Mit Schreiben vom l?o Dezember 1957 forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte unter Klageandrohung zur Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin auf, wobei er der Beklagten mitteilte, daß die iflflHiHB GmbH nunmehr ihren widerruf der Begünstigung als gegenstandslos ansehe und keine Einwendungen mehr gegen die Auszahlung der Versieheruhgseumme an die Klägerin habe. 'und deren beide Gläubigerbanken richtete, lehnte sie dann eine Versicherungsleistung ab, weil kein unfreiwilliger Unfalltod vorliege« Hierbei wies sie gleichzeitig darauf hin, daß ’’Ihr vermeintlicher Ver-sicherungsanspruch" nach § 12 VVG ohne weiteres erlösche, Y/enn er nicht innerhalb 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werde« Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von 50«000 DM. Übrigens sei - so führte die Beklagte damals weiter aus -die Firma Versicherungsnehmerin auch nicht mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin einverstMiden. Deren Begünstigung sei auch nicht rechtswirksam, weil der Ehemann der Klägerin sie ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers nachträglich vorgenommen habe« Daraufhin trat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.6.1958 Beweis dafür an, daß sich die Versicherungsnehmerin mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin einverstanden erklärt habe. Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können* Demgegenüber wendete die Klägerin ein* daß die Beklagte arglistig handle, v/enn sie sich nunmehr nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 12 VVG auf § 15 Nr* 3 AUB berufe«* Sie verkündete der Versicherungsnehmerin den Streite Diese trat daraufhin nach der letzten münd-liehen Verhandlung dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin als Nebenintervenientin bei und beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung* Das Berufungsgericht lehnte das ab und wies die Berufung der Klägerin zurück* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter* Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob die Begünstigung der Klägerin rechtswirksam ist* Es meint, daß sie nach § 15 AUB zur Geltendmachung des Verisicherungsan-Spruchs auch dann nicht berechtigt sei, wenn er ihr zustünde * Es könne hierbei dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin eine Abtretung des Versicherungsanspruchs oder nur eine Ermächtigung zu seiner Einziehung zu sehen sei; denn nach § 15 Nr« 3 AUB habe es in beiden Fällen hierfür ~ unabhan* gig davon, ob die Klägerin im rechtswirksamen Besitz des Versicherungsscheins sei* einer Zustimmung der Beklagten bedurft, die nicht erteilt sei* Die Beklagte handle auch nicht arglistig, wenn sie sich hierauf berufe; denn sie habe die fehlende Aktiviegitimation in der Klagebeantwor-tung vom 9. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß das in § 15 Nr. 3 AUB festgesteilte Erfordernis einer Zustimmung des Versicherers nicht nur für die Abtretung des YerSicherungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer, sondern grundsätzlich auch für die Ermächtigung zu seiner Eir Ziehung gilt (nur eine solche, nicht eine Abtretung ist nach dem Bestätigungsschreiben der Versicherungsnehmerin an die Klägerin vom: 29^ Dezember 195D Über die am 14. 4. Zweifelhaft ist hingegen die vom Berufungsgericb bejahte* von der Revision in DbereihStiming mit Wussow (AÜB § 15 Aum. 1) verneinte Frage, ob § 15 Rr. X AÖB auGh in dem vom Berufungsgericht offengelassenen Fall anwendbar ist, daß die Klägerin den Versicherungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht als Rechtsnachfolgerin des Versicherten, sondern auf Grund einer rechtswirksamen Begünstigung nach den §§ 180, 166 Abs« 2 VVG aus eigenem Hecht geltend macht (vgl» BGHZ 13, 226, 232)« Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte ohnehin nicht auf das Pehlen ihrer Zustimmung berufen kann, so daß auch nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Begünstigung der Klägerin rechtswirksam erfolgt ist« 5o Ebensowenig bedarf es einer Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte nicht schon durch ihr vorprozessuales Verhalten und ihre Einlassung im ersten Rechtszug des vorliegenden Rechtsstreits schlüssig und mit hinreichender Deutlichkeit ihre positive Zustimmung zu der Einsiehungsermäehtigung der Klägerin (oder Abtretung des Versieherungsahspruchs an diese) zu dem Ausdruck gebracht hat; denn auch wenn man diese Frage mit dem Berufungsgericht verneint, so handelte die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch jedenfalls arglistig 5 wenn sie sich.erst nach Ablauf der Klagefrist des § 12 VVG auf das Pehlen ihrer Zustimmung berief» Bas hat sie in der Tat getan« Hieran ändert auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts, daß die Beklagte schon in der Klagebeantwortung die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hatte- denn diese Rüge hatte sie lediglich auf § 15 Ufr» Jj.aÖB mation genügte, y/enn sie diese Bedenken der Beklagten aus-räumte, also den Nachweis erbrachte, daß ihre Begünstigung rechtswirksam erfolgt ist, oder daß die Versicherungsneh-merin sie zur Einziehung der Versicherungssumme ermächtigt hat« Dagegen ließ das Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz nicht erkennen, daß die Beklagte auch einer nachgewiesenen Einziehungsermächtigung nicht zustimmen und deshalb auch aus § 15 Nr. 3, AUS Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin herleiten wollte. März 1958, in dem sie den Yersicherungsanspruch aus sachlichen Gründen ablehnte, und gemäß f 12 Abs.3 WG auf die Notwendigkeit einer Klägeerhebung innerhalb 6 Monaten hinwies, auch an die Klägerin und ihren Rechtsanwalt richtete, bei dieser den Eindruck erwecken, daß die Beklagte gegen ihre Klagebefugnis nichts einzuivenden habe, wenn die damals allein vorgebrachten Bedenken, ob die Versicherungsnehmerin einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zustimme, ausgeräumt würden. mehr bedurft, als gar nicht ersichtlich war, welches schutzwerte Interesse die Beklagte daran haben konnte, sich dagegen zu wehren, daß anstelle der Versicherungsnehmerin die Klägerin als in jedem Pall (sei es als Begünstigte, sei es als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) materiellrechtlich Berechtigte die Versicherungsforderung gerichtlich geltend machte* Ohne einen solchen Hinweis brauchte auch die Versicherungsnehmerin, also die Firma Intertrans GmbH, keine Bedenken zu haben, sich mit der Klageerhebung durch die Klägerin zu begnügen und ihrerseits die Klagefrist ungenutzt verstreichen zu lassen* Unter diesen Umständen handelte die Beklagte arglistig, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist in der Berufungsinstanz zu dem ersten Mal der von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin erteilten Binziehungsermächtigühg ünier Hinweis auf § 15 Nr. 3> AUB widersprach, um sich damit sowohl der Klägerin als auch der Versicherungsnehmerin gegenüber ohne weiteres ihrer Dei-stungspflicht entziehen zu können (BGHZ 11, 120 m* w* If.).
II ZR 253/59 2123 097 Verkündet am lie Februar I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Sabine tl str <> I/Bayern, Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Streithelferin: Firma I(____ HöÄBstraße, -Pro zeßbev o1Imächtigte: II . Ins tanz gegen IlflH Vers Kflpstr, ^ Yersicherungs-Actien^Ges eil schaft Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der XX« Zivi1senat des Ruhdesgerichtshofs auf die mündlich** Verhandlung vom 11. Februar I960 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger, Dr« Fischer, Br. Nürr und Br. Haager für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 16o Juni 19t>9 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek-verv/iesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Firma IflHUH GmbH schloß am 5. Mai 1936 für ihren Geschäftsführer, den Ehemann der Klägerin, bei der Beklagten einen UnfallVersicherungsvertrag ab, wonach bei Unfalltod 50.000 DM an die Klägerin zu zahlen waren. Der Antrag war von dem Ehemann der Klägerin und seinem Mitgeschäftsführer unterschrieben worden. Am 25. Oktober 1957 verunglückte der Ehemann der Klägerin