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BGH · II ZR 236/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 236/54

des Rechtsstreits verstorbenen Beklagten, am 2« Juli 1951 einen Vertrag, in dem der Kläger auf die Dauer eines Jahres nung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erhielt und Preise von je DM 17 in der Ausführung Reinaluminiumblech 1 mm, laut Muster abzunehmen. 2.294 Waschfontainen, die bezahlt worden sind, Ende der Apparate, Max wies diese Beanstandung mit genschaften der Apparate einer Täuschung durch Max geeignet sei, und stellte Max mit Schreiben vom Der Kläger hat ferner Ersatz der Schäden verlangt, welche ihm durch Anfertigung des nunmehr unbrauchbaren Er hat die Klage auch darauf gestützt, der Beklagte habe hei den Vorverhandlungen erklärt, daß Aluminium mindestens so gut sei als das früher verwendete Zinkblech. Der Kläger habe dieser Zusicherung des Beklagten, von den er schon 1941 aus Zinkblech (verzinktem Schwarzblech) hergestellte Apparate bezogen habe, vertraut und angenommen, daß der Beklagte sich von der Tauglichkeit des Aluminiums und der zugesicherten Gleichwertigkeit überzeugt habe. Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 27-449,70 (21 -930 + 5-519,70) nebst 9# Zinsen seit dem 22. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger habe die schon vor Abschluß des Vertrages vom 2, Juli 1951 erprobt. Verwendung für Waschapparate nicht geeignet sei, und hat angenommen, daß es sich hierbei um einen verborgenen Mangel handele, über dessen Vorliegen und Ausmaß erst die Ein-holung von mehreren Gutachten abzuwarten gewesen sei., Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 15-249,70 DM nebst Zinsen begehrte, wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom ^^^i^uliwl953Aals^unzuläsaig verworfen j».eil^dia*Berufühg^S *~frist'bei- j-Bi:rileguhg d-er Berufung',yefstrichen Berufung auch nicht als Anschlußberufung behandelt w'erden konnte; sie war erst nach Ablauf der für die Berufung des Klägers verlängerten Begründungsfrist begründet worden. Mit der bereits mit Schriftsatz vom 190 Juni 1953 * eingelegten und gleichzeitig begründeten Anschlußberufung wiederholte der Kläger den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 15*249,70 DM nebst 9# Zinsen seit dem 22. Sie konnte als unselbständige Anschließung des Klägers an die rechtzeitig eingelegte Berufung des früheren Beklagten deshalb nicht behandelt werden, weil sie entgegen der Vorschrift des § 522 a Abs 2 ZPO erst am 14. Während das Landgericht sich bei der Feststellung der Mangelhaftigkeit der auf die von dem Kläger beigebrachten Gutachten des Professors an der Technischen Hochschule M!^||^l Br. St. März 1934 dahin an, daß Reinaluminium zwar kein idealer Werkstoff zur Herstellung von Haushalts-Waschmaschinen sei, aber - insbesondere mit Rücksicht darauf, daß korrosionsbeständigere Werkstoffe infolge ihres wesentlich höheren Preises für Waschappafcate in der Preislage der ausschieden - bei den heute üblichen Waschmitteln als tauglich zu dem gewöhnlichen Gebrau bezeichnet werden könnte. Die Revision rügt in erster Reihe, das Berufungsgericht sei dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt gefolgt, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers auseinanderzusetzen, habe die Grundlage der beiden von dem Kläger im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten verkannt und dadurch § 286 ZPO verletzt. Auch in von dem Kläger im ersten Rechts-zuge vorgelegten Gutachten des Materialprüfungsamts B^BB B||B heißt es einleitend, das Wascbgerät ttWBB sei ein für den Haushalt gedachtes Hilfsgerät, das in den Wäschetopf eingesetzt werden könne, Her Kläger hat auch in dem Schriftsatz vom 25. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, Feststellungen darüber zu treffen, wel-cbenijSinwirkungen das Gerät bei einer Verwendung in Waschanstalten ausgesetzt sein würde, Unter diesen Umständen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 11 des Berufungsurteils, daß die von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht als ausschlaggebend angesehen werden könnten, weil sie auf Versuchsreihen basierten, die keineswegs dem gewöhnlichen Gebrauch eines Waschapparates im Haushalt oder in der Waschanstalt entsprächen, nicht zu entnehmen, daß auch die Verwendbarkeit der Geräte in Waschanstalten zu prüfen gewesen wäre. Das Gutachten führt vielmehr aus, Aluminum sei als Werkstoff für Waschgeräte ungeeignet > da die Verwendung von Soda und Henko nicht ausgeschlossen werden könne, die einen ausgeprägten (erheblichen) Angriff auf Aluminium bewirkten. Dem Berufungsgericht ist daher nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß es aus diesem Gutachten keine Bedenken gegen die Peststellungen des Gutachtens - nur darauf könnte es für die Revisionsinstanz ankommen -hergeleitet hat. Mit diesem Angriff begibt sich die Revision auf tatsächliches Gebiet; er -steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die dem Gutachten zugrunde liegenden Versuche der gewöhnlichen Beanspruchung in einem Haushalt angepaßt worden seien. 