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BGH

Gericht: BGH

b) Das Kundigungserfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG entfällt bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres schon dann, wenn das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne des bei der Kasko-Versicherung üblichen Sprachgebrauchs erlitten hat, sondern erst mit der vollständigen Zerstörung des Fahrzeugs, Die Beklagte verweigerte den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß der Unfallwagen von der Mutter des Klägers, die unstreitig keinen Führerschein hatte, gefahren worden sei. Er bestreitet, daß seine Mutter auf der Unfallfahrt den Wagen gefahren habe und meint, daß sich die Beklagte auch deshalb nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die Führerscheinklausel des § 2 AKB berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gekündigt habe. träges deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil der VW bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und damit das versicherte Interesse ohnehin weggefallen sei, sowie deshalb, weil die in dem Verstoß gegen die Führerscheinklausel liegende Obliegenheitsverletsung lediglich von der mitversicherten Fahrerin und Halterin begangen worden sei. Das Berufungsgericht sieht zwar auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Mutter des Klägers den VW auf der Unfallfahrt ohne Führerschein gefahren und damit gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB verstoßen habe. Es meint aber, daß sich die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VV6 nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 gekündigt habe. Das Kündigungserfordernis sei auch nicht wegen Wegfalls des versicherten Interesses entfallen, weil der Wagen bei dem Unfall keinen Totalschaden erlitten habe. Die Beklagte hält mit der Revision weiter an ihrer Auffassung fest, daß eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVGr nicht erforderlich gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVGr dann nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er von einer ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 2 offenstehenden Möglichkeit, den Vertrag wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit zu kündigen, keinen Gebrauch macht (BGHZ 4, 369; 19, 31, 35). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte eine solche Möglichkeit, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer zu kündigen, ungeachtet dessen, daß die Obliegenheitsverletzung durch seine mitversicherte Mutter begangen worden war. Zwar kann im allgemeinen dem Versicherungsnehmer eine vom Mitversicherten begangene Obliegenheitsverletzung nicht zugerechnet werden, so daß der Versicherer dann den Vertrag auch nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer kündigen kann (BGrHZ 24, 378, 384; 26, 282, 288). versicherungsrechtlicher Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wie das hier nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Pall war; denn da dann der Versicherungsnehmer für die von seinen Repräsentanten (Mitversicherten) begangene Obliegenheitsverletzung wie für eine eigene einzustehen hat, kann der Versicherer in einem solchen Fall den Vertrag ihm gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG kündigen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer zugleich auch Erbe des Mitversicherten ist und aus welcher Haftpflichtbestimmung die Haftpflichtansprüche, von denen er durch den Haftpflichtversicherer befreit werden will, gegen ihn erhoben werden. Mit dem Kündigungserfordernis soll der Versicherer dazu veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages entschließt (BGrHZ 19, 31, 36). 