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BGH · II ZR 233/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 233/67

Ist für die Führung eines Schiffes bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug bis unter die Solltiefe setzen kann, so ist sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsohergerichts Köln vom 6. Beklagten zu 2 vor, er sei während der Steuerbord-begegnung zwischen dem MS "Steinachtal" und dem PMS "Bonn” unter Berücksichtigung des am Unfalltag herrschenden niedrigen Wasserstandes mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, habe hierdurch dem MS "Steinach-talM soviel Wasser unter dem Kiel weggesogen, daß der Bergfahrer immittelbar nach der Begegnung auf den Stein aufgeschlagen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von UM 20*991 »20 zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1 außer dinglich mit dem PMS "Bonn" auch persönlich im Rahmen des § 114 BSchG haftend. Außerdem haben sie im Berufungsrechtszug behauptet, der Unfall könne sich nur so zugetragen haben, daß das MS "Steinachtal" nach Beendigung der Begegnung mit dem PMS "Bonn" zu dem linken Ufer hinübergefahren und hierbei in Fahrwassermitte auf den Stein gestoßen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 2 mit dem PMS "Bonn” dem Bergfahrer mit zu großer Geschwindigkeit begegnet, hat hierdurch dem Schiff das Wasser unter dem Kiel weggesogen und das Aufschlagen des Fahrzeugs auf den Stein verursacht. Bie Angriffe der Revision sind, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das nautisch falsche Verhalten des Beklagten zu 2 richten, nicht begründet. September 1967 von Br. in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 4 oben und Seite 5 Mitte des angefochtenen Urteils, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Abschrift in der Berufungsverhandlung übergeben und den Inhalt des Berichts zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Auch ist es nicht zulässig, wenn die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO ihre eigene, den Beklagten günstige Beweiswürdigung an die Stelle der Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht zu setzen sucht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die Präge eines unfallursächlichen Mitverschuldens der Rührung des MS "Steinachtal" nicht geprüft hat. War nämlich für die Führung des Bergfahrers bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände (niedriger Wasserstand, Abladetiefe ihres Schiffes, Kurs und Geschwindigkeit der "beiden Fahrzeuge, große Heckwelle des Talfahrers) erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit dem Talfahrer bis unter die Solltiefe setzen, es mithin zu einer Grundberührung kommen konnte, so war sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen. Bas Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und von welchem Zeitpunkt an die Führung des MS "Steinachtal" mit einer Grundberührung ihres Schiffes rechnen mußte, gegebenenfalls, auf welche Weise sie einer solchen entgegenwirken konnte. Zu diesem Punkte hatten die Beklagten unter Hinweis auf die Beschreibung des Fundorts des unfallursächlichen Steines im Bericht der Wasserschutzpolizei behauptet, das MS "Steinachtal” sei in Fahrwassermitte gefahren und habe seinen Kurs ohne weiteres nach Backbord verlegen können.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 169 ZPO
MSSteinmBerufungsgerichtSteinachtalBonnBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs ___________nein
 RheinSchPolVO §§ 4, 37 Nr. 4
Ist für die Führung eines Schiffes bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug bis unter die Solltiefe setzen kann, so ist sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen.
. 5* Mai 1969 - II ZR 233/67 - Rheinschiffahrtsobergericht Köln
 Rheinschiffahrtsgericht.. St. Goar
BGH, Urt. v
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Mai 1969 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZS 233/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der KflB-D Seilschaft, den Vorstand Dr. Gert
____ Aktienge«
vertreten durch Ml
 des Schiffsführers Franz KflHHHIHpvom Motorfahrgastschiff "Bonn11, zu laden hei der Beklagten zu 1,
Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Br. h.c
gegen
 die MQHHHI	VBBMMBMB^-Aktiengesellschaft,
 Direktionsverwaltungsstelle für Transportversicherung, DflHHBl BflBl Straßvertreten duroh die Vorsitzenden des Vorstands der Gesellschaft Hugo	und	Karl-Heinz
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
/
A
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Kuhn und der Bundesrichter Br* Schulze, Stimpel, Br* Bauer und Br. Kellermann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsohergerichts Köln vom 6. Oktober 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 6. August 1964 gegen 19 Uhr rakte das auf dem Rhein mit einer Ladung Bimskies von 423 t (gemittelter Tiefgang: 1,49 m) zu Berg fahrende MS "Steinachtal" (67,12 m lang, 8,23 m breit, 925 t, 620 PS) bei km 604,000 - 604,020 auf einem aus dem Flußgrund ragenden Stein und wurde beschädigt.
Bie Klägerin ist Versicherer des MS "Steinachtal".
Sie fordert aus übergegangenem und übertragenem Recht von der Beklagten zu 1 als Eignerin des PMS "Bonn" (69,38 m lang, 11 m breit, 2 x 400 PS) und dem Beklagten zu 2, der das PMS "Bonn" am Unfalltag verantwortlich geführt hat, Ersatz des Unfall Schadens* Bie Klägerin wirft dem
 
