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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, eine Hengsthaltungs- und Besamungs genossenschaft, ist Mitglied des verklagten Verbandes Warmblutzüchter, einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen tatsächliche Feststellungen getroffen; diese tragen aber - wie noch auszuführen ist - die Entscheidung nicht, so daß es auf den übrigen, aus dem Urteil nicht ersichtlichen Sach-vortrag der Parteien ankommen kann. Ob dieser eine Verurteilung des Beklagten ebenfalls nicht rechtfertigt, so daß das Berufungsurteil im Ergebnis ganz oder teilweise zu bestätigen wäre, vermag der Senat mangels Tatbestand nicht zu beurteilen (§ 561 Abs. 1 ZPO). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Ansicht, daß eine anerkannte Züchtervereinigung an die Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch höhere Anforderungen stellen darf, als sie für die Körung verlangt werden. zuchtgesetz von 1976 hieran nichts geändert, so daß der Hengst, falls er 1973 zu Unrecht im Zuchtbuch gelöscht worden sein sollte, nur dann wieder einzutragen ist, wenn er den Anforderungen genügt, die der verklagte Verband in seinem derzeitigen Zuchtprogramm an den Zuchtwert eingetragener Tiere stellt. Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, soweit es die Art und Weise beanstandet, in der die Beklagte ihren Beschluß, Hengste als Zuchttiere nicht länger anzuerkennen und deshalb im Zuchtbuch zu streichen, den Züchtern bekannt zu geben pflegt. 3. Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht der Ansicht, der verklagte Verband habe die "Anforderungen" für die Eintragung in den seit 1. Programm, die Zuchtziele und Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, stellen ein fundamentales Regelungswerk für den Verband dar und sind deshalb als Grundentscheidüngen, die das Vereinsleben bestimmen, in die Satzung aufzunehmen (vgl. Es verweist aber auf die Ausführungen des Landgerichts, aus dessen Urteil (Tatbestand und Nummer 3 der Entscheidungsgründe) sich ergibt, daß der verklagte Verband das Zuchtprogramm nur in der Vereinsordnung und nicht zugleich in der Satzung geregelt hat. Wenn nämlich der Hengst schon nach dem Tierzuchtgesetz für die Zucht nicht in Betracht kam, brauchte der Beklagte ihn nicht ins Zuchtbuch einzutragen und konnte eine - ursprünglich rechtmäßige - Juli 1949 durfte der Hengst als Zuchttier nur eingesetzt werden, wenn er gekört und für ihn eine Deckerlaubnis nach § 5 TierZG erteilt war. Nach seinem § 26 Abs.4 gelten männliche Tiere, die nach bisherigem Recht gekört sind, auch nach dem neuen Gesetz als gekört, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.1977) für den Hengst eine Deckerlaubnis vorlag.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 5 TierZG
VerbandEintragungZüchterZuchtbuchTatbestandBerufungsgerichtHengstKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 255/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. September 1984 Spengler
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hengsthaltungs- und Besamungsgenossenschaft vertreten durch die Vorsitzenden Dr. StIHBÜ und	BefflHHHL-Hi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Verband Hj JflBHHHB-S traß e
Warmblutzüchter e.V.,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. 3auer, Dr. Kellermann und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, eine Hengsthaltungs- und Besamungs genossenschaft, ist Mitglied des verklagten Verbandes Warmblutzüchter, einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des am 4. Mai 1970 geborenen Hengstes M^||^, der am 3. November 1972 gekört und für das Zuchtbuch des Beklagten anerkannt wurde. Am 30. Oktober 1974
 
beschloß der Stutbuchausschuß des Beklagten, den Hengst aus dem Zuchtbuch zu streichen.
Die Klägerin hat den Hengst auch weiterhin als Zuchttier eingesetzt. Sie beantragt mit der Klage, den Beklagten zu verurteilen, die Streichung im Zuchtbuch aufzuheben und Fohlenscheine für in den Jahren 1975 bis 1979 geborene - im einzelnen bezeichnete - Fohlen zu erteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1.	Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung des Tatbestands, weil das Berufungsgericht von einer Beschwer der Klägerin in Höhe von 4.620 DM ausgegangen ist. Nachdem die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß die Beschwer 40.000 DM übersteigt, und somit die Revision statthaft ist, weist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß ein revisibles Berufungsurteil aufzuheben ist, wenn der Tatbestand fehlt (BGHZ 73» 248). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (BGH, Urt. v. 20.1.1983 - VII ZR 210/81, WM 1983, 391 m.w.N.). Das ist nur teil-
weise der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen tatsächliche Feststellungen getroffen; diese tragen aber - wie noch auszuführen ist - die Entscheidung nicht, so daß es auf den übrigen, aus dem Urteil nicht ersichtlichen Sach-vortrag der Parteien ankommen kann. Ob dieser eine Verurteilung des Beklagten ebenfalls nicht rechtfertigt, so daß das Berufungsurteil im Ergebnis ganz oder teilweise zu bestätigen wäre, vermag der Senat mangels Tatbestand nicht zu beurteilen (§ 561 Abs. 1 ZPO).
