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BGH · IX ZR 234/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 234/57

-Prözeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br« Pi sch er 9 Br« Kuhn, Br«. daß es sich bei diesen insgesamt 25*000 DM um einen von der Beklagten im voraus zu leistenden Betrag handeln sollte* Das Abziegelungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen* Am 28* Mai 1954 wurde zwischen den Nebenintervenienten* der Beklagten und der Städtischen Sparkasse 3t0p mündlich ein Vertrag abgeschlossen? Nebenintervenienten eine weitere Grundschuld in Höhe von 15*000 DM bestellt werden und die Beklagte in Höhe von 25*000 DM eine Bürgschaft übernehmen* Ferner sollten die Nebenintervenienten zur Sicherung der Zinszahlungen und zu dem Ausgleich des Debetsaldos die Nutzungen aus dem Hofinventar, insbesondere ihre Ansprüche auf Milchgeld, an die Sparkasse abtreten. Am Tage nach dieser Besprechung«, am 29» Mai 1954* brachte die Klägerin auf Grund der durch das Amtsgericht Butin errichteten vollstreckbaren Urkunden wegen ihrer Forderung in Hölle von Br 000 DM nebst Zinsen eine Vorpfän-dung aus* der Pfändungsund ÜberweisungsbeSchlüsse vom 9» und 13, Juni 1954 folgten« Durch diese Beschlüsse wurden alle gegenwärtigen und künftig fällig v/erdenden Ansprüche der Hebenintervenienten gegen die Beklagte und gegen die StadtSparkasse St^fe aus dem Abziegelungsvertrag bzw« dem in Ausführung desselben geschlossenen bzw« noch zu schließenden Darlehensvertrag auf Zahlung bzw« auf Lieferung von Bach- oder sonstigen Werten gepfändet und überwiesen« Auf Grund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse hat die Klägerin von der Beklagten im Wege der Klage die Tilgung ihrer-noch ausstehenden Forderung in Hohe von 6.o 333* 55 DM nebst Zinsen verlangt und gleichzeitig den Vertrag vom 28« Mai 1954 wegen Glaubigerbenaohteiligung angefoclvten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage für begründet erklärt und die Beklagte verurteilt* die Zwangsvollstreckung in die den Nebenintervenienten gegen die Beklagte auf Grund des am 7« Mai 1954 abgeschlossenen Abziegelungsver-trages zustehenden Rechte* insbesondere in die Ansprüche aus den §§ 5 und 6 dieses Vertrages, wegen einer Forderung der Klägerin gegen die Nebenintervenienten in Hohe von 6»333*55 DM nebst 5 i° Zinsen aus 5»916 *60 DM seit dem habe die Beklagte zu Recht die Einrede, aus § 321 3GB erhoben* Rach Abschluß des Abziegelungsvertrages habe sich die Vermögenslage der Nebenintervenienten erheblich verschlechtert* Zwar seien diese bereits sau 7* Mai 1954 sehr verschuldet gewesen* Ihr Grundbesitz sei damals schon mit l?r emd schul den in Höhe von insgesamt 105*000 DM belastet gewesen* Eine weitere wesentliche Verschlechterung in ihren Vermögensverhältnissen sei jedoch in der Folgezeit dadurch eingetreten? In. d^er mündlichen Verhandlung hat die Revision weiter die Auffassung vertreten* die Beklagte könne eine Einrede aus § 521 BGB nicht erheben* da sie sich in dem Zeitpunkt* in dem die Zwangsversteigerung ungeordnet worden und damit nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei, wegen der bereits im September 1955 erfolgten Klageerhebung in Verzvig befunden habe, 170, 172), und daß diese Verschlechterung nach Abschluß des Abziegelungsvertragcs eingetreten sein müsse, um die Anwendung des § 321 3GB zu rechtfertigen* Baß dies' der Ball war, hat das Berufungsgericht jeden!:alls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen. Es stellt zwar einerseits fest, daß die Bheleute Hfll bei Abschluß des Vertrages wirtschaftlich