Auf Aufforderung der Beklagten reichte Br« dieser am 13« Dezember 1931 seine Honorarrechnung über insgesamt 14«218- EH ein» Bie Beklagte zahlte hierauf einen Teilbetrag von 4«506«32 EH und verweigerte die Zahlung des Bestbetrages« Biesen Restbetrag (.9*711,68 BK) klagte Br. Hflfe daraufhin gegen die jetzige, Klägerin ein und erstritt in diesem Prozeß ein obsiegendes Urteil« Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten, sie von ihrer Schuld gegenüber Br. HUfcin Höhe, von 9-^711 >68 IM zu befreien und ihr außerdem einen.Restbetrag von den Kosten des Vorprozesses ih Höhe von 1.112,48 DM zu erstatten- Zur Begründung ihrer Klage beruft sie sich auf die vorstehend angeführte Rachtragsklausel des Geseilschaftsvertrages, wobei sie im einzelnen dargelegt hat, daß ohne die Vorarbeiten des Br. HfM^eine Einigung der Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre. Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vertragschließenden mit den Worten Mdie durch diesen Vertrag entstandenen Kosten” diejenigen Ko- . 1ä ) Bie Revision weist darauf Jbdn, daß vor dem Abschluß des* Gesellschaftsvertrages auf Anregung der Klägerin zunäbhst Verhandlungen über, ein etwaiges Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft geführt worden seien, und daß'Br. BJBpauch zu diesen Verhandlungen von der Klägerin hinzugezogen worden sei. Bie Bevision meint, daß die dadurch verursachten .Kosten selbst nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Beklagten nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen, weil Jedenfalls diese für den Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages nicht notwendig gewesen .seien, Biese Auffassung ist unrichtig. die Revision will, davon gesprochen werden, daß von dem Honorar des Br* H^Bein Teil abzusetzen sei, weil er nur für das zunächst ins Auge gefaßte Ausscheiden der Klägerin und nicht auch für den Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages notwendig gewesen sei« liegen auf tatsächlichem Gebiet$ so die Meinung der Revision, daß die Klägerin über die Höhe der durch die Hinzuziehung des Br. i^HBientstandeneh Kosten hätte Auskunft geben müssen, wie auch der Hinweis, daß den Gesellschaftern der Nürnberger Gruppe von der früheren Tätigkeit des Br. Hfljj^ini Auftrag der Klägerin nichts be- kamt gewesen sei« Das Berufungsgericht hat* sich nämlich hei seiner Auslegung mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und gerade hierin Anzeichen dafür gesehen, daß die Vertragschließenden mit der Kostenklausel eine großzügige Erledigung der.Kostenfrage herheiführen wollten» Daß eine solche Beurteilung des Verhaltens der Gesellschafter bei der Aufnahme dieser Klausel möglich ist, kann nicht zweifelhaft sein» Auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin hei den Verhandlungen zwei Berater gehabt habe und daß sie die Erstattung der Kosten für diese beiden nicht habe erwarten können, ist nicht zwingend und daher ohne Belang. Diese Ansicht steht im übrigen auch im Widerspruch mit der eigenen Auffassung der Beklagten, da sie die Kosten.für beide Berater, soweit sie sich auf ihre Tätigkeit bei den mehrtägigen Vertragsverhähdlungen bezogen haben, ohne Anstände beglichen hat. Was die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die gesamte Tätigkeit des Dr. HflDeine unverzichtbare und unabdingbare Voraussetzung für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewesen sei, vorbringt, beruht auf neuen tatsächlichen Erwägungen und kann schon deshalb in der Hevisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden» * . Die Revision stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 196 Kr 15 BGB und geht dabei von der Ansicht, des Berufungsgerichts aus, daß nämlich die Übernahme der Kosten durch die Beklagte rechtlich als eine kumulative Schuldübernahme zu betrachten sei» Das habe zur Folge, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (§ 426 BGB) nur dann und nur insoweit zu dem Zuge komme, als der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner auch noch dem Gläubiger verpflichtet sei, und daß dieser Anspruch daher entfalle, wenn der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können» Diese Ansicht der Revision ist falsch« Der Ausgleichsanspruch eines vom Gläubiger in Anspruch genommenen Ge samt Schuldners richtet sich in seinem rechtlichen Schicksal nach dem Grundverhältnis, das für die Rechtsbe-
