dem Willen des Erblassers so weit wie möglich Geltung verschafft wird (BGK LM § 2084 BGB Nr«, 3)<> Dies kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in der Weise geschehen, daß allen vier Vermächtnisnehmern zusammen derjenige durch hundert teilbare Betrag (9°500 DM) vermacht sei, der am nächsten unter der Summe von 9/13 cles Geschäftsanteils der Erblasserin bleibt«, Denn Gegenstand des Vermächtnisses war nicht ein einziger Teilgeschäftsanteil von 9/13? sondern vier Teile zu 4/13? 1/13 und 2 mal 2/13o Hieran konnten die Vermächtnisnehmer auch nichts dadurch ändern, daß je™ der von ihnen seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses an eine und dieselbe Person abtratö Bas auf § 17 AbSo 4 Gm'bHG beruhende Erfüllungshindernis richtet sich gegen die Erfüllbarkeit jeder der vier Vermächtnis-forderungen«, Es ist anders als das Pehlen des sich aus § 17 Abs«, 1, 3 Gm'bHG ergebenden Genehmigungserfordernisses nicht behebbar, da es nicht der Bisposition der Gesellschaft oder der Vermächtnisnehmer unterliegt«, Bieses Er— füllungshindernis ergibt sich aus der Sache selbst? nämlich dem Gegenstand des Vermächtnisses, und stand der Erfüllung der vier Vermächtnisse so? wie sie die Erblasserin angeordnet hatte, von vornherein entgegen«, Baß die Klägerin Inhaberin aller vier Vermächtnisforderungen geworden ist, konnte den Inhalt der einzelnen Vermächtnisse nicht ändern«, Wären die vier Vermächtnisnehmer oder ein Teil von ihnen Gesellschafter gewesen oder hätte die Gesellschaft die Genehmigung zur Abtretung von Teilgeschäftsanteilen an die Vermächtnisnehmer erteilt, so könnte jeder von ihnen nur einen Teiigeschäftsanteil in Höhe desjenigen Betrages verlangen, der unter dem sich für jeden einzelnen Bruchteil ergebenden Betrag bleibt0 Ba 1/13 von 13o500 BM den Betrag von I«, 058,46 BM ergibt, können die vier Vermächtnisse nur in Höhe von 4 «>100, 2«,000 BM, nochmals 2p000 BM und lo000 BM erfüllt werden«, II- Die Erfüllung den Vermächtnisse ist auch nicht nach träglich unmöglich gewordene lo Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesellschaft terbeschluß vom 19o April 1956 rechtsgültig zustandegekommen und wirksam geworden ist<> Das Vermächtnis als solches und das darin begründete Forderungsrecht bedurften keiner Genehmigungo Nur die Übertragung von Teilen des Nachlaßge-schäftsanteils an Nichtgesellschafter war genehmigungspflichtige Der Beschluß vom 19o April 1956 wurde zu einer Seit gefaßt, als nicht mehr als das Vermächtnis vorlag, und ohne daß es je zu einer Abtretung von Teilen des Nachlaß-geschäftsanteils an die Vermächtnisnehmer gekommen ist© Ein Schwebezustand bestand nur insofern, als die Vermächtnisnehmer zu dem eigenen Erwerb von Teilen des Nachla.ßge-schäftsanteils der Genehmigung der Gesellschaft bedurfteno Die Abtretung des Vermächtnisanspruchs war zulässig und unterlag keiner Genehmigungspflicht0 Durch die Abtretung dieses Anspruchs an einen Gesellschafter der AKW wurden die Vermächtnisse erfüllbar, ohne daß es noch einer Genehmigung der Gesellschaft bedurfte0 Das Reichsgericht (HansRZ 1922, 864) hat den Standpunkt vertreten, daß eine persönliche Erwerbsbeschränkung des einen Vertragsteils nicht die Unmöglichkeit der Leistung des anderen Vertragsteils zur Folge hato Dementsprechend wird angenommen, daß das gesetzliche Verbot, die Forderung eines Ausländers zu erfüllen, nicht zur Anwendung der Vorschriften über die Unmöglichkeit einer Leistung berechtigt, wenn der Gläubiger die Forderung an einen Inländer abtritt (ebenso Staudinger/ Werner, BGB, § 404 III 2; Planok/Siber, BGB § 404 Anm„ 2). Auf einen solchen Fall paßt weder der Grundsatz, daß niemand mehr Rechte abtreten kann? als er selber hat? noch § 404 BGB? nach dem der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann? die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Denn hier ist der Zedent Inhaber des abgetretenen Rechts? und das Erfüllungshindernis ergibt sich nicht aus dem Schuldverhältnis selbst? sondern allein aus einer persönlichen Beschaffenheit des Gläubigers0 Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten? da, sich lediglich aus der Eigenschaft der Vermächtnisnehmer als Nichtgesellschafter der AKW das Genehmigungserfordernis und die daraus resultierende Erfüllungsschwierigkeit ergibt« Hatten die Vermächtnisnehmer aber rechtlich die Möglichkeit? ihr Forderungsrecht einem Gesellschafter der AKW in der Weise abzutreten? daß die ihnen vermachten Teile des Nachlaßgeschäftsanteils genehmigungsfrei übertragen werden konnten? so durfte die Gesellschafterversammlung nicht von sich aus in diese Entwicklung hindernd eingreifen«, Es kommt darum nicht erst darauf an? ob der Beschluß vom 19o April 1956 lediglich als die Versagung der vorherigen Zustimmung zu einer etwaigen Übertragung von Teilgeschäftsanteilen an die Vermächtnisnehmer aufzufassen ist und ob ein Beschluß dieses Inhalts anders als die Versagung der Genehmigung einer schwebend unwirksamen Verfügung (BGHZ 13? 