Die Benutzung des Geräts geschieht in der Weise, daß der Patient auf einem gummigepolsterten Battel sitsg durch welchen ein Röhrchen in den Barm eingeführt wurde; Bas Metallrohr, ist durch ein Kugelgelenk am Ansatzstück beweglich und etwa 10 cm lang. Bie Klägerin hat vorgetragen, das Metallrohr sei von der Beklagten zu 2) mit der Spitze schräg statt ger de in den Barm eingeführt worden, wobei die Barmwand dur stoßen worden sei. 1. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschu ner verpflichtet seien, der Klägerin allen Scb zu ersetzen, der ihr infolge der Verletzung des Barmes entstanden sei und in Zukunft noch entst, hen werde, Entscheidungsgrundes Da die Beklagten in dem Termin zur Verhandlung über die Revision der Klägerin sich nicht vertreten ließen, war auf Antrag der Revisionsklägerin gemäß §§ 557, 331 ZPO durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil zu entscheiden, wobei von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der von der Revision angebrachten Rügen auszugehen ist. Weiter spreche für eine Darmveränderung die Angabe von Br. M über den Untersuchungsbefund, daß eine beträchtliche Anschwellung und cellulitis der Barmgewebe gefunden worden sei, die sich nach unten in die rechte Mastdarmhöhle aua-dehnte. Babei hatte der Sachverständige Prof .Br „ Sch^fl^ angenommen, daß die Operation.einige Stunden nach der Darmverletzung vorgenommen worden sei, so daß die von Dr. beobachteten Darmveränderungen nicht durch eine Verletzung bei dem Darmbad verursacht, sondern älteren Datums gewesen seien. Klägerin geführt habe, am Nachmittag des 11« Juni 1947 und nicht am 12, Juni 1947 stattgefunden haben müsse * Der erkennende Senat hat die Zurückweisung dieses Vorbringens wegen Verspätung nicht als begründet angesehen und seine jErheblichkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb angenommen, weil das Berufungsgericht es mit der Begründung zurückgewiesen hatte, daß seine Berücksichtigung die Erledigung des sonst entscheidungsreifen Rechtsstreits ungewöhnlich lange verzögern würde* Aus diesem Grunde wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat hat ferner in seinem ersten Erteilefür das weitere.Verfahren ausgeführt,das Berufungsgericht werde in der erneuten Verhandlung vor allem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens prüfen müssen, ob das Gutachten Dr. M^H^ zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts Anlaß gebe. Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten Professor Schelfe gehe von der Voraussetzung aus, daß die Darmspülung am selben Tage wie die Operation Br« stattgefunden habe, während nunmehr davon ausgegangen werden müsse, daß das Darmbad am Tage zuvor verabfolgt worden sei« Damit entfiel die Grundlage für die Annahme Professor Sch^B^ in seinem Gutachten vom 17 Mai 1931, daß die von Dr. festgestellte beträchtliche Anschwellung und cellulitis der Mastdarmgewebe doch wohl älteren Datums seien, also wahrscheinlich schon vor dem Darmbad bestanden hätten und aus diesem Grunde um so leichter eine Darmberstung während der Spülung möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat entgegen der Empfehlung des Bundesgerichtshofs ein weiteres Gutachten nicht für erforderlich gehalten. In seinen wei] teren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem nis, daß in der Anwendung von Metallansatzstücken kein Vi schulden liege und daß daher als Verschulden nur ein fett haftes Einfuhren des Darmrohres durch die beklagte Kranke schwester in Betracht kommen könnte. Die fehlerhafte Handhabung bei der Einführung des Darmrohres sei nur eine von mehren möglichen Ursachen des Unfallablaufs, den die Klägerin ii übrigen nicht näher aufgeklärt habe. Die Revision rügt nunmehr in erster Reihe unter B« rufung auf § 565 Abs 2 ZPO, das Berufungsgericht sei des-] halb verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3c Juni 1953 die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich erachtet habe. ausgegangen sei» Es hätte klaren müssen, ob ein Sachverständiger, der von der richtigen Voraussetzung ausging, daß die Behandlung durch Br. erst einen Vag nach der Barmspülung stattgefunden hat, aus dem damaligen Befund Hinweise auf ein Verschulden der Beklagten entnehmen konnte. 