5* Soweit die Revisionsbegründung die Bildung der Korrosionsschicht als solche als einen Behler bezeichnet und rügt, das Berufungsgericht hätte sich unter diesem Gesichtspunkt mit dem Gutachten Goldschmidt auseinandersetzen müssen, kann diese Rüge deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, zu dieser Einzelheit des Gutachtens Goldschmidt Stellung zu nehmen. Hierzu bestand insbesondere deshalb keine Veranlassung, weil der-Kläger in den Iatsaoheninstanzen nur die mangelnde Haltbarkeit des Geräts beanstandet hatte und auch bei der Kritik des gerichtlichen Gutachtens in dem Schriftsatz vom 25» Mai 19nicht geltend gemacht hatte, daßsich aus der Bildung der Korrosionsschicht Machteile für die Wäsche und die ^einigungswirkung der Waschmittel ergäben. Bas Berufungsgericht hat vielmehr diese Bedenken gegen das Gut-ojj achten damit zurückgewiesen, es könne nach dem Gutachten der Bandesgerwerbeanstalt und nach den Eigenschaften der behandelten Geräte nicht angenommen werden, daß das Material ^ sehr unterschiedlich angegriffen werde, um so weniger, als ; ^ versuche von 15 Minuten Dauer berichtet- Die Revision rügt, auch .sie ergäben, daß Aluminium als Werkstoff für Waschgeräte nicht geeignet sei, damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Gutachten der Landesgewerbeanstalt mit der Erwägung den Vorzug gegeben hat, daß die Ver-r suche dem Normalgebrauch auch insofern gleichkämen, als hierbei mit der Lauge auch Wäsche gekocht worden sei, wäh- genommen worden seien, und sich dabei auf die Ausführungen des Gutachtens der Landesgewerbeanstalt stutzt, daß heim Kochen mit Wäsche die Wirkung auf das Metall offenbar eine wesentlich geringere sei als heim Kochen mit Waschlauge allein* Eine Untersuchung darüber, oh die Wäsche seihst die das Aluminium angreifenden Stoffe binde, war für das Berufungsgericht nicht veranlaßt. III* Für die weitere Prüfung des BerufungsUrteils kann somit von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß Reinaluminium zwar kein idealer Werkstoff zur Herstellung von Haushalts-Wascbmascbinen sei, daß aber bei den heute üblichen Waschmitteln eine Durchlöcherung der Blechwand bei haushaltsmäßigem Gebrauch je nach Wahl des Waschmittels erst nach vielen Hundert Wäschen eintreten würde, selbst wenn man die Ergebnisse bei dem am meisten angreifenden Persil D durchwegs zugrunde legen würde. • dem Kläger, einen Sachmangel der Waschfontaine verschwiegen habe, und hat damit, wie dem Zusammenhang der Urteilsbegrün dung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist und sich insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, ergibt* die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die hierauf gestützten Ansprüche Soweit der Kläger die arglistige Täuschung damit begründet hat, daß Aluminium im Waschprozeß bei Berührung mit kochenden Laugen kurzfristig zerstört werde und daß der frühere Beklagte als Erfinder und Großfabrikant und Spezialist dieses Verhalten des Werkstoffes gekannt habe, fehlte auch nach den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils der Rachweis, daß dem Beklagten eine arglistige Täuschung des Klägers vorzuwerfen sei. Wenn die Revision unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin meint, der Beklagte habe dem Kläger gegen- über eine für den Vertragsabschluß ursächliche Irreführung dadurch begangen, daß er bei den Vertragsverhandlungen das : ' Aluminium dem v-erzinkten Eisenblech gleichgesetzt habe, kann :.y diese Erwägung schon deshalb nicht durchgreifen, weil nicht nachgewiesen ist, daß der frühere Beklagte eine wesentlichgeringere Beständigkeit von Waschfontainen aus Reinaluminim * angenommen habe. das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt; es habe in der Aussage einen ungenügenden Beweis einer Zusicherung nur aus dem Grunde erblickt, weil der Kläger sie erst behauptet habe, nachdem er seine weitergehende Behauptung, der Beklagte habe vertragswidrig Aluminium verwenden lassQiij nicht mehr habe aufrecht erhalten können. Dieser rechtlichen Beurteilung ist beizutreten'- Wenn sich der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auch auf Eigenschaften des Iiiefergegenstandes bezogen hat, insbesondere seine Haltbarkeit, so muß darin nicht notwendig eine Zusicherung von Eigenschaften erblickt werden. Die Revision meint, daß die von der Zeugin Fischer bekundete Gleichstellung des Aluminiums mit Zinkblech auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlers von Bedeutung seiHier^ auf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil ein Fehler einest Gattungsware nicht schon darin erblickt werden kann, daß . Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Sukzessiv lieferungsvertrag es wegen Irrtums des Klägers über Eigenschaften der Kauf Sache nicht begründet.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 459 BGB
