* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Diesem Vorschlag folgten die Parteien und schlossen unter dem 13* März 1937 einen Vergleich, der die Abfindung des Klägers auf 400.000 RM festsetzte. Ferner sei zu berücksichtigen, daß dem Kläger in Anrechnung auf sein Abfindungsguthaben Außenstände des Bankhauses in Höhe von etwa 130.000 EM abgetreten seien, daß diese Außenstände später von dem Bankhaus auch für Bechnung des Klägers eingezogen seien und danach der eingezogene Betrag auf Grund des § 3 der 11. lich sei zu berücksichtigen, daß der Erblasser im Jahre 1938 Deutschland verlassen habe, daß das Guthaben des Klägers bei dem in liquidation befindlichen Bankhaus beschlagnahmt und eingezogen worden sei. März 1937 allein darauf beruhe, daß zu seinen Gunsten die Forderung der QflB»AG gegen das Bankhaus berücksichtigt sei; hierbei handele es sich aber um eine Darlehensforderung, die nach dem ümstellungsgesetz im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat gegen die Beklagte zu 1) ein Teilund Zwischenurteil erlassen und dem um weitere 200.000 DM erhöhten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 70.000 DM stattgegeben und den Anspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. ) Bas Berufungsgericht geht von dem Zwischenvergleich aus, den der Kläger und der Erblasser während des Berufungsverfahrens geschlossen haben. Von diesem Bätrag setzt das* Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme und im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten drei Teilbeträge von insgesamt 20.582,60 RM ab, die der Erblasser zugunsten des Klägers nach dem Abschluß des Vergleichs für Prozeßkosten, für Kosten eines Devisenstrafverfahrens und für Steuernachzahlungen auf gewendet hat. 2. ) Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß von dem genannten Betrag nicht auch noch rund' 130.000 RM abgesetzt werden könnten, die der Bankrevisor 0flHÜ nach seiner Aussage in Erfüllung des Vergleichs an den Kläger abgetreten und in Höhe* von 97®926,55 RM eingezogen habe. Das Berufungsgericht meinte daß der Kläger mit dem Forderungsbetrag oder mit dem Einziehungsbetrag gleichwohl nicht belastet werden könne , weil OflBflHl die eingezogenen Beträge nicht dem Konto des Klägers bei dem Bankhaus gutgebracht, sondern sie als Bargeld auf dem Kassakonto des Bankhauses verbucht habe, und weil sie später mit der Ablieferung des Vermögens des liquidierten Bankhauses an das Deutsche Reich dem Erblasser und nicht dem Kläger verlorengegangen seien. 3«) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß dieser Anspruch des Klägers nicht durch die Abführung des Vermögens des Klägers und des Vermögens des Erblassers an das Deutsche Reich getilgt worden sei« Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die beiden Vermögensmassen damals auf Grund der Beschlagnahme an das Deutsche Reich ab-geführt worden; eine Erfüllung des damals nichtigen Vergleichs sei dabei nicht vorgenommen worden« Auch könne eine Erfüllung der restlichen Abfindungsforderung nicht dadurch eingetre.ten sein, daß sowohl das Vermögen des Klägers wie das .Vermögen des Erblassers sozusagen in den einen »großen $opfw der beschlagnahmten vermögen hineingetan ^worden .seien« 4«) In eingehenden Ausführungen Befaßt sich das Berufungsgericht sodann mit der Präge, welches Schicksal die restliche Abfindungsforderung des Klägers bei der Umstellung der Währung von HM auf DM erfahren hat, und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß diese Forderung nach § 18 UmstG im vollen Umfang im Verhältnis 1:1 umgestellt worden sei« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ebenfalls, allein zu Unrecht« Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers, wie es in dem Vergleich vom 13« März 1937 festgesetzt worden ist, spielt die Forderung der CtKK/KtKt CflHlAG in Höhe von mehr als 800»000 EM die entscheidende Rolle« Ihrem rechtlichen Charakter mißt; daher das Berufungsgericht fUr die Umstellung des Abfindungsanspruchs des Klägers auch die entscheidende Bedeutung bei« Im einzelnen gelangt dabei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Würdigung der insoweit in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände zu der Auffassung, daß es sich bei dem CMBB-Guthaben in Wirklichkeit um eine zusätzliche Einlage des Klägers und nicht um ein Darlehen des Klägers, das dieser der Gesellschaft über die CflBMMMMI CflHRPAG habe zukommen lassen, gehandelt habe« Denn insoweit komme es nicht auf die rechtliche Konstruktion, die hier offenbar steuerlichen Tarnabsichten gedient habe, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, und diese spreche bei den hier gegebenen Umständen dafür, daß es sich bei diesem Betrag