1. Nach § 565 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bie für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils ursächliche Bechtsansicht des Senats ist darin zu sehen, daß das neue Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Bie Aufhebung des Berufungsurteils beruhte im übrigen auf der Annahme, daß das Berufungsgericht nach seiner eigenen Begründung dieses Vorbringen möglicherweise als entscheidungserheblich angesehen habe. Bas Berufungsgericht hat bei seiner erneuten Entscheidung den rechtlichen Gesichtspunkt, der für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils maßgeblich war, nicht unberücksichtigt gelassen. 2* Dem Berufungsgericht kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht im Rahmen des § 286 ZPO vorgewo fen werden, daß es ein weiteres Gutachten nicht eingebol hat. Denn es hat in zulässiger Weise das Gutachten Dr, in dem Umfange verwerten dürfen und verwertet, in d es durch die inzwischen erfolgte Klarstellung über den l raum zwischen der Darmspülung und der Untersuchung im e lischen Militärlazarett nicht berührt worden ist. Es ist aus Rechtsgründen niöht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der fest-gestellten Tatsache einer seit Jahren bestehenden Stuhlverstopfung die Folgerung gezogen hat, diese Tatsache le die ernste Möglichkeit nahe, daß die Darmverletzung nie durch ein fehlerhaftes Einführen des Darmrohres entstain den sei. Das Berufungsgericht hat näher ausgeführt, daß die Zweifel an der Eignung von Metall für solche Geräte den Beklagten nicht zur Bast gelegt werden könnten- Nach der substantiierten Darlegung der Beklagten hierzu, der die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten sei, ergäbe sich, daß es sich bei der Anwendung von Metallansatzstücken um ein in Deutschland übliches Verfahren gehan-> Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es jedenfalls zur Zeit des Unfalls nicht für fahrlässig hält, daß die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) derartige in Deuts land übliche Geräte verwendeten. IIIc Schließlich macht die Revision geltend, die Beklag« ten und die für sie handelnden Personen hätten erkannt, daß das Darmbad zu einer Schädigung der Klägerin geführt habe, sie müßten daher nachweisen, daß sie bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls * alles getan hätten, was ihnen zur Abwendung der Gefahr hätte zugemutet werden können. Wenn sie diese nicht befolgt hat und sich statt dessen zu nächst der Behandlung des Arztes Dr. Stj|0 anvertraute, s kann den Beklagten auch aus diesem Grunde nicht vorgeworfen werden, daß sie es versäumt hätten, die sofortige chi rurgische Behandlung der Klägerin sicherzustellen.
IS. J®. 221/51 2354 083 Verkünd et am 29- September 1955 Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Margaret D ’ O^m^/Canada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Io das Sanatorium des Inhaber a) Tbesi KJfl^geb. b) Bernd, Ursel und in ungeteilter Brbengemeinschaft, 2o die Krankenschwester Ruth^^^^^B, zu BStr* Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Re II. Instanz R anwalt Br, Gerhard in Bi traße hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1955 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr» Winkelmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen• Von Rechts wegen . 2 - Tatbestands Die Klägerin litt im Jahre 1947 an hartnäckiger Stuhlverstopfung und war deswegen in Behandlung des Facharztes für innere Krankheiten Dr, Stpp, der ihr Darmbäder v er ordnete. Diese ließ sich die Klägerin im Sanatorium des einem Institut der Beklagten zu 1) in ungeteilter Erbengemeinschaft, subaqual, d,h» in einem Warrawasserbad, verabfolgen. Am 12.