AluminiumBerufungsgerichtBerufungGutachtenGerätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 236/54
2354 074 iO
VerkUndet
 am 20. Oktober 1955
Jodas,JustcAngest»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 jk
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Verkaufsorganisators Gustaf W in	Ufl^Bstraße	ft	jetzTTTn
 früher
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 gegen
die Erben des P Prau Regi Horst ^
Lutz sämtliche in MI
ikanten B. Max K
Str.<
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Sslowsky, Br, Beibrück, Br. Heidinger, Br. bischer und Artl für Recht erkanntg
 Bie Revision des Klägers gegen das an Verkündungsstatt am 16. September 1954 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger, der sich mit dem Vertrieb technischer Neuheiten für Küche und Haus befaßt, schloß mit dem Erfinder und Patenteinhaber eines Waschapparates -
des Rechtsstreits verstorbenen Beklagten, am 2« Juli 1951 einen Vertrag, in dem der Kläger auf die Dauer eines Jahres
 nung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erhielt und
 Preise von je DM 17 in der Ausführung Reinaluminiumblech 1 mm, laut Muster abzunehmen. Der Kläger bezog von Max K
September oder Anfang Oktober 1951 bemängelte er das Auftreten von Erosionserscheinungen am Aluminium beim Gebrauch
 Schreiben vom 9. Oktober 1951 unter Bezugnahme .auf ein Gutachten des für ihn arbeitenden Walzwerkes zurück.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1952 focht der Anwalt des Klägers den Vertrag an, weil dieser bezüglich der Bi-
zu dem Opfer gefallen sei. Der Kläger machte geltend, daß • reines Aluminium zur Herstellung von Waschapparaten nicht
22. Januar 1952 1.000 und im Laufe des Rechtsstreits weitere 290 Waschfontainen zur Verfügung mit dem Verlangen, hierfür den Kaufpreis von DM 17 je Stück, insgesamt also 21.930 DM zurückzuzahlen. Diesen Betrag hat der Kläger eingeklagt.
-, Max
1, dem ursprünglichen im Verlaufe
 den Alleinverkauf der W
auf eigene Rech-
sich verpflichtete, 50.000 W
Waschfontainen zu dem
2.294 Waschfontainen, die bezahlt worden sind, Ende
 der Apparate, Max
 wies diese Beanstandung mit
 genschaften der Apparate einer Täuschung durch Max
 geeignet sei, und stellte Max
 mit Schreiben vom
 Der Kläger hat ferner Ersatz der Schäden verlangt, welche ihm durch Anfertigung des nunmehr unbrauchbaren
 
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und noch vorhandenen Werbematerials entstanden seien, und hierfür 5-519,70 DM geltend gemacht.
Er hat die Klage auch darauf gestützt, der Beklagte habe hei den Vorverhandlungen erklärt, daß Aluminium mindestens so gut sei als das früher verwendete Zinkblech.
Der Kläger habe dieser Zusicherung des Beklagten, von den er schon 1941 aus Zinkblech (verzinktem Schwarzblech) hergestellte Apparate bezogen habe, vertraut und angenommen, daß der Beklagte sich von der Tauglichkeit des Aluminiums und der zugesicherten Gleichwertigkeit überzeugt habe. In Wirklichkeit habe der Beklagte aber als Bachmann, der diese] und andere Apparate selbst h erst eilte, gewußt, daß die behauptete Gleichwertigkeit nicht bestehe.
Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 27-449,70 (21 -930 + 5-519,70) nebst 9# Zinsen seit dem 22. Januar 1952 zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger habe die	schon	vor
 Abschluß des Vertrages vom 2, Juli 1951 erprobt. Daß Reinaluminium dem Zinkblech hei der Verwendung für Waschappa-
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rate ebenbürtig sei, habe er nicht erklärt. Von einer arglistigen Täuschung könne daher keihe Rede sein. Der Kläger habe die Waschfontaine noch bis zu dem Sommer 1952 angeprie- I sen und vertrieben und auch nach der Anfechtungserklärung., noch Zahlungen geleistet. Da nach dem Vertrag Reklamationj nen nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zu be^ rücksicbtigen seien, sei die Mängelrüge auch verspätet Schließlich machte der Beklagte auch Verjährung des Klag( spruchs geltend.