um zusätzlichem Geschäftskapital gehandelt habe, ohne das die im einzel- Diese enge persönliche Bindung tritt, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, in den Bedingungen sinnfällig zutage und ist entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht aufgegeben worden» Wie der Sachverständige Hode-macher hervorgehoben hat, wäre für einen Außenstehenden, der nicht Gesellschafter war, die Hingabe eines solchen Betrages zu so ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen von vornherein überhaupt nicht in Betracht gekommen. Des weiteren ist es auch für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, daß während des Bestehens der Gesellschaft eine Umwandlung des Guthabens von Effektensperrmark I in Effektensperrmark II vorgenommen worden ist. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Gesellschafter bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers Übereinstimmend der Auffassung waren, daß das Geschäftsgrundstück voll auf den Beklagten übergehen werde, eine Annahme, die sich später als unrichtig herausgestellt hat. 6. ) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich bei den derzeitig gegebenen Verhältnissen noch nicht übersehen lasse, ob der Kläger trotz der gebotenen Anwendung des § 18 Abs. 1 Hr. 3 UmstG wirklich im vollen Umfang eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 verlangen könne. Bei dieser Sachlage würde es gegen freu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger von der Beklagten im vollen Umfang entschädigt würde, während noch nicht fest stehe, was die Beklagte ihrerseits aus der Rückerstattung oder als Entschädigung erhalten werde. Bas Berufungsgericht meint, daß dem Kläger schon jetzt etwa 50 $> seines Anspruchs zuzubilligen seien und daß ihm weitere Beträge erst zugebilligt werden könnten, wenn die noch laufenden Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren der Beklagten zu einem gewissen Abschluß gekommen seien« Biese Ausführungen greift die Revision ebenfalls an« Sie ist der Meinung, daß die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger seien schon jetzt etwa 50 seiner Ansprüche zuzubilligen, jeder in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Begründung ermangele und daß im Augenblick nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, daß sich später dieser Prozentsatz als zu hoch erweise« Eine teilweise Aussetzung dieser Umstellung ist nicht möglicho Auch ist es nicht zulässig, den im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Anspruch des Klägers mit Rücksicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB herabzusetzen. Ba der Kläger seine Zustimmung zur Gewährung einer Vertragshilfe durch das Prozeßgericht in dem anhängigen Verfahren verweigert hat, ist es auch nicht möglich, im Hinblick auf § 11 Abs.4 VHG die für die Vertragshilfe maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Hach alledem ist die Beklagte nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht gleichwohl vorläufig eine Herabsetzung des dem Kläger zustehenden Anspruchs vorgenommen hat. Biesen Teil des Urteils greift die Revision an« Sie ist der Meinung, daß dies nach dem hier anwendbaren Grundsatz der überholenden Kausalität ungerechtfertigt sei; denn hätte der Kläger nach seinem Ausscheiden die ihm zustehenden Beträge sofort erhalten, so wären sie von der später ausgesprochenen Beschlagnahme erfaßt worden und sodann zugunsten des Beutschen Reiches verfallen, Bieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden, ohne daß der vorliegende Sachverhalt dazu nötigt, zu »dem Problem der überholenden Kausalität Stellung zu nehmen« Für den hier zugesprochenen Zinsanspruch ist es allein entscheidend, daß die Beklagte jetzt verpflichtet ist, den dem Kläger zugesprochenen Betrag von 70«000 BM zu zahlen« Biese Zahlungsverpflichtung ist gesetzlich mit einer Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen in Höhe von 5 # verbunden (§§ 352, 353 HGB). Ber rechtliche Gesichtspunkt einer Schadenersatzpflicht, bei dem allein das Problem der überholenden Kausalität auf tauchen kann, kommt' insoweit überhaupt nicht zu dem Zuge; denn die Verpflichtung zur Tragung der gesetzlichen Zinsen ist von dem Nachweis eines Schadens unabhängig«

Zitierte Normen: § 364 BGB § 16 UStellungsG § 242 BGB § 352 HGB § 97 ZPO
ForderungErblasserBerufungsgerichtAnspruchBrKlägervergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

24C6 071
Verkündet
 am 12c Oktober 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 eb. n Avenue
) der Ehefrau Marga wohnhaft im Hotel Street^	__
als Testamentsvollstreckerin des am 24. 11« 1957 verstorbenen Bankiers Wilhelm (früher William)
letzter Wohnsitz in üflU Avenue,
2.)
