Rechtssatzs Hat das ehemalige Land Preußen während der nationalsozialistischen Herrschaft ein im jetzigen Land Niedersachsen belegenes Grundstück verkauft, das der Rückerstattung unterliegt, so kann der Rückerstattungspflichtige 9 dem das Land Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG rückgriffspflichtig sein würde,; das Land Niedersachsen weder aus dem Kaufverträge noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Vermögensübernahme, Staatenidentität, Staatensukzession noch aus demjenigen der Rechtsoder Funktionsnachfolge in Anspruch nehmen* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Cantei’ und der Bundesrichter Dr~ Selowsky, Br, Belbrück, Br« Haidinger und Ir, Kuhn für Recht erkannt; Der Kläger hat in diesem Rückerstattungsverfahren dem Beklagten den Streit verkündet; dieser ist jedoch nicht beigetreten0 Vergleichsverhandlungen zwischen der SPD und dem Kläger, bei welchen die SPD unter Verzicht auf die Rückgewähr des Grundstücks einen Betrag von 15»000 DM forderte, haben mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht in der Lage war, die verlangte Vergleichssumme aus eigenen Mitteln zu zahlen, der Beklagte es aber ablehnte, irgendeine Zahlungsverpflichtung anzuerkennen, zu keinem Erfolg geführt., Der Kläger hat auf Grund des Art 39 Abs 1 des Gesetzes Nr 59 für die Brit Besatzungszone (im Nachstehenden Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung -eingelegt «, er hat seinen Antrag auf Klagabweisung aufrecht erhalten- seine Passivlegitimation weiter bestritten und hilfsweise gebeten« das angefochtene Urteil dahin abzuänderndaß der Beklagte verpflichtet sei* dem Kläger 1/100, äußerstenfalls 1/10 des Schadens zu ersetzen« Den Hilfsantrag hat er damit begründet, daß das Land Niedersachsen weniger als l/lO des ehemaligen Gebietes des Landes Preußen umfasse und eine etwaige Schadensforderung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt werden müsse« Er hat schließlich geltend gemacht, der Kläger müsse einen Teil des Schadens selbst tragen, da ihm bei dem Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sei, daß es sich um ein entzogenes Grundstück gehandelt habe« Y/enn auch das Rückerstattungsverfahren noch nicht rechtskräf-tig abgeschlossen iatr so kann doch an seinem Ausgang kein Zweifel bestehen,, Der Kläger« der im Sinne des Art 11 BREG rückerstattungspflichtig ist; muß das Grundstück an die SPD herausgeben* Dies folgt aus Art 1 und 2 BREG* Das Grundstück ist dem Eigentümer in der nach Art 1 "maßgeblichen Zeit" ungerechtfertigt entzogen worden,.- der in der RUckerstattungspflicht einen Rechtsmangel erblickt> begründet die gesetzliche Fiktion« daß der Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden habe; schon damals bestand das subjektive Unvermögen des Landes Preußen* dem Kläger das verkaufte Grundstück frei von der Rücker-stattungspflicht zu verschaffen,. Die Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht, v/enn der Kläger bei Abschluß des Vertrages gewußt hätte, daß das von ihm gekaufte Grundstück der SPP gehört hat und der Beklagte das Grundstück unter Umständen erworben hätte, die die Merkmale des Entziehungstatbestandes des nunmehr geltenden Hückerstattungsgesetzes erfüllt habenc § 439 Abs 1 BGB ist durch Art 39 Abs 1 BREG ausdrücklich ausgeschlossen (BGHZ aaO S 22). Per Kläger nimmt den Beklagten an Stelle von Preußen in Anspruch, Es fragt sich, ob der Beklagte für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG einzustehen hat. Aus den Bestimmungen des Art 135 Abs 1 bis 3 kann für die Passivlegitimation des Beklagten nichts gewonnen werden., ist ein nicht mehr bestehendes Land; auf solche ehemaligen Länder beziehen sich Abs 2 und 3 des Art 135 GG. den Beklagten übergegangen, An dem verkauften Grundstück hat v/eder Preußen noch der Kläger Eigentum erworben.. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Kauf in Verbindung mit Art 39 Abs 1 BREG geltend. Er ist auch nicht in die VerkäuferStellung Preußens eingerückt und haftet auch nicht für dessen Verbindlichkeiten aus Art 39 Abs 1 BREG, ohne die Möglichkeit einer späteren Neugliederung auszuschließen, die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannovers Westfalen, die Regierungsbezirke von Aachen, Düsseldorf und Köln in der Rheinprovinz als solche aufgelöst werden und vorläufig die staatsrechtliche Stellung von ländern erhalten» Am 1:, November 1946 trat die MilRegVO Nr 55 Uber die Bildung des Landes Niedersachsen in Kraft, nach welcher aus den Ländern Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe* die ihre Selbständigkeit als Länder verloren, das Land Niedersachsen gebildet, wurde (ABI Brit MilReg Nr 15 S 341)e Diese Verordnung ist durch die Ergänzungsverordnung Nr 70 vom 1,. Von dieser Rechtslage ausgehend, hat § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21., Juli 1951 (BGBl I 1951* 467) entsprechend Art 135 Abs 5 GG bestimmt* daß die Regelung von Verbindlichkeiten Preußens einem späteren Bundesgesetz Vorbehalten. Bis zu dem Erlaß dieses Gesetzes kann eine Haftung des Beklagten nicht anerkannt werden, Rechtsprechung (BGHZ 4? Nach Ansicht des Senats handelt es sich dabei um eine Hilfskonstruktion, um dringende Ansprüche durchzusetzen« deren Befriedigung v/egen ihres Öffentlichrechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann,ohne daß daß Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden«. Dies ist s*Bc der Fall bei Beamtengehältern, Der Gedanke der Funktionsnachfolge muß auf derartige Ansprüche beschränkt werden; einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche ist er nicht fähig, es sei denn* daß es sich um Ansprüche aus Aus der Konti» nuität derartiger hoheitsrechtlicher Punktionen mag zwangsläufig auch die Kontinuität der bei Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Verbindlichkeiten zu folgern sein* Diese Voraussetzung ist aber in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall nicht gegeben* Die dem Land Preußen aus dem Verkauf des Grund Sein Verkauf an den Kläger begründete für- Preußen keine anderen Rechte und Pflichten, als sie jeder Privatperson erwachsen wären, wenn sie das Grundstück einem Dritten verkauft haben würde,-. Preußen hatte einen Grundstückskaufvertrag über ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück abgeschlossen, es würde wie jeder andere Verkäufer hierfür einzustehen haben, "wenn es noch bestehen würde* Der Umstand, daß Preußen das Grundstück entzogen hat, ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne rechtliche Bedeutung, denn der An- spruch nach Art 39 Abs 1 BREG in Verbindung mit § 434 BGB richtet sich gegen den unmittelbaren Rechtsvorgänger9 nicht weil er das Grundstück entzogen hat, sondern weil das Grundstück entzogen und daher rückerstattungspflichtig ist; es ist also gleichgültig, ob der unmittelbare Rechtsvorgänger die widerrechtliche Entziehung vollzogen hat oder nicht.
Für die Amtliche Sammlung ! 'll Gesetz* Art 135 GG § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Reichsvermögens und der preußischen. Beteiligungen vom 21c Juli 1951 (BGBl I 1951, 467) Art 39 BREG Art 47 AREG Rechtssatzs Hat das ehemalige Land Preußen während der nationalsozialistischen Herrschaft ein im jetzigen Land Niedersachsen belegenes Grundstück verkauft, das der Rückerstattung unterliegt, so kann der Rückerstattungspflichtige 9 dem das Land Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG rückgriffspflichtig sein würde,; das Land Niedersachsen weder aus dem Kaufverträge noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Vermögensübernahme, Staatenidentität, Staatensukzession noch aus demjenigen der Rechtsoder Funktionsnachfolge in Anspruch nehmen* Aktenzeichen: II ZR 234/53 Urteil des BGH vom 31c Januar 1955 - OLG Oldenburg II_ZE_ 234/53 SH Verkündet am 31.:. Januar 1955 Jodas* Justizangestellter« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Finanzminister in Hannover., am Schiffgraben 6? Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof gegen den Malermeister Hermann Ac Am -Prozeßbevollmächtigter% Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof«Br« hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Cantei’ und der Bundesrichter Dr~ Selowsky, Br, Belbrück, Br« Haidinger und Ir, Kuhn für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Juni 1953 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 29« Januar 1953 abgeändert. Bie Klage v/ird abgev/iesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen «2- 14 Tatbestand: Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks-und staatsfeindlichen Vermögens vom 14* Juli 1933 hat das Land Preußen das im Grundbuch von Efl^^ Band 48 Bl 29 eingetragene Grundstück., das dem Verlag BrflHÜ^B & Co. 04P-V^BHHHIK GmbH in EflHP gehörte, deren Geschäftsanteile sich im Eigentum der Sozialdemokratischen Partei (SPD) befanden, zugunsten des Landes Preußen eingezogen, Preußen wurde als Eigentümer des Grundstücks am 9* August 1933 im Grundbuch eingetragen* Im Jahre 1934 hat es das Eigentum an dem Grundstück auf die K^HHHIiHl AG in BflB^ übertragen* Bas Eigentum an dem Grundstück ist jedoch von dieser Firma wieder Anfang 1937 an Preußen übertragen worden, das es am 8» Mai 1939 an den Kläger verkaufte« Ber Kläger wurde am 29* September 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen* Bie SPD hat Rückerstattungsansprüche bezüglich dieses Grundstücks gegenüber dem Kläger geltend gemacht.- Das Verfahren schwebt bei der Y/iedergutmachungskammer des Landgerichts in Osnabrück. Der Kläger hat in diesem Rückerstattungsverfahren dem Beklagten den Streit verkündet; dieser ist jedoch nicht beigetreten0 Vergleichsverhandlungen zwischen der SPD und dem Kläger, bei welchen die SPD unter Verzicht auf die Rückgewähr des Grundstücks einen Betrag von 15»000 DM forderte, haben mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht in der Lage war, die verlangte Vergleichssumme aus eigenen Mitteln zu zahlen, der Beklagte es aber ablehnte, irgendeine Zahlungsverpflichtung anzuerkennen, zu keinem Erfolg geführt., Die SPD führt nunmehr das. Verfahren durch« Der Kläger hat auf Grund des Art 39 Abs 1 des Gesetzes Nr 59 für die Brit Besatzungszone (im Nachstehenden -3- BREG) Klage mit dem Anträge erhoben festzustellen« daß der Beklagte verpflichtet sei*. den gesamten Schaden zu ersetzen, den er bei Herausgabe des Grundstücks an die SPD oder deren anderweitigen Entschädigung erleide* Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt., er hat in erster Linie seine Passivlegitimation bestritten« Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung -eingelegt «, er hat seinen Antrag auf Klagabweisung aufrecht erhalten- seine Passivlegitimation weiter bestritten und hilfsweise gebeten« das angefochtene Urteil dahin abzuänderndaß der Beklagte verpflichtet sei* dem Kläger 1/100, äußerstenfalls 1/10 des Schadens zu ersetzen« Den Hilfsantrag hat er damit begründet, daß das Land Niedersachsen weniger als l/lO des ehemaligen Gebietes des Landes Preußen umfasse und eine etwaige Schadensforderung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt werden müsse« Er hat schließlich geltend gemacht, der Kläger müsse einen Teil des Schadens selbst tragen, da ihm bei dem Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sei, daß es sich um ein entzogenes Grundstück gehandelt habe« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-sen* Hiergegen wendet sich die Revision, mit der -der Beklagte die Abweisung der Klage weiter verfolgt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat« Entscheidungsgründes 1» Das Peststellungsinteresse des Klägers ist nach § 256 ZPO gegeben«. IIo Das Grundstück unterliegt der Rückerstattung« Unstreitig sieht die YTiedergutmachungskanuner de© Landgerichts in Osnabrück die SPD als Rechtsnachfolgerin der Verlags GmbH an« • • 4- 4l Y/enn auch das Rückerstattungsverfahren noch nicht rechtskräf-tig abgeschlossen iatr so kann doch an seinem Ausgang kein Zweifel bestehen,, Der Kläger« der im Sinne des Art 11 BREG rückerstattungspflichtig ist; muß das Grundstück an die SPD herausgeben* Dies folgt aus Art 1 und 2 BREG* Das Grundstück ist dem Eigentümer in der nach Art 1 "maßgeblichen Zeit" ungerechtfertigt entzogen worden,.