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Das Landgericht hielt auf Grund cler von dem Kläger vorgelegten Gutachten für erwiesen, daß Reinalumihium zur
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Verwendung für Waschapparate nicht geeignet sei, und hat angenommen, daß es sich hierbei um einen verborgenen Mangel handele, über dessen Vorliegen und Ausmaß erst die Ein-holung von mehreren Gutachten abzuwarten gewesen sei., Es erachtete nicht für erwiesen, daß der Beklagte die Gleichwertigkeit von Aluminiumblech mit Zinkblech zugesichert habe, ebensowenig, daß er die Untauglichkeit von Keinalu-minium für Waschmaschinen arglistig verschwiegen habe, und gelangte zu dem Ergebnis, daß Ansprüche des Klägers auf Wandlung gegeben seien; sie seien Jedoch für vor dem 16, Oktober 1951 liegende Lieferungen verjährt. Demgemäß hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der Mehrforderung 12,240 DM nebst 5# Zinsen seit dem 22, Januar 1952 zugesprochen, . die Zug um Zug gegen Rückgabe von 720 Waschfon-tadnen zu zahlen seien, und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Gegen dieses Urteil legte zunächst der Beklagte Berufung ein, Er beantragte, die Klage im vollen Umfang äbzuweisen.
Die am 6, Februar 1953 eingelegte Berufung des Klägers; mit deren Begründung der Kläger die. Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 15-249,70 DM nebst Zinsen begehrte, wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom ^^^i^uliwl953Aals^unzuläsaig verworfen j».eil^dia*Berufühg^S *~frist'bei- j-Bi:rileguhg d-er Berufung',yefstrichen Berufung auch nicht als Anschlußberufung behandelt w'erden konnte; sie war erst nach Ablauf der für die Berufung des Klägers verlängerten Begründungsfrist begründet worden.
Mit der bereits mit Schriftsatz vom 190 Juni 1953 * eingelegten und gleichzeitig begründeten Anschlußberufung wiederholte der Kläger den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 15*249,70 DM nebst 9# Zinsen seit dem 22. Januar 1952 zu verurteilen.
Der Kläger hat die ihm im Urteil des Landgerichts aufgegebene Sicherheit durch Bürgschaft einer Bank geleistet und auf Grund dieses Urteils am 10. Dezember 1952 DM 12.965,77 DM erhalten.
Hach dem Tode des ursprünglichen Beklagten wurde der Rechtsstreit für und gegen seine Erben fortgesetzt. Sie b antragten nunmehr ferner, den Kläger auf Grund § 717 Abs 2 ZPO zu verurteilen, an die Beklagten 12.965,77 DM nebst ft Zinsen seit dem 12. Dezember 1952 zu zahlen, Zug um Zug g gen Entlassung der	Hypotheken-	und	Wechselbad
 aus ihrer Bürgechaftsverpflichtung vom 10. Dezember 1952 über DM 12.300.
DaalBerufungsgericht hat nach Einholung, eines Sachverständigengutachtens des Chemischen Materialprüfungsamts der	Landesgewerbeanstalt	in	die An-
schlußberufung des Klägers zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten entsprechend die Klage, im vollen Umfang abgewiesen sowie den Kläger antragsgemäß aus § 717 Abs 2 ZPO verurteilt.
Mit der Revision beantragt der Kläger, die Berufung, der Beklagten und ihren Antrag aus § 717 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, auf die Anschlußberufung des Klägers das landge^ richtliche Urteil abzuändern und auf die volle KLagesumme zu erkennen, d.h. die Beklagten zu verurteilen, an den EI ger weitere 15.249,70 DM nebst Zinsen hiervon zu zahlen.' Die Beklagten beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
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I, Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Bas Urteil des Landgerichts, mit dem seine Klage teilweise abgewiesen wurde, ist am 10. Bezember 1952 zugestellt worden. Zunächst hatte der Beklagte Berufung eingelegt; sie wurde innerhalb der bis zu dem 18. März 1953 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig begründet. Ber Kläger legte am 6, Februar 1953 Berufung ein. Sie konnte als unselbständige Anschließung des Klägers an die rechtzeitig eingelegte Berufung des früheren Beklagten deshalb nicht behandelt werden, weil sie entgegen der Vorschrift des § 522 a Abs 2 ZPO erst am 14. April 1953 begründet worden ist. Bas Oberlan-desgericht hat deshalb durch Teilurteil vom 3. Juli 1953 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und ihm die durch seine Berufung verursachten Kosten auferlegt.