vor dem- Zusammenbruch standen, andererseits aber auch, daß der Vertrag bezweckte, den Hof zu entschulden und den Eheleuten das zur Bewirtschaftung erforderliche Betriebskapital zu verschaffen, so daß gerade durch den Vertrag der Zusammenbruch abgewendet werden sollte, Bie mißliche Vermögenslage des Vorleistungsberechtigten zur Zeit des Vertragsschlusses, die den Anspruch des Vorleistungsverpflichteten auf die Gegenleistung in gewissem Umfang als gefährdet erscheinen läßt, schließt nicht aus, daß durch eine weitere Verschlechterung der Anspruch in höherem Maße gefährdet wird und damit die Voraussetzungen für die Einrede aus § 321 BGB. gegeben sind (vgl, BGB RGRK 10, Aufl, § 321 Anm, 2; palandt 15•' Aufl, BGB § 321 Anm, 2 b), Bas Berufungsgericht hat eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensyerhältnisse der Eheleute durch die der Anspruch der Beklagten auf Abziegelung gefährdet wird, vor allem in der Anordnung der Zwangsversteigerung gesehen, Bemgegenüber hat die Revision unter Berufung auf RGZ 92, 212, 218 geltend gemacht, die vorleistungspflich-tige Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, da sie sich im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung bereits in Verzug befunden habe* Das Reichsgericht hat zwar den von der Revision eingenommenen Standpunkt vertreten und dies damit begründet, daß der in Verzug befindliche Vorleistungspflichtige gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn der zura Ersatz verpflichtende Umstand, also der Verzug, nicht eingetreten wäre, do ho im vorliegenden Pall, wenn die Vorauszahlung rechtzeitig geleistet worden wäre» Dabei ist jedoch nicht geprüft worden, ob sich das Schadensersatzverlangen nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu dem mindesten in solchen Fällen darstellt, in denen der Anspruch auf Gegenleistung wegen der - nicht auf den Verzug zurückzuführenden - Vermögensverschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verwirklicht werden kann« Doch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß bereits vor Klageerhebung (September 1955) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Eheleute H4H eingetreten ist, durch die der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gefährdet worden war und die Beklagten zur Erhebung der Einrede aus § 321 3GB berechtigt wurden. Diese Verschlechterung ist darin zu sehen, daß nach dem 28o Mai 1954 eine große Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einsetzten, die im Februar 1955 zur Leistung des Offenbarungseides durch den Ehemann führten, der damit jede Kreditwürdigkeit verlor. Der Anspruch auf Abziegelung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet worden. Wenn9 womit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu rechnen ist, die Dienstbarkeit im Palle einer Zwangsversteigerung erlöschen würde, so könnte das Abziegeiungs-recht nicht verwirklicht werden, da der Ersteher des Grundstücks äxi ;den schuldrechtlichen Abziegelungsvertrag nicht gebunden wäre» Fehl geht der Einwand der Revision, die BeA klagte hätte sich selbst wegen ihrer Vorleistung sichern können, wenn sie mit der Abziegelung begonnen hätte; denn hierzu war die Beklagte nach dem Vertrag noch nicht ver- •. 