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BGH · II ZR 233/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 233/09

Wiedereinsetzung ist bei Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren (§ 233 ZPO), aber nicht bei der Versäumung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begründungsfrist für die Gehörsrüge. Der Kläger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (§ 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehindert, bereits in der Gehörsrüge zur angeblich schuldlosen Säumnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die Gehörsrüge unter anderem darauf gestützt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen müssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verfügungen nicht ausreichend vorbereitet habe. 2 Die ergänzende Begründung der Gehörsrüge gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zu dem Fehlen einer schuldhaften Versäumnis bereits im Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
WiedereinsetzungFristGehörsrüge28ZPOKlägerTermin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 233/09
vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu gewähren, wird verworfen.
Die ergänzende Begründung der Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 10. August 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern.
Gründe:
I.
1	Der	Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Wiedereinsetzung ist bei
 Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren (§ 233 ZPO), aber nicht bei der Versäumung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begründungsfrist für die Gehörsrüge. Die Frist für die wirksam erhobene Gehörsrüge selbst hat der Kläger eingehalten, so dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist ausscheidet. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge darüber hinaus nicht
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vor. Der Kläger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (§ 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehindert, bereits in der Gehörsrüge zur angeblich schuldlosen Säumnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die Gehörsrüge unter anderem darauf gestützt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen müssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verfügungen nicht ausreichend vorbereitet habe.
2	Die	ergänzende	Begründung	der	Gehörsrüge	gibt	keine	Veranlassung,
 den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zu dem Fehlen einer schuldhaften Versäumnis bereits im Beschluss vom 7. Juni 2010 berücksichtigt, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Weder war die Säumnis des Klägers im Termin vom 25. Juni 2009
unverschuldet noch kommt es für das besondere Beschleunigungsbedürfnis in einem verzögerten Verfahren darauf an, ob die Verzögerung von einer Partei verschuldet war.
Strohn
 Caliebe
Löffler
 Born
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 -60 78/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -
Drescher