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BGH · II ER 232/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ER 232/58

Ges, zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgut-Versorgung Vo 19 o Januar 1949, WiGBl S, § 1 Wird der Anspruch aus der Lieferung von Düngemitteln oder anerkanntem Saatgut ebenso wie andere Ansprüche des Lieferanten in eine für den Landwirt geführte laufende Rechnung aufgenommen, so ist der Lieferant nicht gehindert, aus dem Erüchtepfandrecht Befriedigung für seine Saldöforderung bis zur Höhe des Anspruchs' aus der' Lieferung von Düngemitteln Die Beklagte nimmt wegen dieser Forderungen ein Früchtepfand-recht gemäß dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19» Januar 1949 (WiGBl 1949, 8) in Anspruch» Die Eeklagte hat in der laufenden Rechnung MfPP 2 759,85 DM für Ernteerzeugnisse des Jahres 1956 gutgebracht, die i^ September 1956 an sie geliefert hatte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie ist der Ansicht, daß sie wegen ihres Guthabens aus der laufenden Rechnung bis zur Höhe ihrer ursprünglichen durch das Pfandrecht gesicherten Forderung Befriedigung aas dem Erlöse der Rübenernte suchen könne» nis gemäß § 355 HGB "bestanden hat« In die laufende Rechnung sei die Forderung der Beklagten gegen den Landwirt von ebwa 3800 DM auf Bezahlung von Düngemitteln und Saatgut für die Ernte 1956 eingestellt worden« Für diese Forderung sei ein Früchtepfandrecht gemäß § 1 des Gesetzes zur Siche-rung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19« Januar 1949 (WiGBl 1949, 8) - im folgenden PPG - entstanden; Bei der Saldoziehung per 31« Dezember 1955 habe sich ein Guthaben des Landwirts ergeben» Es sei aber nicht zu prü- Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Früchtapfandrecht sich gemäß § 356 HUB auf die Saldoforderung aus der laufenden Rechnung zwischen dem Landwirt und dem Saatgut-- und Düngemittellieferanten auch dann überträgt, wenn in das Kontokorrent Forderungen aus anderem Rechts-grunde als aus der Lieferung von Saatgut und Düngemitteln an den Landwirt aufgenommen worden sind (z.B. Forderungen aus Lieferung von Futtermitteln, Maschinen, Zuckerrübensamen ~ der nicht unter § 1 FPG fällt Pflanzenschutzmitteln usw,) Veräußere der Landwirt mit dem Früchtepfandrecht belastete Erzeugnisse an den Lieferanten, so sei der Erlös auf die Gesamtheit der Forderungen des Lieferanten gutzubringen. Rach § 356 HGB wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses eines Kontokorrents nicht gehindert, aus der Sicherheit für eine in dieses eingestellte Einzolforderung Befriedigung insoweit zu suchen, als sein Guthaben und die gesicherte Forderung sich decken. Früchtepfandreehts schlösse die Anwendung des § 356 HGB aus» Das Gesetz suche nämlich das Früchcepfandrecht tunlichst einzuschränken, um die übrigen Rechte an den Erzeugnissen, denen das Pfandrecht vorgehe, nicht übermäf3ig zu beeinträchtigen« Das Pfandrecht sei nur gewährt, um die Bodenbestellung für die nächste Ernte zu gewährleisten« Die Ausdehnung des Pfandrechts dadurch, daß die Forderung für Saatgut und Dünger mit ungesicherten Forderungen des Lieferanten .im Rahmen der laufenden Rechnung vermengt werde, müsse vermieden werden« Auch gesetzliche Pfandrechte, die nur für bestimmte Forderungen entstehen, gehen nach allgemeiner Ansicht nicht deshalb unter, weil die Pfandforderung in eine laufende Rechnung eingestellt und der Saldo anerkannt wird (vgl. HGB § 356 Anm» 5)« Für das Früchtepfandrecht gilt nichts anderes« Der Fortbestand der Sicherheiten beruht auf den Anschauungen und Bedürfnissen des Handelsverkehrs, denen das Gosutz Rechnung trägt« Die Beteiligten wollen beim Kontokorrent keinen Rechtsverlust des Gläubigers einer gesicherten Einzelforderung, wenn sie eine vom Schuldgrund .unabhängige Saldoforderung schaffen (RGZ 162, 244, 251)« Die Besonder- Das Pfandrecht kann nach der Peers beilang des Saldos weiterhin nur in Höhe der nach dem Gesotz vom 19« Januar 1949 gesicherten