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BGH

Gericht: BGH

Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes rieht er Dr. Kuhn, Dr. Pukow, Dr. Schulze Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23» Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch anderer Senate des Bundesgerichtshofes ist bei der Bewertung von (positiven) Feststellungsklagen nach § 3 ZPO von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leietungsantrag ergäbe, ein Abschlag zu machen, und zwar in aller Regel in Höhe von 20 # der in Präge kommenden Forderung«, Biese Rechtsprechung beruht darauf, daß der Kläger mit einem Peststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Y/irkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat, weil das PestStellungs-urteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist«, . fall vom 26o Juli 19609 deretwegen der Kläger Versicherungsschutz begehrt, belaufen sich unstreitig auf mindestens 25*000,— DM» Aber der Grundsatz, daß für die Wertfestsetzung nach den §§ 3 ff ZPO das Interesse des Klägers maßgebend ist, gilt nur im Rahmen der im Prozeß gestellten Anträge» Hier hat der Kläger seinen Feststellungsantrag bev/ußt auf einen Teilbetrag von 7*000,— DM beschränkt, und der Erfolg, den er damit angestrebt und in den Vorinstanzen erreicht hat, ist wiederum geringer zu bewerten, als wenn er mit einer Leistungsklage über einen Teilbetrag von 7*000,— DM durchgedrungen wäre» Hieran ändert es nichts, daß die Parteien übereingekommen sind, ein rechtskräftiges Urteil jeweils auch wegen des weiteren Schadens gegen sich gelten zu lassen* Denn der Wert einer Teilklage ist auch dann nach oben durch den eingeklagten Teilbetrag begrenzt, wenn der Beklagte außergerichtlich zugesagt hat, er werde im Palle seines Unterliegens den gesamten Anspruch erfüllen» Schließlich ist der Wert der vom Kläger erhobenen Peststellungsklage auch nicht deshalb dem einer entsprechenden .Leistungsklage gleichzusetzen, weil von der Beklagten als einer öffentlichen Versicherungsanstalt zu erwarten ist, daß sie einem rechtskräftigen Festst ellun^-surt eil ebenso nachkommen wird wie einem auf Leistung lautenden Urteil» Denn für den geringeren Streitwert der Peststellungsklage ist es allein entscheidend, daß hier der Kläger vom Gericht einen Titel begehrt und gegebenenfalls erlangt, der nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts in seiner Wirkung nicht so weit reicht wi<* ein entsprechendes Leistungs urteil» Auch hier muß, wie bei einer Teilklage, bei der nach einer Vereinbarung der Parteien das Urteil auch für den restlichen Anspruch Geltung haben soll, es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang sein, wie sich die Parteien nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils verhalten werdeno Der Senat hat daher auch in diesem Pall den Wert des Beschwerdegegensfcandes auf 80 $ des Wertes einer auf denselben Betrag begrenzten leistungsklage, also auf 5»600,— DM, festgesetzt« Da dieser Wert unter der Revisionssumme des § 546 Abs# 1 aP ZPO liegt, war die Revision nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertHöheentsprechendParteiStreitwertZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 3
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung , daß der beklagte Versicherer bis zur Höhe eines bestimmten Betrages Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse, beträgt 80 $> des angegebenen Betrages.
BGH, UrtoVo 23« September 1965 - II ZR 234-/^
Olß Oldenburg LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23« September 1965
Heil?
J usti zob ersekret är,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der öffentlichen Lebensversicherungsanstalt vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Ministerialdirektor	und	Direktor	Hi
R^H^^^festraße A»
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
gegen
d en Kaufmann August
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, lind Dr«	-
Dr,
- Prozeßbevollmächtigtes
 
Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes rieht er Dr. Kuhn, Dr. Pukow, Dr. Schulze
V 1
und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23» Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen«
Von Rechts wegen
 Tatbest and und Ent s che idungsgründ e:
„Landgericht und Oberlandesgericht haben auf den ,Antrag des Klägers festgestellt, dal? die beklagte vei’-pflichtet sei, dem Kläger wegen eines Verkehrsunfalls am 2-6. Juli I960 bis zur Höhe von 7»000,— DM Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren» Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt»
Die Revision ist unzulässig, weil der Wert des Beschwer degegaretandes 6»000,— DM nicht, übersteigt (§ 546 Abs» 1 aF ZPO).
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch anderer Senate des Bundesgerichtshofes ist bei der Bewertung von (positiven) Feststellungsklagen nach § 3 ZPO von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leietungsantrag ergäbe, ein Abschlag zu machen, und zwar in aller Regel in Höhe von 20 # der in Präge kommenden Forderung«, Biese Rechtsprechung beruht darauf, daß der Kläger mit einem Peststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Y/irkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat, weil das PestStellungs-urteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist«, .
Mit der Peststellungsklage verlangt somit der Kläger vom Gericht einen Rechtsschutz, dessen Wirkungen nicht so weit gehen wie bei einer entsprechenden Leistungsklage» Bas muß in der Höhe des Streitwerts auch einen entsprechenden Ausdruck finden <>
Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Streitwert bei einem Gru:idurt?il gemäß § 304 ZPO nach dem vollen Betrag der Leistungsklage berechnet wird, obwohl das Grundurteil in der Sache ebenfalls keinen Vollstreckung titel darstellt und insoweit einem Pests+ellungsurteil nahekommto Biese abweichende Übung der Gerichte beim Grundurteil ist dadurch bedingt, daß hier der Streitwert durch die anhängige'Leistungsklage bestimmt wird und - wie auch sonst - auch für alle Zwischenentscheidungen innerhalb des anhängigen Verfahrens maßgeblich ist.
Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuv/eichen«, Freilich ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein erheblich höheres wirtschaftliches Interesse im Spiel, als im Klageantrag zu dem Ausdruck kommto Denn die Ersatzansprüche aus dem Schadens-
 
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fall vom 26o Juli 19609 deretwegen der Kläger Versicherungsschutz begehrt, belaufen sich unstreitig auf mindestens 25*000,— DM» Aber der Grundsatz, daß für die Wertfestsetzung nach den §§ 3 ff ZPO das Interesse des Klägers maßgebend ist, gilt nur im Rahmen der im Prozeß gestellten Anträge» Hier hat der Kläger seinen Feststellungsantrag bev/ußt auf einen Teilbetrag von 7*000,— DM beschränkt, und der Erfolg, den er damit angestrebt und in den Vorinstanzen erreicht hat, ist wiederum geringer zu bewerten, als wenn er mit einer Leistungsklage über einen Teilbetrag von 7*000,— DM durchgedrungen wäre» Hieran ändert es nichts, daß die Parteien übereingekommen sind, ein rechtskräftiges Urteil jeweils auch wegen des weiteren Schadens gegen sich gelten zu lassen* Denn der Wert einer Teilklage ist auch dann nach oben durch den eingeklagten Teilbetrag begrenzt, wenn der Beklagte außergerichtlich zugesagt hat, er werde im Palle seines Unterliegens den gesamten Anspruch erfüllen»
Schließlich ist der Wert der vom Kläger erhobenen Peststellungsklage auch nicht deshalb dem einer entsprechenden .Leistungsklage gleichzusetzen, weil von der Beklagten als einer öffentlichen Versicherungsanstalt zu erwarten ist, daß sie einem rechtskräftigen Festst ellun^-surt eil ebenso nachkommen wird wie einem auf Leistung lautenden Urteil»
Denn für den geringeren Streitwert der Peststellungsklage ist es allein entscheidend, daß hier der Kläger vom Gericht einen Titel begehrt und gegebenenfalls erlangt, der nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts in seiner Wirkung nicht so weit reicht wi<* ein entsprechendes Leistungs urteil» Auch hier muß, wie bei einer Teilklage, bei der nach einer Vereinbarung der Parteien das Urteil auch für den restlichen Anspruch Geltung haben soll, es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang sein, wie sich die Parteien
 
nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils verhalten werdeno
 Der Senat hat daher auch in diesem Pall den Wert des Beschwerdegegensfcandes auf 80 $ des Wertes einer auf denselben Betrag begrenzten leistungsklage, also auf 5»600,— DM, festgesetzt« Da dieser Wert unter der Revisionssumme des § 546 Abs# 1 aP ZPO liegt, war die Revision nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Bukov/
Dr. Schulze	Pieck