tödlich, indem er auf der Autobahn von Mannheim nach Frankfurt mit seinem Pkw gegen einen Brückenpfeiler fuhr. Die iflHIHB GmbH widerrief nunmehr mit Schreiben an die Beklagte vom 14. November 1957 die Begünstigung der Klägerin und forderte die Beklagte auf, an die Klägerin keine Zahlungen zu leisten. Gleichzeitig brachte eine Gläubigerin der i(MH GmbH, die Deutsche ?JHHHB aG, eine Vorpfändung des Anspruchs auf Auszahlung 4er Versicherungssumme aus. Sie erwirkte dann aber keinen Pfändungsund Überweisungsbeschluß. Mit Schreiben vom l?o Dezember 1957 forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte unter Klageandrohung zur Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin auf, wobei er der Beklagten mitteilte, daß die iflflHiHB GmbH nunmehr ihren widerruf der Begünstigung als gegenstandslos ansehe und keine Einwendungen mehr gegen die Auszahlung der Versieheruhgseumme an die Klägerin habe. Am 14. Dezember 1957 hatte nämlich nach der Behauptung der Klägerin eine Besprechung zwischen ihr und der statt- gefunden, bei der diese die Gültigkeit der’Begünstigung der Klägerin anerkannt und sich damit einverstanden erklärt hatte, daß die Klägerin die Versicherungsansprüche im eigenen Hamen geltend machte. Da die Beklagte vermutete, daß der Ehemann der Klägerin in selbstmörderischer Absicht gegen den Brückenpfeiler gefahren sei, stellte sie hierüber Ermittlungen an. Mit Schreiben vom 10. März 1958p das sie sowohl an die Klägerin und deren Rechtsanwalt, als auch -3- an die Firma I 'und deren beide Gläubigerbanken richtete, lehnte sie dann eine Versicherungsleistung ab, weil kein unfreiwilliger Unfalltod vorliege« Hierbei wies sie gleichzeitig darauf hin, daß ’’Ihr vermeintlicher Ver-sicherungsanspruch" nach § 12 VVG ohne weiteres erlösche, Y/enn er nicht innerhalb 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werde« Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von 50«000 DM. Die Beklagte v/endete im Rechtsstreit weiter ein, daß der Versicherte Selbstmord begangen habe« Sie rügte in der Klagebeantwortung aber auch die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, wobei sie auf § 15 Nr» 1 AUB hinwies, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Übrigens sei - so führte die Beklagte damals weiter aus -die Firma Versicherungsnehmerin auch nicht mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin einverstMiden. Deren Begünstigung sei auch nicht rechtswirksam, weil der Ehemann der Klägerin sie ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers nachträglich vorgenommen habe« Daraufhin trat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.6.1958 Beweis dafür an, daß sich die Versicherungsnehmerin mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin einverstanden erklärt habe. Demgegenüber behaarte die Beklagte darauf, daß die Begünstigung der Klägerin nicht einwand-frei und diese deshalb nicht aktiv legitimiert sei. Das Landgericht wies die Kläge durbh Urteil vom 21. November 1958 mit der Begründung:‘ ab, daß die Klägerin wegen § 15 Nr» 1 AUB zur Klageerhebung nicht aktiv legitimiert sei. in ihrer Beruf ungsbegrUadung führte nunmehr die Klägerin aus, daß die VersicherUhgsnehmerin ihr in der Besprechung am 14. Dezember 1957 die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten und sie ermächtigt habe, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Daraufhin verwies die Beklagte nunmehr auf § 15 Nr. 3 AUB, wonach die -4- Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können* Demgegenüber wendete die Klägerin ein* daß die Beklagte arglistig handle, v/enn sie sich nunmehr nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 12 VVG auf § 15 Nr* 3 AUB berufe«* Sie verkündete der Versicherungsnehmerin den Streite Diese trat daraufhin nach der letzten münd-liehen Verhandlung dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin als Nebenintervenientin bei und beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung* Das Berufungsgericht lehnte das ab und wies die Berufung der Klägerin zurück* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter* ■ Ent