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BGH

Gericht: BGH

Sollten Sie es für notwendig erachten, aus den zu schwachen Rahmenholzstärken einen Anspruch geltend zu machen, kann dieser sich allein gegen Architekt Schuster richten.” Dezember 1961 teilte die WeflBHBH) dem Kläger mit, daß nach Auffassung des Bauherrn die Fensterrahmen wegen der Verwendung zu geringer Holzstärken erneuerungsbedürftig seien. Hierfür müsse sie den Kläger haftbar machen, weil er für die Mängel auf Grund seiner planerischen Tätigkeit als Architekt verantwortlich sei. Die Beklagte hält sich für berechtigt, jede Leistung zu verv/eigern, weil der Anspruch auf Versicherungsschutz verjährt sei. Zu dem streitigen Beginn der Verjährung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ds könne dahinstehen, ob die V/eflBHBB schon mit der Übersendung einer Abschrift ihres an den Bauherrn gerichteten Schreibens vom 9. Seit dem iSmpfang dieses Schreibens habe der Kläger "die Leistung11 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen können. Denn der Anspruch auf Versicherungsschutz erschöpfe sich in der Haftpflichtversicherung nicht in einer einmaligen Leistung, insbesondere nicht in der Zahlung einer Geldsumme nach § 154 VVG, sondern umfasse verschiedene Dinzelleistungen, zu denen auch die Gewährung von Rechtsschutz gehöre. Die am Jahresende beginnende Verjährung des Versicherungsanspruchs erstreckt sich auf alle vom Versicherer nach § 3 II l/l AHB geschuldeten Leistungen, da es sich insoweit um Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Haftpflichtversieherungs-anspruchs handelt. So hält die Revision es nicht für gerechtfertigt, daß Schadensersatzansprüche gegen den Architekten nach § 638 BGB in fünf Jahren, Ansprüche des Architekten aus den Versicherungsverträge aber in zwei Jahren verjähren, auch wenn der Architekt von den ihn unterlaufenen Planungsfehler nichts wisse. Dezember 1958 an den Kläger gerichtet hat, kann von der Revision nicht mit Erfolg bekämpft werden. Denn das Berufungsgericht konnte in diesen Schreiben ohne Rechtsirrtum die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sehen. daß die WefliBHHB dem Kläger das Schreiben eingeschrieben übersandt, ihm darin die Benachrichtigung seiner Versicherung empfohlen, ihn um Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten und ihm die Streitverkündung in Aussicht gestellt habe, Bas Zusammentreffen aller dieser Umstände habe den Kläger, so meint das Berufungsgericht, nicht darüber in Zweifel lassen können, daß die WeflH^P-ihn für die Folgen fehlerhafter Planung in Anspruch nehmen wolle. Weiter soll nach Ansicht der Hevision gegen eine ernsthafte Inanspruchnahme des Klägers sprechen, daß die angeneideten Ansprüche unsubstantiiert gewesen seien und nicht hätten erkennen lassen, wer überhaupt Ansprüche stelle. Bie Prüfung d03 Gläubigerrechts otellt ebenso wie die Abwehr unberechtigter Ansprüche bereits die vom Versicherer geschuldete Beistung dar, die der Kläger als Versicherungsnehmer mit der Erhebung von Ansprüchen gegen ihn verlangen konnte. Ben Grund für seine Inanspruchnahme hat der Kläger aus dem ihn bekannten Schreiben der Westtreubau von Dezember 1961 mitteilt, enthält mit der Angabe über die verwendeten und für notwendig gehaltenen Holzstärken nur eine nähere Sustantiie-rung des Schadens und seines Umfangs, für den der Kläger bereits in Dezember 1958 haftbar gemacht worden ist, ohne daß es dafür seinerzeit schon der Angabe genauer Maße bedurft hätte. Von erstmalig erhobenen Schadensersatzansprüchen, die den Kläger, wie die Revision meint, veranlaßt hätten, im Dezember 1961 von der Beklagten Versicherungsschutz zu verlangen, kann nicht gesprochen werden. Dezember 1958 Ersatzansprüche geltend gemacht worden sind und dadurch am Jahresende die Verjährungsfrist für den Versicherungsanspruch in Lauf gesetzt worden ist, nicht danach beurteilt werden, ob die Y/esttreubau die angemeldeten Ansprüche später weiter verfolgt oder davon abgesehen hat. Das hat die Beklagte ausgeführt, weil sie den Kläger in Dezember 1961 mitgeteilt hatte, daß nach ihrer Ansicht die gegen ihn erhobenen Forderungen gemäß § 638 BGB verjährt seien. Den darauf gestützten ICinwand, der Klage fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil die Prüfung des Haftpflichtverhältnisses grundsätzlich den Haftpflichtprozeß überlassen bleiben müsse und die Beklagte es überdies gemäß § 12 Abs.3 VVG abgelehnt habe, den für verjährt erklärten Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz zu erfüllen. Der dem Kläger erteilte Hinweis, die gegen ihn erhobenen .Ersatzansprüche seien verjährt, konnte für sich allein die Beklagte nicht verpflichten, Versicherungsschutz zu leisten.