3- Das Berufungsgericht hat auch den weiteren Einwand der Beklagten, einer Kündigung des Vertrages habe es deshalb nicht bedurft, weil der VW bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und deshalb das versicherte Interesse weggefallen sei, für unbegründet erachtet; denn der nach dem Unfall in die Reparaturwerkstatt des Zeugen abgeschleppte Wagen sei nach der Aussage dieses Zeugen noch reparaturfähig gewesen und erst am 26. Haidinger VersR 1954, 556: OLG Celle VersR 1957, 176; OLG Koblenz VersR 1956, 302; KG VersR 1958, 879)* Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses ist aber - jedenfalls auf dem in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Gebiet der Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, identisch mit dem bei der Kasko-Versicherung gebräuchlichen Begriff des "Totalschadens” , also mit der vom Berufungsgericht mit der Beweisaufnahme geprüften Präge der Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit, Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 10 AKB das Interesse versichert, das die Versicherten daran haben, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden. Es besteht vielmehr auch während der Stilliegezeit, wenn auch nur eingeschränkt, fort, weil sich auch in dieser Zeit das Haftpflichtrisiko verwirklichen kann (BGH VersR I960, 689)« Das versicherte Interesse fällt aber auch nicht ohne v/eiteres schon dann weg, wenn das Fahrzeug einen "Totalschaden" im Sinn des bei der Kasko-Versicherung üblichen Sprachgebrauchs erleidet, also so beschädigt wird, daß es nicht mehr reparaturfähig oder reparatur-würdig ist (vgl. Wird es, wie hier, nach einem solchen Schaden abgeschleppt und zunächst auf einem Abstellplatz abgestellt, so kann auch dort noch ein Haftpflicht schaden entstehen, für den die Versicherten haftpflichtig gemacht werden (z. Auch ein solcher Schaden fällt dann unter das versicherte Risiko, weil auch er durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht ist (Stiefel/Wussow aaO § 10 An. 16). 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, sie sei deshalb nicht zu einer Kündigung genötigt gewesen, weil November 1955 bei ihr eingegangenen Schadensanzeige, daß die Mutter des Klägers den Wagen auf der Unfallfahrt ohne Führerschein gefahren hatte. Da hiernach die Kündigung zur Erhaltung der Leistungsfreiheit der Beklagten erforderlich war, aber nicht rechtzeitig erfolgt ist, haben die Vorinstanzen dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den aus Anlaß des Unfalls gegen ihn erhobenen Haftpflichtansprüchen mit Hecht stattgegeben. Dieser Ausschluß greift auch dann durch, wenn, wie im vorliegenden Pall, in dem Ausschlußtatbestand gleichzeitig eine Obliegenheitsverletzun^ liegt, der Versicherer sich auf diese aber wegen unterbliebener Kündigung nicht berufen kann.

Zitierte Normen: § 6 VVG § 2 AKB2008_alt § 6 VVG § 6 WG § 68 VVG § 10 AKB2008_alt § 24 StVG
UnfallMutterBerufungsgerichtFahrzeugKündigungKlägerObliegenheitsverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
VVG § 6 Abs, 1 Satz 3; Allg. Bedingungen für die Kraftfahrve
 Sicherung (AKB) § 17 Nr. 3a
a)	Auch wenn nur der Mitversicherte eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt hat, muß der Versicherer zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit den Versicherungsvertrag kündigen, wenn der Mitversicherte versicherungsrechtlicher Repräsentant des Versicherungsnehmers war.
b)	Das Kundigungserfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG entfällt bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres schon dann, wenn das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne des bei der Kasko-Versicherung üblichen Sprachgebrauchs erlitten hat, sondern erst mit der vollständigen Zerstörung des Fahrzeugs,
c)	Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG entfällt nicht mit dem Tod des Obliegenheitsverletzers.
d)	Von der Kraftfahr-Unfallversicherung ist ein Unfall ausgeschlossen, den der Versicherte beim Fahren ohne Führerschein erleidet.
BGH, Urt. v. 14. HovemBer I960 - II ZR 235/58
OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach
2131 023
V erkünde t
am 14. November I960 Pfauz, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 tiengeSeilschaft D
Lersicherun
_	,	M'	______
Verwaltungssitz	K^pstr.
