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BGH · II ZR 235/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 235/82

BGB § 209; HGB § 176 Die Verjährung eines Anspruchs, für den der Kommanditist nach § 176 HGB unbeschränkt haftet, wird auch dann unterbrochen, wenn der Gläubiger mit der Klage zunächst nur die beschränkte Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB geltend macht. Juli 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. 50.000 DM nebst Zinsen die Beklagte als Kommanditistin mit der Begründung in Anspruch genommen, diese habe auf ihre im Handelsregister eingetragene Haftsumme von über das Vermögen der Weflmi KG der Konkurs eröffnet worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Gesellschaftsgläubiger Ansprüche gegen einen Kommanditisten aus dessen unbeschränkter Haftung (§ 176 HGB) trotz des Konkurses der Kommanditgesellschaft selbständig weiterverfolgen kann (BGHZ 82, 209, 214), daß diese aber im allgemeinen gemäß § 159 HGB fünf Jahre nach der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister verjähren (BGHZ 78, 114 ff; BGH, Urt. v. August 1981, nur aus ihrer beschränkten Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch genommen habe; insbesondere habe sie Tatsachen für die unbeschränkte Haftung - daß nämlich die eingeklagten Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Zeit zwischen dem Beitritt der Beklagten zur WeflU KG und dessen Eintragung im Handelsregister entstanden seien - erst im März 1982, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, in den Prozeß eingeführt. Die im Januar 1980, also vor Ablauf der fünfjährigen Frist, erhobene Klage hat die Verjährung auch unterbrochen, soweit der Klageanspruch aus der unbeschränkten Haftung der Beklagten hergeleitet werden kann. Die mit der Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit ergreift nach ganz einhelliger Meinung den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden prozessualen LeistungsanSpruch, und dieser umfaßt ohne weiteres alle materiell-rechtlichen Ansprüche (§ 194 BGB), die den Klageantrag zu begründen vermögen; auf die rechtliche Begründung, die die Klagepartei vorträgt, kommt es nicht an. Kann die von dieser behauptete Rechtsfolge aus mehreren Anspruchsnormen hergeleitet werden, dann wird mit der Rechtshängigkeit der Klage mithin auch die Verjährung der nicht ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Ansprüche unterbrochen. die KG begründet worden waren und für die die Beklagte als Kommanditistin dieser Gesellschaft - auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt oder unbeschränkt -haften soll: Die Verjährung dieser Ansprüche ist mit der Anfang 1980 erhobenen Klage gegenüber der Beklagten unterbrochen worden, gleichgültig, ob die Klägerin deren Haftung nur aus § 171 HGB hergeleitet hat oder ob sie sich auf § 176 HGB oder auf beide Anspruchsnormen berufen hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es für die Verjährungsunterbrechung, daß die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und damit wirksam erhoben wird. Im übrigen nimmt auch das Berufungsgericht mit Recht nicht an, daß die Klägerin, weil sie zunächst nur § 171 HGB angeführt hat, damit zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie wolle sich auf § 176 HGB nicht stützen - ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Beschränkung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre. Zwar ist mit seiner Eröffnung kraft Gesetzes eine Aufspaltung eingetreten (§ 171 Abs. 2 HGB) und die Haftsumme vom Konkursverwalter einzuziehen, während der Gesellschaftsgläubiger (nur noch) eine etwaige unbeschränkte Haftung des Kommanditisten nach § 176 HGB geltend machen kann. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil die Klage schon vor Konkurseröffnung erhoben worden und damit die Unterbrechungswirkung für beide Haftungsgrundlagen eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 176 HGB § 209 BGB § 171 HGB § 253 ZPO § 171 HGB § 265 ZPO
KGBerufungsgericht®AnspruchKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 209; HGB § 176
Die Verjährung eines Anspruchs, für den der Kommanditist nach § 176 HGB unbeschränkt haftet, wird auch dann unterbrochen, wenn der Gläubiger mit der Klage zunächst nur die beschränkte Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB geltend macht.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 235/3?	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. Juli 1983 Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 der	GmbH,	vertreten	durch	den	Geschäftsführer
 Gerd Ma®|®®®, I®®®® straße 9-9^ B® 0®®i®,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Fenster- und Gebäudereinigung Ge®|^®^9 & Co.KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Carl Ge^®®®, P(®®|® Straße f®, Be®® ®,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	®BH^9,
Dr. ®®®® und ®|®0 -
Streithelfer der Beklagten:
Kaufmann Herbert We®|^®, Mi 9® weg 0-9» Be®®®,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
*6
- 2 ~
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1982 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat titulierte Forderungen gegen die Wefl^BP KG, eine in Vermögensverfall geratene Kommanditgesellschaft, im Betrage von mehr als 140.000 DM. Im ersten Rechtszug hat sie in Höhe eines Teilbetrages von
50.000	DM nebst Zinsen die Beklagte als Kommanditistin mit der Begründung in Anspruch genommen, diese habe auf ihre im Handelsregister eingetragene Haftsumme von
250.000	DM nur 25 % eingezahlt.
Das Landgericht hat die im Januar I960 erhobene Klage abgewiesen. Nachdem während des Berufungsverfahrens
 