Bie Rechtskraft dieses Urteils steht der Wirksamkeit der schon vor Erlaß dieses Urteils mit Schriftsatz vom 19.. Juni 1953 eingelegten Anschlußberufung des Klägers, die der Vorschrift des § 522 a Abs 2 ZPO entsprechend gleichzeitig •begründet worden ist, nicht entgegen. Benn es bezieht sich, wie seiner Begründung zu entnehmen ist, nur auf die sogenannte erste "Berufung” des Klägers, nicht aber auf die mit Schriftsatz vom 19. Juni am 23. Juni 1953 eingelegte Anschlußberufung (vgl RGB 1940, 1786 Hr 20). Bie Wiederholung der unzulässigen "Anschlußberufung" war zulässig.
II. Während das Landgericht sich bei der Feststellung der Mangelhaftigkeit der	auf	die	von
 dem Kläger beigebrachten Gutachten des Professors an der Technischen Hochschule M!^||^l Br. St. Goldschmidt vom 14. Februar 1952 und des Materialprüfungsamts
 vom 17. März 1952 stützt, schließt sich das Berufungs-
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gericht in der Präge der Brauchbarkeit von Reinaluminium als Werkstoff für Haushaltswaschapparate dem von dem Gericht eingeholten Gutachten des Chemischen Materialprüfungsamtes der	Landesgewerbeanstalt in R
vom 31. März 1934 dahin an, daß Reinaluminium zwar kein idealer Werkstoff zur Herstellung von Haushalts-Waschmaschinen sei, aber - insbesondere mit Rücksicht darauf, daß korrosionsbeständigere Werkstoffe infolge ihres wesentlich höheren Preises für Waschappafcate in der Preislage der	ausschieden	- bei den heute
 üblichen Waschmitteln als tauglich zu dem gewöhnlichen Gebrau bezeichnet werden könnte. Es liege also weder ein versteck ter noch ein offener Mangel im Sinne des § 459 Abs 1 in dem Umstand, daß die	aus Reinaluminium,
 hergestellt sei. Die Beklagten hafteten dem Kläger auch nicht wegen Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
Die Revision rügt in erster Reihe, das Berufungsgericht sei dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt gefolgt, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers auseinanderzusetzen, habe die Grundlage der beiden von dem Kläger im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten verkannt und dadurch § 286 ZPO verletzt.
Diese im einzelnen näher ausgeführten Angriffe gegen das Berufungsurteil können keinen Erfolg haben. 1
1. Wenn die Revision geltend macht, daß auch Waschanstalten solche Geräte erhalten sollten, wie dies auf Seite 11 des Berufungsurteils offenbar nicht verkannt wer«, de, daß aber darüber, wie Waschanstalten verfahren, nichts festgestellt werde, so setzt sich die Revision mit dieser* Rüge in Widerspruch zu den wiedex'holten Ausführungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, daß mit diesem Gerät* 50.000 Haushaltungen beliefert werden sollten (vgl die
 
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 Schriftsätze vom 11. April 1953 S 6 und vom 28. September 1953 S 3). Auch in von dem Kläger im ersten Rechts-zuge vorgelegten Gutachten des Materialprüfungsamts B^BB B||B heißt es einleitend, das Wascbgerät ttWBB sei ein für den Haushalt gedachtes Hilfsgerät, das in den Wäschetopf eingesetzt werden könne, Her Kläger hat auch in dem Schriftsatz vom 25. Mal 1954 bei seiner kritischen Stellung nähme gegenüber dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt tf^jJBB ausgeführt, daß er die Waschapparate an Hausfrauen geliefert habe. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, Feststellungen darüber zu treffen, wel-cbenijSinwirkungen das Gerät bei einer Verwendung in Waschanstalten ausgesetzt sein würde, Unter diesen Umständen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 11 des Berufungsurteils, daß die von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht als ausschlaggebend angesehen werden könnten, weil sie auf Versuchsreihen basierten, die keineswegs dem gewöhnlichen Gebrauch eines Waschapparates im Haushalt oder in der Waschanstalt entsprächen, nicht zu entnehmen, daß auch die Verwendbarkeit der Geräte in Waschanstalten zu prüfen gewesen wäre.
