BGH · II ZR 234/04 vom 24.10.2005
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1 Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist nicht zu dem Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst. 4 Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Vielmehr hat sich der - durch diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.