über das Vermögen der Weflmi KG der Konkurs eröffnet worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. März 1982 geltend gemacht, die Beklagte hafte unbeschränkt nach § 176 HGB, weil die Verbindlichkeiten der Wefllpp KG in der Zeit zwischen dem Eintritt der Beklagten in die Gesellschaft am 30. Dezember 1975 und dessen Eintragung in das Handelsregister am 18. August 1976 begründet worden seien. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, der Anspruch aus § 176 HGB sei verjährt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, die Beklagte - gemeinschaftlich haftend mit der WeflPIB KG - zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Gesellschaftsgläubiger Ansprüche gegen einen Kommanditisten aus dessen unbeschränkter Haftung (§ 176 HGB) trotz des Konkurses der Kommanditgesellschaft selbständig weiterverfolgen kann (BGHZ 82, 209, 214), daß diese aber im allgemeinen gemäß § 159 HGB fünf Jahre nach der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister verjähren (BGHZ 78, 114 ff; BGH, Urt. v. 19.5.1983 - II ZR 207/81 = WM 1983, 703 unter 5). Es meint jedoch weiter, diese
 
Ansprüche seien hier verjährt, weil die Klägerin die Beklagte vor Ablauf dieser Verjährungsfrist, dem 18. August 1981, nur aus ihrer beschränkten Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch genommen habe; insbesondere habe sie Tatsachen für die unbeschränkte Haftung - daß nämlich die eingeklagten Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Zeit zwischen dem Beitritt der Beklagten zur WeflU KG und dessen Eintragung im Handelsregister entstanden seien - erst im März 1982, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, in den Prozeß eingeführt. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen.
Die im Januar 1980, also vor Ablauf der fünfjährigen Frist, erhobene Klage hat die Verjährung auch unterbrochen, soweit der Klageanspruch aus der unbeschränkten Haftung der Beklagten hergeleitet werden kann. Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte "auf Befriedigung ... des Anspruchs ...
Klage erhebt*'. Die mit der Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit ergreift nach ganz einhelliger Meinung den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden prozessualen LeistungsanSpruch, und dieser umfaßt ohne weiteres alle materiell-rechtlichen Ansprüche (§ 194 BGB), die den Klageantrag zu begründen vermögen; auf die rechtliche Begründung, die die Klagepartei vorträgt, kommt es nicht an. Kann die von dieser behauptete Rechtsfolge aus mehreren Anspruchsnormen hergeleitet werden, dann wird mit der Rechtshängigkeit der Klage mithin auch die Verjährung der nicht ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Ansprüche unterbrochen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin verschiedene (teils auf Wechsel, teils auf Werkvertrag gestützte) Zahlungsansprüche geltend macht, die gegen
 
die	KG	begründet worden waren und für die die
 Beklagte als Kommanditistin dieser Gesellschaft - auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt oder unbeschränkt -haften soll: Die Verjährung dieser Ansprüche ist mit der Anfang 1980 erhobenen Klage gegenüber der Beklagten unterbrochen worden, gleichgültig, ob die Klägerin deren Haftung nur aus § 171 HGB hergeleitet hat oder ob sie sich auf § 176 HGB oder auf beide Anspruchsnormen berufen hätte. Es war auch nicht erforderlich, wie das Berufungsgericht wohl meint, daß für beide in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen von Anfang an alle entscheidungserheblichen Tatsachen schlüssig behauptet und substantiiert vorgetragen wurden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es für die Verjährungsunterbrechung, daß die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und damit wirksam erhoben wird. Daran ist hier nicht zu zweifeln. Im übrigen nimmt auch das Berufungsgericht mit Recht nicht an, daß die Klägerin, weil sie zunächst nur § 171 HGB angeführt hat, damit zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie wolle sich auf § 176 HGB nicht stützen - ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Beschränkung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre.
Der Konkurs der Wefl|0 KG hat auch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Zwar ist mit seiner Eröffnung kraft Gesetzes eine Aufspaltung eingetreten (§ 171 Abs. 2 HGB) und die Haftsumme vom Konkursverwalter einzuziehen, während der Gesellschaftsgläubiger (nur noch) eine etwaige unbeschränkte Haftung des Kommanditisten nach § 176 HGB geltend machen kann. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil die Klage schon vor Konkurseröffnung erhoben worden und damit die Unterbrechungswirkung für beide Haftungsgrundlagen eingetreten ist.
 
Es muß daher über die - demnach nicht verjährten - Klageansprüche entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Ansprüche sicherungshalber an die Pr^^^| AG abgetreten hat und sich die Preussag im Abtretungsvertrag das Recht Vorbehalten hatte, nach eigenem Ermessen die abgetretenen Ansprüche selbst gerichtlich geltend zu machen, was sie inzwischen auch getan hat. Gemäß § 265 Abs. 2 ZPO berührt das alles die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin im vorliegenden Prozeß nicht; es stellt sich nur die hier nicht zu erörternde Frage, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der (später eingereichten) Klage der PrOHBg im Umfang des hier eingeklagten Betrages die Einrede der Rechtshängigkeit entgegensteht.
Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf drei Wechsel und hilfsweise auf die diesen Wechseln zugrundeliegende Werklohnforderung (Schriftsätze vom 7.9.1982 S. 5 und vom 25.10.1982 S. 2). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die WeflHIP KG den am 9. August 1976 ausgestellten Wechsel (den die Klägerin allerdings schon mit Schreiben vom 6.8.1976, GA Bl. 189, erhalten haben will) noch vor der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister
 
akzeptiert und begeben hat. überdies hat die Klägerin auf Grund der gegen die We^HD KG erwirkten Versäumnisurteile schon 11.695,40 IW erhalten und nicht vorgetragen, worauf diese zu verrechnen sind. Im Falle einer Verurteilung der Beklagten muß aber feststehen, welche Forderungen durch ihre Zahlung tatsächlich getilgt werden. Damit das geklärt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Brandes