2o) Dagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung des § 322 BGB» Das der Beklagten züstehende Recht* die Vorauszahlung zu verweigern, rechtfertigt nicht die Ivlageabweisung, sondern hat nur die Wirkung, daß die Beklagte zur Erfüllung Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung oder die Leistung von Sicherheit verurteilt wird» Hierzu bedurfte es keines besonderen Hilfsantrages der Klägerin, da sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz . V/irkung zu erfolgen hat, wird bei der Verurteilung Zug um Zug gegen Entnahme von Behmerde in den Urteilsausspruch der Zeitpunkt aufzunehmen sein,5, von dem an die Beklagte zur Abziegelung vertraglich verpflichtet ist* Die Gegenleistung der Eheleute HflP ist im Sinne des § ^21 nicht schon, wie der Hilfsantrag der Revision angibt, mit der Gestattung der Abziegelung, sondern erst mit der Entnahme der Lehmerde bewirkt, es sei denn, daß die Beklagte - nach Beginn ihrer Verpflichtung zur Abzie-gelung - in Annahmeyerzug gerät (§§ 322 Abs* 3, 274 Abs* 2, 29’5 BGB; §§ 756, 765 ZPO)» Wenn auch im allgemeinen die Gegenleistung die volle Leistung umfaßt (BGB RGRK § 320 Anin* 3), so wird dies doch in dem vorliegenden Pall des Abziegelungsvertrages dem Parteiwillen nicht entsprechen* Bas Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, gegen welche Teilleistungen der Eheleute HflP jeweils die Bezahlung zu erfolgen hat, und hiernach die von der Beklagten zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung bemessen*

Zitierte Normen: § 321 BGB § 756 ZPO
BerufungsgerichtNebenintervenientenAnspruchBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

-IX ZR 234/57
V erkundet
 am 9* Oktober 1953
Pfauz? Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 der L
In dem Rechtsstreit
 für Wd in	_
des öffentlichen Rechtes? K4B? Pl<
Klägerin und Revisionsklägerin
-Prözeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„
und Kll Körperschaft
~~ ‘ m/r
Hebenintervenienten s 1» Landwirt Karl H4flP?
2o dessen Ehefrau Gertrud	geh, JaBBBE?
beide wohnhaft in SeBHNH)	•? Kreis Bt^K
gegen
 die StBHfe Dampf ziegelwerke vertreten durch ihre Mitinhaber H« 'Jo HeflM, beide in Sttflfco
 Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prözeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br« Pi sch er 9 Br« Kuhn, Br«. Nörr und Br« Reinicke für Recht erkannt §
Auf die. Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26o März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben? als die Klage abgewiesen ist« Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten, Verhandlung und Entscheidung? auch Uber die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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 Die Klägerin hat ihren Nebenintervenienten? den Eheleuten	ein	Darlehen	von	8*000 DM gewährt. Wegen
 dieses Anspruchs haben sich die Eheleute H(0| in Urkunden? die am 29 ^ März und 13° Juni 1932 vom Amtsgericht Eutin aufgenommen wurden? der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen»
Im Jahre 1953 erwarben die Eheleute H0P einen 23 ha großen Hof in 3C0HHP? der bis zu dem März 1954 mit Fremd-
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Hypotheken und -grundschulden in Hohe von 105*000 DM belastet wurde« Um den Hof zu entschulden und das zur Bewirtschaftung erforderliche Betriebskapital zu erhalt.en? schlossen sie mit der Beklagten am 7* Mai 1954 einen Ab-ziegelungsvertrag0 In diesem Vertrag räumten sie.der Beklagten das Hecht ein? auf ihrem Grundstück ziegelfähige Erde abzubauen» Die Abziegelung sollte in spätestens 5 Jahren beginneno In § 5 des Vertrages wurde vereinbart? daß die Beklagte 10c000 DM zur Tilgung von Grundschulden für die Hebenintervenienten aufbringen sollte* Ferner wurde in § 6 folgende Vereinbarung getroffene
11 Die Firma	&	Co*	zahlt außer den in
§ 5 genannten 10*000 DM bei Wirksamwerden dieses Vertrages weitere 15*00.0 DM* Diese Summe werden die Eheleute 110p «ur Anschaffung von Inventar verwenden*
