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BGH · ii zr 235/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 235/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht am 12. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als unbegründet erachtet. Der nach § 546 ZPO festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes hängt davon ab, inwieweit die Beklagte durch den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung beschwert ist (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt der in erster Linie erklärten Aufrechnung nur eine und nicht mehrere Schadensersatzforderungen zugrunde, so daß eine Zusammenrechnung für die Festsetzung der Beschwer (vgl. Mit der aufgerechneten Forderung verlangt die Beklagte von dem Kläger Ersatz des Defizits, das ihr durch die Beschäftigung eines vom Kläger eingestellten Mitarbeiters entstanden ist, der sich als ungeeignet für die ihm übertragene Aufgabe erwiesen Die weiteren Schadensersatzforderungen, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, erhöhen die Beschwer schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht diese Aufrechnung nach § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat und deshalb über die ihr zugrundeliegenden Gegenforderungen keine der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO fähige Entscheidungen ergangen sind (vgl. Im übrigen läge eine Sachentscheidung nicht einmal dann vor, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unsub-stantiiertheit so zu verstehen wären, daß es die Hilfsaufrechnungen in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückweisen will. In einem solchen Fall sind die zusätzlichen Ausführungen über die Unbegründetheit der Aufrechnung als unverbindlich und im Revisionsrechtszug so zu behandeln, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. Von vornherein ohne Bedeutung für die Berechnung der Beschwer ist es, ob das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Betrages von DM 2.950,38 hätte abweisen müssen, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hatte, die Beklagte habe in dieser Höhe Überzahlungen auf seine Lebensversicherung erbracht. Ausweislich des Gerichtsprotokolls hat der Prozeßbevollmächtigte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt,

Zitierte Normen: § 530 ZPO
MitarbeiterGegenforderungAufrechnungForderungBerufungsgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 235/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Deutsche Unfallversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Heiner K^B und Helmut G^BB>
Bfli^allee 0, BeflB fli und ABBHB-LJBBflfc-Str. I»
Wiesbaden,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Manfred RHI^B» iV^^Mstr. 0, HIHlB,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte
und
K
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht am 12. Januar 1987
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionsinstanz wird auf DM 25.000 festgesetzt.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von DM 25,000 nebst Zinsen verurteilt. Die der Klage zugrundeliegende Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat sich lediglich durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von DM 50.000 und die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit weiteren, die Klageforderung angeblich um ein Vielfaches übersteigenden Schadensersatzansprüchen verteidigt. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als unbegründet erachtet. Die zweite Aufrechnung hat es gemäß § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Sie beantragt vorab, den Wert ihrer Beschwer auf über DM 40.000 festzusetzen.
 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur, wie bereits vom Berufungsgericht festgesetzt, DM 25.000*
Der nach § 546 ZPO festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes hängt davon ab, inwieweit die Beklagte durch den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung beschwert ist (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nur dadurch beschwert, daß sie zur Zahlung von DM 25.000 verurteilt worden ist. Da die Beklagte die Klageforderung nicht bestritten hat, so daß der Streit der Parteien nach der hier maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur darum geht, ob die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Betrag bezahlen muß, führt die Aberkennung der ersten Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) nicht zu einer Erhöhung der Beschwer über den Betrag der Klageforderung hinaus (vgl. BGH, aaO, 302 f.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt der in erster Linie erklärten Aufrechnung nur eine und nicht mehrere Schadensersatzforderungen zugrunde, so daß eine Zusammenrechnung für die Festsetzung der Beschwer (vgl. BGHZ 73, 248/249) ausscheidet. Ob es sich um eine oder mehrere Forderungen handelt, bestimmt sich ähnlich wie bei der klageweisen Geltendmachung danach, ob der Anspruch aus einem oder verschiedenen Lebenssachverhalten hergeleitet wird. Mit der aufgerechneten Forderung verlangt die Beklagte von dem Kläger Ersatz des Defizits, das ihr durch die Beschäftigung eines vom Kläger eingestellten Mitarbeiters entstanden ist, der sich als ungeeignet für die ihm übertragene Aufgabe erwiesen
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hat. Der dieser Schadensersatzforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist die Pflichtverletzung, die in der Einstellung und Beschäftigung dieses Mitarbeiters liegt, und der sich daraus fortlaufend bis zu dessen Entlassung ergebende Schaden. Unzweifelhaft wäre der Verlust nicht entstanden, wenn der Kläger den betreffenden Mitarbeiter nicht eingestellt hätte. Daß es der Kläger in der Folge versäumt haben mag, den Schaden zu begrenzen oder zu mindern, indem er die Beschäftigung des Mitarbeiters zu dem frühest möglichen Zeitpunkt abbrach oder nur für die Beklagte zu stark verbesserten Bedingungen fortsetzte, schafft keine neuen Lebenssachverhalte und keine weiteren selbständigen Forderungen, zu demal die Beklagte insoweit auch nur einen einheitlichen Schadensbetrag geltend gemacht hat.
Die weiteren Schadensersatzforderungen, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, erhöhen die Beschwer schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht diese Aufrechnung nach § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat und deshalb über die ihr zugrundeliegenden Gegenforderungen keine der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO fähige Entscheidungen ergangen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1983 - VIII ZR 320/80, WM 1983, 688; v. 15. Mai 1974 - V ZR 232/73, Warneyer 1974 Nr. 142).
Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht die einzelnen Forderungen außerdem als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet hat« Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnungen nicht sachlich beschieden. Es hat vielmehr deren Zulässig' keit mangels Sachdienlichkeit bestimmt verneint und die Unsubstantiiertheit der Forderungen nur ergänzend zur
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Begründung dieses Ergebnisses herangezogen. Im übrigen läge eine Sachentscheidung nicht einmal dann vor, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unsub-stantiiertheit so zu verstehen wären, daß es die Hilfsaufrechnungen in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückweisen will. In einem solchen Fall sind die zusätzlichen Ausführungen über die Unbegründetheit der Aufrechnung als unverbindlich und im Revisionsrechtszug so zu behandeln, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13. April 1983 - VIII ZR 320/80, aaO, 689 m.w.N.).
Von vornherein ohne Bedeutung für die Berechnung der Beschwer ist es, ob das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Betrages von DM 2.950,38 hätte abweisen müssen, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hatte, die Beklagte habe in dieser Höhe Überzahlungen auf seine Lebensversicherung erbracht. Ausweislich des Gerichtsprotokolls hat der Prozeßbevollmächtigte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt,
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daß er insoweit keine Aufrechnung erkläre. Dann kann dieser Betrag die Beschwer der Beklagten aber auch nicht über die dem Kläger zugesprochenen DM 25.000 hinaus erhöhen.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Brandes
 Hesselberger	Röhricht