Forderungen geltend gemacht werden» Nach § 4 PPG erlischt das Pfandrecht mit dem 1» April des auf die Ernte folgenden Jahres. Auf diese Weise trägt das Gesetz dem Interesse der übrigen Gläubiger, insbesondere der HypoIhekengläuhiger, Rechnung, daß die Saatgut- und Düngemittolkredite aus dem Erlös der Ernte abgedeckt werden, für die sie bestimmt waren. Durch den Portbestand des Pfandrechts trotz Aufnahme der Forderung in ein Kontokorrent und die Anerkennung des,Saldos wird auch nicht in einer dem Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise bewirkt, daß andere Forderungen an einer Sicherheit teilnehmen, die für sie nicht bestimmt ist. Es trifft zwar zu, daß die Leistungen, die der Schuldner im Laufe der Rechnungsperiode insbesondere auch aus der Ernte 1956 an den Gläubiger erbracht hat, die bevorzugten Forderungen für Düngemittel und Saatgut nicht gemindert haben. Die Beklagte nimmt hier den letzten Rest der Ernte 1956, nämlich die Rüben, deren Erlös zur Sicherung der Klägerin im Wege der Abtretung des Rübengeldes dienen sollte, für ihre vollen Düngemittel- und Saatgutforderungen in Anspruch, obwohl sie bereits Roggen, Weizen und Gerste im f?erte von 2759?S5 DM aus der Ernte 1956 von dem Landwirt Mfli erhalten hatDas Gesetz hat aber keine Beschränkungen des Landwirts in der Verfügung über die Ernte in der Art angeordnet, daß sie vorzugsweise zur Befriedigung der Düngemittel- und Saatgutfordorungen zu verwenden sei« Dem Gläubiger ist ein Pfandrecht gewährt worden, das er insbesondere durch den Widerspruch gegen die Entfernung der Früchte vom Grundstück Die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Erfüllung der Forcierung werden durch das Gesetz vom 19° Januar 1949 nicht berührte Das Gesetz befaßt sich mit dem Entstehen und Erlöschen des Pfandrechts* nicht der Pfandforderung. Es besteht also für den Schuldner ein Weg, diejenigen Früchte, die nicht zur Deckung der Saatgut- und Düngemittelforderung nötig sind, d.h. regelmäßig den größten Teil der Ernte, von der Haftung su befreien,» Damit erhält der Schuldner die Möglichkeit, diese Früchte als lastenfreie Unterlage für anderweite Kredite zu verwenden, soweit nicht die Rechte der Realgläubiger entgegenstehen0 Der Kreditgeber, dem kein Früchfce-pfandrecht zur Seite steht, kann mit dem Schuldner vereinbaren, daß er von der Befugnis des § 3 FPG rechtzeitig Gebrauch zu machen habe» Der Schuldner kann auch den Kreditgeber ermächtigen, den Ausscheidungsanspruch.für ihn geltend su machen. Solange die ausgeschiedene Menge vorhanden ist, kann aber der Kreditgeber sich aus den Erzeugnissen und ihrem Erlös befriedigen, ohne durch das Früchtepfandrecht behindert zu sein. Der Klägerin kann daher nicht zugegeben werden, daß sie wegen ihrer auf die Rübenernte und zu deren Förderung gegebenen Kredite gegenüber dem Früchtepfandrecht schutzlos gewesen sei und habe Zusehen müssen, wie der Früchtepfandgläubiger die ganze Getreideernte für beliebige Forderungen erhielt, ohne daß die Saatgut- und Für den vorliegenden Fall der Aufnahme der Fruchte-pfandfordorung in ein Kontokorrent ergibt sich, daß das Pfandrecht in Höhe des sich mit der gesicherten Forderung deckenden Saldos auch dann noch gemäß § 336 HGB geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner Früchte aus der belasteten Ernte geliefert hat, die ihm im Kontokorrent gutge-"bracht worden sind* Die Einstellung in das Kontokorrent und die Saldoziehung hat nicht zur Folge, daß das Früchte-pfondrecht nunmehr Forderungen sichert, für die es nicht gedacht ist. Sie bewirkt nur, daß das Pfandrecht wegen der insoweit for übestehenden Früchtepfandforderung noch solange geltend gemacht werden kann, als sich ein entsprechender Saldo für den Gläubiger ergibt* Dem Zweck des Gesetzes vom 19» Januar 1949 läuft die Anwendung des § 356 HGB ebensowenig wie die des § 366 HGB zuwider* Das Pfandrecht besteht an der ganzen Ernte* Der Gläubiger ist nicht genötigt, die Befriedigung wegen der Düngemittel- und Saatgutxorderung