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BGH · II ZR 232/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 232/59

b) Bio Anv/artschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung\ bleiben jedoch bestehen, wenn der Bezirksschornsteinfeger-meioter zwar erst nach dem rechtskräftig gewordenen Widerruf seiner Bestellung 55 Jahre alt wird, ihm zu diesem Zeitpunkt aber der erst später neu besetzte Kehrbezirk noch nicht entzogen worden ist. das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23» Juni 1958 abgeändert» Es wird fest-gestellt, daß die Anwartschaften des Klägers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der Beklagten gewahrt sind. Der Kläger, der von 1934 bis 1945 als Bezirksschorn-steinfegormeister in Breslau tätig war, wurde 1948 auf Probe und 1949 endgültig zu dem Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk in Stuttgart bestellt. verfügte Bestellung des Walter Ka^s Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Stuttgart Nr. 17 wird gemäß § 47 Nr. 4 (Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen ehrenrühriger Handlungen) und Nr. 6 (Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen) mit Wirkung zu dem 1. Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Invalidenrente zu, weil seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister - auch - wegen seiner Berufsunfähigkeit widerrufen sei. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß seine Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung gewahrt geblieben seien. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe keine Invalidenrente zu, v/eil seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister - auch - wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen widerrufen sei und in diesem Falle keine Versorgung gewährt werde. Ein Mitglied der Beklagten erhält nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 17« April 1953 eine Invalidenrente, wenn seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen (Berufsunfähigkeit) gemäß § 46 Nr. 6 VOSch widerrufen worden ist. 6 VOSch widerrufen, dann st.eht dem Mitglied eine Invalidenrente zu; wird der Widerspruch nach § 47 Nr. 4 ausgesprochen, so erlöschen die Anwartschaften auf Versorgung (Invalidenrente, Altersrente, Hinterbliebenenversorgung). In der Satzung ist nicht ausdrücklcih bestimmt, welche Regelung gilt, wenn die Bestellung sowohl nach § 47 Nr. 4 VOSch als auch nach § 47 Nr. 6 VOSch widerrufen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Satzung der Beklagten so ausgelegt, daß für diesen Fall keine Versorgung gewährt wird. § 47 VOSch umfaßt, von Nr. 6 (Berufsunfähigkeit) und Nr. 9 (freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks) abgesehen, die Fälle, in denen das Mitglied die Stelle des Bezirksschorn-steinfegermeisters erschlichen oder den Widerruf der Bestellung v/egen grober Pflichtverletzungen verschuldet hat. Verstößt ein Bezirksschornsteinfegermeister in grober Weise gegen seine Pflichten und wird der Widerruf der Bestellung aus diesen Gründen gemäß § 47 VOSch ausgesprochen, so soll er seiner Versorgungsansprüche verlustig gehen. Sinn und Zweck dieser Regelung erfordert die Auslegung, daß einem Mitglied auch dann keine Ansprüche auf Versorgung zustehen, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister gleichzeitig Der Gesichtspunkt, daß der frühere Bezirksschornsteinfegermeister seine Ansprüche auf Versorgung verwirkt hat, greift auch dann Platz, wenn er in dem Zeitpunkt berufsunföhig geworden ist, in dem der Widerruf wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen erklärt worden ist. Das (frühere) Mitglied soll nur dann eine Invalidenrente erhalten, wenn es wegen seiner geistigen oder körperlichen Gebrechen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und ausschließlich aus diesem Grunde nicht mehr tätig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister auch aus einem anderen Grunde widerrufen ist. Pür diese Regelung spricht auch, daß einem Bezirksschorn-oteinfegermeister, der nach dem Widerruf seiner Bestellung aus § 47 Nr. 4 VOSch berufsunfähig wird, nicht etwa von diesem Zeitpunkt an eine Versorgung gewährt wird. Bin Bezirksschornsteinfegermeister verlöre zwar die Ansprüche auf Versorgung nicht, wenn er nach dem Widerruf seiner Bestellung aus § 47 Nr. 6 VOSch strafgerichtlich verurteilt wird. September 1937 werde Invalidenrente "nur” gewährt, wenn dem Mitglied die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister wegen geistiger oder körperlicher Gebreöhen nach § 47 Nr. 6 VOSch entzogen worden sei. Die Revision schließt hieraus, daß diese Bestimmung ausdrücklich eine Invalidenrente versage, wenn der Widerruf