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BGH · II ZR 235/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 235/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 31. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 51 BRAO
BrandProzeßbevollmächtigteSchadensersatzanspruchKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2/
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 235/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. ...
2. Gerhard Kl
, D^^straße 2, I(
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Dieter	Wi
l-LI
r-Straße 25, B\
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.500,-- DM
Gründe:
Die Frage, ob für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag im Spätsommer oder Herbst 1987 von den im Jahre 1985 mit der Finanzverwaltung geführten Gesprächen erfahren. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, sein Verhalten, das zu dem Beitritt des Klägers geführt hat, zu überprüfen und diesen auf
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den durch jenes Verhalten begründeten Schadensersatzanspruch (Primäranspruch) gegen ihn - den Beklagten - hinzuweisen. Dieser Anspruch war damals jedenfalls noch nicht verjährt. Der Beklagte haftet daher zu demindest wegen dieser weiteren Pfichtverletzung. Dieser Sekundäranspruch war seinerseits noch nicht verjährt, als im Jahre 1989 die Klage erhoben wurde.
Brandes
 Röhricht
Dr. Henze
 Stodolkowitz
Dr. Goette