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BGH · ix SR 256/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix SR 256/55

hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2©« -November/1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger * Br c Fischer, ,Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannÄ *' ^ - Die Klägerin hat deshalb mit der Klage die Feststellung begehrt," dass sie auf Grund des Vertrages vom 12» .Februar-1949-nicht verpflichtet sei, die Prämien für die Debensversipherungen-deS' Beklagten zu 2) in DM-West zu-zahlen. Für die Beurteilung dieser Frage ist es: zuhäclist von Bedeutung, dass die Lebensversicherungen des "Beklagten zu 2) vor dem 9* Mai 1945 abgeschlossen worden Waren und dass sie sodann durch Weiterzahlung der Prämien über den 9«Mai 1945 hinaus bei den Westberliner Versicherern aufrechter-halten worden sind« Für solche-erneuerten Versicherungsverträge bestimmt § 1 des Rundschreibens R 59/49 des Auf-siehtsamts für das Versicherungswesen in Berlin (VA (Berlin) 1949 Nr 4? S 4), dass sie ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Berlin geltend gemacht * werden können, also zu dem Westberliner Versicherungsbestand gehören, wenn die letzte Beitragszahlung vor dem Währungsstichtag in Berlin erfolgt ist, Biese Regelung hat sodann durch das spätere Rundschreiben R 2/5o (VA (Berlin) 195o^ Mai 1.945 erneuert worden und die letzte Beitragszahlung vor dem Währungsstich-täg in Berlin erfolgt ist (vgl Stellungnahme des Versicherungsauf sichtsamts Berlin in VA (Berlin) 195o S 67 5 Neumann VA (Berlin 195o S 31 ; Hartmanh-Meisch, .Die Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2„ Aufl 195o S loo), Hieraus folgt, dass nachher Regelung in den Rundschreiben des Aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Berlin die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) zu dem Westberliner Versicherungsbestand gehören, und zwar ohne'Rücksicht darauf, ob der Beklagte zu 2) am Währungsstichtag seinen Wohnsitz, wie er behauptet, in West-Berlin oder, wie die Klägerin behauptet, in Langensalza/Thürc gehabt hat. Die Bebensversicherungen des Beklagten zu 2) liefen demgemäss ab 26« März 1949 im bisherigen Nennbetrag nunmehr auf DM-West, und es waren für sie nunmehr auch die Beiträge zu dem vereinbarten Nennbetrag in DM-West zu leisten» Ein Fortbestand dieser Versicherungen auf der Grundlage der DM-Qst war, selbst wenn der Beklagte zu 2) am 2o».März 1949 seinen Wohnsitz in gehabt haben sollte, nach diesem Rundschreiben und der WahrungsergänzimgsVO nicht mehr möglich» März 1949 die von -ihr übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Ver-, siöherungsprämien zu erfüllen hatte, und sie gewinnt entscheidendes Gewicht für die Revisionsrügen,' mit denen die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts ängreift Da es nach den vorstehenden Ausführungen:;^ Die Annahme der Revision, die Umstellung der Versicherungen auf DM-West sei lediglich durch den Umzug des Beklagten zu 2) von TfBKKKKR* nach Dahlbruch in Westfalen bedingt, erweist sich nach der gesetzlichen Regelung über den Westberliner Versicherungsbe-stand ohne weiteres als irrig. Die Revision verkennt hei dier-ser Rüge, dass nach der Binführung der DM-West als dem alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel in West-Berlin alle ' , laufenden Verpflichtungen, wie etwa Gehälter, Löhne, Mieten nunmehr grundsätzlich allein in DM-West zu erfüllen^ , waren, auch wenn sie bis dahin ganz oder teilweise in DM-Ost erfüllt worden waren» Gerade auf dieser, Erwägung "beruht es, dass der Gesetzgeber die Zahlung der Versicherungsprämien , die "bisher in DM-Ost gezahlt worden waren, ah 2o, März .1949 zu dem gleichen Nennbetrag in DM-West verschrieb (Neumann VW 1949? Unbegründet ist auch der Angriff ‘ der Revision,'mit dem diese darzutun versucht, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass im Vertrag vom I^.