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BGH · II ZR 234/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 234/87

November 1987 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens zu bewilligen, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die in der Gegenvorstellung des Klägers angeführten Argumente, mit denen er im wesentlichen nur seine Dezember 1987, mit dem der Senat die Revision des Klägers wegen Versäumung der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist spätestens mit der am 10. Er ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erlassen worden und ist weder als solcher noch im Hinblick auf den vom Kläger beanstandeten verhältnismäßig kurzen zeitlichen Abstand von einer Woche zwischen seinem Erlaß und der vorangegangenen Zustellung des Beschlusses, durch den der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers abschlägig beschieden worden war, in irgendeiner Weise dazu geeignet, das gesetzliche Recht des Klägers, die Revision auf eigene Kosten weiterzuverfolgen, zu beeinträchtigen. v, 9.1.1985 - IV b ZB 142/84, VersR 1985, 271 und ständige Rechtsprechung), wobei allerdings zu seinen Gunsten bereits unterstellt ist, daß er Anlaß hatte, auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu vertrauen (zu diesem Erfordernis vgl. 9.1.1985 aaO), was angesichts des bisherigen Prozeßverlaufes und der viermaligen Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz fraglich sein kann, hier jedoch keiner Entscheidung bedarf.Denn jedenfalls gilt die in der fehlenden Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegende Verhinderung an der Vornahme der Prozeßhandlung als weggefallen, nachdem der Kläger am 30. Dezember 1987 war überdies auch die Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen abgelaufen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller zusätzlich für die Entscheidung einräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 26, 99, 100 und ständige Rechtsprechung, vgl. Außerdem ist auch diese Überlegungsfrist nur insofern bedeutsam, als sie den Beginn des Laufs der zweiwöchigen gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) um die angegebene Zahl von Tagen hinausrückt, während der Antragsteller die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis durch Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags und Nachholung der versäumten Rechtshandlung ungeschehen machen kann (§§ 233, 234, 236 Abs. 2 ZPO). Auf die zusätzliche Überlegungszeit ebenso wie auf den Lauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist für die Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Erlaß des Beschlusses vom 7. Bei formund fristgerechter Stellung dieses Antrags wäre die Wiedereinsetzung - ihre Begründetheit vorausgesetzt - genauso zu gewähren, ohne daß der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 7. Dezember 1987 dem entgegenstünde, wie umgekehrt bei Versäumung eines solchen Antrags oder seiner Unbegründetheit die Revision auch dann nach §§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO nachträglich zu verwerfen gewesen wäre, wenn bis dahin ein solcher Beschluß noch nicht ergangen wäre. Der Umstand, daß der Senat den Beschluß schon nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gefaßt hat, ohne darüber hinaus auch das Verstreichen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 abzuwarten (zur eingeschränkten Bedeutung dieser Frist vgl. Hinblick auf § 234 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden muß, oder ob der Partei mit Rücksicht auf den Sinn der Wiedereinsetzung generell oder jedenfalls unter besonderen Umständen die volle gesetzliche Revisionsbegründungsfrist oder wenigstens das Recht einzuräumen ist, anstelle der Revisionsbegründung einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vornahme dieser Rechtshandlung einzureichen (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
VersRBeschlZBBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/O
II ZR 234/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kamillo OflB Eduard RfllB/	Str.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	MIHHA	~
gegen
 den Kaufmann Heinrich E
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
u RflHHtstr. 9, RiflHH,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 und
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 beschlossen:
Der Gegenvorstellung des Klägers vom 23. Dezember 1987 wird nicht abgeholfen.
Gründe ;
1. Mit Beschluß vom 23. November 1987 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens zu bewilligen, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Diese Entscheidung beruht auf einer Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit sowie die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Dabei sind die von dem Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und erwogen worden. Die in der Gegenvorstellung des Klägers angeführten Argumente, mit denen er im wesentlichen nur seine
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bisherigen Behauptungen und Ansichten wiederholt, recht-fertigen keine abweichende, dem Kläger günstigere Beurteilung .