Die Beklagte und die Hebenintervenienten waren sich darüber einig? daß es sich bei diesen insgesamt 25*000 DM um einen von der Beklagten im voraus zu leistenden Betrag handeln sollte* Das Abziegelungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen* Am 28* Mai 1954 wurde zwischen den Nebenintervenienten* der Beklagten und der Städtischen Sparkasse 3t0p mündlich ein Vertrag abgeschlossen? der folgende Regelung enthielte
1* Die Nebenintervenienten verzichteten auf ihre Ansprüche aus den §§ 5 und 6 des Abziegelungsvertrages gegen die Beklagte«
2<> Die Stadt Sparkasse übernahm es, eine Grundschuld über IQ*000 DM abzulösen, die ihr sodann übertragen werden sollte,
3* Die Stadtsparkasse verpflichtete sich ferner, 15*000 DM zur Anschaffung von HofInventar, insbesondere von Vieh, zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag sollte jedoch nicht an die Nebenintervenienten ausgezahlt werden, sondern.die Sparkasse sollte das Geld jeweils auf Abruf der Beklagten unmittelbar an die Verkäufer überweisen, Dabei sollten die vorzunehmenden Kaufverträge nicht im Namen der Nebenintervenienten, sondern im Hamen der Beklagten abgeschlossen werden* Das Eigentum an den zu verkaufenden Gegenständen sollte auch nicht auf die Nebenintervenienten, sondern auf die Beklagte übergehen, Sie sollte bis auf weiteres Eigentümerin des Inventars bleiben und dieses nur ‘-leihweise den Nebenintervenienten überlassen. In Höhe der jeweiligen Auszahlungen sollte das Konto der Nebenintervenienten belastet werden. Außerdem sollte für die Sparkasse auf den Grundstücken der. Nebenintervenienten eine weitere Grundschuld in Höhe von 15*000 DM bestellt werden und die Beklagte in Höhe von 25*000 DM eine Bürgschaft übernehmen* Ferner sollten die Nebenintervenienten zur Sicherung der Zinszahlungen und zu dem Ausgleich des Debetsaldos die Nutzungen aus dem Hofinventar, insbesondere ihre Ansprüche auf Milchgeld, an die Sparkasse abtreten.
Noch am gleichen $age kaufte die Beklagte für die Nebenintervenienten 10 Kühe, von denen aber nur 5 abgenommen und bezahlt wurden.
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Am Tage nach dieser Besprechung«, am 29» Mai 1954* brachte die Klägerin auf Grund der durch das Amtsgericht Butin errichteten vollstreckbaren Urkunden wegen ihrer Forderung in Hölle von Br 000 DM nebst Zinsen eine Vorpfän-dung aus* der Pfändungsund ÜberweisungsbeSchlüsse vom 9» und 13, Juni 1954 folgten« Durch diese Beschlüsse wurden alle gegenwärtigen und künftig fällig v/erdenden Ansprüche der Hebenintervenienten gegen die Beklagte und gegen die StadtSparkasse St^fe aus dem Abziegelungsvertrag bzw« dem in Ausführung desselben geschlossenen bzw« noch zu schließenden Darlehensvertrag auf Zahlung bzw« auf Lieferung von Bach- oder sonstigen Werten gepfändet und überwiesen« Auf Grund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse hat die Klägerin von der Beklagten im Wege der Klage die Tilgung ihrer-noch ausstehenden Forderung in Hohe von 6.o 333* 55 DM nebst Zinsen verlangt und gleichzeitig den Vertrag vom 28« Mai 1954 wegen Glaubigerbenaohteiligung angefoclvten»
Im Frühjahr 1956 ist über den Hof der Nebenintervenienten in	&ie Zwangsversteigerung angeordnet