^Fetrüaf 1949 als Kaufpreis ein Betrag in DM-Ost-Währung'vereinbart worden \ sei, zwingend darauf schliessen müssen, ^ dass''die Klägerin auch bei einer gesetzlich herbeigeführten Umstellung der Versicherungen auf DM-West die Versicherungsprämien wei- ■ terhin nur in Dl-Ost oder zu einem entsprechenden Umrech- . dass bei der Auslegung des Berufungsgerichts eine notwendige Beststellung fehle* nämlich die, dass im Vertrag vom 12, Februar 1949 die Währung, in der die Versicherungs-Prämien zu zahlen seien, nicht festgelegjb^sei> Liese Auffassung der Revision könnte unter Umständen nur dann vertreten werden, wenn die Umstellung der Versicherungen auf DM-West, w.ovon die-Revision auch ausgegangen war, nur durch den Fortzug der Beklagten von Langensalza, nicht aber durch das, obengenannte-Rundschreiben R 17/49 in Verbindung mit der WährungserganzungsVO herbeigeführt worden wäre. Da dieser Ausgangspunkt der Revision jedoch unzutreffend, ist- und da die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsprämien in dem Vertrag nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist, musste sie mangels einer ausdrücklichen abweichenden VertragsVereinbarung nunmehr auch die auf DM-West} gesetzlich umgestellten Versicherungsprämien zahlen, Bei Beurteilung dieses Revisionsangriffa ist allerdings davon auszugehen, dass die Parteien die rechtliche Möglichkeit hatten, die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsprämien in der Weise zu beschränken, dass sie auch bei einer Umstellung der Versicherungen auf DM^Weöt die Prämien nur in einer Höhe zu bezahlen hatte, die der ursprünglichen Prämienzahlung in DM-Ost unter Berücksich- Zahlung in Ostmark oder bei einer Prämienzahlung zu einem I-entsprechenden Umrechnungskurs in BM-West -auch dann verbleiben sollte, wenn die BM-West, wie das etwa 6 Wochen später geschehen ist und wie es auch schon zur Zeit des Vertragsabschlusses nach den allgemeinen Erörterungen in der Öffentlichkeit durchaus im Bereich des Möglichen stand, als das s alleinige gesetzliche Zahlungsmittel in Westberlin bestimmt werden und daher Prämienzahlungen in der Währung der BM-0st nicht mehr zulässig sein würden. Eine solche Vereinbarung hätte also vorausgesetzt, dass die Parteien für den Fall der Einführung der BM-West als dem alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel in West-Berlin davon ausgegangen wären, dass dann eine Herabsetzung der Versicherungen des Beklagten zu 2) oder eine teilweise Prämienzahlung auch durch den Beklagten zu 2) in Betracht kommen sollte* In der Behauptung der Klägerin, dass der Vertrag vom 12. Februar 1949 auf der Basis der BH-Ost geschlossen worden sei, kann unter diesen Umstanden nicht die Behauptung vom Abschluss einer solr, eben Vereinbarung erblickt werden, die allein für die Klägerin das Recht, begründen könnte, nach der Änderung der ge- setzlichen Währungsbestimmungen am 2o, März .1949 die Versicherungsprämien in DM-West rmr in Höhe des jeweiligen Umrechnungskurses der ursprünglichen Ostmark zu entrichten» Damit erweist sich auch die Rüge der Revision, der d'en Vertrag vom 12* Februar 1949 beurkundende Notar sei zu Unrecht nicht vernommen worden, im Ergebnis als unbegründet, • - ' Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass die Klägerin beim Abschluss des Vertrages vom 12» Februar 1949 davon ausgegangen 1st, dass sie in Zukunft die Versicherungsprämien bei der Umstellung auf DM-West nur zu einem entsprechenden Umrechnungskurs in DM-West unter Berücksichtigung der bisherigen Höhe zu zahlen brauche, so lässt sich daraus die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht rechtfertigen:. Zum mindesten wäre es hierfür erforderlich, dass durch die spätere Umstellung der Versicherungen auf DM-West das in dem Vertrag vorausgesetzte Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen,Leistung und Gegenleistung in einem solchen Masse zerstört worden ist, dass eine Aufrechter-* haltung des Vertrages mit der Verpflichtung der Klägerin . Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich für die , Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungs- ' Prämien in DM-West nach Erlass der WährungsergänzungsVO nicht als eine entscheidende Erhöhung ihrer bisherigen Verbindlichkeit darstellt» Bis zu dem Erlass dieser VO war sie unter Umständen gehalten,, in ihrem Klinikbetrieb von den Westb erlin er Patient en auch .die wertraässig geringer e BM-Qst zu dem Nominalbetrag an Stelle einer Zahlung in BM-West anzu-nehmen?