auch aus einem anderen Grunde, z.B. gemäß § 47 Nr. 4 VOSch, ausgesprochen worden sei. sie auch sachlich eine andere Regelung getroffen habe, die Regelung nämlich, daß einem früheren Mitglied Versorgungs-ansprüche zustünden, wenn seine Bestellung nicht nur auf Grund des § 47 Nr. 6 VOSch (sondern auch gemäß § 47 Nr» 4 VOSch) v/iderrufen worden sei. Es heißt in § 25 der Satzung von 1937 nicht, Invalidenrente werde gewährt, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister nur wegen Berufsunfähigkeit (aber nicht gleichzeitig aus einem anderen Grunde) entzogen sei. § 25 der Satzung von 1937 sieht vielmehr nur in dem Fall des § 47 Nr. 6 VOSch eine Invalidenrente vor; mit dem Wort "nur” ist zu dem Ausdruck gebracht, daß in den anderen Fällen des § 47 VOSch keine Versorgung gewährt wird. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bestimmungen der Satzung, die dem Kläger einen Anspruch auf Versorgung versagten, verstießen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)o Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat durch die strafbaren Handlungen, deretwegen er bestraft worden ist, in grober Weise (auch) gegen seine Verpflichtungen als Bezirksschornsteinfegermeister (§27 VOSch) verstoßen und aus diesem Grunde seine Stelle als Bezirksschornsteinfegermeister und seine Mitgliedschaft bei der Beklagten verloren. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, die Ansicht vertreten, der Kläger hätte sich anstatt bei der Beklagten auch bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichern können. Im Mai 1957 war der Kläger allerdings erst 54 Jahre alt, und nach dem Wortlaut des § 13 Abs.3 der Satzung der Beklagten bleiben die Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nur gewahrt, wenn das Mitglied in dem Zeitpunkt des 55. Liese Umstände liegen auch dann vor, wenn ein Bezirksschornsteinfegermeister erst in dem Zeitraum 55 Jahre alt wird, in dem er nach dem Widerruf seiner Bestellung den Kehrbezirk vorübergehend v/eiter führt; er ist auch während dieses Zeitraums verpflichtet, Beiträge an die Beklagte zu leisten (§1 der V0 über die Sozialversorgung in Schornsteinfegerhandv/erk vom 28.

Zitierte Normen: § 81 GmbHG § 49 BBG § 138 BGB § 51 BlnVRGG § 92 ZPO
RegelungGrundVOSchVersorgungSatzungKlägerBestellungBezirksschornsteinfegermeisterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2135 058
VO Uber da3 Schornsteinfegerwesen (VOSch) v. 28. Juli 1937, RGBl I 831, § 47; Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Eezirksschornsteinfegermeister v. 17. April 1953, BAnz 53 Nr. 95, 54 Nr. 36, 55 Nr. 17, 56 Nr. 36, § 13
a)	Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung sowohl gemäß § 47 Nr* 4 VOSch (Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen ehrenrühriger Handlungen) als auch gemäß
§ 47 Nr. 6 VOSch (Berufsunfähigkeit wegen geistiger und körperlicher Gebrechen) widerrufen worden ist, hat keinen Anspruch auf Versorgung.
b)	Bio Anv/artschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung\ bleiben jedoch bestehen, wenn der Bezirksschornsteinfeger-meioter zwar erst nach dem rechtskräftig gewordenen Widerruf seiner Bestellung 55 Jahre alt wird, ihm zu diesem Zeitpunkt aber der erst später neu besetzte Kehrbezirk
 noch nicht entzogen worden ist.
OLG München
BGH Urt. v. 23. November 1961 - II ZR 232/59 -	!■&	München
I
II ZR 232/59
Verkündet
 am 23o November 1961
Schwingen, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Walter K	*n	Si
 StrTV,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Versörgungoanstalt der deutschen Bezirksschornstein-fegerme^ter, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
 Sitz M^B^fc_jrertreten durch die	Versicherungs-
kammer inM|Bi^» ^JBBB^straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nasteiski und der Bundesrichter
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Df. Haidinger, Dr. Rischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke	J
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für Recht erkannt:	|
1
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des	'	-jj
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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9o Juli 1959 wird zurückgewiesen, soweit die Feststei-	|
lungsklage, die Beklagte sei zur Gewährung einer Inva-lidenrente verpflichtet, abgewiesen worden ist,	;t-	.	■
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und
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das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23» Juni 1958 abgeändert» Es wird fest-gestellt, daß die Anwartschaften des Klägers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der Beklagten gewahrt sind.
Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits»
Von Rechts wegen
»
2
Tatbestand!
Der Kläger, der von 1934 bis 1945 als Bezirksschorn-steinfegormeister in Breslau tätig war, wurde 1948 auf Probe und 1949 endgültig zu dem Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk in Stuttgart bestellt. Gleichzeitig war der Kläger Gesellschafter der Kj^p & Co. GmbH, die eine Kiesbaggerei betrieb. Am 23. April 1951 untersagte das Innenministerium Y/ürttemberg-Baden dem Kläger, der in Untersuchungshaft genommen war, gemäß § 50 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (VOSch) die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksechornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Strafverfahrens; für den Kehrbezirk wurden seitdem Stellvertreter bestellt. 1955 wurde der Kläger durch Urteil der Strafkammer Heilbronn wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts, Unterschlagung, Vergehens nach § 81 GmbHG und versuchten Betruges unter Anrechnung der im Jahre 1951 gegen ihn rechtskräftig erkannten Strafen wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit Rücksicht auf diese Verurteilung widerrief das Regierungspräsidium Nord-Württemberg am 7« Mai 1955 die Bestellung des Klägers zu dem Bezirksschornsteinfegermeister mit Wirkung zu dem 1. Juli 1955 gemäß § 47 Nr. 4 VOSch. Auf die Anfechtungsklage des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart, durch Urteil vom 18. Mai 1956 die Verfügung des Regierungspräsidiums ab und gab der Verfügung folgende Passung: "Die mit Erlaß des Regierungspräeidiums ... verfügte Bestellung des Walter Ka^s Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Stuttgart Nr. 17 wird gemäß § 47 Nr. 4 (Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen ehrenrühriger Handlungen) und Nr. 6 (Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen) mit Wirkung zu dem 1. Juli 1955 widerrufen." Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde durch Beschluß vom 2. Mai 1957 zurück. Das Regierungspräsidium
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liord-Y/ürttemberg entzog dem Kläger den Kehrbezirk am 30« September 1957 und besetzte ihn am 1. Oktober 1957 neu.
Der Kläger, der seit 1934 Mitglied der Beklagten ist, macht gegen die Beklagte Versorgungsansprüche geltend. Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Invalidenrente zu, weil seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister - auch - wegen seiner Berufsunfähigkeit widerrufen sei. Er hat demgemäß beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm seit dem 1. Oktober 1957 Invalidenrente zu zahlen. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß seine Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung gewahrt geblieben seien. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe keine Invalidenrente zu, v/eil seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister - auch - wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen widerrufen sei und in diesem Falle keine Versorgung gewährt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entseheidungsgründe:
I.
1. Ein Mitglied der Beklagten erhält nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 17« April 1953 eine Invalidenrente, wenn seine Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen (Berufsunfähigkeit) gemäß § 46 Nr. 6 VOSch widerrufen worden ist. Endet die Mitgliedschaft, weil die Bestellung aus anderen Gründen widerrufen
 
worden ist, dann erloschen die Anwartschaften auf Versorgung (§ 13 Abs. 1c, Abs. 2 der Satzung). § 13 Abs. 1c der Satzung bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf alle Fälle des Widerrufs; er weist auf die §§ 47, 48 VOSch hin, ohne § 47 Nr. 6 ausdrücklich auszunehmen. Dieser Fall wird jedoch bereits von § 13 Abs. 1 a der Satzung erfaßt, wonach die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Versorgungsfalles endet, und § 13 Abs. 2 der Satzung läßt das Erlöschen der Anwartschaft nur eintreten, wenn die Mitgliedschaft nach Absatz 1 (b,) c (und e), nicht aber, wenn sie nach Absatz 1 a endet. Wird also die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 47 Nr«. 6 VOSch widerrufen, dann st.eht dem Mitglied eine Invalidenrente zu; wird der Widerspruch nach § 47 Nr. 4 ausgesprochen, so erlöschen die Anwartschaften auf Versorgung (Invalidenrente, Altersrente, Hinterbliebenenversorgung). In der Satzung ist nicht ausdrücklcih bestimmt, welche Regelung gilt, wenn die Bestellung sowohl nach § 47 Nr. 4 VOSch als auch nach § 47 Nr. 6 VOSch widerrufen worden ist. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Rechtsstreit gegeben; der Verwaltungsgerichtshof hat der Verfügung des Regierungspräsidiums diese Fassung gegeben, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die ordentlichen Gerichte bindend. Das Berufungsgericht hat die Satzung der Beklagten so ausgelegt, daß für diesen Fall keine Versorgung gewährt wird. Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff kann keinen Erfolg haben.