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Bankier Klaus PflHHHHP in W(
Kläger und Revisionsbeklagten;
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Haager und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. August 1958 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
—2-
Tatbestand:
✓
Der Kläger und der während des Prozesses verstorbene Bankier Wilhelm iJHHHHP (der bisherige Beklagte; ' im folgenden Erblasser genannt); die beide jüdischer Abstammung sind, betrieben seit dem Jahre 1929 allein in HOTHMein Bankgeschäft in Porm einer offenen Handelsgesellschaft. Hach dem Gesellschaftsvertrag betrugen ihre Kapitaleinlagen je 150.000 RM. Im April 1936 kündigte der Erblasser den Gesellschaftsvertrag und erwirkte anschließend in einem Schiedsgerichtsverfahren gegen den Kläger einen Schiedsspruch dahin, daß er berechtigt sei, das Bankgeschäft ohne liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Der Schiedsspruch ist im Jahre 1951 durch rechtskräftiges Urteil für vollstreckbar erklärt worden. Der Kläger befand sich seit dem Jahre 1933 mit Rücksicht auf die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Ausland.
Im Anschluß an den Schiedsspruch machte das Schiedsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, um den Abfindungsanspruch des Klägers zu regeln. Diesem Vorschlag folgten die Parteien und schlossen unter dem 13* März 1937 einen Vergleich, der die Abfindung des Klägers auf 400.000 RM festsetzte. Dabei wurde diesem Vergleich eine von dem Erblasser zu dem 15. April 1936 aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt und in dem Vergleich das Guthaben des Klägers auf insgesamt 830.000 RM beziffert. In dem Vergleich wurde das in der Bilanz ausgewiesene über die CflHfr ÄG laufende’ Geschäftskapital des Klägers sowie Dritter, für die der Kläger als allein verfügungsberechtigt benannt war, von über 800.000 RM zugunsten des Klägers berücksichtigt. In dem Vergleich wurden sodann von dem Guthaben des Klägers Schadenersatzansprüche des Erblassers in Höhe von 430.000 RM abgesetzt,, so daß sich damit die für den Kläger in dem Vergleich
-3-
festgesetzte Abfindungssumme von 400.000 HM ergab* Die-in dem Vergleich ausdrücklich vorbehaltene devisenrechtliche Genehmigung wunfe unter dem 11. Juli 1937 versagt.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung seines Abfindungsguthabens. Er hat in erster Instanz von diesem Guthaben gegen den Erblasser einen Teilbetrag von 20.000 DM eingeklagt und seinen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz sodann um weitere 200*000 Hl nebst 5 Zinsen erhöht.