WohnsitzvertragenWestberlinerBerlinVersicherungKlägerinRegelungDM-WestRevision

Volltext der Entscheidung

i ix SR 256/55
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?. Verkündet am 24. November 1954
; Jodas, Justizangestellter
\ als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle
2409 09^
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Oberin JuttaPÄB® (vorm, AbflHPgeb, RPBP), Inhaberin der A^MBI^Kliniky :Sanatoriums-Betriebsgesell~ sch aft ©HG,	W ; N^HHBPstr o	fps,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Fr©zessbevollmäehtigters Rechtsanwalt -
1c) die Ehefrau Helene 2») den Julius Appjjpp beide in
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Er. pHHPMP -
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2©« -November/1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger * Br c Fischer, ,Dr. Kuhn und Artl
 für Recht erkannÄ *'	^	-
Die Revision lir Klägerin gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8, Juli 1951 Wfrd aüf Kosten der Klägerin zurüekge-wiesen* *	•	*“	■	;v*;	\
Von Rechts wegen.; —
Pie Beklagten betrieben bis zu dem.Jahre 1946 gemeinsam in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Klinik in Im Jahre 1946 verkaufte der Beklagte zu 2) den, ihm zustehenden Gesellschaftsanteil an die Klägerin zu dem Preise von 2o.ooo HIL In diesem Vertrag war bestimmt, dass die/Gesellschaft die Zählung der Versicherungsprämien für den Beklagten zu 2) übernehme. Bies‘e Versicherungen des Beklagten zu, 2)' wären bei Westberliner Versi- ; eherungsgesellschaften abgeschlossen; Burch Vertrag vom 12. Februar 1949 verkaufte auch die Beklagte zu 1) den ihr zustehenden Gesellschaftsanteil an die Klägerin, und y-zwar zueinem Preise von 25.-o.do BM-Qst. In diesem Vertrag/ der auch von dem Beklagten zu 2) unterschrieben ist, war des weiteren bestimmt, dass die bisher von der Gesellschaft für den Beklagten zu 2) bezahlten Versicherungsbeiträge für Bebenszeit des Beklagten zu 2) in gleicher Höhe wie bisher von der Gesellschaft bezahlt werden.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des' Vertrages vom 12. Februar 1949 wurden die Prämien für die Versicherungen in Bl-Ost bezahlt.• Die Beklagten hielten- sich; zji*diesem Zeiti punkt, wie es auch in dem Vertrag vom J12v^Fe^^uar 1949 heisst, in	in	auf-fc »Wobei es zwischen
 den Parteien streitig ist, ob sich die Beklagten damals nur vorübergehend in	oder	ob	sie
 damals ihren ständigen Wohnsifz^fib•	hatten.