§ 47 VOSch umfaßt, von Nr. 6 (Berufsunfähigkeit) und Nr. 9 (freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks) abgesehen, die Fälle, in denen das Mitglied die Stelle des Bezirksschorn-steinfegermeisters erschlichen oder den Widerruf der Bestellung v/egen grober Pflichtverletzungen verschuldet hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann sollen dem (bisherigen) Mitglied der Beklagten keine Versorgungsansprüche zustehen, weil es sie verwirkt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall
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des § 47 Nr. 4 VOSch. Diese Bestimmung ähnelt dem § 49 BBG, wonach der (frühere) Beamte keinen Anspruch auf Versorgung hat, v/enn das Beamtenverhältnis auf Grund bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen geendet hat. Ein Bezirksschornsteinfegermeister ist zwar kein Beamter, sondern Handwerker (§27 Abs. 1 Satz 1 VOSch). Der Beruf des Bezirksschornstein-fegermcisters ist aber der Stellung des Beamten angenähert.
Als Feuerstättenschaüer ist er Beauftragter der Polizei, kein Gewerbetreibender (§27 Abs. 1 Satz 1 VOSch). Bei dem Betrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters treten die privatrechtlichen WesensZüge zurück, die öffentlichrechtlichen Elemente überwiegen; der Bezirksschornsteinfegermeister gelangt durch staatliche Verleihung des Kehrbezirks in eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die durch Gesetz im einzelnen geregelt ist (BVerfGE 1, 264, 278)* Die Einwirkung der polizeilichen Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukommt, und die Anforderungen, die er an seine Mitglieder stellt, haben zu einer rechtlichen Ausgestaltung geführt, die gewerberecht-^ liehe und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, v/ie sie sich sonst nur im Beamtenrecht finden, in eigenartiger Weise verschmilzt (BVerfGE 1, 264, 272). Demgemäß bestimmt § 27 Abs. 2 VOSch, daß der Bezirksschornsteinfegermeister
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sich durch gewissenhafte Geschäftsführung, zuverlässige Arbeit und vorbildliche Lebensführung das Ansehen und das Vertrauen zu erwerben hat, das für die Führung seiner Aufgaben erforderlich ist.. Dieser Regelung entspricht die Behandlung der Vercorgungsansprüche in der Satzung der Beklagten. Verstößt ein Bezirksschornsteinfegermeister in grober Weise gegen seine Pflichten und wird der Widerruf der Bestellung aus diesen Gründen gemäß § 47 VOSch ausgesprochen, so soll er seiner Versorgungsansprüche verlustig gehen. Sinn und Zweck dieser Regelung erfordert die Auslegung, daß einem Mitglied auch dann keine Ansprüche auf Versorgung zustehen, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister gleichzeitig
 
wogen Berufsunfähigkeit widerrufen worden ist. Der Gesichtspunkt, daß der frühere Bezirksschornsteinfegermeister seine Ansprüche auf Versorgung verwirkt hat, greift auch dann Platz, wenn er in dem Zeitpunkt berufsunföhig geworden ist, in dem der Widerruf wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen erklärt worden ist. Das (frühere) Mitglied soll nur dann eine Invalidenrente erhalten, wenn es wegen seiner geistigen oder körperlichen Gebrechen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und ausschließlich aus diesem Grunde nicht mehr tätig ist.
Die Gewährung der Versorgung setzt voraus, daß das Mitglied, wenn es nicht berufsunfähig geworden wäre, Bezirksschorn-steinfegermeioter geblieben wäre. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister auch aus einem anderen Grunde widerrufen ist.