Zitierte Normen: § 12 WG § 12 VVG § 638 BGB § 12 VVG
VerjährungBerufungsgerichtLeistungAnspruchSchreibenKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii-ZK 233/63	URTEIL
Verküoclet am
20. Januar 1966 Heil,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Fritz Sch
 GflHBstr. M,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt IHI -
gegen
 die A	-	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren Alfred HMD und Dr. Gerd
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Bukow, Br. Schulze und Stinpel für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Architekt bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Im Jahre 1956 übertrug ihn die We|Hm^^*GmbH - im folgenden kurz WeSHHÜ^ -für ein betreutes Bauvorhaben die Ausschreibung^- und Planungsarbeiten. Hach Fertigstellung des Baues rügte der Bauherr verschiedene Mängel. Die WeflHHHB schrieb dem Bauherrn darauf am 9- Dezember 1957 u.a.:
’’Sollten sich jetzt im Entvmrf, in der Planung und in der Ausschreibung Mängel herausstellen, müßte gegebenenfalls ein daraus entstehender oder zu erwartender Schaden gegenüber Herrn Architekt Schuster bzw. seiner Versicherung geltend gemacht werden.
Sollten Sie es für notwendig erachten, aus den zu schwachen Rahmenholzstärken einen Anspruch geltend zu machen, kann dieser sich allein gegen Architekt Schuster richten.”
Der Kläger erhielt eine Abschrift dieses Schreibens zur
 Kenntnisnahme.
Im Dezember 1958 empfing der Kläger einen eingeschriebenen Brief der WeMHBIB vom 12. Dezember 1938 mit folgendem Inhalt:
’’Der o.g. Bauherr hat mehrfach, zuletzt durch den für ihn gutachterlich tätigen Architekten Ing. Christian MfHP mit Schreiben vom 27.10.58, eine Reihe von Baumängeln beanstandet. Für den wichtigsten Teil der angemeldeten Mängel wird fehlerhafte Planung verantwortlich gemacht.
Vorsorglich machen wir die genannten Baumängel unsererseits gegen Sie geltend und empfehlen Ihnen, vorweg Ihrer Versicherung den grundsätzlichen Sachverhalt mitzuteilen.
Zur Wahrung der Fristen bitten wir Sie, uns lediglich der Ordnung halber zu bestätigen, daß Sie auf die Finrede der Verjährung verzichten.
Sollte es zu dem Gerichtsverfahren kommen, werden wir Ihnen zu dem Zweck gemeinsamer Prozeßführung den Streit verkünden.”
In einem weiteren Schreiben vom 4. Dezember 1961 teilte die WeflBHBH) dem Kläger mit, daß nach Auffassung des Bauherrn die Fensterrahmen wegen der Verwendung zu geringer Holzstärken erneuerungsbedürftig seien. Hierfür müsse sie den Kläger haftbar machen, weil er für die Mängel auf Grund seiner planerischen Tätigkeit als Architekt verantwortlich sei. Srst nach Empfang des letzten Schreibens, am 18. Dezember 1961, teilte der Kläger der Beklagten den Sachverhalt und den Inhalt der drei Schreiben der Westtreubau mit. Gleichzeitig meldete er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz an.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für berechtigt, jede Leistung zu verv/eigern, weil der Anspruch auf Versicherungsschutz verjährt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das öberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision
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verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter, hie Beklagte bittet un Zurückweisung des Rechtsmittels.
Rntscheidungsgründe:
I. hie Parteien streiten nur darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz verjährt ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsverträge in zwei Jahren. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, has Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für begründet, weil der Kläger die Leistung spätestens Ende des Jahres 1958 habe verlangen können, aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (31. Dezember I960) um Versicherungsschutz gebeten (Dezember 1961) und noch später Klage (Mai 1962) erhoben habe.