Seit dem 6;,- April 1949 hauen sie jedenfalls ihren stän-digen Wohnsitz 'in BtfHHHfe im Kreis ßWKKß genommen. Als . die Versicherungen des Beklagten -zu. 2) auf Grund der in , Berlin ergangenen gesetzlichen Bestimmungen im laufe des ’ Jahres *1949 auf BM-West umgestellt wurden, kam es zwischen.
den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten darüber, oh die Klägerin .verpflichtet sei, die Prämien nunmehr in DM-West zu zahlen» Die Klägerin ist der Meinung, dass eine solche Verpflichtung für sie nicht bestehe, da. der Vertrag vom 12. Febru.arr-1949 auf der Basis von DM-Qst .abgeschlossen worden seil die Beklagten sind insoweit der gegenteiligen Auffassung. Die Klägerin hat deshalb mit der Klage die Feststellung begehrt," dass sie auf Grund des Vertrages vom 12» .Februar-1949-nicht verpflichtet sei, die Prämien für die Debensversipherungen-deS' Beklagten zu 2) in DM-West zu-zahlen.	.	,
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen, das Kammergaricbtlfii'hgegen hat die Feststellungsklage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten,	1	»'**
ISiS ^heidungsgründ es_ ,
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Klaganspruchs bildet die Frage, welches Schicksal die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) bei der Umstellung der Währung erlitten haben, insbesondere die Frage, welches'Währungsfecht auf diese" Lebensversicherungen anzüwenden ist. Im Unterschied zu den sonstigen Schuldverhältnissen ist für
 den Bereich der Privatversicherungen hierfür eine eingehep-
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de Regelung getroffen worden. Diese Regelung stellt darauf, ab, zu welchem Versicherungshestand die jeweils in Betracht kommenden Versicherungen im Zeitpunkt der Währungsumstel-
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lung gehört haben« Haben die hier in Frage stehenden Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) in dem genannten Zeitpunkt zu dem Westberliner Bestand gehört, so finden auf sie die Westberliner Bmstellungsvorschrift;en;5'J[h^endung.
Für die Beurteilung dieser Frage ist es: zuhäclist von Bedeutung, dass die Lebensversicherungen des "Beklagten zu 2) vor dem 9* Mai 1945 abgeschlossen worden Waren und dass sie sodann durch Weiterzahlung der Prämien über den 9«Mai 1945 hinaus bei den Westberliner Versicherern aufrechter-halten worden sind« Für solche-erneuerten Versicherungsverträge bestimmt § 1 des Rundschreibens R 59/49 des Auf-siehtsamts für das Versicherungswesen in Berlin (VA (Berlin) 1949 Nr 4? S 4), dass sie ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Berlin geltend gemacht * werden können, also zu dem Westberliner Versicherungsbestand gehören, wenn die letzte Beitragszahlung vor dem Währungsstichtag in Berlin erfolgt ist, Biese Regelung hat sodann durch das spätere Rundschreiben R 2/5o (VA (Berlin) 195o^
Nr 1 S3) für die hier in Betracht kommenden Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) keine Änderung erfahren.
Wenn in diesem Rundschreiben in Anlehnung an das Rundschreiben R 17/49 (VA (Berlin) 1949 Nr 3 S 1) für die Bestimmung des Westberliner Versicherungenestandes darauf abgestellt ist, ob der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz am 2oo März 1949 in Westr-Berlin gehabt hat, so gilt diese , Regelung nur für die Abgrenzung des Westberliner vom Ost- • berliner Versicherungsbestand» Biese Regelung kommt also nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer sei— . hen Wohnsitz in Berlin gehabt hat und nun zu entscheiden ist, ob seine Versicherung zu dem Westberliner oder zu dem Ostberliner Versicherungsbestand gehört» Bagegen gilt die Rege-
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lung des R 2/5© von vornherein nicht für die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer in der Sowjetzone oder im
 Gr eh i et der jetzigen Bundesrepublik seinen Wohnsitz gehabt hat. *ur diese Fälle verbleibt es vielmehr bei der oben erwähnten Kegelung des R 59/49, wonach die Lebens-
versicherungen ohne Rücksicht auf. den Wohnsitz des Versicherungsnehmers dann zu dem Westberliner Bestand gehören, wenn die Versicherung nach dem 9. Mai 1.945 erneuert worden und die letzte Beitragszahlung vor dem Währungsstich-täg in Berlin erfolgt ist (vgl Stellungnahme des Versicherungsauf sichtsamts Berlin in VA (Berlin) 195o S 67 5 Neumann VA (Berlin 195o S 31 ; Hartmanh-Meisch, .Die Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2„ Aufl 195o S loo), Hieraus folgt, dass nachher Regelung in den Rundschreiben des Aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Berlin die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) zu dem Westberliner Versicherungsbestand gehören, und zwar ohne'Rücksicht darauf, ob der Beklagte zu 2) am Währungsstichtag seinen Wohnsitz, wie er behauptet, in West-Berlin oder, wie die Klägerin behauptet, in Langensalza/Thürc gehabt hat.