 worden» Das Vieh* das in Durchführung der Vereinbarung vom 28« Mai 1954 angeschafft worden war* war schon vorher im Winter 1955 behördlicherseits wegen schlechten Ernährungszustandes vom Hofe entfernt worden« Bereits im Februar 1955 hatte der Ehemann	den	Offenbarungseid geleistet..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage für begründet erklärt und die Beklagte verurteilt* die Zwangsvollstreckung in die den Nebenintervenienten gegen die Beklagte auf Grund des am 7« Mai 1954 abgeschlossenen Abziegelungsver-trages zustehenden Rechte* insbesondere in die Ansprüche aus den §§ 5 und 6 dieses Vertrages, wegen einer Forderung der Klägerin gegen die Nebenintervenienten in Hohe von 6»333*55 DM nebst 5 i° Zinsen aus 5»916 *60 DM seit dem
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1» Oktober 1955 zu dulden« Me Zahlungsklage hat das Berufungsgericht als zur Zeit unbegründet abgewiesen*
Mit der Revision verfo3.gt die Klägerin ihre Zahlungsklage weiter; hilfsweise bittet sie um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen die Gestattung der Ab-ziegelung» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*	;
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I* Bas Berufungsgericht führt aus 8
Gegenüber dem Zahlungsanspruch der Eheleute den die Klägerin gepfändet habe? habe die Beklagte zu Recht die Einrede, aus § 321 3GB erhoben* Rach Abschluß des Abziegelungsvertrages habe sich die Vermögenslage der Nebenintervenienten erheblich verschlechtert* Zwar seien diese bereits sau 7* Mai 1954 sehr verschuldet gewesen* Ihr Grundbesitz sei damals schon mit l?r emd schul den in Höhe von insgesamt 105*000 DM belastet gewesen* Eine weitere wesentliche Verschlechterung in ihren Vermögensverhältnissen sei jedoch in der Folgezeit dadurch eingetreten? daß inzwischen die Zwangsvollstreckung des Grundstücks ängeordnet worden sei* Wenn auch die Beklagte bei Vertragsschluß gewußt habe* daß die Vermögenslage der Reben int erveni ent en j*ine schlech- . te sei., habe sie doch nicht mit einer drohenden Zwangsversteigerung gerechnet* Einen Überblick über den Umfang der Verschuldung der Hebenintervenienten habe sie erst aus der großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? die nach dem 28* Mai 1954 einsetzten* Es könne nicht angenommen werden? daß sie sich bereit erklärt hätte? einen Vorschuß von 25*000 DM zu zahlen? ohne eine sichere Aussicht auf die Gevfährung der Gegenleistung zu haben* Die Eintragung der Dienstbarkeit könne nicht als Gegenleistung
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angesehen werden; denn sie stelle lediglich eine Sicherung dar* der im Hinblick auf die vorhergehenden Belastungen nur ein geringer Y/ert beizu demessen sei« Da das Zwangsversteigerungsverfahren noch schwebe* sei noch nicht abzusehen* ob die Dienstbarkeit bestehen bleibe oder erlöschen werde« Im Falle des Erlöschens wäre der Ersteher des Grundstücks an den schuldrechtlichen Abziegelungsvertrag nicht gebunden« Die Beklagte würde also* wenn sie jetzt zur Vorleistung gezwungen würde* die Gegenleistung der.Nebenintervenienten* nämlich die Gestattung der Ab-ziegelung, ihrerseits nicht erzwingen können« Daher könne zur Zeit die Vorleistung verweigert werden«
II« Die Revision meint* die Anordnung der Zwangsversteigerung stelle keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Eheleute	dar«	Diese seien*
wie das Berufungsgericht festgestellt' habe* schon im Mai 1954 vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden«
Die auf dem Anwesen ruhenden Basten von 105c000 DM hätten den Verkehrswert des Anwesens erreicht oder überstiegen, was von der Klägerin därgelegt und unter Beweis gestellt worden wäre* wenn das Berufungsgericht in dieser Richtung Zweifel geäußert hatte« Es sei widerspruchsvoll und lebensfremd* wenn das Berufungsgericht meine* die Beklagte habe eine Zwangsversteigerung nicht bewußt in Kauf genommen* obwohl nach seiner Feststellung die Beklagte die schlechte Vermögenslage der Eheleute	gekannt	hätte. Jeden-
falls dürfe die Klage nicht abgewiesen werden, die Beklagte müsse wenigstens Zug um Zug gegen die Gestattung der Abaiegelung verurteilt werden«
In. d^er mündlichen Verhandlung hat die Revision weiter die Auffassung vertreten* die Beklagte könne eine Einrede aus § 521 BGB nicht erheben* da sie sich in dem Zeitpunkt* in dem die Zwangsversteigerung ungeordnet worden
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und damit nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei, wegen der bereits im September 1955 erfolgten Klageerhebung in Verzvig befunden habe,
IIIo 1«) Bas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte die Verschlechterung der Vermögenslage der Eheleute	der	Klägerin	gegenüber,	die	deren
 Rechte geltend macht, einwenden könne (vgl, RGZ 51 ? 170, 172), und daß diese Verschlechterung nach Abschluß des Abziegelungsvertragcs eingetreten sein müsse, um die Anwendung des § 321 3GB zu rechtfertigen* Baß dies' der Ball war, hat das Berufungsgericht jeden!:alls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen. Es stellt zwar einerseits fest, daß die Bheleute Hfll bei Abschluß des Vertrages wirtschaftlich vor dem- Zusammenbruch standen, andererseits aber auch, daß der Vertrag bezweckte, den Hof zu entschulden und den Eheleuten das zur Bewirtschaftung erforderliche Betriebskapital zu verschaffen, so daß gerade durch den Vertrag der Zusammenbruch abgewendet werden sollte, Bie mißliche Vermögenslage des Vorleistungsberechtigten zur Zeit des Vertragsschlusses, die den Anspruch des Vorleistungsverpflichteten auf die Gegenleistung in gewissem Umfang als gefährdet erscheinen läßt, schließt nicht aus, daß durch eine weitere Verschlechterung der Anspruch in höherem Maße gefährdet wird und damit die Voraussetzungen für die Einrede aus § 321 BGB. gegeben sind (vgl, BGB RGRK 10, Aufl,
 § 321 Anm, 2; palandt 15•' Aufl, BGB § 321 Anm, 2 b), Bas Berufungsgericht hat eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensyerhältnisse der Eheleute	durch	die
 der Anspruch der Beklagten auf Abziegelung gefährdet wird, vor allem in der Anordnung der Zwangsversteigerung gesehen, Bemgegenüber hat die Revision unter Berufung auf RGZ 92, 212, 218 geltend gemacht, die vorleistungspflich-tige Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, da sie
 sich im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung bereits in Verzug befunden habe* Das Reichsgericht hat zwar den von der Revision eingenommenen Standpunkt vertreten und dies damit begründet, daß der in Verzug befindliche Vorleistungspflichtige gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn der zura Ersatz verpflichtende Umstand, also der Verzug, nicht eingetreten wäre, do ho im vorliegenden Pall, wenn die Vorauszahlung rechtzeitig geleistet worden wäre» Dabei ist jedoch nicht
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geprüft worden, ob sich das Schadensersatzverlangen nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu dem mindesten in solchen Fällen darstellt, in denen der Anspruch auf Gegenleistung wegen der - nicht auf den Verzug zurückzuführenden - Vermögensverschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verwirklicht werden kann« Doch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß bereits vor Klageerhebung (September 1955) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Eheleute H4H eingetreten ist, durch die der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gefährdet worden war und die Beklagten zur Erhebung der Einrede aus § 321 3GB berechtigt wurden.