2. Dem weiteren Einwand der Revision, daß der Verkehr mit gelegentlichem Waschen mit Soda rechnen müsse, steht die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, daß, wie gerichtskundig sei, und das Gutachten der Landesge-werbeanstält N^B^B ausführe, in der für die Lieferung der Apparate in Betracht kommenden Zeit keine vernünftige Hausfrau ihre Wäsche in reiner Sodalauge auskochte-
Es ist richtig, daß das Urteil des Materialprüfungsamtes bBHHMBB nicht darauf beruht, daß mit reinem Soda gewaschen werde. Das Gutachten führt vielmehr aus, Aluminum sei als Werkstoff für Waschgeräte ungeeignet > da die Verwendung von Soda und Henko nicht ausgeschlossen
 werden könne, die einen ausgeprägten (erheblichen) Angriff auf Aluminium bewirkten. Das Berufungsgericht hat aber diesem Gutachten Bedenken gegen das Gutachten	deshalb
 nicht entnommen und nicht zu entnehmen brauchen, weil es auf Versuchsreihen basiert, die nicht dem gewöhnlichen Gebrauch eines Waschapparates im Haushalt entsprachen« Dies hat das Berufungsgericht, wie es ausfübrt, als ausschlaggebend angesehen.
3t Wenn die Revision ausführt, auch das Gutachten Brof. Dr. Goldschmidts spreche von-Versuchen, die normalen Waschprözessen entsprochen hätten, so geht sie daran vorbei, daß, wie das Berufungsgericht hervorhebt, bei den Versuchen von Prof > Goldschmidt die sich nach dem Gutachten Berlin beim Rochen mit Waschlauge bildende, das Aluminium vor weiterer stärkerer Korrosion schützende Deckschicht duroh Reinigung jeweils wieder entfernt wurde und daB es auch keineswegs dem normalen Gebrauch eines Waschapparates entspricht, wenn bei diesen Versuchen, das Material ununterbrochen 18, 259 40, 80 und 90 Stunden in kochendem Zur stand gehalten wurde. Dem Berufungsgericht ist daher nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß es aus diesem Gutachten keine Bedenken gegen die Peststellungen des Gutachtens - nur darauf könnte es für die Revisionsinstanz ankommen -hergeleitet hat.
4. Die Revision hält die Meinung des Berufungsgericht' die schützende Deckschicht dürfe nicht entfernt werden, für unzutreffend, weil der Kessel erfahrungsgemäß nach jedem . Waschen von Waschmittelresten und Schmutz gesäubert werde* wobei dann auch die Korrosionsschicht beseitigt würde. Mit diesem Angriff begibt sich die Revision auf tatsächliches Gebiet; er -steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die dem Gutachten	zugrunde
 liegenden Versuche der gewöhnlichen Beanspruchung in einem Haushalt angepaßt worden seien.
5* Soweit die Revisionsbegründung die Bildung der Korrosionsschicht als solche als einen Behler bezeichnet und rügt, das Berufungsgericht hätte sich unter diesem Gesichtspunkt mit dem Gutachten Goldschmidt auseinandersetzen müssen, kann diese Rüge deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, zu dieser Einzelheit des Gutachtens Goldschmidt Stellung zu nehmen. Hierzu bestand insbesondere deshalb keine Veranlassung, weil der-Kläger in den Iatsaoheninstanzen nur die mangelnde Haltbarkeit des Geräts beanstandet hatte und auch bei der Kritik des gerichtlichen Gutachtens in dem Schriftsatz vom 25» Mai 19nicht geltend gemacht hatte, daßsich aus der Bildung der Korrosionsschicht Machteile für die Wäsche und die ^einigungswirkung der Waschmittel ergäben. Er hat sonach, wenn solche Hachteile überhaupt bestehen sollten, diese anscheinend selbst nicht als erheblich angesehen.
6.	Ein grundsätzlicher Rebler des Gutachtens soll nach Auffassung des Klägers darin bestehen, daß die bei den Versuchen festgestellten Gewichtsabnahmen auf die gesamte Oberfläche des Waschgeräts verteilt worden seien, während die Oberfläche keineswegs gleichmäßig korrodiere und der Materialverlust siph nur auf kleine Teile des Apparates übertrage, die dünner würden, bis schließlich der Bruch an diesen Stellen erfolge. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich mit dieser Kritik an dem Gutachten Nnicht auseinandergesetzt. Bas Berufungsgericht hat vielmehr diese Bedenken gegen das Gut-ojj achten damit zurückgewiesen, es könne nach dem Gutachten der Bandesgerwerbeanstalt und nach den Eigenschaften der behandelten Geräte nicht angenommen werden, daß das Material ^ sehr unterschiedlich angegriffen werde, um so weniger, als ; ^
nach dem Ergebnis des Gutachtens sich während des Gebrauchs eine Schutzschicht bilde, die eine längere Gebrauchsdauer bewirke. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist der Überprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossen. Daß das Berufungsgericht dabei einen wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen habe, ist nicht dargetan.