Gegen die Wirksamkeit dieser in den genannten Rundschreiben getroffenen Regelung über die Abgrenzung des .Westberliner Versicherungsbestandes bestehen keine durchgreifenden Bedenken o Nach Nr 29 der Durchführungsbest im-? mung Nr 4 zur Umstellungsverordnung 'vom 4» Juli 1948 (V0B1 Berlin I S 377) ist die Aufsichtsbehörde zu dem Erlass weiterer Vorschriften ermächtigt worden,-soweit sie das zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer für erforderlich hält. Von dieser Ermächtigung sind die genannt ten Rundschreiben gedeckt, da danach von dem Versicherung^
aufsichtsamt vor allem auch eine Regelung darüber getroffen werden konnte, auf welche Versicherungsverhältnisse Westberliner Umstellungsrecht Anwendung zu finden hat (vgl Prölss, VersR 1952 , 197 m w Nachw) *
Aus der Anwendung des Westberliner Umstellungsrechts auf die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) folgt, dass diese der 1, Anordnung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in Berlin (Lebensversicherung) vom 26, Juli 1948 (VA (Berlin) 1948 Nr 2) unterliegen, die zunächst eine-den Vorschriften der westdeutschen VO über'die Lebensund Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom 5« Juli 1948 (VO Bl BZ 1948, 249) fast gleiche Regelung über die Umstellung der laufenden Lebensversioherungsvertrage aufweist„ Sodann enthält die genannte Anordnung in § 9 die praktisch bedeutungsvolle Bestimmung, dass Versicherungsverträge nach Vereinbarung auch in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (BM-Qst) weitergeführt werden dürfen und dass in diesem Pall für den weitergeführten Teil die Versicherungsleistungen in der gleichen Währung erfolgen. Diese; Möglichkeit, von der auch für die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2) Gebrauch gemacht worden ist, blieb jedoch nur für eine vorübergehende Zeit bestehen«, Auf Grund der 5* VO zur Neuordnung des Geldwesens (WährungserganzungsVO) vom 20c März 1949 (VO Bl Berlin 1949 S 86) wurde die Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder (DM-West) für das Gebiet von West-Berlin als alleiniges gesetzliches Zahlungs-r mittel festgesetzt, Demgemäss wurde gemäss §§1,7 des Rundschreibens R 17/49 des Aufsichtsamts für das Versicherungswesen in Berlin vom 26. März .1949 (VA (Berlin) 1949 Nr 3 3 1) bestimmt, dass die zu dem Westberliner Bestand gehörenden Lebensversicherungsverträge, soweit sie bisher auf Ostmark
 lauten, al> 2o» März 1949 im gleichen Nennbetrag in West-mark laufen und dass nach dem 19» März 1949 fällig werdende Beiträge zu dem vereinbarten.Nennbetrag in Westmark zu erheben sind» Dieser Änderung unterlagen auch die Lebensversicherungen des Beklagten zu 2),, weil auch diese nach den vorstehenden Ausführungen zu dem Westberliner Bestand gehörten» Dabei ist es in dieser Hinsicht ohne Bedeutung , ob der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt, wie die Klägerin behauptet, in der Sow jetzone (Langensalza) seinen Wohnsitz hatte, oder ob er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in West-Berlin hatte. Die Bebensversicherungen des Beklagten zu 2) liefen demgemäss ab 26« März 1949 im bisherigen Nennbetrag nunmehr auf DM-West, und es waren für sie nunmehr auch die Beiträge zu dem vereinbarten Nennbetrag in DM-West zu leisten» Ein Fortbestand dieser Versicherungen auf der Grundlage der DM-Qst war, selbst wenn der Beklagte zu 2) am 2o».März 1949 seinen Wohnsitz in	gehabt	haben sollte, nach diesem