179? 187) widerrufen werden kann« Unerheblich ist auch? ob die Vermächtnisnehmer ihren Anspruch auf Erfüllung der Vermächtnisse noch hätten abtreten können? wenn ihnen Teilgeschäftsanteile über 4<>100 DM? 2o000 DM? nochmals 2o000 DM und lo000 DM abgetreten worden wären und die Gesellschaft die hierzu erforderliche Genehmigung versagt haben würde« Da die Gesellschafter der AKW den Vermächtnisnehmem nicht vorzeitig die Möglichkeit nehmen durften? den Anspruch auf Erfüllung der Vermächtnisse durch Abtretung an einen Gesellschafter zu verwerten und so die Übertragung von Teilen des Wachlaßgeschäftsanteils genehmigungsfrei zu machen, konnte ein Gesellschafterbeschluß, der die Genehmigung zur Übertragung von Teilen des Wachlaßgeschäftsanteils an die Vermächtnisnehmer versagte, keine die Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung herbeiführende Wirkung haben und der Klägerin nicht entgegengesetzt werden0 Darum brauchte nicht entschieden zu werden, ob eine Teilungsgenehmigung nach Gese oder Gesellschaftsvertrag bereits dann versagt ist, wenn ein dahingehender Gesellschafterbeschluß gefaßt ist, oder ob dazu noch gehört, daß das Vertretungsorgan der Gesellschaft eine entsprechende Erklärung abgibt * Damit erübrigt es sich auch, auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen einzugehen0 20 Trotz der Abtretung des ererbten Geschäftsanteils an die Gemeinde Sonthofen ist die Erstbeklagte Inhaberin dieses Geschäftsanteils geblieben0 Wach Art® 77 Absa 3 BayGO bedarf die Beteiligung einer Gemeinde an privatwirtschaftlichen Unternehmen und solchen Unternehmen,'an denen Privatpersonen beteiligt sind, zu ihrer Wirksamkeit (§ 117 Abs0 2 BayGO) der Genehmigung der RechtsaufSichtsbehördeo Die gegen eine solche Genehmigung eingelegte Beschwerde hat nach Art«, 118 BayGO, § 51 BayVGG aufschiebende Wirkung und hemmt daher die Wirksamkeit der Genehmigung (Bullinger DÖV 1957? 761, 763)© Die gegenteilige Auffassung, die die Revision aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23ol2<,1957 (BayGVBl 1958? 13) herzuleiten versucht, findet in dieser Entscheidung keine - 12 Stütze und ist unrichtig» Dort ist mit Gesetzeskraft klar-gestellt worden* daß Versorgungsbetriebe der Gemeinden nicht wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Art» 75 Abs» 1, 2 BayGO sind» In diesen Bestimmungen sind die sach-liehen Voraussetzungen* unter denen Gemeinden (gemeindliche) wirtschaftliche Unternehmen errichten* übernehmen oder erweitern dürfen* festgelegt» Diese Voraussetzungen brauchen im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23ol2ol957 auch nicht gegeben zu sein* -wenn sich eine Gemeinde, an einem gemeindlichen* also von einer anderen Gemeinde betriebenen Versorgungsunternehmen beteiligt» Das hat mit dem in Art» 77 Abs» 3 BayGO geregelten Tatbestand einer gemeindlichen Beteiligung an einem privat-wirtschaftlich betriebenen Versorgungsunternehmen nichts zu tun» Die von der aufsichtlichen Genehmigung abhängige Übertragung des Nachlaßgeschäftsanteils an die Gemeinde Sonthofen ist daher noch schwebend unwirksam und hat demzufolge die Erfüllung der Vermächtnisse nicht unmöglich gemacht (§ 184 Abs» 2 BGB)» III» ♦ Nach alledem kann die Klägerin nicht die Abtretung eines aus dem Nachlaßgeschäftsanteil zu bildenden einheitlichen Geschäftsanteils von 9 <>300 DM* sondern nur die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen über 1»000 DM* 2»000 DM* nochmals 2»000 DM und 4ol00 DM verlangen» Das war richtig-zustellen» Zugleich war die Revision ziv einem Betrage von insgesamt 9 «»100 DM zurückzuweisen» Zum verlangten Mehrbe- trage (200 DM) ist die Klage dagegen unbegründet0 Insoweit waren der Revision stattzugeben, die vorinstanzlichen Urteile abzuändern und die Klage abzuweisen0 Da die Klägerin zu 1/46 unterlegen war und im übrigen obgesiegt hat, waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend zu verteilen (§§ 91? 92, 97 ZP0)o proNastelski Dr«Kuhn Dr0Nbrr Dr„Haager Hill 1