7.	Wenn die Revision ferner rügt, das Berufungsgeric. habe dem Gutachten Goldschmidt zu Unrecht entnommen, bei üen von ihm beurteilten Ergebnissen sei andauernd gekocht worden, so handelt es sich auch hier um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Angaben dieses Gutachtens sprechen dafür, daß das ununterbrochene Sieden in den angegebenen Zeiten von 18 bis 90 Stünden fortgesetzt wurde.
8.	In dem Gutachten	sind	auch Roch-
versuche von 15 Minuten Dauer berichtet- Die Revision rügt, auch .sie ergäben, daß Aluminium als Werkstoff für Waschgeräte nicht geeignet sei, damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht war jedoch nicht verpflichtet, die Ergebnisse dieser Wascbversuche im einzelnen zu würdigen, nachdem es das Gutachten deshalb als. nicht ausschlaggebend angesehen hat und an-sehen durfte, weil die ihm zugrunde liegenden Versuchsreihen nicht dem gewöhnlichen Gebrauch eines Waschapparates im Haushalt entsprächen-*
Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Gutachten der Landesgewerbeanstalt
 mit der Erwägung den Vorzug gegeben hat, daß die Ver-r suche dem Normalgebrauch auch insofern gleichkämen, als hierbei mit der Lauge auch Wäsche gekocht worden sei, wäh-
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rend die Versuche	und	ohne	Wäsche	vor-
genommen worden seien, und sich dabei auf die Ausführungen des Gutachtens der Landesgewerbeanstalt stutzt, daß heim Kochen mit Wäsche die Wirkung auf das Metall offenbar eine wesentlich geringere sei als heim Kochen mit Waschlauge allein* Eine Untersuchung darüber, oh die Wäsche seihst die das Aluminium angreifenden Stoffe binde, war für das Berufungsgericht nicht veranlaßt. Sie kann daher auch nicht mit der aus § 139 ZPO von der Revision erhobenen Rüge noch herheigeführt werden*
III* Für die weitere Prüfung des BerufungsUrteils kann somit von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß Reinaluminium zwar kein idealer Werkstoff zur Herstellung von Haushalts-Wascbmascbinen sei, daß aber bei den heute üblichen Waschmitteln eine Durchlöcherung der Blechwand bei haushaltsmäßigem Gebrauch je nach Wahl des Waschmittels erst nach vielen Hundert Wäschen eintreten würde, selbst wenn man die Ergebnisse bei dem am meisten angreifenden Persil D durchwegs zugrunde legen würde. Das Berufungsgericht zieht daraus die rechtlich nicht zu beanstandende Folgerung, daß dies einer Lebensdauer des Geräts . von vielen Jahren entsprechen würde, selbst wenn man berück sichtige, daß das Material nicht überall gleichmäßig ange-
*	griffen werde*
Das Berufungsgericht .hat unter Würdigung der Sach-verständigengutachten und der Aussage der Zeugin Fjmp verneint, daß der frühere Beklagte seinem Vertragspartner,
•	dem Kläger, einen Sachmangel der Waschfontaine verschwiegen habe, und hat damit, wie dem Zusammenhang der Urteilsbegrün dung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist und sich insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, ergibt* die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die hierauf gestützten Ansprüche
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des Klägers als unbegründet angesehen.
Soweit der Kläger die arglistige Täuschung damit begründet hat, daß Aluminium im Waschprozeß bei Berührung mit kochenden Laugen kurzfristig zerstört werde und daß der frühere Beklagte als Erfinder und Großfabrikant und Spezialist dieses Verhalten des Werkstoffes gekannt habe, fehlte auch nach den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils der Rachweis, daß dem Beklagten eine arglistige Täuschung des Klägers vorzuwerfen sei. ,

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Wenn die Revision unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin	meint,	der	Beklagte	habe dem Kläger gegen-
über eine für den Vertragsabschluß ursächliche Irreführung dadurch begangen, daß er bei den Vertragsverhandlungen das : ' Aluminium dem v-erzinkten Eisenblech gleichgesetzt habe, kann :.y diese Erwägung schon deshalb nicht durchgreifen, weil nicht nachgewiesen ist, daß der frühere Beklagte eine wesentlichgeringere Beständigkeit von Waschfontainen aus Reinaluminim * angenommen habe.