 Rundschreiben und der WahrungsergänzimgsVO nicht mehr möglich»
Diese Rechtslage hat Bedeutung für die Frage, in welcher Währung die Klägerin nach dem 2o. März 1949 die von -ihr übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Ver-, siöherungsprämien zu erfüllen hatte, und sie gewinnt entscheidendes Gewicht für die Revisionsrügen,' mit denen
 die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts ängreift Da es nach den vorstehenden Ausführungen:;^
bestand der Versicherungen und für die?ir^de^ .Prämien-
zahlungen' seit dem 2o» Marz. 1949 niclif darauf*ankommt, ob der Beklagte zu 2) zu diesem;Zeitpunkt seihen Wohnsitz in	gehabt	hat, brauchte das Berufungsgericht
 
unter diesem Gesichtspunkt auch nicht der dahingehenden Behaupttmg der Klägerin nachgehen. Die Annahme der Revision, die Umstellung der Versicherungen auf DM-West sei lediglich durch den Umzug des Beklagten zu 2) von TfBKKKKR* nach Dahlbruch in Westfalen bedingt, erweist sich nach der gesetzlichen Regelung über den Westberliner Versicherungsbe-stand ohne weiteres als irrig. Auch der Hinweis der Revision auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze für den Ball, dass im,Zeitpunkt der Währungsre- * form Gläubiger und Schuldner verschiedenen Staatsgewalten angehören (BGHZ 1, 1o9>	~Tf	231), geht. fehl. Ange-
sichts der besonderen Regelung, die die Versicherungsverhältnisse des West-Berliner Bestandes gefunden haben, brauchte die Frage nicht weiter erörtert zu werden, ob die in einem Währungsgebiet vollzogene Währungsreform auch diejenigen Schuldverhältnisse ergreife, die mit'Rücksicht auf einen' einer anderen Staatsgewalt unterworfenen Beteiligten oder die mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses eine Beziehung zu einem ^anderen Staatsgebiet haben.
Des weiteren kann unter Berücksichtigung-4e^ gskennzeich-
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neten Rechtslage auch der Ansicht der Revision nicht hei- • getreten werden, dass der Wortlaut des Vertrages vom 12, Februar 1949 zwingend gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spreche. Die Revision stützt ihre dahingehende Ansicht darauf, dass nach äeia Wortlaut des Vertrages die Versicherungsbeiträge "in der gleichen Höhe wie bisher" wei- , terbezahlt werden sollten. Die Revision verkennt hei dier-ser Rüge, dass nach der Binführung der DM-West als dem alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel in West-Berlin alle ' , laufenden Verpflichtungen, wie etwa Gehälter, Löhne,
 Mieten nunmehr grundsätzlich allein in DM-West zu erfüllen^ , waren, auch wenn sie bis dahin ganz oder teilweise in
DM-Ost erfüllt worden waren» Gerade auf dieser, Erwägung "beruht es, dass der Gesetzgeber die Zahlung der Versicherungsprämien , die "bisher in DM-Ost gezahlt worden waren, ah 2o, März .1949 zu dem gleichen Nennbetrag in DM-West verschrieb (Neumann VW 1949? 154)- Bei dieser Rechtslage kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass die etwaige Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsbeiträge in DM-West nicht mehr;eine solche zur Zahlung der Beiträge "in der gleichen Höhe wie bisher” se#iö fl:'?