Von seiten der Beklagten ist gegenüber dem Zahlungsbegehren eiaagewendet worden, daß der vergleich vom 13*
März 1937 nichtig sei und der Abfindungsanspruch des Klägers neu festgesetzt werden müsse. Bei einer solchen Neufestsetzung müßten noch sehr viel weitergehende Ansprüche des Erblassers berücksichtigt werden. Des weiteren müßten Zahlungen des Bankhauses für Prozeßkosten, für Gebühren des Klägers in einem Devi sens traf verfahren und für Steuern des Klägers abgesetzt* werden. Ferner sei zu berücksichtigen, daß dem Kläger in Anrechnung auf sein Abfindungsguthaben Außenstände des Bankhauses in Höhe von etwa 130.000 EM abgetreten seien, daß diese Außenstände später von dem Bankhaus auch für Bechnung des Klägers eingezogen seien und danach der eingezogene Betrag auf Grund des § 3 der 11. DVO zu dem Reichsbtirger-gesetz zugunsten des Deutschen Reiches für Verfällen erklärt und abgeführt worden sei. Außerdem sei in dem Vergleich davon ausgegangen, daß das Geschäftsgrundstück in HflBBI Firmenvermögen sei, eine Annahme, die sich nach einer inzwischen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1955 - II 2R 349/53) als irrig herausgestellt habe; daher müsse das in dem Vergleich ausgewiesene Geschäftsguthaben des Klägers um ca. 120.000 DM herabgesetzt werden. Schließ-
-4~
lich sei zu berücksichtigen, daß der Erblasser im Jahre 1938 Deutschland verlassen habe, daß das Guthaben des Klägers bei dem in liquidation befindlichen Bankhaus beschlagnahmt und eingezogen worden sei. Damit sei der restliche Abfindungsanspruch des Klägers gegen den Erblasser erloschen«
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 20.000 DM statt gegeben. In der Berufungsinstanz haben der Kläger und der Erblasser einen Zwischenvergleich geschlossen und darin vereinbart, daß es in diesem’ Rechtsstreit und für ihre sonstigen Rechtsbeziehungen so angesehen werden solle, als ob der Vergleich vom 13* März 1937 im Zeitpunkt seines Abschlusses rechtswirksam gewesen wäre. Des weiteren hat der Erblasser gegenüber dem Anspruch des Klägers noch geltend gemacht, daß der sog. Abfindungsanspruch des Klägers in dem Vergleich vom 13. März 1937 allein darauf beruhe, daß zu seinen Gunsten die Forderung der QflB»AG gegen das Bankhaus berücksichtigt sei; hierbei handele es sich aber um eine Darlehensforderung, die nach dem ümstellungsgesetz im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden sei.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Erblasser verstorben. An seine Stelle ist seine Tochter Jfarga WBD^geborene iJHHHHP als Testamentsvollstreckerin (Beklagte zu 1) sowie der frühere Bankrevisor Otto oflBlals Eachlaßpfleger (Beklagter zu 2) eingetreten. Das Oberlandesgericht hat gegen die Beklagte zu 1) ein Teilund Zwischenurteil erlassen und dem um weitere 200.000 DM erhöhten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 70.000 DM stattgegeben und den Anspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
-5-
Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihren Abweisungsantrag weiter, während der Klager um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent scheidungsgründe:
1.	) Bas Berufungsgericht geht von dem Zwischenvergleich aus, den der Kläger und der Erblasser während des Berufungsverfahrens geschlossen haben. Danach sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien so anzusehen, daß dem Kläger mit Wirkung vom 15. April 1936 eine Forderung in Höhe von 400.000 RM gegen den Erblasser Zustand. Von diesem Bätrag setzt das* Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme und im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten drei Teilbeträge von insgesamt 20.582,60 RM ab, die der Erblasser zugunsten des Klägers nach dem Abschluß des Vergleichs für Prozeßkosten, für Kosten eines Devisenstrafverfahrens und für Steuernachzahlungen auf gewendet hat. Danach ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 379®417,40 RM. Von diesem Betrag ist in Übereinst immung mit den Ausführungen der Revision zunächst auszugehen.
2.	) Entgegen der Meinung der Beklagten ist das
 Berufungsgericht der Auffassung, daß von dem genannten Betrag nicht auch noch rund' 130.000 RM abgesetzt werden könnten, die der Bankrevisor 0flHÜ nach seiner Aussage in Erfüllung des Vergleichs an den Kläger abgetreten und in Höhe* von 97®926,55 RM eingezogen habe. Dabei unterstellt das Berufungsgericht entsprechend der Aussage des Zeugen	daß	diese	Forderungen
 an zahlungs Statt abgetreten seien und daß das Bankhaus bei der Einziehung der Forderungen als Treuhänder
 des Klägers tätig geworden sei. Das Berufungsgericht meinte daß der Kläger mit dem Forderungsbetrag oder mit dem Einziehungsbetrag gleichwohl nicht belastet werden könne , weil OflBflHl die eingezogenen Beträge nicht dem Konto des Klägers bei dem Bankhaus gutgebracht, sondern sie als Bargeld auf dem Kassakonto des Bankhauses verbucht habe, und weil sie später mit der Ablieferung des Vermögens des liquidierten Bankhauses an das Deutsche Reich dem Erblasser und nicht dem Kläger verlorengegangen seien.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Wenn entsprechend der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die infrage stehenden Forderungen an den Kläger in Erfüllung des Vergleichs an Zahlungs Statt abgetreten worden sind, dann ist die Abfindungsforderung des Klägers in Eöhe des Forderungsbetrages mit der Abtretung erfüllt worden (§ 364 Abs. 1 BGB)» Der Eingang der so abgetretenen Forderungen ist für den Eintritt dieser Wirkung ohne Belang. Es könnte in dieser Hinsicht lediglich die Frage gestellt werden, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Erblasser wegen der Einziehung der Forderungen und wegen . der späteren Beschlagnahme der eingezogenen Beträge bei dem Bankhaus hatte. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung, da es sich hier lediglich um die Abfindungsforderung des Klägers, nicht aber um einen etwaigen Erstattungsanspruch wegen der Einziehung der abge- * # tretenen Forderungen handelt.