Beklagten zu 2 vor, er sei während der Steuerbord-begegnung zwischen dem MS "Steinachtal" und dem PMS "Bonn” unter Berücksichtigung des am Unfalltag herrschenden niedrigen Wasserstandes mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, habe hierdurch dem MS "Steinach-talM soviel Wasser unter dem Kiel weggesogen, daß der Bergfahrer immittelbar nach der Begegnung auf den Stein aufgeschlagen sei. Zur Unfallzeit habe über dem Stein - bei einer Solltiefe von 1,90 m - mindestens 1,95 m Wasser gestanden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von UM 20*991 »20 zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1 außer dinglich mit dem PMS "Bonn" auch persönlich im Rahmen des § 114 BSchG haftend.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie bestreiten die Klagforderung nach Grund und Höhe. Sie stellen in Abrede, daß das PMS "Bonn" zu schnell gefahren und vor dem Setzen des Bergfahrers zwischen dem Schiffsboden und dem Stein ein Raum von 0»46 m vorhanden gewesen sei. Außerdem haben sie im Berufungsrechtszug behauptet, der Unfall könne sich nur so zugetragen haben, daß das MS "Steinachtal" nach Beendigung der Begegnung mit dem PMS "Bonn" zu dem linken Ufer hinübergefahren und hierbei in Fahrwassermitte auf den Stein gestoßen sei.
Die Beklagte zu 1 hat das IMS "Bonn" nach Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.
Beide Yorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um de-
reu Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
 der Beklagte zu 2 mit dem PMS "Bonn” dem Bergfahrer mit zu großer Geschwindigkeit begegnet, hat hierdurch dem Schiff das Wasser unter dem Kiel weggesogen und das Aufschlagen des Fahrzeugs auf den Stein verursacht. Biese Feststellungen gründet das Berufungsgericht auf die Aussagen der an dem Unfall unbeteiligten Zeugen	und
 FflBHHHV sowie auf die Angaben im Unfallbericht der Wasserschutzpolizei vom 2. September 1964 über Fundort, Lage, Größe und Beschädigungen des Steines, auf dem das
MS "Steinachtal" gerakt ist. Rechtlich würdigt das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zu 2 als einen Verstoß gegen § 37 Nr. 4 RheinSchPoIVO.
II.	Bie Angriffe der Revision sind, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das nautisch falsche Verhalten des Beklagten zu 2 richten, nicht begründet.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG durch die Verwertung des schriftlichen Unfallberiehts des Zeugen	vom
7* Bezember 1965 verletzt. Zwar trifft es zu, daß Vorlage und Übergabe einer Abschrift dieses Berichts, den der Zeuge bereits bei seiner Vernehmung am 26. Oktober 1966 als Gedächtnisstütze erwähnt hat, im Protokoll über die Be-
 