Unbegründet ist auch der Angriff ‘ der Revision,'mit dem diese darzutun versucht, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass im Vertrag vom I^.^Fetrüaf 1949 als Kaufpreis ein Betrag in DM-Ost-Währung'vereinbart worden \ sei, zwingend darauf schliessen müssen, ^ dass''die Klägerin auch bei einer gesetzlich herbeigeführten Umstellung der Versicherungen auf DM-West die Versicherungsprämien wei- ■ terhin nur in Dl-Ost oder zu einem entsprechenden Umrech- . nungskurs in DM-West zu zahlen brauche, Bin solcher Schluss ist keineswegs zwingend. Es liegt vielmehr, wenn man den ' Gesichtspunkt der Versorgung und Sicherstellung der Beklagten berücksichtigt, der nach dem Verkauf der Klinik bei Übernahme- der Verpflichtung der Klägerin zur, Zahlung der Versichex^ungsprämien ganz offensichtlich eine,.Rolle'gespielt hat, die gegenteilige- Annahme sehr viel näher. Jedenfalls kann dem Berufungsgericht ein rechtlicher Pehler > nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn es bei der ihm obliegenden Peststellung dem in der Revision hervorgehobe^-nen Umstand nicht die Bedeutung beigemessen hat,' die die Revision ihm beizulegen wünscht.	"	*
Der Revdsian kann auch darin nicht beigetreten werden?
dass bei der Auslegung des Berufungsgerichts eine notwendige Beststellung fehle* nämlich die, dass im Vertrag vom 12, Februar 1949 die Währung, in der die Versicherungs-Prämien zu zahlen seien, nicht festgelegjb^sei> Liese Auffassung der Revision könnte unter Umständen nur dann vertreten werden, wenn die Umstellung der Versicherungen auf DM-West, w.ovon die-Revision auch ausgegangen war, nur durch den Fortzug der Beklagten von Langensalza, nicht aber durch das, obengenannte-Rundschreiben R 17/49 in Verbindung mit der WährungserganzungsVO herbeigeführt worden wäre. Da dieser Ausgangspunkt der Revision jedoch unzutreffend, ist- und da die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsprämien in dem Vertrag nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist, musste sie mangels einer ausdrücklichen abweichenden VertragsVereinbarung nunmehr auch die auf DM-West} gesetzlich umgestellten Versicherungsprämien zahlen,
’Ferner rügt die Revision noch die Übergehung eines Beweisantrages, Die Klägerin hatte sich in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis des den Vertrag vom 12. Februar 1949 beurkundenden Notars dafür berufen, dass der Vertrag nach dem von den Parteien anlässlich der Verhandlung ausdrücklich bekundeten Parteiwillens auf Ostmarkbasis abgeschlossen worden sei. Allein auch diese Rüge ist unbegründet?
Bei Beurteilung dieses Revisionsangriffa ist allerdings davon auszugehen, dass die Parteien die rechtliche Möglichkeit hatten, die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsprämien in der Weise zu beschränken, dass sie auch bei einer Umstellung der Versicherungen auf DM^Weöt die Prämien nur in einer Höhe zu bezahlen hatte, die der ursprünglichen Prämienzahlung in DM-Ost unter Berücksich-

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 tigung des jeweiligem Umrechnungskurses entsprach» In die-sem Falle wäre es dann die Aufgabe des Beklagten zu 2) gewesen«, den entsprechenden Unterschiedsbetrag der Prämien selbst zu entrichten oder eine entsprechende Änderung seiner Versicherung durch Vereinbarung mit seinen Versicherern herbeizuführen. Ben Abschluss einer solchen Vereinbarung Hat die Klägerin aber nicht behauptet. Insbesondere kann in der Behauptung, dass der Vertrag vom 12» Februar 1949 auf Ostmarkbasis geschlossen worden sei, eine dahingehende Behauptung nicht erblickt werden, Bazu hätte es näherer Angaben* in der Richtung bedurft, dass es bei einer Prämien^., Zahlung in Ostmark oder bei einer Prämienzahlung zu einem I-entsprechenden Umrechnungskurs in BM-West -auch dann verbleiben sollte, wenn die BM-West, wie das etwa 6 Wochen später geschehen ist und wie es auch schon zur Zeit des Vertragsabschlusses nach den allgemeinen Erörterungen in der Öffentlichkeit durchaus im Bereich des Möglichen stand, als