2380 013 II 25 233'55 Verkündet am 5c November 1956 Noll, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma JLMj, Bleistiftfabrik, Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen Frau Dorothea K W®HBHBBB|8traöe_______ Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*Br*| hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Hovember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br, Selowsky, Br. Fischer, Br* Kuhn und Br« Haager für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 14* Juli 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen A 'I Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Gesellschaft t Zwischen ihr und ihren Söhnen einerseits (der sog. Stuttgarter Gruppe) und den anderen Gesellschaftern andererseits (der sog« nürnberger Gruppe) schwebten seit dem Jahre 1943 Meinungsverschiedenheiten über zahlreiche Punkte des internen GesellsGhäftsverhältnisses. Einigungs-versuche im Jahre 1944 blieben ohne Erfolg. Im Jahre 1949 wurden die Verhandlungen zu dem Zweck einer Neuregelung des Gesellschaftsverhältnisses wieder aufgenommen. Aus diesem Anlaß beauftragte die Klägerin den Diplomkauf mann Dr. <*( ' mit einer umfassenden Prüfung aller in'ihrer Hand befindlichen Unterlägen, insbesondere der Gesellschaftsverträge und der Bilanzen seit dem Jahre 1941. Der Zweck dieser Prüfung bestand darin, alle erforderlichen Vorarbeiten für den Abschluß eines neuen Gesellecbaftsverträges durchzuführen und dabei vor allem Klarheit über die Höhe der Beteiligung der Klägerin und ihrer Söhne sowie über die Berechtigung der bisherigen Gewinnverteilung der Gesell-, schaft zu erzielen. Dr. erstattete daraufhin am 17. Juni 1949 der Klägerin ein schriftliches Gutachten über alle bisherigen Zweifelsfragen* Nach mehrtägigen mündlichen Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern, an denen auch Dr. Hifl| teilnahm, kam es am 11. März 1930 zu dem Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages. Auf Anregung von Dr. wurde als Nachtrag in diesen Vertrag folgende Bestimmung aufgenommen« v - «Die durch diesen Vertrag entstandenen und entstehenden Kosten übernimmt die Gesellschaft.« \Tas unter diesen Kosten zu verstehen sei, wurde nicht im einzelnen festgelegt und auch nicht weiter besprochen. Auch wurde bei dieser Gelegenheit nicht der von der Klägerin 1% 3^ * ♦ * dem Dr. H^Herteilte Prüfungsauftrag und das von ihm daraufhin erstattete Gutachten erwähnt« / :i Auf Aufforderung der Beklagten reichte Br« dieser am 13« Dezember 1931 seine Honorarrechnung über insgesamt 14«218- EH ein» Bie Beklagte zahlte hierauf einen Teilbetrag von 4«506«32 EH und verweigerte die Zahlung des Bestbetrages« Biesen Restbetrag (.9*711,68 BK) klagte Br. Hflfe daraufhin gegen die jetzige, Klägerin ein und erstritt in diesem Prozeß ein obsiegendes Urteil« Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten, sie von ihrer Schuld gegenüber Br. HUfcin Höhe, von 9-^711 >68 IM zu befreien und ihr außerdem einen.Restbetrag von den Kosten des Vorprozesses ih Höhe von 1.112,48 DM zu erstatten- Zur Begründung ihrer Klage beruft sie sich auf die vorstehend angeführte Rachtragsklausel des Geseilschaftsvertrages, wobei sie im einzelnen dargelegt hat, daß ohne die Vorarbeiten des Br. HfM^eine Einigung der Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre. Bie Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag im wesentlichen damit, daß die Klägerin und nich^die Beklagte den Prüfungsauftrag an Br. erteiltVhaßeA?;Bie Nach- « ' jf-jV tragsklausel des Gesellschaftsvertrages decke die von der Beklagten nicht gezahlte Honorarrechnung des Dr, HflH^ nicht. Diese Klausel müsse so ausgelegt werden, daß lediglich die Kosten, die durch die Mitwirkung des Br. HBBbei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages entstanden seien, nicht aber die durch die Vorarbeiten des Br. H^P