Für die Revisionsihstanz mindert sich der Abfindungsanspruch des Klägers somit um den Forderungsbetrag in Höhe von 130.081,07 RM auf 249*336,33 rm.
-7-
3«) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß dieser Anspruch des Klägers nicht durch die Abführung des Vermögens des Klägers und des Vermögens des Erblassers an das Deutsche Reich getilgt worden sei« Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die beiden Vermögensmassen damals auf Grund der Beschlagnahme an das Deutsche Reich ab-geführt worden; eine Erfüllung des damals nichtigen Vergleichs sei dabei nicht vorgenommen worden« Auch könne eine Erfüllung der restlichen Abfindungsforderung nicht dadurch eingetre.ten sein, daß sowohl das Vermögen des Klägers wie das .Vermögen des Erblassers sozusagen in den einen »großen $opfw der beschlagnahmten vermögen hineingetan ^worden .seien«
Auch diese Ausführungen greift die Revision an« Sie stützt sich dabei auf den Vortrag der Beklagten, daß der Generalbevollmächtigte des Erblassers, der Bankreyisor OflHBBl, zu Anfang des Jahres 1941 von der Gestapo zur Mitteilung aufgefordert worden sei, ob nunmehr die durch das Schiedsgerichtsurteil festgesetzte Forderung von 400«000 RM zur Auszahlung gelangen könne« Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nach Meinung der Revision würdigen und dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Ablieferung der dem Erblasser gehörenden Vermögenswerte in erster Linie einer Tilgung der vom Reich beschlagnahmen Forderung des Klägers gegen den Erblasser gedient habe« Diese Rüge ist unberechtigt« Die Revision setzt sich mit ihren Ausführungen in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen OfHHHBlund MaflHHi getroffen hat. Danach hat OMHHPdas Vermögen seines Vollmachtgebers nicht in Erfüllung des - ohnehin -nichtigen Vergleichs abgeführt« Das aber ist entsehei-
-8-
dend und schließt die von der Beklagten aus ihrem Vortrag gezogene und von der Revision wieder auf gegriffene Polgerung aus,
4«) In eingehenden Ausführungen Befaßt sich das Berufungsgericht sodann mit der Präge, welches Schicksal die restliche Abfindungsforderung des Klägers bei der Umstellung der Währung von HM auf DM erfahren hat, und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß diese Forderung nach § 18 UmstG im vollen Umfang im Verhältnis 1:1 umgestellt worden sei«
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ebenfalls, allein zu Unrecht« Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers, wie es in dem Vergleich vom 13« März 1937 festgesetzt worden ist, spielt die Forderung der CtKK/KtKt CflHlAG in Höhe von mehr als 800»000 EM die entscheidende Rolle« Ihrem rechtlichen Charakter mißt; daher das Berufungsgericht fUr die Umstellung des Abfindungsanspruchs des Klägers auch die entscheidende Bedeutung bei« Im einzelnen gelangt dabei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Würdigung der insoweit in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände zu der Auffassung, daß es sich bei dem CMBB-Guthaben in Wirklichkeit um eine zusätzliche Einlage des Klägers und nicht um ein Darlehen des Klägers, das dieser der Gesellschaft über die CflBMMMMI CflHRPAG habe zukommen lassen, gehandelt habe« Denn insoweit komme es nicht auf die rechtliche Konstruktion, die hier offenbar steuerlichen Tarnabsichten gedient habe, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, und diese spreche bei den hier gegebenen Umständen dafür, daß es sich bei diesem Betrag um zusätzlichem Geschäftskapital gehandelt habe, ohne das die im einzel-
-9-
nen abgewickelten Bankgeschäfte des Bankhauses in diesem Umfang überhaupt nicht hätten durchgeführt werden können*
Die Revision erhebt zunächst gegen den Ausgangspunkt dieser Ausführungen Bedenken, indem sie darlegt, daß es insoweit gerade nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme, sondern daß die von den Ges eil schaft em gewählte Rechtsform entscheidend sei»