Beklagten und Revisionsklägerin,
-ProzefBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Studenten Wilfried S N^ftstr. A,
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Heinicke für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 22. Juli 1958 aufgehoben, soweit der Zahlungsklage stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Bie Kosten der Be^uf ungß.^.;: ^^g.e vis ions ins tanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 7. August 1952 gestorbene Vater des Klägers hatte für seinen VW bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht-und Insassenunfallversicherung, letztere in Höhe von
10.000	DM abgeschlossen. Der Kläger ist der alleinige Erbe seines Vaters. Stine Mutter hatte den Nießbrauch an dem Nachlaß und war nunmehr Halterin des VW. Am 14. Oktober 1955 verunglückte sie auf einer Fahrt mit dem Wagen zusammen
 mit dem Mitinsassen	bei	einem	Zusammenstoß mit
 einem Lkw tödlich. Auch der VW wurde hierbei schwer beschädigt und zunächst auf einen Abstellplatz einer Reparaturwerkstatt abgeschleppt. Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner Mutter. Gegen ihn erhoben nunmehr der Eigentümer des Lkw sowie dessen Kasko-Versicherer Haftpflichtansprüche wegen der UnfallSchäden. Die Beklagte verweigerte den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß der Unfallwagen von der Mutter des Klägers, die unstreitig keinen Führerschein hatte, gefahren worden sei. Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom 19* Dezember 1955, das dem gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Klägers am 10. Februar 1956 zuging, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Haftpflichtansprüchen aus Anlaß des Unfalls freizustellen sowie die Beklagte zur Zahlung der Unfallversioherungssumme von
10.000	DM zu verurteilen. Er bestreitet, daß seine Mutter auf der Unfallfahrt den Wagen gefahren habe und meint, daß sich die Beklagte auch deshalb nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die Führerscheinklausel des § 2 AKB berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gekündigt habe. Die Beklagte wendet hiergegen ein, daß eine Kündigung des Ver-
träges deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil der VW bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und damit das versicherte Interesse ohnehin weggefallen sei, sowie deshalb, weil die in dem Verstoß gegen die Führerscheinklausel liegende Obliegenheitsverletsung lediglich von der mitversicherten Fahrerin und Halterin begangen worden sei. Außerdem habe sie, die Beklagte, von der vom Kläger nach wie vor bestrittenen Obliegenheitsverletzung keine hinreichend sichere Kenntnis gehabt. Im übrigen könne der Kläger, wenn überhaupt, dann nur die Hälfte der Unfallver-sicherungssumme verlangen, weil der Kitfahrer	ent
 gegen der Darstellung des Klägers nicht berufsmäßiger Fahrer gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Festst ellungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Haftpflichtversicherung.
Das Berufungsgericht sieht zwar auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Mutter des Klägers den VW auf der Unfallfahrt ohne Führerschein gefahren und damit gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB verstoßen habe. Es meint aber, daß sich die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VV6 nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 gekündigt habe. Die Kündigung in ihrem dem gesetzlichen Vertreter des Klägers erst am 10. Februar 1956 zugegangenen Schreiben vom
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19« Dezember 1955 sei nicht, wie erforderlich, fristlos und außerdem verspätet gewesen, weil der Beklagten die Obliegenheitsverletzung bereits am 19. Dezember 1955 bekannt gewesen sei. Das Kündigungserfordernis sei auch nicht wegen Wegfalls des versicherten Interesses entfallen, weil der Wagen bei dem Unfall keinen Totalschaden erlitten habe.
Die Beklagte hält mit der Revision weiter an ihrer Auffassung fest, daß eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVGr nicht erforderlich gewesen sei.
1. Sie meint zunächst, daß der Kläger den Versicherungsanspruch nur in seiner Eigenschaft als Erbe seiner als Halterin und Fahrerin mitversicherten Mutter erheben könne. Da der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht gegenüber dem Mitversicherten kündigen könne, sei er hierzu in einem solchen Fall auch nicht zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit genötigt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVGr dann nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er von einer ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 2 offenstehenden Möglichkeit, den Vertrag wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit zu kündigen, keinen Gebrauch macht (BGHZ 4, 369; 19, 31, 35). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte eine solche Möglichkeit, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer zu kündigen, ungeachtet dessen, daß die Obliegenheitsverletzung durch seine mitversicherte Mutter begangen worden war. Zwar kann im allgemeinen dem Versicherungsnehmer eine vom Mitversicherten begangene Obliegenheitsverletzung nicht zugerechnet werden, so daß der Versicherer dann den Vertrag auch nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer kündigen kann (BGrHZ 24, 378, 384; 26, 282, 288). Dies gilt aber nicht, wenn der Mitversicherte
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versicherungsrechtlicher Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wie das hier nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Pall war; denn da dann der Versicherungsnehmer für die von seinen Repräsentanten (Mitversicherten) begangene Obliegenheitsverletzung wie für eine eigene einzustehen hat, kann der Versicherer in einem solchen Fall den Vertrag ihm gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG kündigen. Ist dies aber der Pall, so muß er das auch tun, wenn er aus der Oblie-genheitsverletzung ein Recht auf seine Leistungsfreiheit her-leiten will (BGHZ 19, 31, 35; Btiefel/Wussow AKB 4. Aufl.