erwachsenen und der Beklagten gar nicht bekannt gewesenen Kosten gemeint sein sollten. Außerdem erhebt die Beklagte gegenüber dem Klaganspruch die Einrede der Verjährung. Bas Bandgericht hat die Klage im wesentlichen angewiesen. Bas Oberlandesgericht hingegenhat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Bevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung* der Bevision bittet» Bnt scheidungsgründet I. Das Berufungsgericht legt die Kostenklausel im Nachtrag zu dem Gesellschaftsvertrag dahin aus, daß sie auch alle die Kosten umfaßt, die durch den Prüfungsauf-trag der Klägerin an Br» mil entstanden sind, Bas Berufungsgericht knüpft dabei an den Wortlaut dieser Klausel an, wonach die Beklagte nicht nur die durch diesen Vertrag entstehenden Kosten, sondern auch die durch diesen Vertrag entstandenen Kosten übernommen hat» Bas bedeutet, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß auch Kosten, die vor dem Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages entstanden waren, von der Erstattungspflicht der Beklagten erfaßt werden» Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, wie weit der Umfang dieser vor Abschluß des Vertrages entstandenen' Kosten anzunehmen sei, zu dem Ergebnis, daß die Kostenklausel eine großzügige Erledigung der Kostenfrage enthalten und bringen sollte, da der neue Gesellschaftsvertrag eine Art Generalbereinigung habe dar st eilen und einen Schlußstrich unter die Vergangenheit habe ziehen sollen» Damit stimme es auch überein, daß bei den Vertragsverhandlungen nicht erörtert worden sei, welche Kosten im einzelnen in Betracht kämen und wie hoch diese Kosten sein könnten oder sein dürften. Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vertragschließenden mit den Worten Mdie durch diesen Vertrag entstandenen Kosten” diejenigen Ko- sten gemeint hätten,- die zur zweckentsprechenden Vorbereitung des Vertrages förderlich und notwendig gewesen seien. In seinen weiteren tatsächlich eingehend belegten Ausführungen legt das Berufungsgericht sodann dar, daß die gesamte. Tätigkeit des Br. BfB^eine unverzichtbare und unabdinglicjie Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages gewesen sei. . ' . Biese Ausführungen greift die Bevision mit einer Reihe von Bügen an. .. ‘ •' - . ,•./ . 1ä ) Bie Revision weist darauf Jbdn, daß vor dem Abschluß des* Gesellschaftsvertrages auf Anregung der Klägerin zunäbhst Verhandlungen über, ein etwaiges Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft geführt worden seien, und daß'Br. BJBpauch zu diesen Verhandlungen von der Klägerin hinzugezogen worden sei. Bie Bevision meint, daß die dadurch verursachten .Kosten selbst nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Beklagten nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen, weil Jedenfalls diese für den Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages nicht notwendig gewesen .seien, Biese Auffassung ist unrichtig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Tätigkeit des Br. Hflp ausschließlich darin bestanden, der ~ Klägerin Klarheit über die zwischen den Gesellschaftern streitig gewesenen Punkte zu verschaffen und ihr die notwendigen sachlichen Unterlagen für die Vertretung ihres Standpunktes an die Hand zu geben. Biese Vorarbeiten konnten ebensogut für eine Regelung unter den Gesellschaftern dahin, daß die Klägerin unter Zahlung eines bestimmten Abfindungsguthabens aus der Gesellschaft ausschied, wie für den Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages Verwendung finden, weil es für beide Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten auf die gleichen Sachpunkte ankam. Es kann daher nicht, wie -6- die Revision will, davon gesprochen werden, daß von dem Honorar des Br* H^Bein Teil abzusetzen sei, weil er nur für das zunächst ins Auge gefaßte Ausscheiden der Klägerin und nicht auch für den Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages notwendig gewesen sei« 2«) Weiterhin vertritt die Revision den Standpunkt, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Kostenklausel auch die vorausgegangenen Verhandlungen hätte berücksichtigen müssen, in denen der von der Nürnberger Gruppe zugezogene Anwalt einmal den Vorschlag gemacht habe, daß die Beklagte die durch den Vertrag entstehenden Kosten übernehmen solle« Zu einer Berücksichtigung dieser Vor-Verhandlungen bestand für das 'Berufungsgericht kein Anlaß» Die Parteien hatten sich insoweit selbst nicht auf die Bedeutung dieser Vorverhandlungen für die Auslegung der später in den Nachtrag aufgenommenen Kostenklausel berufen« Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die Parteien unter diesem Gesichtspunkt zu einer Ergänzung ihres Vortrages zu veranlassen (§139 ZPO). Denn entscheidend ist insoweit 5 daß die Parteien in.dem Nachtragzudem Gesellschaft svertrag die Kostenklausel auf Veranlassung des Br» I^pgerade anders gefaßt haben, indem sie in diese Klausel nicht nur die durch den Vertrag entstehenden, sondern auch die durch den Vertrag entstandenen Kosten einschlossen» , ' ' # * ' > . # 3«) Weitere Angriffe der Revision in diesem Zusammenhang. liegen auf tatsächlichem Gebiet$ so die Meinung der Revision, daß die Klägerin über die Höhe der durch die Hinzuziehung des Br. i^HBientstandeneh Kosten hätte Auskunft geben müssen, wie auch der Hinweis, daß den Gesellschaftern der Nürnberger Gruppe von der früheren Tätigkeit des Br. Hfljj^ini Auftrag der Klägerin nichts be- n kamt gewesen sei« Das Berufungsgericht hat* sich nämlich hei seiner Auslegung mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und gerade hierin Anzeichen dafür gesehen, daß die Vertragschließenden mit der Kostenklausel eine großzügige Erledigung der.Kostenfrage herheiführen wollten» Daß eine solche Beurteilung des Verhaltens der Gesellschafter bei der Aufnahme dieser Klausel möglich ist, kann nicht zweifelhaft sein» Auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin hei den Verhandlungen zwei Berater gehabt habe und daß sie die Erstattung der Kosten für diese beiden nicht habe erwarten können, ist nicht zwingend und daher ohne Belang. Diese Ansicht steht im übrigen auch im Widerspruch mit der eigenen Auffassung der Beklagten, da sie die Kosten.für beide Berater, soweit sie sich auf ihre Tätigkeit bei den mehrtägigen Vertragsverhähdlungen bezogen haben, ohne Anstände beglichen hat. 4*.) Was die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die gesamte Tätigkeit des Dr. HflDeine unverzichtbare und unabdingbare Voraussetzung für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewesen sei, vorbringt, beruht auf neuen tatsächlichen Erwägungen und kann schon deshalb in der Hevisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden» * . \ . II- Die Revision wendet sich ferner gegen die Auf- fassung des Berufungsgerichts, daß der Befreiungsanspruch der Klägerin noch nicht verjährt sei. Die Revision stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 196 Kr 15 BGB und geht dabei von der Ansicht, des Berufungsgerichts aus, daß nämlich die Übernahme der Kosten durch die Beklagte rechtlich als eine kumulative Schuldübernahme zu betrachten sei» Das habe zur Folge, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (§ 426 BGB) nur dann und nur insoweit zu dem Zuge komme, als der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner auch noch dem Gläubiger verpflichtet sei, und daß dieser Anspruch daher entfalle, wenn der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können» Diese Ansicht der Revision ist falsch« Der Ausgleichsanspruch eines vom Gläubiger in Anspruch genommenen Ge samt Schuldners richtet sich in seinem rechtlichen Schicksal nach dem Grundverhältnis, das für die Rechtsbe- • Ziehungen zwischen den Schuldnern maßgeblich ist und wird in seinem rechtlichen Gharakter nicht, durch die Besonderheiten des Anspruchs des befriedigten Gläubigers bestimmt« Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit langem anerkannt (vgl dazu RGRK BGB § 426 Bern 1 a.R.; BGHZ 11» 174)» Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser zutreffenden, auch im Schrifttum allgemein gebilligten Ansicht abzuweichen« Danach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist« Dr«Canter Dr»Selowslqr Dr,Pischer Dr.Kuhn Dr.Haager