* Juni 1947 wurde der Klägerin ein Darmbad von einer Krankenschwester, der Beklagten zu 2), um die Mittagszeit verabreicht. Es mußte abgebrochen werden, weil die Klägerin plötzlich starke Schmerzen im Darm verspürte. Der herbeigerufene Frauenarzt des Sanatoriums Dr. untersuchte die Klägerin, ohne eine Ver- letzung des Darmes festzustellen, und gab ihr zur Linderung der Schmerzen zwei Morphiumspritzen, Die Klägerin begab sich darauf in ihre Wohnung und ließ sich von Dr. St^p behandeln, der sie am 12. Juni 1947 gegen 14 Uhr und im Laufe des Nachmittags noch zweimal besuchte und aus der Wohnung der Klägerin den Frauenarzt Dr. L^p telefonisch nach dem Vorgang befragte. Am 13- Juni 1947 besuchte Dr. Stpp| die Klägerin noch einmal, worauf sich die Klägerin, die durch Heirat britische Staatsangehörige geworden ist, noch am gleichen Tage wegen'ihrer Schmerzen im Unterleib in ein britisches Militärlazarett aufnehmen ließ. Die Aufnahme erfolgte um 15 Uhr. Die Untersuchung des Mastdarmes führte zur Feststellung einer Ferforation der Mastdarmwand mit einem Durchmesser von 1 cm etwa 6 cm vom Rand des Afters entfernt. Die Klägerin behauptet, der Mastdarm sei durch das Met allmund stück der für das suaquale Bad benutzten Apparatur, das in den Darm eingeführt worden ist, durchbohrt worden. ~ 3 - Die Benutzung des Geräts geschieht in der Weise, daß der Patient auf einem gummigepolsterten Battel sitsg durch welchen ein Röhrchen in den Barm eingeführt wurde; Bas Metallrohr, ist durch ein Kugelgelenk am Ansatzstück beweglich und etwa 10 cm lang. Bie Klägerin hat vorgetragen, das Metallrohr sei von der Beklagten zu 2) mit der Spitze schräg statt ger de in den Barm eingeführt worden, wobei die Barmwand dur stoßen worden sei. Sie habe sofort bei der Einführung d Metallrohres in den Barm aufgeschrien. Ein Ansatzstück Metall sei gefährlich und hätte daher überhaupt nicht b nutzt werden dürfen. Bie Klägerin verlangt von den Inhabern des Sanato und der Krankenschwester Schadensersatz und hat beantrag 1. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschu ner verpflichtet seien, der Klägerin allen Scb zu ersetzen, der ihr infolge der Verletzung des Barmes entstanden sei und in Zukunft noch entst, hen werde, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu ve teilen, an die Klägerin ein angemessenes Sehne zensgeld zu bezahlen. • ,v Bie Beklagten haben bestritten, irgendwelche Sch an der Barmverletzung zu tragen. Sie haben ausgeführt, d Beklagte zu 2) habe das Barmbad als eine ausgezeichnete besonders ausgebildete Pachkraft ordnungsgemäß vorbereit und verabreicht. Bie Verletzung könne durch einen Barmri entstanden sein, ohne daß eine Burchbohrung des Barmes durch die Metallröhre stattgefunden habe. Bie Verwendung! einer solchen Röhre sei nicht zu beanstanden. Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6/ gust 1949 abgewiesen. Bas Kammergericht hat die Beruf'.. ^ ^ V *r i der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 1951 zuriickgerwiesen- Dieses Urteil wurde auf die Revision der Klägerin durch Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1953 aufgehoben. Das Berufungsgericht hat darauf die Berufung der Klägerin abermals zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteile erstrebt. Die Beklagten waren in dem Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgrundes Da die Beklagten in dem Termin zur Verhandlung über die Revision der Klägerin sich nicht vertreten ließen, war auf Antrag der Revisionsklägerin gemäß §§ 557, 331 ZPO durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil zu entscheiden, wobei von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der von der Revision angebrachten Rügen auszugehen ist. I. Im ersten Berufungsverfahren war streitig, ob die Klägerin sich an demselben Tage, an dem sie die Darmverletzung erlitten hatte, in das englische Militärlazarett begeben hat oder erst am folgenden Tage. Dieser Umstand war für die Frage von Bedeutung, ob die in dem Untersuchungs befund des englischen Arztes Dr. festgestellten Veränderungen der Darmwand eine Folge der Darraverletzung sein konnten oder ob sich hieraus schließen ließe, daß die Beschaffenheit des Darmes schon vor dem Darmriß krankhaft verändert war. Die Klägerin hatte in Abweichung von ihrem früheren Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1951 behauptet, der englische Arzt habe sie am Tage nach dem Unglücksvorgang in ärztliche Betreuung genommen. Sie ' \ - *8 "f> war damit Schlußfolgerungen entgegengetreten, die in vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Professor für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Freien Universi Br. Paul Sch^Dvom Mai *951 gezogen worden sind. Ber Sachverständige hat