Bern kann jedoch nicht zugestimmt werden, wie der erkennende Senat bereits im einzelnen für den ähnlich liegenden Fall der währungsrechtlichen Behandlung von Barlehens- und Beteiligungskonten bei bestehender Gesellschaft dargelegt hat (vgl. BGH IM Hr. H zu § 16 UmstG). Dadurch wird nicht, wie die Revision meint, dem Aquivalenzgedahken, der dem Umstellungsrecht fernliegt (vgl. dazu BGH2 2, 229)? eine besondere Bedeutung beigelegt, sondern in der notwendigen Weise die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter, wie sie in der Hingabe des erforderlichen Geschäftskapitals durch den einen Gesellschafter zu dem Ausdruck kommt, Rechnung getragen. Diese enge persönliche Bindung tritt, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, in den Bedingungen sinnfällig zutage und ist entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht aufgegeben worden» Wie der Sachverständige Hode-macher hervorgehoben hat, wäre für einen Außenstehenden, der nicht Gesellschafter war, die Hingabe eines solchen Betrages zu so ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen von vornherein überhaupt nicht in Betracht gekommen. Des weiteren ist es auch für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, daß während des Bestehens der Gesellschaft eine Umwandlung des Guthabens von Effektensperrmark I in Effektensperrmark II vorgenommen worden ist. Diese Umwandlung, die für den
iO -
Kläger und den Erblasser persönlich sehr vorteilhaft war und im persönlichen Interesse dieser beiden durchgeführt worden war, berührte die Inreressen der Ge-Seilschaft überhaupt nicht, weil ihr nach wie v>r für ihre geschäftliche Betätigung derselbe Uominalbetrag in HM zur Verfügung stand. Es kann daher aus dieser Umwandlung auch nicht der Schluß gezogen werden, daß dadurch der Charakter des Darlehens als zusätzliche Geschäftseinlage aufgehoben wurde.
Hach alledem läßt sich gegen die Anwendung des § 18 Abs« 1 Hr. 5 ümstG auf die restliche Abfindungsforderung kein rechtliches Bedenken herleiten.
5.	) Von der Abfindungsforderung des Klägers hat das Berufungsgericht des weiteren einen Betrag von 120.000 DM abgesetzt. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Gesellschafter bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers Übereinstimmend der Auffassung waren, daß das Geschäftsgrundstück voll auf den Beklagten übergehen werde, eine Annahme, die sich später als unrichtig herausgestellt hat. Da der Kläger nach seinen Angaben bei der Veräußerung des ihm verbliebenen 13/33 Anteils an dem Geschäftsgrundstück 120.000 DM erhalten hat, hat das Berufungsgericht diesen Betrag von der Abfindungssumme nunmehr abgezogen. Dem ist zuzustimmen. Danach verbleibt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 129.336,33 DM.
6.	) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich bei den derzeitig gegebenen Verhältnissen noch nicht übersehen lasse, ob der Kläger trotz der gebotenen Anwendung des § 18 Abs. 1 Hr. 3 UmstG wirklich
 im vollen Umfang eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 verlangen könne. Denn es sei zu berücksichtigen, daß seinerzeit sowohl das Vermögen des Klägers wie das Vermögen des Erblassers beschlagnahmt und an das Deutsche Reich abgeführt worden seien. Bei dieser Sachlage würde es gegen freu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger von der Beklagten im vollen Umfang entschädigt würde, während noch nicht fest stehe, was die Beklagte ihrerseits aus der Rückerstattung oder als Entschädigung erhalten werde. Bas Berufungsgericht meint, daß dem Kläger schon jetzt etwa 50 $> seines Anspruchs zuzubilligen seien und daß ihm weitere Beträge erst zugebilligt werden könnten, wenn die noch laufenden Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren der Beklagten zu einem gewissen Abschluß gekommen seien«
Biese Ausführungen greift die Revision ebenfalls an« Sie ist der Meinung, daß die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger seien schon jetzt etwa 50 seiner Ansprüche zuzubilligen, jeder in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Begründung ermangele und daß im Augenblick nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, daß sich später dieser Prozentsatz als zu hoch erweise«
Es ist nicht notwendig, auf diese Revisi^ns-angriffe im einzelnen einzugehen, denn die Beklagte ist durch diesen feil des Berufungsurteils' nicht beschwert. Bas folgt daraus, daß eine Herabsetzung des dem Kläger zustehenden Anspruchs im gegenwärtigen Verfahren unter dem vom Berufungsgericht angeführten rechtlichen Gesichtspunkt nicht möglich ist« Bie vom Berufungsgericht mit Recht angewendete Bestimmung des §18 Abs. 1 Kr. 5 UmstG erfordert zwingend die Umstellung des klagerischen Anspruchs -im Verhältnis 1:1.