§ 2 Anm. 22; Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Kraft- ' fahrzeughaftpflichtversieherung 2. Aufl. S. 299). Hierbei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer zugleich auch Erbe des Mitversicherten ist und aus welcher Haftpflichtbestimmung die Haftpflichtansprüche, von denen er durch den Haftpflichtversicherer befreit werden will, gegen ihn erhoben werden.
2. Das Kündigungserfordernis ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch den Tod der Mutter des Klägers, die die Obliegenheitsverletzung begangen hat, entfallen; denn es hat nicht zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Verstoß gegen die Obliegenheit begangen hat, seinerseits in der Lage ist, den Verstoß zu wiederholen. Mit dem Kündigungserfordernis soll der Versicherer dazu veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages entschließt (BGrHZ 19, 31, 36). Hierfür ist es unerheblich, ob die Möglichkeit besteht, daß sich der Verletzer eines gleichen Verstoßes in Zukunft erneut schuldig macht.
3- Das Berufungsgericht hat auch den weiteren Einwand der Beklagten, einer Kündigung des Vertrages habe
 es deshalb nicht bedurft, weil der VW bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und deshalb das versicherte Interesse weggefallen sei, für unbegründet erachtet; denn der nach dem Unfall in die Reparaturwerkstatt des Zeugen abgeschleppte Wagen sei nach der Aussage dieses Zeugen noch reparaturfähig gewesen und erst am 26. März 1956, also erst nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist verschrottet worden. Gegen diese Beweisaufnahme und ihre Würdigung erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen. Sie bedürfen jedoch keiner Prüfung, weil die vom Berufungsgericht gewürdigte Beweisaufnahme nicht entscheidungserheblich ist.
Nach nahezu einhelliger Auffassung bedarf es allerdings keiner Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG, wenn das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist; denn dann ist ohnehin nach § 68 VVG, § 6 Satz 3 AKB der Versicherungsvertrag und damit auch seine Kündigung gegenstandslos geworden (BGHZ 19, 31, 35; OLG Celle VersR 1954, 453 m. zustim. Anm. v. Haidinger VersR 1954, 556: OLG Celle VersR 1957, 176; OLG Koblenz VersR 1956, 302; KG VersR 1958, 879)* Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses ist aber - jedenfalls auf dem in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Gebiet der Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, identisch mit dem bei der Kasko-Versicherung gebräuchlichen Begriff des "Totalschadens” , also mit der vom Berufungsgericht mit der Beweisaufnahme geprüften Präge der Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit, Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 10 AKB das Interesse versichert, das die Versicherten daran haben, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden. Dieses Interesse fällt nicht schon dann weg, wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird. Es besteht
 vielmehr auch während der Stilliegezeit, wenn auch nur eingeschränkt, fort, weil sich auch in dieser Zeit das Haftpflichtrisiko verwirklichen kann (BGH VersR I960,
 689)« Das versicherte Interesse fällt aber auch nicht ohne v/eiteres schon dann weg, wenn das Fahrzeug einen "Totalschaden" im Sinn des bei der Kasko-Versicherung üblichen Sprachgebrauchs erleidet, also so beschädigt wird, daß es nicht mehr reparaturfähig oder reparatur-würdig ist (vgl. dazu Stiefel/Wussow aaO § 13 Anm. 2).