in diesem Gutachten ausge- < führt, es sei gut möglich, daß bei einem Barmbad unter u günstigen Verhältnissen eine Berstung eines gesunden Darmes erfolgen könne; um so leichter sei dies bei einem geschädigten Barm der Fall. Für eine Veränderung der Darm-wand spreche erfahrungsgemäß die Aussage von Stpp, daß die Obstipation seit Jahren bestanden habe. Weiter spreche für eine Darmveränderung die Angabe von Br. M über den Untersuchungsbefund, daß eine beträchtliche Anschwellung und cellulitis der Barmgewebe gefunden worden sei, die sich nach unten in die rechte Mastdarmhöhle aua-dehnte. Babei hatte der Sachverständige Prof .Br „ Sch^fl^ angenommen, daß die Operation.einige Stunden nach der Darmverletzung vorgenommen worden sei, so daß die von Dr. beobachteten Darmveränderungen nicht durch eine Verletzung bei dem Darmbad verursacht, sondern älteren Datums gewesen seien. Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Beru-fungsurteil das neue Vorbringen der Klägerin über den ze* liehen Abstand zwischen Darmverletzung und Untersuchung* befund im englischen Militärlazarett als verspätet zurttc gewiesen. Die Klägerin hatte daher im ersten Revisions'?? fahren geltend gemacht, daß diese Zurückweisung nicht g‘ rechtfertigt sei und daß die entscheidenden Gesichtspunkt! für die Annahme, der Darm habe sich bei der Perforation': bereits in einem geschädigten Zustand befunden, deshalb" fortfielen, weil sich aus der mit Schriftsatz vom 8.' De'«! ber 1951 beigebrachten Äußerung Dr. M^|^ ergebe, daß die Behandlung, die zu der Verletzung und Erkrankung der Klägerin geführt habe, am Nachmittag des 11« Juni 1947 und nicht am 12, Juni 1947 stattgefunden haben müsse * Der erkennende Senat hat die Zurückweisung dieses Vorbringens wegen Verspätung nicht als begründet angesehen und seine jErheblichkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb angenommen, weil das Berufungsgericht es mit der Begründung zurückgewiesen hatte, daß seine Berücksichtigung die Erledigung des sonst entscheidungsreifen Rechtsstreits ungewöhnlich lange verzögern würde* Aus diesem Grunde wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat hat ferner in seinem ersten Erteilefür das weitere.Verfahren ausgeführt,das Berufungsgericht werde in der erneuten Verhandlung vor allem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens prüfen müssen, ob das Gutachten Dr. M^H^ zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts Anlaß gebe. Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten Professor Schelfe gehe von der Voraussetzung aus, daß die Darmspülung am selben Tage wie die Operation Br« stattgefunden habe, während nunmehr davon ausgegangen werden müsse, daß das Darmbad am Tage zuvor verabfolgt worden sei« 4 In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ist nun unstreitig geworden, daß die Darmspülung am 12. Ju- ' * ni und die Untersuchung durch Dr. am 13. Juni 1947 -j stattgefunden haben. Damit entfiel die Grundlage für die Annahme Professor Sch^B^ in seinem Gutachten vom 17 Mai 1931, daß die von Dr. festgestellte beträchtliche Anschwellung und cellulitis der Mastdarmgewebe doch wohl älteren Datums seien, also wahrscheinlich schon vor dem Darmbad bestanden hätten und aus diesem Grunde um so leichter eine Darmberstung während der Spülung möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat entgegen der Empfehlung des Bundesgerichtshofs ein weiteres Gutachten nicht für erforderlich gehalten. Es nimmt als sicher an, daß die Verletzun- gen der Klägerin ohne das am 12. Juni 1947 erfolgte Daatä! bad nicht eingetreten wären, und geht davon aus, daß der erste Anschein gegen die Beklagten spreche. In seinen wei] teren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem nis, daß in der Anwendung von Metallansatzstücken kein Vi schulden liege und daß daher als Verschulden nur ein fett haftes Einfuhren des Darmrohres durch die beklagte Kranke schwester in Betracht kommen könnte. Für ein Verschulden bei der Handhabung des Darmbades spreche aber nur dann d erste Anschein, wenn sich nicht die Möglichkeit anderer Ursachen der Verletzung herausstellte. Dies sei aber des? halb der Fall, weil bei einem Darmbad unter ungünstigen .