Zu dem streitigen Beginn der Verjährung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ds könne dahinstehen, ob die V/eflBHBB schon mit der Übersendung einer Abschrift ihres an den Bauherrn gerichteten Schreibens vom 9. Dezember 1957 Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1958 habe sie jedenfalls unmißverständlich erklärt, den Kläger in Anspruch nehmen zu wollen, falls sie selbst dem Bauherrn für Planungsfoh-ler einstehen müsse. Seit dem iSmpfang dieses Schreibens habe der Kläger "die Leistung11 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen können. Denn der Anspruch auf Versicherungsschutz erschöpfe sich in der Haftpflichtversicherung nicht in einer einmaligen Leistung, insbesondere nicht in der Zahlung einer Geldsumme nach § 154 VVG, sondern umfasse verschiedene Dinzelleistungen, zu denen auch die Gewährung von Rechtsschutz gehöre. Der Haftpflichtversicherungsanspruch beginne daher mit dem Ende des Jahres zu
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verjähren, in dem der geschädigte Dritte Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend mache. Die Verjährung erstrecke sich dabei auch auf den Schuldbefreiungsanspruch, der nur Ausfluß des einheitlichen Haft-pflichtversicherungsansprucho sei.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Rach § 3 IX 1/1 der Allgemeinen Versicherungobedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die den Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, umfaßt die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihn geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Von diesem Zeitpunkt "kann die Leistung” des Versicherungsschutzes im Sinne von § 12 VVG "verlangt werden". Die am Jahresende beginnende Verjährung des Versicherungsanspruchs erstreckt sich auf alle vom Versicherer nach § 3 II l/l AHB geschuldeten Leistungen, da es sich insoweit um Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Haftpflichtversieherungs-anspruchs handelt. Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH LH AHaftpflichtVB § 2 Nr. 3 = VersR I960, 554j VersR 1965, 1167/68 und für das Schrifttum Prölss, VVG 15. Aufl. § 149 Anm. 1 m.w.N.), der das Berufungsgericht gefolgt ist, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
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So hält die Revision es nicht für gerechtfertigt, daß Schadensersatzansprüche gegen den Architekten nach § 638 BGB in fünf Jahren, Ansprüche des Architekten aus den Versicherungsverträge aber in zwei Jahren verjähren, auch wenn der Architekt von den ihn unterlaufenen Planungsfehler nichts wisse. Bas sei, wie die Revision meint, der in VersR I960, 554 veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen. Hier liegt ein Mißverständnis vor. Denn der Senat hat nur ausgesprochen, daß der Versicherungsanspruch unabhängig davon zu verjähren beginnt, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete den Anspruch, nämlich den Anspruch auf Versicherungsschutz, kennt. Etwas ganz anderes und unerläßlich ist dagegen die Kenntnis des Haftpflichtanspruchs, der geltend gemacht sein muß, um die Leistung des Haftpflichtversicherers verlangen zu können. Bevor Haftpflicht-anoprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden und diesem damit bekannt sind, gibt es keine Verjährung des Versicherungsanspruchs.
2. Auch die tatrichterliche Würdigung des Schreibens, das die	am	12.	Dezember	1958 an den
 Kläger gerichtet hat, kann von der Revision nicht mit Erfolg bekämpft werden. Denn das Berufungsgericht konnte in diesen Schreiben ohne Rechtsirrtum die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sehen. Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß in der Haftpflichtversicherung ein Geltendmachen von Ansprüchen in jeder Erklärung liegt, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH VersR 1956, 186/87; RGZ 152, 235, 240; 156, 378, 383). Diesem Erfordernis genüge, so führt das Berufungsgericht dazu aus, schon der Yfortlaut des Schreibens von 12. Dezember 1958, in dem es heiße: "Vorsorglich machen wir die genannten Bau-nängei unsererseits gegen Sie geltend ...". Hinzu komme.
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daß die WefliBHHB dem Kläger das Schreiben eingeschrieben übersandt, ihm darin die Benachrichtigung seiner Versicherung empfohlen, ihn um Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten und ihm die Streitverkündung in Aussicht gestellt habe, Bas Zusammentreffen aller dieser Umstände habe den Kläger, so meint das Berufungsgericht, nicht darüber in Zweifel lassen können, daß die WeflH^P-ihn für die Folgen fehlerhafter Planung in Anspruch nehmen wolle. Bas Ergebnis dieser GesamtWürdigung ist nicht zu beanstanden. Bie Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht dabei hat leiten lassen, widerlegen den Vorwurf der Hevision, nicht zwischen der Ankündigung und der Geltendmachung von Ansprüchen unterschieden zu haben.