Wird es, wie hier, nach einem solchen Schaden abgeschleppt und zunächst auf einem Abstellplatz abgestellt, so kann auch dort noch ein Haftpflicht schaden entstehen, für den die Versicherten haftpflichtig gemacht werden (z. B. wenn das Fahrzeug ohne genügende Bremssicherungen auf einer abschüssigen Stelle abgestellt wird und dann abrollt). Auch ein solcher Schaden fällt dann unter das versicherte Risiko, weil auch er durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht ist (Stiefel/Wussow aaO § 10 Anm. 16). Bin Gebrauch des Fahrzeugs liegt nämlich nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nur dann vor, wenn eps zu dem Fahren im Straßenverkehr benutzt wird (Stiefel/
 Wussow aaO § 10 Anm. 15). Das versicherte Interesse fällt deshalb erst dann dauernd und vollständig weg, wenn das Fahrzeug vollständig zerstört wird, also als Fahrzeug untergeht und deshalb dann durch seinen Gebrauch kein Haftpflichtschaden mehr entstehen kann (BGHZ 19» 31, 55; OLG Celle VersR 1954, 453; Haidinger aaO; Prölss 12. Aufl. § 68 Anm. 2; Stiefel/Wussow aaO § 6 Anm. 18). Dies ist hier erst mit der am 26. März 1956 erfolgten Verschrottung, also erst nach Ablauf der Klagefrist, geschehen. Deshalb wurde die Beklagte hierdurch nicht der Notwendigkeit einer Kündigung des Vertrages enthoben.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, sie sei deshalb nicht zu einer Kündigung genötigt gewesen, weil
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sie angesichts des Bestreitens des Klägers zunächst noch keine hinreichend sichere Kenntnis von dem Verstoß gegen die Führerscheinklausel gehabt habe. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wußte sie bereits aus der von ihrem Agenten aufgenommenen, am 4. November 1955 bei ihr eingegangenen Schadensanzeige, daß die Mutter des Klägers den Wagen auf der Unfallfahrt ohne Führerschein gefahren hatte. Dies war schon eine hinreichende Grundlage für die Ausübung des Kündigungsrechts. her Umstand, daß der Kläger bereits damals diesen Tatbestand bestritt, änderte hieran nichts.
Da hiernach die Kündigung zur Erhaltung der Leistungsfreiheit der Beklagten erforderlich war, aber nicht rechtzeitig erfolgt ist, haben die Vorinstanzen dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den aus Anlaß des Unfalls gegen ihn erhobenen Haftpflichtansprüchen mit Hecht stattgegeben. Deshalb war die Revision insoweit zurückzuweisen.
II.	Insassen-UnfallVersicherung.
Dagegen ist die Revision hinsichtlich des dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Unfallversicherungsanspruchs begründet. Die Revision rügt hierzu mit Recht, daß das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung § 17 Nr. 3a AKB nicht beachtet hat. Nach dieser Bestimmung sind von der Versicherung Unfälle ausgeschlossen, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuch eines Verbrechens oder Vergehens erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da in dem jetzigen Verfahrensabschnitt nur die Ansprüche aus Anlaß des Unfalls der Mutter des Klägers im Streit sind, kommt insoweit nur diese als Versicherte in Betracht. Da sie nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Y/agen auf der Unfallfahrt ohne Führerschein gefahren hat und hierin
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ein nach § 24 StVG strafbares Vergehen lag, mit dessen Ausführung zweifeisfrei der tödliche Unfall der Mutter in ursächlichem Zusammenhang stand, braucht die Beklagte nach der genannten Ausschlußbestimmung hierfür keinen Versicherungsschutz zu leisten (BGrHZ 23» 76, 82; Stiefel/ Wussow aaO § 17 Anm. 8). Dieser Ausschluß greift auch dann durch, wenn, wie im vorliegenden Pall, in dem Ausschlußtatbestand gleichzeitig eine Obliegenheitsverletzun^ liegt, der Versicherer sich auf diese aber wegen unterbliebener Kündigung nicht berufen kann. Insoweit war daher der Revision stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92,
97 ZPO.
Dr. Nastelski	Dr.	Haidinger	Dr. Kuhn
 Dr. Haager
 Dr. Reinicke