sehe idungsgrUnde s Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob die Begünstigung der Klägerin rechtswirksam ist* Es meint, daß sie nach § 15 AUB zur Geltendmachung des Verisicherungsan-Spruchs auch dann nicht berechtigt sei, wenn er ihr zustünde * Es könne hierbei dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin eine Abtretung des Versicherungsanspruchs oder nur eine Ermächtigung zu seiner Einziehung zu sehen sei; denn nach § 15 Nr« 3 AUB habe es in beiden Fällen hierfür ~ unabhan* gig davon, ob die Klägerin im rechtswirksamen Besitz des Versicherungsscheins sei* einer Zustimmung der Beklagten bedurft, die nicht erteilt sei* Die Beklagte handle auch nicht arglistig, wenn sie sich hierauf berufe; denn sie habe die fehlende Aktiviegitimation in der Klagebeantwor-tung vom 9. Mai 1958, also lange vor Ablauf der Klagefrist gerügt, so daß die Versicherungsnehmerin damals noch hinreichende Zeit zur Erhebung der Klage gehabt hätte* Diese Entscheidung ist im Ergebnis rechtlich nicht haltbar* -5- lo Das Berufungsgericht hat allerdings darin recht daß § 15 ÄÜB auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicher im rechtswirksamen Besitz des Versicherungsscheins ist. D Auffassung der Revision, § 15 AÜB werde dann durch die §§ 75 Abs. 2 und 76 Abs. 2 VV£ verdrängt, kann nicht gefolgt werden. Durch § 15 AUB sind vielmehr diese abdingbaren Vorschriften des VVG wegbedungen (Y/ussow, AUB § 15 Ansi. 1; Stiefel-Wussow, AKB 3» Aufl § 3 Anm. 19; Enge, Anspruch der Insassen in der Kraftfahrunfallversicherung S. 59)o 2o Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen daß § 15 AÜB auch für namentlich versicherte Personen gil-denn für diese Fälle ist zwar in den §§ 3 Abs. 2, 16 Abs. 5 AKB, nicht aber in § 15 AÜB eine Ausnahmeregelung getroffen. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß das in § 15 Nr. 3 AUB festgesteilte Erfordernis einer Zustimmung des Versicherers nicht nur für die Abtretung des YerSicherungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer, sondern grundsätzlich auch für die Ermächtigung zu seiner Eir Ziehung gilt (nur eine solche, nicht eine Abtretung ist nach dem Bestätigungsschreiben der Versicherungsnehmerin an die Klägerin vom: 29^ Dezember 195D Über die am 14. Dez« her 1957 getroffene^; Abreden erfolgt); denn euch eine Ün-ziehungsermächtigung führt für den Versicherer die Lage herbei, der § 15 Sri» 3 AÜB begegnen will. 4. Zweifelhaft ist hingegen die vom Berufungsgericb bejahte* von der Revision in DbereihStiming mit Wussow (AÜB § 15 Aum. 1) verneinte Frage, ob § 15 Rr. X AÖB auGh in dem vom Berufungsgericht offengelassenen Fall anwendbar ist, daß die Klägerin den Versicherungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht als Rechtsnachfolgerin -6- des Versicherten, sondern auf Grund einer rechtswirksamen Begünstigung nach den §§ 180, 166 Abs« 2 VVG aus eigenem Hecht geltend macht (vgl» BGHZ 13, 226, 232)« Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte ohnehin nicht auf das Pehlen ihrer Zustimmung berufen kann, so daß auch nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Begünstigung der Klägerin rechtswirksam erfolgt ist« 5o Ebensowenig bedarf es einer Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte nicht schon durch ihr vorprozessuales Verhalten und ihre Einlassung im ersten Rechtszug des vorliegenden Rechtsstreits schlüssig und mit hinreichender Deutlichkeit ihre positive Zustimmung zu der Einsiehungsermäehtigung der Klägerin (oder Abtretung des Versieherungsahspruchs an diese) zu dem Ausdruck gebracht hat; denn auch wenn man diese Frage mit dem Berufungsgericht verneint, so handelte die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch jedenfalls arglistig 5 wenn sie sich.erst nach Ablauf der Klagefrist des § 12 VVG auf das Pehlen ihrer Zustimmung berief» Bas hat sie in der Tat getan« Hieran ändert auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts, daß die Beklagte schon in der Klagebeantwortung die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hatte- denn diese Rüge hatte sie lediglich auf § 15 