Bas Berufungsurteil verneint, daß der frühere Beklag-; te dem Kläger* Eigenschaf ten des Aluminiums vertraglich zuge- • sichert habe. Bie Revision glaubt, eine solche Zusicherung der Aussage där Zeugin	entnehmen	zu	können, und räg$
das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt; es habe in der Aussage einen ungenügenden Beweis einer Zusicherung nur aus dem Grunde erblickt, weil der Kläger sie erst behauptet habe, nachdem er seine weitergehende Behauptung, der Beklagte habe vertragswidrig Aluminium verwenden lassQiij nicht mehr habe aufrecht erhalten können. Biese Rüge könnt*] keinen Erfolg haben. Bas Landgericht, dessen Begründung zu; diesem Punkt das Berufungsgericht als zutreffend erklärt, hat ausgeführt, daß auch hei Zugrundelegung der Aussage der Zeugin	keine	Zusicherung	vorliege.	Banach	habe
 nicht einmal der Kläger nach der Tauglichkeit oder den Ei*

genschaften d6s Aluminiums gefragt. In der Beantwortung der nur von der Zeugin als Begleitperson gestellten Präge liege keine Zusicherung der Eigenschaften des Aluminiums. Eine Zusicherung würde von so weittragender rechtlicher Bedeutung sein, daß sie mindestens gegenüber dem Vertrags-gegner ausdrücklich gemacht sein müßte, wenn sie als rechtsverbindliche Zusicherung auf gefaßt werden sollte. Dieser rechtlichen Beurteilung ist beizutreten'- Wenn sich der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auch auf Eigenschaften des Iiiefergegenstandes bezogen hat, insbesondere seine Haltbarkeit, so muß darin nicht notwendig eine Zusicherung von Eigenschaften erblickt werden. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob auch die bisher in dem Hechtsstreit nicht besonders erörterte Klausel des schriftlichen Vertrages vom 2. Juli 1951 11 anderweitige Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen worden sind” gegen die Annahme einer vertraglichen Zusicherung spricht (vgl HGZ 161, 313 ZT377> Flume, Eigenschafts irr tum und Kauf S 82 Anm 40).
Die von dem Kläger angenommene Verantwortlichkeit des früheren Beklagten beschränkt sich daher auf die Prüfung der Frage, ob die Verwendung von Aluminium einen Fehler der Wasobfontaine im Sinne des § 459 Abs 1 BGB darstellt.

Die Revision meint, daß die von der Zeugin Fischer bekundete Gleichstellung des Aluminiums mit Zinkblech auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlers von Bedeutung seiHier^ auf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil ein Fehler einest Gattungsware nicht schon darin erblickt werden kann, daß . der für sie verwendete Werkstoff bei der zweckentsprechenden Verwendung der Ware nicht die den Vorstellungen der Vertragsparteien entsprechende Beständigkeit des Materials hat. Selbst wenn sich der rechtsgeschäftliche Wille der
 Parteien auf die Ebenbürtigkeit von Vascbfontainen aus Aluminium mit solchen aus Zinkblech bezogen hätte, so würde, da hierin noch nicht eine vertragliche Zusicherung dementsprechender Eigenschaften zu sehen ist, es lediglich darauf ankommen, ob dem Gerät eine Eigenschaft mangelt, die es haben muß, um zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch vollkommen tauglich zu sein. Ein danach zu bestimmender Fehler wäre vom Verkäufer zu vertreten, wenn er die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert der Sache aufhebt oder nicht bloß unerheblich mindert (vgl RGZ 161-, .350; 135, 340).
Bei Haushaltsgeräten ist .eine Abnutzung des Geräts durch den Gebrauch die regelmäßige Erscheinung.. Ein Fehler kann daher nicht schon darin liegen, daß ein Haushalts-? gerät im Veilaufe der Zeit den üblichen Einwirkungen gegenüber nachgiebig ist und einer Abnutzung des Materials unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Abnutzung sich in einem Rahmen hält, der auch im Hinblick auf den Preis des Geräts nach Preu und Glauben hingenommen werden muß. Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsirrtum bejaht indem es für ausreichend erachtet, daß das Gerät bei dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch in Haushaltungen bei Benützung mit üblichen Waschmitteln eine Lebensdauer von vielen Jahren hat.
Deshalb ist das Wandlungsbegehren des Klägers mit Recht als unbegründet erachtet worden.
Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Sukzessiv lieferungsvertrag es wegen Irrtums des Klägers über Eigenschaften der Kauf Sache nicht begründet. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit die Sonderbestimmungen der §§ 459 ff BGB bei Sachmängeln der KaufSache dem Käufer Schutz gewähren. Im vorliegenden
/IO
Rechtsstreit geht der Streit nur um die Rückzahlung des Kaufpreises bereits gelieferter Geräte, so daß insoweit eine Sonderregelung über die Gewährschaftshaftung beim Kauf zur Anwendung kommt. Ersatz von Aufwendungen für noch nicht verbrauchtes Werbematerial könnte der Kläger auf Grund Anfechtung wegen Irrtums keinesfalls verlangen.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen,
 Dr. Selowsky	Dr. Delbrück Dr. Haidinger
 Dr. Fischer
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