gerade aus demjenigen Teil der Ernte zu suchen, der ihm geliefert wird. Die übrigen Gläubiger, die ebenfalls Sicherheit durch die Prüchte erstreben, werden nicht zu dem Vorteil des Lieferanten von Düngemitteln und Saatgut, der auch andere Waren dem Landwirt geliefert hat, stärker benachteiligt, als es der Zweck des Gesetzes vom 19» Januar 1949 erfordert. April des folgenden Jahres an der gesamten Ernte geltend machen kann, so mögen sie im Einvernehmen mit ihrem Kreditnehmer bewirken, daß sich das Pfandrecht gemäß § 3 PPG auf eine zur Sicherung des Gläubigers ausreichende Menge der Prüchte beschränkt und aus den übrigen Prüchten oder deren Erlös rechtzeitig ihre Befriedigung, etwa auf Grund einer Abtretung der Porderungen aus dem Verkauf der Erzeugnisse, suchen.

Zitierte Normen: § 355 HGB § 366 BGB § 336 HGB § 127 KO § 1247 BGB § 97 ZPO
erntenLandwirtFruchtForderungGesetzGläubigerPfandrechtAnspruchKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amt li che,. Samml ungj _ .ja
HGB § 356? Ges, zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgut-Versorgung Vo 19 o Januar 1949, WiGBl S, § 1
Wird der Anspruch aus der Lieferung von Düngemitteln oder anerkanntem Saatgut ebenso wie andere Ansprüche des Lieferanten in eine für den Landwirt geführte laufende Rechnung aufgenommen, so ist der Lieferant nicht gehindert, aus dem Erüchtepfandrecht Befriedigung für seine Saldöforderung bis
 zur Höhe des Anspruchs' aus der' Lieferung von Düngemitteln
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und anerkanntem Saatgut ungeachtet dessen zu suchen, daß ihm der Landwirt bereits Erzeugnisse der laufenden Ernte überlassen hat, deren Erlös dem Landwirt im Kontokorrent gutgebracht worden ist, ■
BGH Urt. v.
12p Pebruär 195.9 II ER 232/58
OLG Celle LG Hannover
II_ZH„252/58
Verkündet
 am 12 . Februar 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem-Rechtsstreit
 der	und	eingetragene	Genossenschaft
 mit beschränkter Haftpflicht,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands Direktor Carl-Ludwig von cflP und Rechtsanwalt Dr» Ed» v#
in HW, SchOMMp B9
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Firma BrflB) &	Kommanditgesellschaft,	in
 HtfBK Kfl^^straße Wf, vertreten durch ihre persön-lioh haftende Gesellschafterin, Frau Gisela OMP,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr,
 Dr. Haager und Lieseeke
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Januar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurüokgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand^
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hat dem Landwirt Ulrich MflIP Kredit gewährt» Zur Sicherung ihrer Ansprüche hat ihr	die ihm ’’aus gegenwärtigen und künf tigen Lie-
ferungen von Zuckerrüben gegen die Zuckerfabrik in RjfllP zus teilenden Ansprüche" abgetreten»
i
MdM) stand ferner mit der Beklagten in Geschäftsverbindung. Br bezog von ihr Saatgut, Düngemittel und sonstige landwirtschaftliche Bedarfsartikel (z.B« Puttermittel, Bindegarn Die Beklagte nahm ihm Ernteerzeugnisse ab» Sie führte eine laufende Rechnung, in die die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen aufgenommen wurden« Die Geschäftsverbindung fand ihr Ende, als am 22« Oktober 1956 über das Vermögen des Landwirts	üas Konkursverfahren eröffnet wurde» Die
 laufende Rechnung ergab per 22» Oktober 1956 ein Guthaben der Beklagten von 16 4-38,20 DM. Unter den in die laufende Rechnung aufgenommenen Ansprüchen der Beklagten befinden sich Forderungen gegen MfPPl in Höhe von 3 884,65 DM für Düngemittel und Saatgut. MflflP hatte diese Waren nach dem 31. Juli 1955 für die Ernte des Jahres 1956 bezogen. Die Beklagte nimmt wegen dieser Forderungen ein Früchtepfand-recht gemäß dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19» Januar 1949 (WiGBl 1949, 8) in Anspruch» Die Eeklagte hat in der laufenden Rechnung MfPP 2 759,85 DM für Ernteerzeugnisse des Jahres 1956 gutgebracht, die	i^ September 1956 an sie geliefert hatte.