- Als eine ungerechtfertigte Entziehung sieht Art 2 BREG die Einbuße von Eigentum durch Staats- und Verwaltungsakt an, Als solche kommen vor allem Gesetze und Verwaltungsakte gegen Personen« Gesellschaften und Organisationen in Betracht ? die Verfolgungsmaßnahraen ausgesetzt waren,. Das Gesetz über die Einziehung volles* und staatsfeindlichen Vermögens (RGBl 1933 > 479)? auf Grund dessen Preußen das Grundstück entzogen hat ? ist ein solcher Staatsakt (Harmening? Hartenstein* Osthoffs Falk Kom z BREG Art 2 Anm 3 a S 70 R)« Der Beklagte selbst sieht den Entziehungstatbestand für gegeben an* Der Kläger hat? wie unter den Parteien unstreitig ist? das Grundstück von dem land Preußen durch Kaufvertrag vom 8c Mai 1939 erworben* Ihm würde somit ein Rückgriffsanspruch gegen seinen unmittelbaren Rechts Vorgänger* das Land Preußen.* nach Art 39 Abs 1 BREG zustehen* Hach dieser Vorschrift bestimmen sich die Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsc Die Rückerstattungspflicht gilt als Mangel im Recht im Sinne des BGB, Dies will besagen, daß § 434 BGB zur Anwendung kommt? nach welchem der Verkäufer verpflichtet ist? dem Käufer das verkaufte Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen* Diese Verpflichtung hat Preußen nicht erfüllt» Zwar hat es dem Kläger das Grundstück im Jahre 1939 zu Eigentum übertragen? aber dieses Eigentum hat keinen rechtlichen Bestand* Art 39 Abs 1 BREG. der in der RUckerstattungspflicht einen Rechtsmangel erblickt> begründet die gesetzliche Fiktion« daß der Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden habe; schon damals bestand das subjektive Unvermögen des Landes Preußen* dem Kläger das verkaufte Grundstück frei von der Rücker-stattungspflicht zu verschaffen,. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Schadensersatzpflicht des Landes Preußen (BGHZ 11. 16 /?0> 21 j, 227),. Die Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht, v/enn der Kläger bei Abschluß des Vertrages gewußt hätte, daß das von ihm gekaufte Grundstück der SPP gehört hat und der Beklagte das Grundstück unter Umständen erworben hätte, die die Merkmale des Entziehungstatbestandes des nunmehr geltenden Hückerstattungsgesetzes erfüllt habenc § 439 Abs 1 BGB ist durch Art 39 Abs 1 BREG ausdrücklich ausgeschlossen (BGHZ aaO S 22). Das Land Preußen besteht nicht mehr* Es ist spätestens durch Art 1 des Kontrollratsgesetzes Nr 46 vom 25,' Februar 1947 aufgelöst worden (ABI ICR 1947 Nr 14 vom 31 * März 1947). Per Kläger nimmt den Beklagten an Stelle von Preußen in Anspruch, Es fragt sich, ob der Beklagte für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG einzustehen hat. Eine gesetzliche Sonderregelung fehlt bisher. Art 135 GG befaßt sich mit der Rechtsnachfolge in das Vermögen der alten Länder.. Per Übergang dieses Vermögens wird im gewissen Umfange in Abs 1 bis 3 geregelt, jedoch mit der sich aus .’bs 4 ergebenden Einschränkung., Aus den Bestimmungen des Art 135 Abs 1 bis 3 kann für die Passivlegitimation des Beklagten nichts gewonnen werden., Preußen . ist ein nicht mehr bestehendes Land; auf solche ehemaligen Länder beziehen sich Abs 2 und 3 des Art 135 GG. Pie hierin getroffenen Regelungen betreffen nicht den zur Entscheidung vorliegenden Pall« Per von dem Kläger an das land Preußen gezahlte Kaufpreis hat nicht die Zweckbestimmung gehabt, Verwaltungsaufgaben Preußens zu dienen., Lei* Kaufpreis ist nicht dem Beklagten zugeflossen« Grundvermögen ist nicht auf S?i -6- den Beklagten übergegangen, An dem verkauften Grundstück hat v/eder Preußen noch der Kläger Eigentum erworben.. Nach der Fiktion des Art 12 BREG ist das.Eigentum an diesem Grundstück vielmehr der ursprünglichen Eigentümerin bzw deren Rechtsnachfolgerin, der SPD« verblieben, da es widerrechtlich entzogen wurde., Art 135 Abs 3 GG trifft daher nicht zu,. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Kauf in Verbindung mit Art 39 Abs 1 BREG geltend. Unzweifelhaft war der Beklagte nicht Verkäufer,. Er ist auch nicht in die VerkäuferStellung Preußens eingerückt und haftet auch nicht für dessen Verbindlichkeiten aus Art 39 Abs 1 BREG, Eine Haftung ergibt sich weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Identität des Landes Niedersachsen mit Preußen noch aus dem der Staatensukzession, Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des Urteils des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1., Dezember 1952 zu eigen (BGHZ 8, 169)5 Dort war allerdings die Haftung der neugebildeten Länder für Schulden des Reichs Gegenstand der Untersuchung; aber die Ausführungen zu dieser Präge treffen im wesentlichen auch auf das Verhältnis des ehemaligen Landes Preußen zu den neugeschaffenen Ländern* die Gebietsteile des ehemaligen Preußens in sich aufgenommen haben, zu. Der Hess* Verwaltungsgerichtshof hat darin recht, daß zwischen den neuerstandenen ländern und Preußen keine Identität bestehe und daß Staatensukzession bezüglich der darin aufgegangenen Gebietsteile Preußens nicht in Betracht komme (VR 4? 