Pür diese Regelung spricht auch, daß einem Bezirksschorn-oteinfegermeister, der nach dem Widerruf seiner Bestellung aus § 47 Nr. 4 VOSch berufsunfähig wird, nicht etwa von diesem Zeitpunkt an eine Versorgung gewährt wird. Bin Bezirksschornsteinfegermeister verlöre zwar die Ansprüche auf Versorgung nicht, wenn er nach dem Widerruf seiner Bestellung aus § 47 Nr. 6 VOSch strafgerichtlich verurteilt wird. Dies beruht aber darauf, daß die besonderen Anforderungen, die an einen Bezirksschornsteinfegermeister gestellt werden, nur für den Pall gelten, daß er noch Bezirksschornsteinfegermeister ist.
Die Revision meint, die Entstehungsgeschichte der Satzung begründe eine andere Auslegung. Nach § 25 der Satzung vom 14. September 1937 werde Invalidenrente "nur” gewährt, wenn dem Mitglied die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister wegen geistiger oder körperlicher Gebreöhen nach § 47 Nr. 6 VOSch entzogen worden sei. Die Revision schließt hieraus, daß diese Bestimmung ausdrücklich eine Invalidenrente versage, wenn der Widerruf auch aus einem anderen Grunde, z.B. gemäß § 47 Nr. 4 VOSch, ausgesprochen worden sei. Die Satzung von 1953 habe die’se Passung nicht übernommen; daraus folge, daß
 
sie auch sachlich eine andere Regelung getroffen habe, die Regelung nämlich, daß einem früheren Mitglied Versorgungs-ansprüche zustünden, wenn seine Bestellung nicht nur auf Grund des § 47 Nr. 6 VOSch (sondern auch gemäß § 47 Nr» 4 VOSch) v/iderrufen worden sei. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt v/erden. Es heißt in § 25 der Satzung von 1937 nicht, Invalidenrente werde gewährt, wenn die Bestellung zu dem Bezirksschornsteinfegermeister nur wegen Berufsunfähigkeit (aber nicht gleichzeitig aus einem anderen Grunde) entzogen sei. § 25 der Satzung von 1937 sieht vielmehr nur in dem Fall des § 47 Nr. 6 VOSch eine Invalidenrente vor; mit dem Wort "nur” ist zu dem Ausdruck gebracht, daß in den anderen Fällen des § 47 VOSch keine Versorgung gewährt wird.
Der Fall, daß der Widerruf sowohl aus § 47 Nr. 6 VOSch als auch aus einem anderen Grunde ausgesprochen worden ist, ist in der alten Fassung ebensowenig ausdrücklich erwähnt wie in der neuen.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bestimmungen der Satzung, die dem Kläger einen Anspruch auf Versorgung versagten, verstießen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)o Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die in der Satzung getroffene Regelung kann zwar zu Härten führen; sie verstößt aber nicht gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Überdies sieht die Satzung auch eine Milderung der. Härten vor. H.at das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem seine Bestellung (aus einem anderen Grunde als aus § 47 Nr. 6 VOSch) widerrufen ist, das 55. Lebensjahr überschritten, so bleiben die Anwartschaften auf die künftige Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen (§ 13 Abs. 3 der Satzung). Im übrigen besteht bei der Beklagten ein Härtefonds, aus dem die Beklagte, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs, Unterstützungen gewähren kann (§55 der Satzung).
Die Revision meint, die Versorgungsansprüche dürften
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nicht erlöschen, wenn, wie hier, jeder sachliche Zusammenhang der strafbaren Handlung mit dem Versicherungsverhältnis fehle; der Verlust der Versorgung v/egen Handlungen, die ausschließlich die Allgemeinheit berührten, führe zu einer unzulässigen Privatstrafe. Die Revision übersieht bei diesen Erwägungen die Verknüpfung zwischen der Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Der Kläger hat durch die strafbaren Handlungen, deretwegen er bestraft worden ist, in grober Weise (auch) gegen seine Verpflichtungen als Bezirksschornsteinfegermeister (§27 VOSch) verstoßen und aus diesem Grunde seine Stelle als Bezirksschornsteinfegermeister und seine Mitgliedschaft bei der Beklagten verloren.
