BGH · II ZR 233/09 vom 22.02.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1 Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist verspätet. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts erst am 12.

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Schlagwörter

Caliebe22BergmannKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung ge- stellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2010 die Revision des Klägers verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts erst am 12. Oktober 2011 gestellt. Bergmann Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 -60 78/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 - Drescher