Weiter soll nach Ansicht der Hevision gegen eine ernsthafte Inanspruchnahme des Klägers sprechen, daß die angeneideten Ansprüche unsubstantiiert gewesen seien und nicht hätten erkennen lassen, wer überhaupt Ansprüche stelle. Es kann dahinstehen, ob die V/esttreubau in ihrem ersten Schreiben vom 9. Bezember 1957 nur ihre Passivlegitimation für Ersatzansprüche des Bauherrn bestreiten und diesem empfehlen wollte, sich insoweit an den Kläger zu wenden. Benn Urteilsgrundlage ist das dem Kläger ein Jahr später zugegangene Schreiben, in dem die Weottreubau eindeutig selbst ("unsererseits") die beanstandeten Baumängel geltend macht. Mag der Kläger bezweifelt haben, daß die West-treubau dazu berechtigt sei, so ändert das nichts an seiner Inanspruchnahme. Bie Prüfung d03 Gläubigerrechts otellt ebenso wie die Abwehr unberechtigter Ansprüche bereits die vom Versicherer geschuldete Beistung dar, die der Kläger als Versicherungsnehmer mit der Erhebung von Ansprüchen gegen ihn verlangen konnte.
Ben Grund für seine Inanspruchnahme hat der Kläger aus dem ihn bekannten Schreiben der Westtreubau von
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9. Dezember 1957 an den Bauherrn ersehen können. Um die damals beanstandeten Planungsfehler, insbesondere wegen der vorgesehenen und auch verwendeten Holzstärken für die Fensterrahmen, handelt es sich, als die Fensterrahmen sich später wegen ihrer unsachgemäßen Ausführung als erneuerungsbedürf ti g herausstellten. Das Schreiben, in den die WefllHIHB das dem Kläger am 4. Dezember 1961 mitteilt, enthält mit der Angabe über die verwendeten und für notwendig gehaltenen Holzstärken nur eine nähere Sustantiie-rung des Schadens und seines Umfangs, für den der Kläger bereits in Dezember 1958 haftbar gemacht worden ist, ohne daß es dafür seinerzeit schon der Angabe genauer Maße bedurft hätte. Von erstmalig erhobenen Schadensersatzansprüchen, die den Kläger, wie die Revision meint, veranlaßt hätten, im Dezember 1961 von der Beklagten Versicherungsschutz zu verlangen, kann nicht gesprochen werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Frage, ob in dem Schreiben von 12. Dezember 1958 Ersatzansprüche geltend gemacht worden sind und dadurch am Jahresende die Verjährungsfrist für den Versicherungsanspruch in Lauf gesetzt worden ist, nicht danach beurteilt werden, ob die Y/esttreubau die angemeldeten Ansprüche später weiter verfolgt oder davon abgesehen hat. Ebenso wird die eingetretene Verjährung des Versicherungsanspruchs nicht mehr dadurch berührt, daß die Y/estteubau bisher weder den Kläger verklagt noch ihm den Streit verkündet hat. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben hindern die Beklagte deshalb nicht, sich auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs zu berufen.
Schließlich rügt die Revision noch das Verhalten der Beklagten als widerspruchsvoll, v/eil sie im Laufe des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen habe, der Kläger habe

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keine Deckungsklage zu erheben brauchen, bevor er selbst verklagt worden sei. Das hat die Beklagte ausgeführt, weil sie den Kläger in Dezember 1961 mitgeteilt hatte, daß nach ihrer Ansicht die gegen ihn erhobenen Forderungen gemäß § 638 BGB verjährt seien. Bei dieser Rechtslage schien der Beklagten kein Anlaß zu bestehen, gegen sie noch eine Dek-kungsklage zu erheben. Den darauf gestützten ICinwand, der Klage fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil die Prüfung des Haftpflichtverhältnisses grundsätzlich den Haftpflichtprozeß überlassen bleiben müsse und die Beklagte es überdies gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt habe, den für verjährt erklärten Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz zu erfüllen. Da das Vorbringen sich nur auf Vorgänge bezogen hat, die das Haftpflichtverhältnis des Klägers betreffen und'.er.st nach der Verjährung des Versicherungsanspruchs zu dem Abschluß gekommen sind, setzt die Beklagte sich damit nicht in Widerspruch, wenn sie sich auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs berufen hat. Insoweit ist ein Widerspruch auch zu ihrem tatsächlichen Verhalten nicht ersichtlich. Der dem Kläger erteilte Hinweis, die gegen ihn erhobenen .Ersatzansprüche seien verjährt, konnte für sich allein die Beklagte nicht verpflichten, Versicherungsschutz zu leisten.
II. Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
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Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Ahs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Bukow
 Dr. Schulze
 Stimpel