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BGH · II ZR 233/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 233/07

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Kläger hat jedoch einen Wert der - nicht zu dem Urkundenblatt gehörenden und nicht das "Original" darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 € durch seine Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO
RechtsstreitWertglaubhaftStuttgartZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 233/07
13. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2007 wird verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist außer dem - entsprechend dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis auf 14.000,00 € geschätzten - Wert des Urkundenblattes auch der Wert der ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle befindlichen Urkundenmappe zu berücksichtigen, auf die sich der Widerklageantrag zusätzlich bezieht. Der Kläger hat jedoch einen Wert der - nicht zu dem Urkundenblatt gehörenden und nicht das "Original" darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 € durch seine Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 17.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2006 -90 570/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 U 273/06 -