rufungsverhandlung vom 22. September 1967 nicht festgehalten sind, was § 169 ZPO auch nicht vorschreibt. Jedoch ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Vorsitzenden auf der bei den Berufungsakten befindlichen Abschrift des Berichts ("überreicht im Termin vom 22. September 1967 von Br.	in	Verbindung	mit
 den Ausführungen auf Seite 4 oben und Seite 5 Mitte des angefochtenen Urteils, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Abschrift in der Berufungsverhandlung übergeben und den Inhalt des Berichts zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Beidem hat nach dem Akteninhalt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht widersprochen. Bann kann aber von einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht keine Hede sein.
2. Soweit die Revision ihre Angriffe gegen das an-gefochtene Urteil auf eine Verletzung des § 286 ZPO stützt, fehlt es an der Barlegung rechtserheblicher Verstöße des Berufungsgerichts gegen die genannte Vorschrift. Auch ist es nicht zulässig, wenn die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO ihre eigene, den Beklagten günstige Beweiswürdigung an die Stelle der Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht zu setzen sucht (§ 561 Abs. 2 ZPO).
5. Entgegen der Meinung der Revision war das Verhalten des Beklagten zu 2 für das Raken des MS "Steinachtal" adäquat ursächlich. Wenn das PMS "Bonn” bei niedrigem Wasserstand dem abgeladenen MS 11Steinachtal" begegnete und dabei, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß
 
auf Grund der Aussage des Zeugen	festgestellt
 hat, eine große Heckwelle (wörtlich heißt es in der Aussage des Zeugen "eine Walze von 3/4 his 1 m Höhe") hinter sich herzog, so liegt eine Grundberührung des MS "Steinachtal" nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Hierin besteht auch der grundsätzliche Unterschied zu der - überdies einen anderen Sachverhalt beurteilenden - Entscheidung des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln (ZfB 1967, 146), auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Auffassung berufen hat.
III.	Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die Präge eines unfallursächlichen Mitverschuldens der Rührung des MS "Steinachtal" nicht geprüft hat.
Es trifft allerdings nicht zu, daß der Bergfahrer dem Talfahrer keinen geeigneten Weg für die Begegnung freigelassen habe (§ 37 Nr. 1, § 38 Nr. 1 RheinschPolVO). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision entbehren jeder sachlichen Grundlage, beachten insbesondere nicht das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen zu dem . Begegnungsabstand der beiden Schiffe und der sonstigen Belegung des Reviers.
Hingegen ist beim derzeitigen Stand des Rechtsstreits ein Verstoß der Führung des MS "Steinachtal" gegen § 4 RheinSchPolVO nicht abschliessend zu verneinen. War nämlich für die Führung des Bergfahrers bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände (niedriger Wasserstand, Abladetiefe ihres Schiffes, Kurs und Geschwindigkeit der

"beiden Fahrzeuge, große Heckwelle des Talfahrers) erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit dem Talfahrer bis unter die Solltiefe setzen, es mithin zu einer Grundberührung kommen konnte, so war sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen.
Bas Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und von welchem Zeitpunkt an die Führung des MS "Steinachtal" mit einer Grundberührung ihres Schiffes rechnen mußte, gegebenenfalls, auf welche Weise sie einer solchen entgegenwirken konnte. Als eine der Gegenmaßnahmen konnte die Abgabe eines Achtungszeichens in Betracht kommen, um den Talfahrer auf die Gefahrenlage hinzuweisen und ihn zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen. Ferner konnte für die Führung des MS "Steinachtal", sofern ihr ein Ausweichen nach Backbord möglich war, die Pflicht bestanden haben, durch ein derartiges Manöver die Sogwirkung des Talfahrers zu vermindern.
Zu diesem Punkte hatten die Beklagten unter Hinweis auf die Beschreibung des Fundorts des unfallursächlichen Steines im Bericht der Wasserschutzpolizei behauptet, das MS "Steinachtal” sei in Fahrwassermitte gefahren und habe seinen Kurs ohne weiteres nach Backbord verlegen können.
Die Nichterörterung der dargelegten Gesichtspunkte in dem angefochtenen Urteil nötigt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Dr. Kuhn
 Dr. Schulze
 Stimpel
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann