Die Revision gegen das Urteil des 7. Eine amtliche Übersetzung in die deutsche Sprache war dem Führerschein nicht beigefügt. Die Revision meint, der griechische Führerschein stelle nur dann eine ausländische Erlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs.l b VO über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dar, wenn die im § 1 Abs.3 vorgesehene Übersetzung durch einen deutschen Konsul oder eine sonst hierzu ermächtigte Stelle mit ihm verbunden sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, die Übersetzung sei nicht Bestandteil der Fahrerlaubnis, sondern ein Mittel zu ihrem Nachweis. Ob eine Übersetzung in der vorgeschriebenen Form vorhanden und mit dem ausländischen Führerschein verbunden ist, ist für die Anwendung der Führerscheinklausel ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Beklagte habe nach § 4 Abs. 1 b VO über internat.KDz-Verkehr als außerdeutscher Kraftfahrzeugführer auf Gr.unu" seines griechischen Führerscheins vorübergehend im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Die Revision meint, daß der Beklagte seine Eigenschaft als ’'außerdeutscher Kraftfahrzeugführer" im Sinne des § 4 Abs. 1 VO verloren habe, weil er in Hamburg dauernd Wohnung genommen habe. Jedoch ist diese Auslegung durch den Zweck der Verordnung über internationalen Kraftfahr-seugverkehr nicht geboten und widerspricht auch dem Bedürfnis, dem Ausländer, der seinen Wohnsitz ins Inland verlegt, vorübergehend, d.h. für ein Jahr ab Einreise, noch das Fahren mit seinem ausländischen Führerschein zu ermöglichen. Der Zweck der Verordnung ist die Erleichterung des zwischenstaatlichen K;raf tfahrzeugverkehrs, nicht nur, wenn er aus dem Ausland ins Inland und wieder zurück führt, mag dies auch der Hauptfall des vorübergehenden Fahrens mit internationalem Führerschein oder ausländischer Fahrerlaubnis darstellen. Das Interesse an der vorübergehenden Anerkennung solcher Erlaubnisse besteht auch, wenn eine Wiederausreise nicht geplant ist, weil der Wohnsitz ins Inland verlegt wird. Für die Überwachung und Sicherheit des inländischen Kraftfahrzeugverkehrs ist es ohne Bedeutung, oh der einreisende Inhaber des ausländischen Fahrausweises dauernd im Inland verbleiben will oder nicht und ob er diesen Willen irgendwie betätigt hat. In jedem Fall ist die Befugnis zu dem Fahren auf Grund des ausländischen Führerscheins auf ein Jahr seit dem Grenzübertritt beschränkt (§5 VO). Dem Berufungsgericht (ebenso BayOblG VRS 25, 451; OLG Neustadt DAR 1959, 23) ist daher zu folgen und trotz der ständigen Niederlassung des Beklagten in Hamburg im Juni 1958 sein griechischer Führerschein als vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Nr. 2b (jetzt c) AKB zu betrachten. Die Revision ist daher als* unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein YO üb. internationalen Kraftfahrzeugverkehr v. 12. November 1934, BGBl III 9232 - 4, § 4; AYB f. KraftfahrVers. (AKB) § 2 Nr. 2 e Ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer darf ein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet vorübergehend (d.h. bis zu einem Jahr seit Grenzübertritt) auf Grund eines ausländischen Fahrausweises auch dann führen, wenn er sich im Bundesgebiet ständig niederläßt. BGH Urt. v. 8. Juni 1964 - II ZR 235/62 - Hamburg ' LG hamburg II ZR 235/62 Verkündet am 8. Juni 1964 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der P Versicherungs-Aktiengesellschaft in K‘ , gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dres'. A: Ci und P: N , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen C] M , Hamburg 4S St. Pauli Hafenstraße 126, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die < mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Pieck ¥ für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen OberlandesgerLchts zu Hamburg vom 16. Oktober 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte, ein griechischer Staatsangehöriger, hatte hei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung für seinen Personenkraftwagen abgeschlossen. Er war von August bis November 1958 an drei Verkehrsunfällen beteiligt. Die Klägerin macht gegen ihn einen Rückgriffsanspruch aus § 158 f WO geltend, weil sie wegen Verstoßes des Beklagten gegen die Führerscheinklausel von der Leistungspflicht freigeworden sei. Der Beklagte hat im Juni 1958 in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen. Er besaß einen griechischen rührerachein vom 20. August 1940, der in neugriechischer Sprache abgefaßt war und einem deutschen Führerschein der Klasse III gleichzusetzen ist. Eine amtliche Übersetzung in die deutsche Sprache war dem Führerschein nicht beigefügt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 1.061,06 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihren Klagantrag mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Der Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (MDR 1963, 139) verneint einen Verstoß des Beklagten gegen § 2 Nr. 2 b AKB (alte Fassung), weil er nur einen griechischen Führerschein besessen habe. Das Fehlen der vorgeschriebenen Übersetzung des Führer- Scheins (§§4, 1 Abs. 3' der VO über internat. KfzVerkehr vom 12. November 1934, RGBl I 1137) beeinträchtige den Versicherungsschutz nicht. Die Revision meint, der griechische Führerschein stelle nur dann eine ausländische Erlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs.l b VO über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dar, wenn die im § 1 Abs. 3 vorgesehene Übersetzung durch einen deutschen Konsul oder eine sonst hierzu ermächtigte Stelle mit ihm verbunden sei. Dem ist nicht zu folgen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, die Übersetzung sei nicht Bestandteil der Fahrerlaubnis, sondern ein Mittel zu ihrem Nachweis. Entscheidend ist der Besitz der Fahrerlaubnis im Ausland. Ob eine Übersetzung in der vorgeschriebenen Form vorhanden und mit dem ausländischen Führerschein verbunden ist, ist für die Anwendung der Führerscheinklausel ohne Bedeutung. Diese begründet eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu dem Zwecke der Gefahrverminderung vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Obliegenheit. Das Vorhandensein der Übersetzung ist aber für das übernommene Risiko belanglos. Die Beschaffung der vorgesehenen Übersetzung seitens einer dazu ermächtigten Stelle ist daher keine vom Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit. Die Mitführung der Urkunden über die Fahrerlaubnis, die die Revision außerdem für nötig hält, ist keinesfalls zur Erfüllung der Führerscheinklausel zu fordern, weil es nur auf das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis ankommt (RGZ 160, 220). II. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Beklagte habe nach § 4 Abs. 1 b VO über internat.KDz-Verkehr als außerdeutscher Kraftfahrzeugführer auf Gr.unu" seines griechischen Führerscheins vorübergehend im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Nach § 5 b VO gelte als vorüber- gehend bei ausländischen Fahrausweisen ein Zeitraum von einem Jahr ab Grenzübertritt. Der Beklagte, sei im Juni 1958 nach Deutschland gekommen. Die Revision meint, daß der Beklagte seine Eigenschaft als ’'außerdeutscher Kraftfahrzeugführer" im Sinne des § 4 Abs. 1 VO verloren habe, weil er in Hamburg dauernd Wohnung genommen habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Außerdeutscher Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 4 Abo. ? VO ist 'ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, wer in einem Staat außerhalb Deutschlands berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 4 VO Anm. 2, 3, S. 1170, fügt hinzu, daß er nicht im Inland wohnen dürfe und der auf Grund,eines internationalen Führerscheins (oder seines Heimatführerscheins) Eingereiste die Befugnis zu dem Verkehr auf Grund dieser Papiere verliere, sobald der Verkehr aufhöre, internationaler Verkehr zu sein, er also den Entschluß betätige, im Inland seinen Wohnsitz zu begründen. Das deutsche Recht sei dann in vollem Umfange auf ihn anzuwenden. Es müsse also nach deutschem Recht die deutsche Fahrerlaubnis nachsuchen. Jedoch ist diese Auslegung durch den Zweck der Verordnung über internationalen Kraftfahr-seugverkehr nicht geboten und widerspricht auch dem Bedürfnis, dem Ausländer, der seinen Wohnsitz ins Inland verlegt, vorübergehend, d.h. für ein Jahr ab Einreise, noch das Fahren mit seinem ausländischen Führerschein zu ermöglichen. Der Zweck der Verordnung ist die Erleichterung des zwischenstaatlichen K;raf tfahrzeugverkehrs, nicht nur, wenn er aus dem Ausland ins Inland und wieder zurück führt, mag dies auch der Hauptfall des vorübergehenden Fahrens mit internationalem Führerschein oder ausländischer Fahrerlaubnis darstellen. Das Interesse an der vorübergehenden Anerkennung solcher Erlaubnisse besteht auch, wenn eine Wiederausreise nicht geplant ist, weil der Wohnsitz ins Inland verlegt wird. Für die Überwachung und Sicherheit des inländischen Kraftfahrzeugverkehrs ist es ohne Bedeutung, oh der einreisende Inhaber des ausländischen Fahrausweises dauernd im Inland verbleiben will oder nicht und ob er diesen Willen irgendwie betätigt hat. In jedem Fall ist die Befugnis zu dem Fahren auf Grund des ausländischen Führerscheins auf ein Jahr seit dem Grenzübertritt beschränkt (§5 VO). Dem Berufungsgericht (ebenso BayOblG VRS 25, 451; OLG Neustadt DAR 1959, 23) ist daher zu folgen und trotz der ständigen Niederlassung des Beklagten in Hamburg im Juni 1958 sein griechischer Führerschein als vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Nr. 2b (jetzt c) AKB zu betrachten. Die Revision ist daher als* unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Kuhn Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze Fleck