* Verhältnissen eine Beratung sogar des gesunden Darmes ottn ein Eingreifen, also unabhängig von dem Einführen des Daxj rohres erfolgen könne. Sie sei nach den unwiderlegten Pes; Stellungen des Sachverständigen gut möglich. Es sei kein vernünftiger Grund vorhanden, die Ansicht des Sachverstäi digen in Zweifel zu ziehen. Die fehlerhafte Handhabung bei der Einführung des Darmrohres sei nur eine von mehren möglichen Ursachen des Unfallablaufs, den die Klägerin ii übrigen nicht näher aufgeklärt habe. Der Beweis, daß tat* sächlich diese und nicht eine andere unverschuldete Uri den Schaden herbeigeführt habe, sei nicht erbracht. II. Die Revision rügt nunmehr in erster Reihe unter B« rufung auf § 565 Abs 2 ZPO, das Berufungsgericht sei des-] halb verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3c Juni 1953 die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich erachtet habe. Das Berufungsgericht hätte'£ jedenfalls, so meint die Revision weiter, sein Urteil nicht im wesentlichen auf das Gutachten Professor Dr, Soh^|^ stützen dürfen, nachdem dieses Gutachten in ei-nem wesentlichen Punkt von einer unrichtigen Voraussetzt ausgegangen sei» Es hätte klaren müssen, ob ein Sachverständiger, der von der richtigen Voraussetzung ausging, daß die Behandlung durch Br. erst einen Vag nach der Barmspülung stattgefunden hat, aus dem damaligen Befund Hinweise auf ein Verschulden der Beklagten entnehmen konnte. Bas Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Einholung eines Gutachtens eines fachkundigen ärztlichen Sachverständigen entscheiden dürfen. Biese Rügen können keinen Erfolg haben. 1. Nach § 565 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bie für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils ursächliche Bechtsansicht des Senats ist darin zu sehen, daß das neue Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Bezember 1951 nicht als verspätet zurückgewiesen werden könne. Bie Aufhebung des Berufungsurteils beruhte im übrigen auf der Annahme, daß das Berufungsgericht nach seiner eigenen Begründung dieses Vorbringen möglicherweise als entscheidungserheblich angesehen habe. Bas Berufungsgericht hat bei seiner erneuten Entscheidung den rechtlichen Gesichtspunkt, der für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils maßgeblich war, nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat die vorher streitige Frage des zeitlichen Abstandes zwischen Barmspülung und Untersuchungsbefund des Br. weiter geklärt. Bieser Punkt ist schließlich unstreitig geworden, nämlich dahin, daß die Barmspülung am 12. Juni 1947 und die Untersuchung im englischen Militärlazarett am folgenden Tage erfolgt ist. Bagegen war das Berufungsgericht nicht schon auf Grund des § 565 Abs 2 ZPO verpflichtet, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Bie Empfehlung des Bundesgerichtshofs war für das Berufungsgericht deshalb nicht bindend, weil sie nicht einen Grund für Aufhebung des Berufungsurteils darstellte. Durch die Zu-, rücfcverweisung wurde die Sache im übrigen in die Lage 9 rückversetzt, in der sie sich vor der ersten Entscheide des Berufungsgerichts befunden hat. Dieses hatte daher selbständig zu prüfen, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines neuen Gutachtens er* forderlich sei. § 565 Abs 2 EDO ist daher nicht verletzt 2* Dem Berufungsgericht kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht im Rahmen des § 286 ZPO vorgewo fen werden, daß es ein weiteres Gutachten nicht eingebol hat. Denn es hat in zulässiger Weise das Gutachten Dr, in dem Umfange verwerten dürfen und verwertet, in d es durch die inzwischen erfolgte Klarstellung über den l raum zwischen der Darmspülung und der Untersuchung im e lischen Militärlazarett nicht berührt worden ist. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage Dr, bt^^ fest, daß die Klägerin an einer Obstipation litt, die entgegen ihren Angaben schon seit Jahren best den hat, und führt aus,’daß der bachverständige Prof.Dr, Sch^p^ auf Grund .der Aussage des Dr. St^p es für wahtf-scheinlich halte, daß bei der Klägerin schon vor dem tta-r fall Veränderungen der Darrawand eingetreten waren, die die Möglichkeit einer unverschuldeten Schadens Ursache noch weiter bekräftigten. Es ist aus Rechtsgründen niöht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der fest-gestellten Tatsache einer seit Jahren bestehenden Stuhlverstopfung die Folgerung gezogen hat, diese Tatsache le die ernste Möglichkeit nahe, daß die Darmverletzung nie durch ein fehlerhaftes Einführen des Darmrohres entstain den sei. Für diese Erwägung ist unerheblich, ob die Verletzung unmittelbar durch das Darmrohr oder unabhängig, hiervon entstanden ist. Es kann infolgedessen dahinge- «1 stellt bleiben, ob schon die von dem Berufungsgericht angenommene allgemeine Möglichkeit, daß- unter ungünstigen Verhältnissen eine Berstung sogar des gesunden Darmes ohne einen Eingriff, also auch unabhängig von dem Einfuhren des Darmrohres selbst erfolgen könne, ausreichen könnte, den von dem Berufungsgericht angenommenen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten zu erschüttern, Jedenfalls kann der Revision auch darin nicht beigetreten werden, daß es hierfür des Nachweises eihge-tretener krankhafter Veränderungen der Darmwand bedurft hätte, für die die Beklagten beweispflichtig seien. 3. In weiteren Ausführungen knüpft die Revision an die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß nach der Auffassung des Sachverständigen Professor Dr Sch^p gewisse Zweifel an der Eignung von Metall für Darmrohre der hier verwendeten Art berechtigt sein mögen, und daran, daß die Beklagten nach den Peststellungen des Berurungs-gerichts einleuchtende Gründe für die relative Gefahrlosigkeit der Metallrohre beigebracht hätten. Die Revision bittet zunächst zu prüfen, ob unter diesen Umständen die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt sei, daß die bloße Verwendung eines metallenen Darmrohres nicht schuldhaft sei. Diesem Bedenken der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat näher ausgeführt, daß die Zweifel an der Eignung von Metall für solche Geräte den Beklagten nicht zur Bast gelegt werden könnten- Nach der substantiierten Darlegung der Beklagten hierzu, der die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten sei, ergäbe sich, daß es sich bei der Anwendung von Metallansatzstücken um ein in Deutschland übliches Verfahren gehan-> delt habe; dies habe auch der Sachverständige Professor Dr. Sch^^ bestätigt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es jedenfalls zur Zeit des Unfalls nicht für fahrlässig hält, daß die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) derartige in Deuts land übliche Geräte verwendeten. IIIc Schließlich macht die Revision geltend, die Beklag« ten und die für sie handelnden Personen hätten erkannt, daß das Darmbad zu einer Schädigung der Klägerin geführt habe, sie müßten daher nachweisen, daß sie bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls * alles getan hätten, was ihnen zur Abwendung der Gefahr hätte zugemutet werden können. Sie'hätten also unter allen Umständen die sofortige chirurgische Behandlung der Klägerin sichersteilen müssen. Bei diesen Ausführungen geht die Revision jedoch daran vorbei, daß die Klägerin selbst in der Tatsachen-ihstanz insoweit eine Versäumnis der Beklagten nicht behauptet hat. Obwohl die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 1. März 1954 darauf hingewiesen haben, daß ihnen bisher nicht zu dem Vorwurf gemacht worden sei, die Klägerin nicht rechtzeitig einem Arzt zugeführt zu haben, hat die Klägerin auch in den weiteren schriftsätzlichen Ausführu gen einen dahingehenden Vorwurf nicht erhoben, ßa kommt hinzu, daß die Beklagten bereits in dem Schriftsatz vom 20. Juli 1948 vorgetragen haben, Dr. habe der Klä- gerin noch geraten, das Eintreffen des Chirurgen Professo Dr. GJBP» abzuwarten. Die Klägerin sei jedoch von ihrem Ehemann abgeholt worden und habe sich dann in das englische Militärlazarett begeben. Die Klägerin hat diese Empfehlung des Arztes Dr. nicht in Abrede gestellt. Wenn sie diese nicht befolgt hat und sich statt dessen zu nächst der Behandlung des Arztes Dr. Stj|0 anvertraute, s kann den Beklagten auch aus diesem Grunde nicht vorgeworfen werden, daß sie es versäumt hätten, die sofortige chi rurgische Behandlung der Klägerin sicherzustellen. *1 Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter 3)r. Fischer Dr, Kuhn Artl Dr. Winkelmann