2.	Das Berufungsgericht ist zutreffend der Ansicht, daß eine anerkannte Züchtervereinigung an die Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch höhere Anforderungen stellen darf, als sie für die Körung verlangt werden. Schon nach dem vor Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 geltenden Tierzuchtrecht regelten die Züchtervereinigungen in eigener Zuständigkeit, mit welchem Zuchtprogramm sie die tierische Erzeugung zu fördern gedachten. Daß dabei die am Zuchtprogramm ausgerichteten Anforderungen für die Eintragung ins Zuchtbuch regelmäßig über die Mindestanforderungen für die Körung hinausgingen, folgt schon aus der Tatsache, daß das Zuchtbuch überflüssig gewesen wäre, wenn die Vereinigung jedes gekörte Tier einzutragen gehabt hätte, mochte es nun ihrem Zuchtziel entsprechen oder nicht. Wie der Senat im Urteil vom 11. Juli 1983 (II ZR 92/82, RdL 1983,
 317 = MDR 1984, 119) ausgeführt hat, hat das Tier-
zuchtgesetz von 1976 hieran nichts geändert, so daß der Hengst, falls er 1973 zu Unrecht im Zuchtbuch gelöscht worden sein sollte, nur dann wieder einzutragen ist, wenn er den Anforderungen genügt, die der verklagte Verband in seinem derzeitigen Zuchtprogramm an den Zuchtwert eingetragener Tiere stellt.
Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, soweit es die Art und Weise beanstandet, in der die Beklagte ihren Beschluß, Hengste als Zuchttiere nicht länger anzuerkennen und deshalb im Zuchtbuch zu streichen, den Züchtern bekannt zu geben pflegt.
Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Entscheidung für den Züchter hat, reicht eine Durchsage mittels Lautsprecher anläßlich einer Körveranstaltung nicht aus. Denn sie gewährleistet nicht, daß die Nachricht dem Züchter zugeht. Sichere Kenntnis der Entscheidung und ihrer Gründe erlangt der Züchter in der Regel nur, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt werden, was im vorliegenden Falle mit fast zweijähriger Verspätung erst am 7. Juli 1975 geschehen ist.
3.	Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht der Ansicht, der verklagte Verband habe die "Anforderungen" für die Eintragung in den seit 1. Januar 1973 geltenden "BeStimmungen über Mitgliedschaft, Stut-buchführung, Stutenschauen, Staatsprämienstuten, Hengstanerkennung" etc. und in der Zuchtbuchordnung vom 4. April 1978 wirksam geregelt. Das Tierzucht-
Programm, die Zuchtziele und Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, stellen ein fundamentales Regelungswerk für den Verband dar und sind deshalb als Grundentscheidüngen, die das Vereinsleben bestimmen, in die Satzung aufzunehmen (vgl. Sen.Urt. aaO). Die in einer - möglicherweise schon vom Vorstand, jedenfalls aber von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit - jederzeit änderbaren Vereinsordnung geregelten Anforderungen an die Eintragung sind rechtlich unverbindlich, so daß der verklagte Verband mit ihnen die Streichung im Zuchtbuch nicht zu rechtfertigen vermag. Das Berufungsgericht hat zu dem Inhalt der Satzung nichts festgestellt. Es verweist aber auf die Ausführungen des Landgerichts, aus dessen Urteil (Tatbestand und Nummer 3 der Entscheidungsgründe) sich ergibt, daß der verklagte Verband das Zuchtprogramm nur in der Vereinsordnung und nicht zugleich in der Satzung geregelt hat.
4.	Durfte mithin der Beklagte die Eintragung des Hengstes im Zuchtbuch nicht mit der Begründung löschen, daß dieser seinen züchterischen Zielen nicht genüge, so ist damit noch nicht gesagt, daß er sie damals oder später nicht aus anderen Gründen hätte löschen dürfen. Wenn nämlich der Hengst schon nach dem Tierzuchtgesetz für die Zucht nicht in Betracht kam, brauchte der Beklagte ihn nicht ins Zuchtbuch einzutragen und konnte eine - ursprünglich rechtmäßige -
 
Eintragung löschen. Nach § 1 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 durfte der Hengst als Zuchttier nur eingesetzt werden, wenn er gekört und für ihn eine Deckerlaubnis nach § 5 TierZG erteilt war. Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 sieht eine Deckerlaubnis nicht mehr vor, sondern stellt allein darauf ab, daß der Hengst gekört ist. Nach seinem § 26 Abs. 4 gelten männliche Tiere, die nach bisherigem Recht gekört sind, auch nach dem neuen Gesetz als gekört, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.1977) für den Hengst eine Deckerlaubnis vorlag. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wäre der Hengst auch für die Zeit ab 1. Januar 1977 von der Zucht ausgeschlossen gewesen, es sei denn, er wäre nach diesem Zeitpunkt erneut gekört worden. Das Berufungsgericht hat hierzu und zu der Frage der Deckerlaubnis keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Damit es das nachholen und den Tatbestand insgesamt feststellen kann, wird die Sache zurückverwiesen.
Stimpel	Richter	am	Bundesgerichtshof	Dr.	Bauer
 Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Kellermann	Brandes