Am 20. Oktober 1956 hat die Beklagte eine einstweilige Verfügung beantragt,	aufzug'eben,	aus	der	Ernte 1956
eine Menge vorErzeugnissen für die Beklagte su.szuscheiden, die dem Y'ertc von 3900 DM entspräche Die einstweilige Verfügung vmrde cm 22„ Oktober 1956 erlassen; infolge des Konkurses kam es nicht zur Ausscheidung» Im Aufträge des Konkursverwalters erntete die Beklagte 1 262,80 Zentner Rühen auf dem Acker des MfBP ah. Der Erlös von 3000 his 3500 DM verblieb im Einverständnis mit dem Konkursverwalter bei der Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagten der Erlös der Rüben nur in Höhe von 1144,80 DM zustehe, weil durch die Lieferung der Ernteerzeugnisse die Forderung für Düngemittel und Saatgut in Höhe von 2739>85 DM erloschen sei. Sie beansprucht den‘Erlös, soweit er 1144,80 DM übersteigt, auf Grund der Abtretung der Rübengeldforderung für sich und beantragt, die Eeklagte zu verurteilen, der Auszahlung von 2739,85 DM durch den Konkursverwalter im Konkurse des Ulrich 9‘n die Klägerin zuzustimmen, hilfsweise die Feststellung einer entsprechenden Beschränkung des Früchtepfandrechts.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie ist der Ansicht, daß sie wegen ihres Guthabens aus der laufenden Rechnung bis zur Höhe ihrer ursprünglichen durch das Pfandrecht gesicherten Forderung Befriedigung aas dem Erlöse der Rübenernte suchen könne»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag'weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision''zurückzuweisen.
 
Mtaoheldjmgsg^nge
I, Das Berufungsgericht führt aus, daß zwischen dem Lsndwirt	und	der Beklagten ein Kontokorrentverhält-
nis gemäß § 355 HGB "bestanden hat« In die laufende Rechnung sei die Forderung der Beklagten gegen den Landwirt von ebwa 3800 DM auf Bezahlung von Düngemitteln und Saatgut für die Ernte 1956 eingestellt worden« Für diese Forderung sei ein Früchtepfandrecht gemäß § 1 des Gesetzes zur Siche-rung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19« Januar 1949 (WiGBl 1949, 8) - im folgenden PPG - entstanden; Bei der Saldoziehung per 31« Dezember 1955 habe sich ein Guthaben des Landwirts	ergeben»	Es	sei	aber nicht zu prü-
fen, ob hierdurch das Früchtepfandrecht wegen äer bis zu dem 31« Dezember 1955 erbrachten Saatgut- und Düngemittellieferungen erloschen sei, weil sich die Klägerin hierauf nicht berufen habe« Die Revision rügt eine Verletzung des § 139 ZPO« Sie meint, das Berufungsgericht habe die Klägerin befragen müssen, ob sie sich auf die ihr möglicherweise günstige, aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug sich ergebende Tatsache eines Saldoguthabens des	stützen
 wolle« Die Rüge ist nicht begründet«
Das Berufungsgericht ist unbedenklich davon ausgegangen, daß die Parteien übereinstimmend die Tatsache eines Guthabens des MBB) per 31« Dezember 1955 nicht berücksichtigt wissen wollten« Der Grund für eine Beschränkung des Vortrages der Klägerin mag gewesen sein, daß das Guthaben des	offenbar nur ein tscheinbares gewesen ist, weil
 es durch Gutschrift eingereichter Wechsel zustandogekommen ist, die unter dem Vorbehalt des Einganges gebucht woi-den sind, aber später zu stornieren waren« Jedenfalls schieden
 solche Tatsachen, dje die Parteien übereinstimmend n^chL borücksicliLigt haben wollten, für die Urteilsfindung aus (vgl, RGZ 151, 97)<• Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, die Klägerin zu befragen, ob sie nicht doch die Tatsache eines Saldoguthabens des Mösle per 31» Dezember 195c vortragen wolle.