138 /HO, 1417)- Auch eine Rechtsnachfolge im allgemeinen Sinne und eine Haftung in analoger Anwendung des § 419 BGB scheidet aus c a) Gegen die Annahme einer Rechtsnachfolge spricht die Entwicklung, die zur Neubildung des Landes Niedersachsen ge- führt hat« Schon vor Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 46 vom 25» Februar 1947? durch welches der Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachgeordneten Behörden auf-gelöst wurden, und dessen Präambel hervorhebt, Preußen habe in Wirklichkeit bereits zu bestehen aufgehört , erging die MilRegVO Nr 46 betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Brit. Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder vom 23« April 1946 (ABI Brit MilReg Nr 13 S 305). In ihr wurde bestimmt, daß. ohne die Möglichkeit einer späteren Neugliederung auszuschließen, die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannovers Westfalen, die Regierungsbezirke von Aachen, Düsseldorf und Köln in der Rheinprovinz als solche aufgelöst werden und vorläufig die staatsrechtliche Stellung von ländern erhalten» Am 1:, November 1946 trat die MilRegVO Nr 55 Uber die Bildung des Landes Niedersachsen in Kraft, nach welcher aus den Ländern Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe* die ihre Selbständigkeit als Länder verloren, das Land Niedersachsen gebildet, wurde (ABI Brit MilReg Nr 15 S 341)e Diese Verordnung ist durch die Ergänzungsverordnung Nr 70 vom 1,. November 1946 dahin vervollständigt worden, daß das Land ITieüer-sachsen als Rechtsnachfolger der früheren Länder Braunschweig Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe anzusehen ist (ABI Brit MilReg Nr 16 S 408)» Das alles schließt es aus, daß das Land Niedersachsen Rechtsnachfolger Preußens geworden sein könnte. b) Die Übernahme ehemals preußischen Vermögens ist nicht durch Vertrag oder einen dem gleichwertigen tatsächlichen Vorgang geschehen. § 419 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Vorgänge nicht anwendbar (RGZ 68, 216; 130, 169 Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 419 BGB verbietet sich auch, weil diese Vorschrift, die die Haftung des Vermögensübernehmers nur mit dem Bestände des übernommenen VermÖ- sfr -a~ gens kennt, einen Y/ettlauf um die Befriedigungsobjekte ermöglicht und ein solcher Wettlauf für einen Staat* der Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat* nicht tragbar ist,. Denkbar ist allerdings im Falle des § 419 BGB ein Sonderkonkurs Uber das übernommene Vermögen (Mentzel* KO § 1 Anm 5 m w Nachw)» Die Frage* inwieweit das der Grundsatz hindert* daß Staaten konkursunfähig sind (vgl dazu Mentzel* § 213 Anm 2) und die weitere Frage* inwiev/eit zur Schuldendeckung statt der laufenden Einnahmen des aufgelösten Staates solche des übernehmenden Staates herangezogen werden sollen* kann nur durch den Gesetzgeber geregelt werden und ist der richterlichen Entscheidung verschlossen. Von dieser Rechtslage ausgehend, hat § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21., Juli 1951 (BGBl I 1951* 467) entsprechend Art 135 Abs 5 GG bestimmt* daß die Regelung von Verbindlichkeiten Preußens einem späteren Bundesgesetz Vorbehalten. bleibt. Bis zu dem Erlaß dieses Gesetzes kann eine Haftung des Beklagten nicht anerkannt werden, Rechtsprechung (BGHZ 4? 