Diese Verschlechterung ist darin zu sehen, daß nach dem 28o Mai 1954 eine große Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einsetzten, die im Februar 1955 zur Leistung des Offenbarungseides durch den Ehemann	führten,	der
 damit jede Kreditwürdigkeit verlor. In der Folgezeit haben sich die Vermögensverhältnisse nicht gebessert, wie sich daraus ergibt, daß die Zwangsversteigerung angeordnet wurde*	'
Der Anspruch auf Abziegelung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet worden. Zwar ist
 das Abziegelungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen jedoch an einer Rang-steile, die seinen Wert sehr fraglich erscheinen läßt*
Wenn9 womit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu rechnen ist, die Dienstbarkeit im Palle einer Zwangsversteigerung erlöschen würde, so könnte das Abziegeiungs-recht nicht verwirklicht werden, da der Ersteher des Grundstücks äxi ;den schuldrechtlichen Abziegelungsvertrag nicht gebunden wäre» Fehl geht der Einwand der Revision, die BeA klagte hätte sich selbst wegen ihrer Vorleistung sichern können, wenn sie mit der Abziegelung begonnen hätte; denn hierzu war die Beklagte nach dem Vertrag noch nicht ver- •. pflichtet*
2o) Dagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung des § 322 BGB» Das der Beklagten züstehende Recht* die Vorauszahlung zu verweigern, rechtfertigt nicht die Ivlageabweisung, sondern hat nur die Wirkung, daß die Beklagte zur Erfüllung Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung oder die Leistung von Sicherheit verurteilt wird» Hierzu bedurfte es keines besonderen Hilfsantrages der Klägerin, da sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz . selbst ergibt und eine Klage, die nur zur Verurteilung Zug um Zug führen kann, nicht um deswillen abgewiesen werden darf9 weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt (BGH HJW 1951, 517 )o Die Meinung der Revisionsbeklagten, der Hilfsantrag der Revision enthalte eine unzulässige Klageäuderung, trifft daher nicht zu* Die Erhebung der Einrede aus § 321 beseitigt an sich nicht die Vorleistüngspflicht der Beklagten (vgl* BGB. RGRK § 321 Anm* 3), was besonders dann deutlich wird,, wenn die Klägerin Sicherheit leistet* Daher ist der Hinweis : der Revisionsbeklagten auf die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1« Juni 1956, daß mit dem » Klageantrag nicht die zukünftig fällig werdenden Zahlungen
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aus deren laufenden Abziegelung, sondern die Vorschüsse gemeint seien, ebenso unerheblich wie ihr Vortrag, unter den Parteien bestehe gar kein Streit darüber, daß, falls abgeziegelt werde, die dann zur Entstehung kommenden Beträge gezahlt wurden*
Richtig ist allerdings die Ansicht der Revisionsbeklagten, die Verurteilung'' der Beklagten Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung dürfe nicht dazu führen, daß die ‘Beklagte mit der Abziegelung sofort beginnen müsse, da die Beklagte hierzu nach dem Vertrag noch nicht verpflichtet ist* Während die Verurteilung Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung mit sofortiger. V/irkung zu erfolgen hat, wird bei der Verurteilung Zug um Zug gegen Entnahme von Behmerde in den Urteilsausspruch der Zeitpunkt aufzunehmen sein,5, von dem an die Beklagte zur Abziegelung vertraglich verpflichtet ist*
Die Gegenleistung der Eheleute HflP ist im Sinne des § ^21 nicht schon, wie der Hilfsantrag der Revision angibt, mit der Gestattung der Abziegelung, sondern erst mit der Entnahme der Lehmerde bewirkt, es sei denn, daß die Beklagte - nach Beginn ihrer Verpflichtung zur Abzie-gelung - in Annahmeyerzug gerät (§§ 322 Abs* 3, 274 Abs* 2, 29’5 BGB; §§ 756, 765 ZPO)» Wenn auch im allgemeinen die Gegenleistung die volle Leistung umfaßt (BGB RGRK § 320 Anin* 3), so wird dies doch in dem vorliegenden Pall des Abziegelungsvertrages dem Parteiwillen nicht entsprechen* Bas Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, gegen welche Teilleistungen der Eheleute HflP jeweils die Bezahlung zu erfolgen hat, und hiernach die von der Beklagten zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung bemessen*
Damit die noch notwendigen Peststellungen vom Berufungsgericht getroffen werden können, war das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen?
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