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Früchtapfandrecht sich gemäß § 356 HUB auf die Saldoforderung aus der laufenden Rechnung zwischen dem Landwirt und dem Saatgut-- und Düngemittellieferanten auch dann überträgt, wenn in das Kontokorrent Forderungen aus anderem Rechts-grunde als aus der Lieferung von Saatgut und Düngemitteln an den Landwirt aufgenommen worden sind (z.B. Forderungen aus Lieferung von Futtermitteln, Maschinen, Zuckerrübensamen ~ der nicht unter § 1 FPG fällt Pflanzenschutzmitteln usw,) Veräußere der Landwirt mit dem Früchtepfandrecht belastete Erzeugnisse an den Lieferanten, so sei der Erlös auf die Gesamtheit der Forderungen des Lieferanten gutzubringen. Solange ein Saldo zu dessen Gunsten in Höhe der Saatgut- und Düngemittelforderung bestehe, könne er auf das Pfandrecht zurückgreifen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet«
Rach § 356 HGB wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses eines Kontokorrents nicht gehindert, aus der Sicherheit für eine in dieses eingestellte Einzolforderung Befriedigung insoweit zu suchen, als sein Guthaben und die gesicherte Forderung sich decken. Die Revision meint, § 356 HGB gelte nicht, wenn die Einzelforderung durch ein Früchtepfandrecht gesichert sei. Das Gesetz vom 19, Januar 1949 sei ein Spezialgesetz« Die Eigenart des
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Früchtepfandreehts schlösse die Anwendung des § 356 HGB aus» Das Gesetz suche nämlich das Früchcepfandrecht tunlichst einzuschränken, um die übrigen Rechte an den Erzeugnissen, denen das Pfandrecht vorgehe, nicht übermäf3ig zu beeinträchtigen« Das Pfandrecht sei nur gewährt, um die Bodenbestellung für die nächste Ernte zu gewährleisten« Die Ausdehnung des Pfandrechts dadurch, daß die Forderung für Saatgut und Dünger mit ungesicherten Forderungen des Lieferanten .im Rahmen der laufenden Rechnung vermengt werde, müsse vermieden werden«
Die Leistungen des Landwirts an den Lieferanten seien zunächst auf diejenigen Forderungen zu verrechnen, für die ein Früchtepfandrecht bestehe« Dieses Ergebnis sei nötigenfalls im Wege einer gesunden Rechtsfortbildung zu erzielen.
Den Ausführungen der Revision ist nicht zu folgen«
§ 356 HGB bestimmt, daß die Aufnahme einer Forderung in ein Kontokorrent und die Feststellung des Saldos nicht bewirkt, daß die für die Einzelforderung bestehenden Sicherhei ten erloschen« Dio Einzelforderung besteht vielmehr in gewisser Einsicht fort und kann weiterhin als Grundlage für die Sicherheiten dienen (vgl. BGH LM HGB § 355 Hr.10)« Auch gesetzliche Pfandrechte, die nur für bestimmte Forderungen entstehen, gehen nach allgemeiner Ansicht nicht deshalb unter, weil die Pfandforderung in eine laufende Rechnung eingestellt und der Saldo anerkannt wird (vgl. z.B. Schlegelberger/Hefermehl,
HGB § 356 Anm» 5)« Für das Früchtepfandrecht gilt nichts anderes« Der Fortbestand der Sicherheiten beruht auf den Anschauungen und Bedürfnissen des Handelsverkehrs, denen das Gosutz Rechnung trägt« Die Beteiligten wollen beim Kontokorrent keinen Rechtsverlust des Gläubigers einer gesicherten Einzelforderung, wenn sie eine vom Schuldgrund .unabhängige Saldoforderung schaffen (RGZ 162, 244, 251)« Die Besonder-
halten des Früchbepfandrechts zwingen nicht dazu, eins Aus-nähme zu machen. Das Pfandrecht kann nach der Peers beilang des Saldos weiterhin nur in Höhe der nach dem Gesotz vom 19« Januar 1949 gesicherten Forderungen geltend gemacht werden» Nach § 4 PPG erlischt das Pfandrecht mit dem 1» April des auf die Ernte folgenden Jahres. Auf diese Weise trägt das Gesetz dem Interesse der übrigen Gläubiger, insbesondere der HypoIhekengläuhiger, Rechnung, daß die Saatgut- und Düngemittolkredite aus dem Erlös der Ernte abgedeckt werden, für die sie bestimmt waren. Durch den Portbestand des Pfandrechts trotz Aufnahme der Forderung in ein Kontokorrent und die Anerkennung des,Saldos wird auch nicht in einer dem Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise bewirkt, daß andere Forderungen an einer Sicherheit teilnehmen, die für sie nicht bestimmt ist.