266* 8* 169$ 10* 125 und 220$ 13» 303) und Rechtslehre (löning DRZ 1946, 129 /I327$ Reinhardt NJW 1952, 443) haben allerdings in der Erwägung, daß in den Fällen geholfen werden müssen, in denen dem Betroffenen aus sozialpolitischen Gründen ein längeres Zuwarten nicht zuzu demuten sei, den Gedanken der Funktionsnachfolge verwendet. Nach Ansicht des Senats handelt es sich dabei um eine Hilfskonstruktion, um dringende Ansprüche durchzusetzen« deren Befriedigung v/egen ihres Öffentlichrechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann,ohne daß daß Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden«. Dies ist s*Bc der Fall bei Beamtengehältern, Der Gedanke der Funktionsnachfolge muß auf derartige Ansprüche beschränkt werden; einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche ist er nicht fähig, es sei denn* daß es sich um Ansprüche aus -9 einem Dienstvertrage handelt, bei welchen sich eine Haftung dem Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge rechtfertigen lassen könnte* Anderenfalls würde die dem Gesetzgeber aus guten Gxtf den vorbehaltene umfassende Regelung der Schulden Preußens durch richterliche Einzelentscheidungen vorweggenommen, werden Dem kann nicht die Hand geboten werden, weil der Richter nich die Größenordnung der übernommenen Vermögen und der Schuldenlast kennt und nicht abmessen kann, ob und inwieweit laufende Einnahmen der neugebildeten Länder zur Schuldendeckung herangezogen werden können. Durch die Übertragung des Punktionsnac’ folgegedankens auf die Haftung für privatrechtliche Schulden würde der Rechtsgedanke des § 419 BGB völlig verändert und, v/enn auch nicht unter dem Namen der VermÖgensübernahme, unermeßlich ausgedehnt werdenP Darüber zu befinden, ist Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters., Diese Erwägungen verbieten es auch., den allgemein gültigen Rechtsgrundsats? daß der Fiskus, dem das Vermögen einer juristischen Person anfällt, für deren Schulden aufzukommen habe (RGZ 130, 169 /T77/1787? 136, 339 ff), auf die Auflösung Preußens anzuwen-, den- Nur die gesetzliche Regelung der hierdurch entstandenen Lage kann eine gerechte Verteilung der Verbindlichkeit auf die neu entstandenen Länder, die Gebietsteile Preußens in sich aufgenommen haben, unter Anpassung an deren Leistungsfähigkeit gewährleisten, Inhalt der Punktionsnachfolge ist die Übernahme hoheit rechtlicher Punktionen durch den Bund, ein Land oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die vor dem Zusammenbruch von einer Behörde des Reichs, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt wurden«. Aus der Konti» nuität derartiger hoheitsrechtlicher Punktionen mag zwangsläufig auch die Kontinuität der bei Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Verbindlichkeiten zu folgern sein* Diese Voraussetzung ist aber in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall nicht gegeben* Die dem Land Preußen aus dem Verkauf des Grund -10- // Stücks erwachsenen Rechte und Pflichten waren nicht hoheitsrechtlicher , sondern rein privatrechtlicher Art, Das Grundstück gehörte zu dem fiskalischen Finanzvermögen Preußens,. Sein Verkauf an den Kläger begründete für- Preußen keine anderen Rechte und Pflichten, als sie jeder Privatperson erwachsen wären, wenn sie das Grundstück einem Dritten verkauft haben würde,-. Preußen hatte einen Grundstückskaufvertrag über ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück abgeschlossen, es würde wie jeder andere Verkäufer hierfür einzustehen haben, "wenn es noch bestehen würde* Der Umstand, daß Preußen das Grundstück entzogen hat, ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne rechtliche Bedeutung, denn der An- • spruch nach Art 39 Abs 1 BREG in Verbindung mit § 434 BGB richtet sich gegen den unmittelbaren Rechtsvorgänger9 nicht weil er das Grundstück entzogen hat, sondern weil das Grundstück entzogen und daher rückerstattungspflichtig ist; es ist also gleichgültig, ob der unmittelbare Rechtsvorgänger die widerrechtliche Entziehung vollzogen hat oder nicht. Es geht ausschließlich um die Haftung aus einem Kauf,. Dafür kommt Funktionsnachfolge nicht in Betracht.. Die Verwaltung des fiskalischen FinanzVermögens ist von der Ausübung hoheitsrechtlicher Funktionen streng zu unterscheiden, eine Haftung des Beklagten ist daher zur Zeit nicht gegebene Es konnte somit der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Das Urteil des Berufungs- gerichts war vielmehr aufzuhebeh und die Klage mit der Kosten folge aus § 91 ZPO abzuweisen* Dr, Canter Dr^ Selowsky Dr<> Delbrück Dr» Haidinger Dr* Kuhn