"V
-12-
Eine teilweise Aussetzung dieser Umstellung ist nicht möglicho Auch ist es nicht zulässig, den im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Anspruch des Klägers mit Rücksicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB herabzusetzen. Die vom Berufungsgericht insoweit angeführten Billigkeits-erwägungen sind solche, die im Rahmen eines Vertragshilf everfahrens nach § 1 VHG zu berücksichtigen sind. Biese Möglichkeit schließt die Anwendung des § 242 BGB im streitigen Prozeßverfahren aus, weil die Regelung des Vertragshilfegesetzes in dieser Hinsicht gegenüber der Vorschrift des § 242 BGB eine Sonderregelung ist. Bas steht in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem fest (vgl. BGHZ 2, 153; 5,
 302; 6, 588; 8, 547; 15, 338; IM Br. 13 zu § 242 (A) BGB). Ba der Kläger seine Zustimmung zur Gewährung einer Vertragshilfe durch das Prozeßgericht in dem anhängigen Verfahren verweigert hat, ist es auch nicht möglich, im Hinblick auf § 11 Abs. 4 VHG die für die Vertragshilfe maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Hach alledem ist die Beklagte nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht gleichwohl vorläufig eine Herabsetzung des dem Kläger zustehenden Anspruchs vorgenommen hat. Auf die insoweit vorgebrachten Angriffe der Revision kommt es somit nicht an.
7.) Bas Berufungsgericht hat dem Kläger unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten schon jetzt einen Anspruch von 70.000 BM zugesprochen. Biese Entscheidung erweist sich trotz der unter Ziff. 3 im einzelnen angeführten und danach gebotenen abweichenden Beurteilung im Ergebnis als richtig. Bie Revision ist daher insoweit zurückzuweisen»
«
-13-
Des weiteren hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Klaganspruch zu dem restlichen Betrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Auch in dieser Hinsicht kann die Revision nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchdringen, so daß sie auch insoweit zurückzuweisen ist«
8,) Bas Berufungsgericht hat schließlich dem Kläger auch 5 $ Zinsen auf den zuerkannten Anspruch von 70«, ÖOO 3)ä seit Urteilsverkündung zugesprochen«
Biesen Teil des Urteils greift die Revision an« Sie ist der Meinung, daß dies nach dem hier anwendbaren Grundsatz der überholenden Kausalität ungerechtfertigt sei; denn hätte der Kläger nach seinem Ausscheiden die ihm zustehenden Beträge sofort erhalten, so wären sie von der später ausgesprochenen Beschlagnahme erfaßt worden und sodann zugunsten des Beutschen Reiches verfallen,
 Bieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden, ohne daß der vorliegende Sachverhalt dazu nötigt, zu »dem Problem der überholenden Kausalität Stellung zu nehmen« Für den hier zugesprochenen Zinsanspruch ist es allein entscheidend, daß die Beklagte jetzt verpflichtet ist, den dem Kläger zugesprochenen Betrag von 70«000 BM zu zahlen« Biese Zahlungsverpflichtung ist gesetzlich mit einer Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen in Höhe von 5 # verbunden (§§ 352, 353 HGB). Ber rechtliche Gesichtspunkt einer Schadenersatzpflicht, bei dem allein das Problem der überholenden Kausalität auf tauchen kann, kommt' insoweit überhaupt nicht zu dem Zuge; denn die Verpflichtung zur Tragung der gesetzlichen Zinsen ist von dem Nachweis eines Schadens unabhängig«
-14-
Somit erweist sich die Revision im vollen Umfang als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Br.Hastelski Dr.Haidinger Br .Fischer Br. Haager Hill