das s alleinige gesetzliche Zahlungsmittel in Westberlin bestimmt werden und daher Prämienzahlungen in der Währung der BM-0st nicht mehr zulässig sein würden. Eine solche Vereinbarung hätte also vorausgesetzt, dass die Parteien für den Fall der Einführung der BM-West als dem alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel in West-Berlin davon ausgegangen wären, dass dann eine Herabsetzung der Versicherungen des Beklagten zu 2) oder eine teilweise Prämienzahlung auch durch den Beklagten zu 2) in Betracht kommen sollte* In der Behauptung der Klägerin, dass der Vertrag vom 12. Februar 1949 auf der Basis der BH-Ost geschlossen worden sei, kann unter diesen Umstanden nicht die Behauptung vom Abschluss einer solr, eben Vereinbarung erblickt werden, die allein für die Klägerin das Recht, begründen könnte, nach der Änderung der ge-
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setzlichen Währungsbestimmungen am 2o, März .1949 die Versicherungsprämien in DM-West rmr in Höhe des jeweiligen Umrechnungskurses der ursprünglichen Ostmark zu entrichten» Damit erweist sich auch die Rüge der Revision, der d'en Vertrag vom 12* Februar 1949 beurkundende Notar sei zu Unrecht nicht vernommen worden, im Ergebnis als unbegründet, • -	'
Schliesslich lässt sich ein teilweiser Wegfall der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsprämien auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt vom Wegfall der Gesehäitsgrundlage begründen. Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass die Klägerin beim Abschluss des Vertrages vom 12» Februar 1949 davon ausgegangen 1st, dass sie in Zukunft die Versicherungsprämien bei der Umstellung auf DM-West nur zu einem entsprechenden Umrechnungskurs in DM-West unter Berücksichtigung der bisherigen Höhe zu zahlen brauche, so lässt sich daraus die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht rechtfertigen:. Zum mindesten wäre es hierfür erforderlich, dass durch die spätere Umstellung der Versicherungen auf DM-West das in dem Vertrag vorausgesetzte Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen,Leistung und Gegenleistung in einem solchen Masse zerstört worden ist, dass eine Aufrechter-* haltung des Vertrages mit der Verpflichtung der Klägerin . zur Zahlung der Versicherungsprämien in voller Höhe in der Währung von DM-West mit den Grundsätzen von Treu und Glau- ’ ben schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre» Davon kann aber bei den gegebenen Verhältnissen hier nicht gesprochen; werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich für die , Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungs- ' Prämien in DM-West nach Erlass der WährungsergänzungsVO
nicht als eine entscheidende Erhöhung ihrer bisherigen Verbindlichkeit darstellt» Bis zu dem Erlass dieser VO war sie unter Umständen gehalten,, in ihrem Klinikbetrieb von den Westb erlin er Patient en auch .die wertraässig geringer e BM-Qst zu dem Nominalbetrag an Stelle einer Zahlung in BM-West anzu-nehmen? so wie sie andererseits auch in der Lage war? die Löhne -und Gehälter ihren Angestellten zu einem erheblichen Anteil in BM-Ost zu bezahlen. Nacti dem Erlass der Währungs-. ergänzungsVQ brauchte sie sich auf eine solche Zahlung nicht mehr einzulassen, sowwie,sie andererseits auch solche Zahlungen an ihre Arbeiter.'und Angestellten nicht mehr entrichten konnte» Angesichts, dieser gesetzlichen Regelung würde für sie die Annahmedass sie auch nach dem 2o. März 1949 die Versicherungsprämien nur noch in BM-Ost oder zu einem entsprechenden Umrechnungskurs in BM-West zu zahlen ... brauche? eine fühlbare wirtschaftliche Besserstellung bedeuten, Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss daher eine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausseheiden? weil die oben genannten Voraussetzungen für ein solche Anwendung hier von vornherein nicht gegeben sind0
Bie Revision ist demgemäss mit der Ko st erfolge aus §
97 ZPO zurückzuweisen.,
Br.Canter Br.Haidinger Br.’Fisoher Br.Kuhn . Artl