Die in der Satzung enthaltene Regelung führt auch nicht, wie die Revision ausführt, zu einer unerträglichen Bereicherung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend des näheren dargelegt, daß die Beitragszahlungen im Einzelfall für die Versorgungsleistungen, die die Beklagte zu erbringen hat, nicht entscheidend sind. Die Beklagte war auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gezwungen, dieselbe Regelung zu treffen, wie sie im Sozialversicherungsrecht besteht. Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters ist, wie unter 1 ausgeführt, in mehrfacher Beziehung der Stellung des Beamten angenähert; die Satzung der Beklagten konnte diesem Umstand bei der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses Rechnung tragen und insoweit von der Regelung abweichen, v/ie sie in der Angestelltenversicherung gilt. Die Revision greift auch zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Versicherung, der Beklagten sei ein Sozialversicherungscharak-ter abzusprechen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, die Ansicht vertreten, der Kläger hätte sich anstatt bei der Beklagten auch bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichern können. Es hat vielmehr lediglich aus-goführt, der Kläger hätte, wenn für die Bezirksschornstein-
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fegermeister keine Sonderregelung getroffen worden wäre, in seiner Eigenschaft als Handwerker die Möglichkeit gehabt, anstatt der Angestelltenversicherung einer privaten Versicherung beizutreten.
Schließlich greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, bei den Beiträgen, die der Kläger an die Beklagte zahlte, habe es sich nicht um eigene Leistungen, sondern um eine Last des Kehrbezirks gehandelt. Ob dieser Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich insoweit um. eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsurteil nicht beruht.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe keine Anwartschaft auf eine künftige Alters- und Hinterblie-benenversorgung zu. Die Bestellung des Klägers zu dem Bezirksschornsteinfegermeister sei mit Wirkung vom 1. Juli 1955 widerrufen worden; an diesem Tage sei der Kläger, der am 15. Juli 1902 geboren sei, noch nicht 55 Jahre alt gewesen (§ 13 Abs. 3 der Satzung).
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat gemäß § 51 VGG zur Folge gehabt, daß der Widerruf erst in dem Augenblick (ex nunc) wirksam geworden ist, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Rechtskraft erlangt hat.(BGrHZ 17»
84, 86; vgl. auch Ule Verwaltungsgerichtsbarkeit, I960 § 80
Anm. I 3 und Mölle/Philipp, Das Recht des Sc&.9rB8teinfeger-handwerks, 4. Aufl., § 49 VOSeh Anm. 3). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist aber erst im Mai 1957 rechtskräftig geworden (§53 Abs. 4 BVerwGKx); das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde v/egen der Nichtzulassung der Revision am
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2. Hai 1957 zurückgewiesen und dem Kläger den Beschluß am 9« Hai 1957 zugestellt. Im Mai 1957 war der Kläger allerdings erst 54 Jahre alt, und nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bleiben die Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nur gewahrt, wenn das Mitglied in dem Zeitpunkt des 55. Lebensjahr überschritten hat, in dem die Mitgliedschaft endet. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung werden die Anwartschaften aber auch dann aufrecht erhalten, wenn der Bezirksschornsteinfeger-neistor nach dem rechtswirksam gewordenen Widerruf seiner Bestellung und dem damit verbundenen Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten den Kehrbezirk tatsächlich bis zur Neubesetzung des Kehrbezirks behält und in diesem Zeitraum 55 Jahre alt wird. § 13 Abs. 3 der Satzung will Härten vermeiden. Ein Bezirksschornsteinfegermeister hat bis zu seinem 55« Lebensjahr erhebliche Beiträge an die Beklagte geleistet, und es fällt ihm wegen seines Alters schwer, auf Grund einer neuen Tätigkeit eine andere ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Liese Umstände liegen auch dann vor, wenn ein Bezirksschornsteinfegermeister erst in dem Zeitraum 55 Jahre alt wird, in dem er nach dem Widerruf seiner Bestellung den Kehrbezirk vorübergehend v/eiter führt; er ist auch während dieses Zeitraums verpflichtet, Beiträge an die Beklagte zu leisten (§1 der V0 über die Sozialversorgung in Schornsteinfegerhandv/erk vom 28. April 1942; § 15 der Satzung).
III.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen, soweit die Klage auf Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen wor den ist; im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und
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den Hilfcantrag des Klägers stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.
Dr.Nastelski Dr„Haidinger Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Reinicke