2. Ohne Erfolg bleiben muß die Gegenvorstellung des Klägers ferner, soweit er mit ihr eine Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 1987 und die Einräumung einer dreimonatigen Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung erstrebt. Der Beschluß vom 7. Dezember 1987, mit dem der Senat die Revision des Klägers wegen Versäumung der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist spätestens mit der am 10. Dezember 1987 erfolgten Zustellung an den Kläger und seinen weiterhin als zustellungsbevollmächtigt geltenden ehemaligen Prozeßbevollmächtigten (§ 87 ZPO) bindend und rechtskräftig geworden. Er kann damit auch vom Senat nicht mehr nachträglich abgeändert werden. Davon abgesehen verletzt dieser Beschluß den Kläger weder inhaltlich noch mit Rücksicht auf die Art oder den Zeitpunkt seines Zustandekommens in seinen Rechten. Der Beschluß beruht auf §§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO. Er ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erlassen worden und ist weder als solcher noch im Hinblick auf den vom Kläger beanstandeten verhältnismäßig kurzen zeitlichen Abstand von einer Woche zwischen seinem Erlaß und der vorangegangenen Zustellung des Beschlusses, durch den der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers abschlägig beschieden worden war, in irgendeiner Weise dazu geeignet, das gesetzliche Recht des Klägers,
 die Revision auf eigene Kosten weiterzuverfolgen, zu beeinträchtigen. Die reguläre Frist zur Revisionsbegründung war schon mit dem 24. Oktober 1987 abgelaufen, da für den Kläger eine Fristverlängerung nur bis zu dem Ablauf dieses Tages beantragt und dementsprechend von dem Vorsitzenden bewilligt worden war. Zu diesem Zeitpunkt galt der Kläger jedoch nach geltender Rechtsauffassung im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch als an der Begründung seines Rechtsmittels schuldlos verhindert (BGH, Beschl. v, 9.1.1985 - IV b ZB 142/84, VersR 1985, 271 und ständige Rechtsprechung), wobei allerdings zu seinen Gunsten bereits unterstellt ist, daß er Anlaß hatte, auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu vertrauen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v.
9.1.1985	aaO), was angesichts des bisherigen Prozeßverlaufes und der viermaligen Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz fraglich sein kann, hier jedoch keiner Entscheidung bedarf. Denn jedenfalls gilt die in der fehlenden Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegende Verhinderung an der Vornahme der Prozeßhandlung als weggefallen, nachdem der Kläger am 30. November 1987 von der Ablehnung seines Antrags erfahren hatte. Am 7. Dezember 1987 war überdies auch die Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen abgelaufen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller zusätzlich für die Entscheidung einräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 26, 99, 100 und ständige Rechtsprechung, vgl. Beschl. v.
9.1.1985	aaO; v. 30.4.1982 - V ZB b 6/82, VersR 1982, 757; v. 6.2.1979 - VI ZR 13/79, VersR 1979, 444; v. 7.2.1977
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- VII ZB 22/76, VersR 1977, 432). Außerdem ist auch diese Überlegungsfrist nur insofern bedeutsam, als sie den Beginn des Laufs der zweiwöchigen gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) um die angegebene Zahl von Tagen hinausrückt, während der Antragsteller die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis durch Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags und Nachholung der versäumten Rechtshandlung ungeschehen machen kann (§§ 233, 234, 236 Abs. 2 ZPO).
Auf die zusätzliche Überlegungszeit ebenso wie auf den Lauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist für die Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Erlaß des Beschlusses vom 7. Dezember 1987 ohne Einfluß. Bei formund fristgerechter Stellung dieses Antrags wäre die Wiedereinsetzung - ihre Begründetheit vorausgesetzt - genauso zu gewähren, ohne daß der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 7. Dezember 1987 dem entgegenstünde, wie umgekehrt bei Versäumung eines solchen Antrags oder seiner Unbegründetheit die Revision auch dann nach §§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO nachträglich zu verwerfen gewesen wäre, wenn bis dahin ein solcher Beschluß noch nicht ergangen wäre. Der Umstand, daß der Senat den Beschluß schon nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gefaßt hat, ohne darüber hinaus auch das Verstreichen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 abzuwarten (zur eingeschränkten Bedeutung dieser Frist vgl. auch BGH, Urt. v. 18.3.1987 - IV b ZR 44/86,
NJW 1987, 1766, 1767 li.Sp. unter 1.), hat mithin das Recht des Klägers, Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Revisionsbegründung nachzuholen, in keiner Weise verkürzt. Auch die Frage, ob die Revisionsbegründung im
 
Hinblick auf § 234 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden muß, oder ob der Partei mit Rücksicht auf den Sinn der Wiedereinsetzung generell oder jedenfalls unter besonderen Umständen die volle gesetzliche Revisionsbegründungsfrist oder wenigstens das Recht einzuräumen ist, anstelle der Revisionsbegründung einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vornahme dieser Rechtshandlung einzureichen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.12.1964 - I b ZR 151/63, VersR 1965, 289; v. 24.6.1968 - VIII ZR 123/66, VersR 1968, 992; Beschl. v. 21.12.1973 - I ZR 57/73, VersR 1974, 656; v. 23.2.1977 - IV ZB 38/75, VersR 1977, 643; v. 28.9.1977
-	VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101; v. 22.5.1984
-	VI ZR 49/84, VersR 1984, 761; v. 31.10.1985 - V ZB 5/85, VersR 1986, 166; BFH, Beschl. v. 1.12.1986 - GrS 1/85, DB 1987, 872 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.11.1986 - 2 UF 224/86, MDR 1987, 240), kann vorliegend dahinstehen, da der Kläger keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Seine jetzige, am 29. Dezember 1987 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung
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könnte selbst dann, wenn man ihre Umdeutung für möglich hielte, schon deshalb nicht als wirksamer Wiedereinsetzungsantrag gelten, weil sie nicht durch einen zur Stellung eines solchen Antrags berechtigten Rechtsanwalt eingereicht worden ist.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Dr. Hesselberger
 Röhricht	Dr.	Henze