Ufr» Jj.aÖB sowie darauf gestützt $ daß die Begünstigung der Klägerin nicht rechtswirksam sei und daß die Versicherungsnehmerln auch nicht mit einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin einverstanden sei* Auch in ihrem in erster Instanz eingereichten weiteren Schriftsatz vom 23« Juni 1958 hatte eie die Aktivlegitimation der Klägerin ausschließlich mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß die Begünstigung der Klägerin nicht rechtswirksam sei0 Aus dieser Einlassung konnte die Klägerin entnehmen, daß es für die Begründung ihrer Aktivlegiti- -7- mation genügte, y/enn sie diese Bedenken der Beklagten aus-räumte, also den Nachweis erbrachte, daß ihre Begünstigung rechtswirksam erfolgt ist, oder daß die Versicherungsneh-merin sie zur Einziehung der Versicherungssumme ermächtigt hat« Dagegen ließ das Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz nicht erkennen, daß die Beklagte auch einer nachgewiesenen Einziehungsermächtigung nicht zustimmen und deshalb auch aus § 15 Nr. 3, AUS Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin herleiten wollte. Mit einem solchen Einwand brauchte die Klägerin umsoweniger zu rechnen, als die Beklagte hiervon auch in den mündlichen und schriftlichen Verhändltuiigen der Parteien vor Klageerhebung nichts hatte verlauten, lassen. Vielmehr mußte schon die Tat sache, daß die Beklagte ihr Schreiben vom 10. März 1958, in dem sie den Yersicherungsanspruch aus sachlichen Gründen ablehnte, und gemäß f 12 Abs. 3 WG auf die Notwendigkeit einer Klägeerhebung innerhalb 6 Monaten hinwies, auch an die Klägerin und ihren Rechtsanwalt richtete, bei dieser den Eindruck erwecken, daß die Beklagte gegen ihre Klagebefugnis nichts einzuivenden habe, wenn die damals allein vorgebrachten Bedenken, ob die Versicherungsnehmerin einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zustimme, ausgeräumt würden. Hieran ändert auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts, daß das Schreiben der Beklagten vom 10o März 1958 gleichzeitig auch an die Versiehe rungsnehmerin und zwei gläubige yoh dieser gerichtet war. Jedenfalls war die Bekiagte bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben verpflichtet, die Klägerin noch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist darauf hiazuweisen, daß eie auch einer nachgewiesenen Einziehungsermächtigung durch die Versicherungsnehmerin, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.6.1958 behauptet und unter Beweis gestellt hatte, nicht zustimme (vglc KG VA 1937 Nf. 3013). Eines solchen rechtzeitigen Hinweises hätte es im vorliegenden Pall urnso- -8- mehr bedurft, als gar nicht ersichtlich war, welches schutzwerte Interesse die Beklagte daran haben konnte, sich dagegen zu wehren, daß anstelle der Versicherungsnehmerin die Klägerin als in jedem Pall (sei es als Begünstigte, sei es als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) materiellrechtlich Berechtigte die Versicherungsforderung gerichtlich geltend machte* Ohne einen solchen Hinweis brauchte auch die Versicherungsnehmerin, also die Firma Intertrans GmbH, keine Bedenken zu haben, sich mit der Klageerhebung durch die Klägerin zu begnügen und ihrerseits die Klagefrist ungenutzt verstreichen zu lassen* Unter diesen Umständen handelte die Beklagte arglistig, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist in der Berufungsinstanz zu dem ersten Mal der von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin erteilten Binziehungsermächtigühg ünier Hinweis auf § 15 Nr. 3> AUB widersprach, um sich damit sowohl der Klägerin als auch der Versicherungsnehmerin gegenüber ohne weiteres ihrer Dei-stungspflicht entziehen zu können (BGHZ 11, 120 m* w* If.). Deshalb kann dieser Gesichtspunkt nicht eine Abweisung der Klage rechtfertigen* Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO ah das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Da die Sache noch nicht zur BhdentScheidung reif ist, war diesem auch die hiervon abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen* Br.Nastelski Br* Haidinger Dr*Fischer Br.Nörr Br*Haager