Es trifft zwar zu, daß die Leistungen, die der Schuldner im Laufe der Rechnungsperiode insbesondere auch aus der Ernte 1956 an den Gläubiger erbracht hat, die bevorzugten Forderungen für Düngemittel und Saatgut nicht gemindert haben. Die Beklagte nimmt hier den letzten Rest der Ernte 1956, nämlich die Rüben, deren Erlös zur Sicherung der Klägerin im Wege der Abtretung des Rübengeldes dienen sollte, für ihre vollen Düngemittel- und Saatgutforderungen in Anspruch, obwohl sie bereits Roggen, Weizen und Gerste im f?erte von 2759?S5 DM aus der Ernte 1956 von dem Landwirt Mfli erhalten hatDas Gesetz hat aber keine Beschränkungen des Landwirts in der Verfügung über die Ernte in der Art angeordnet, daß sie vorzugsweise zur Befriedigung der Düngemittel- und Saatgutfordorungen zu verwenden sei« Dem Gläubiger ist ein Pfandrecht gewährt worden, das er insbesondere durch den Widerspruch gegen die Entfernung der Früchte vom Grundstück
(§ 2 Abs. 1 FPG) oder durch Verlangen der Herausgabe (§ 2 Abs. 2 FPG) oder der Ausscheidung (§3 FPG) geltend machen kann. Her Schuldner ist aber nicht gehindert, Erzeugnisse* an denen das Pfandrecht nicht geltend gemacht wird, zu veräußern. und den Erlös auch zur Befriedigung von Forderungen zu verwenden» die nicht gesichert sind. Er kann insbesondere Forderungen eines Britten erfüllen oder* wenn er an den Früchtepfandgläubiger leistet* bestimmen, daß eine andere Forderung als die pfandgesicherte beglichen werden soll (§ 366 Abs. 1 BGB). Trifft er keine Bestimmung, so gilt § 366 Abs. 2 3GB, so daß regelmäßig die nicht durch das Pfandrecht gesicherte Forderung getilgt wird. Die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Erfüllung der Forcierung werden durch das Gesetz vom 19° Januar 1949 nicht berührte Das Gesetz befaßt sich mit dem Entstehen und Erlöschen des Pfandrechts* nicht der Pfandforderung. Auch der Zweck des Gesetzes verlangt keinen Eingriff in die Grundsätze über die Erfüllung der Forderung. Eine Lücke des Gesetzes, die durch Rechtsfortbildung zu schließen wäre, wie die Revision meint, liegt nicht vor und ist seit dem Bestehen des Früchtepfandrechts (VO vom 23. Januar 1932, RGBl I 52) auch im Schrifttum nicht erörtert worden.
Bereits die zwingende zeitliche Grenze des Pfandrechts (§ 4 FPG) schließt es aus, daß der Zusammenhang mit einer bestimmten Ernte völlig gelöst wird. Der Gläubiger ist genö- • tigt, vor dem 1. April des nächsten. Jahres die Ernte in Anspruch zu nahmen, wenn er den Vorrang seines Pfandrechts aus-nutzen will. Auch abgesehen hiervon besteht kein‘Bedürfnis, den von der Klägerin für nötig gehaltenen Grundsatz aufzu-stellen, daß die Pfandforderung erlischt, sofern der Lieferant Früchte aus der mit dem Pfandrecht belasteten Ernte erhält,
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mag auch der Schuldner auf eine andere Forderung geleistet, oder zwar eine Bestimmung nicht getroffen, aber noch Verpflichtungen haben, die dem Lieferanten geringere Sicherheiten bieten« Insbesondere verlangt das Sicherungsbedürfnis anderer Gläubiger, die dem Schuldner ebenfalls Betriebsmit-telkredite gegeben haben, die aus der laufenden Ernte abgedeckt werden sollen, nicht, von den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung der .Zahlungen bei einer Mehrheit von Forderungen abzugehen, soweit Erlöse von Erzeugnissen in Frage stehen,.die mit einem Früehtepfencl-recht belastet sind» Diejenigen Gläubiger, denen kein Früchtepfandrecht wegen ihrer Forderungen zur Seite steht, können sich z.,B, genügend bestimmte künftige Forderungen aus dem Verkauf von Früchten (z,B„ einzelner Gattungen) abtreten lassen , Zwar kann der Früchtepfandgläubiger der Entfernung der
 Früchte unter den Voraussetzungen des § 2 FPG auf Grund seines Pfandrechts widersprechen und so die Befriedigung des anderen Gläubigers verhindern0 Doch bietet das Gesetz dem Schuldner und dadurch mittelbar auch dem Gläubiger die Möglichkeit, einen solchen Widerspruch auazuschließen, § 3 PPG gibt nicht nur dem Pfandgläubiger, sondern auch dem Schuldner das Recht, nach Beginn der Ernte jederzeit zu verlangen, daß aus den dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine Msnge die zur Sicherung der Forderung ausreicht, ausgeschieden, als dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gcmacsiit und gesondert auf bewahrt wird., Geschieht dies, so beschränkt; sich das Pfandrecht auf diese Menge, solange die Ausscheidung besteh'1' fJonas, Das Pfandrecht an landwirtschaftlichen Früchten,
 So 54)o Auf diesem Wege können also die übrigen Früchte aus der Pfandhaftung gelöst werden. Der Schuldner kann vom Pfandgläubiger die Zustimmung zu der von ihm vorgeschlagenen oder bereits ausgeführten Ausscheidung verlangen und notfalls
 
Klage erheben (Ebeling, Früchtepfandrecht, S- 41). Die Ausscheidung kann schon auf dem Halm vorgenommen werden. Es besteht also für den Schuldner ein Weg, diejenigen Früchte, die nicht zur Deckung der Saatgut- und Düngemittelforderung nötig sind, d.h. regelmäßig den größten Teil der Ernte, von der Haftung su befreien,» Damit erhält der Schuldner die Möglichkeit, diese Früchte als lastenfreie Unterlage für anderweite Kredite zu verwenden, soweit nicht die Rechte der Realgläubiger entgegenstehen0 Der Kreditgeber, dem kein Früchfce-pfandrecht zur Seite steht, kann mit dem Schuldner vereinbaren, daß er von der Befugnis des § 3 FPG rechtzeitig Gebrauch zu machen habe» Der Schuldner kann auch den Kreditgeber ermächtigen, den Ausscheidungsanspruch.für ihn geltend su machen. Im Falle der Dringlichkeit kann der Anspruch auch durch einstweilige Verfügung verfolgt werden (Ebeling aaO, S. 41K Der Pfandgläübiger hat, wenn es zur Ausscheidung von Früchten gekommen ist, kein Recht, der Entfernung der übrigen Früchte zu dem Zwecke der Veräußerung zu widersprechen., Es kommt nicht mehr darauf an, ob die zurückbleibenden Fruchte su seiner Sicherung offenbar ausreichen (§2 FPG). Das Pfandrecht lebt allerdings an den-auf dem Grundstück verbliebenen Früchten wieder auf, wenn der Schuldner verbotswidrig die ausgeschiedenen Früchte mit anderen vermengt oder sie vom Grundstück entfernt (Jonas, aaO, So 34). Solange die ausgeschiedene Menge vorhanden ist, kann aber der Kreditgeber sich aus den Erzeugnissen und ihrem Erlös befriedigen, ohne durch das Früchtepfandrecht behindert zu sein. Der Klägerin kann daher nicht zugegeben werden, daß sie wegen ihrer auf die Rübenernte und zu deren Förderung gegebenen Kredite gegenüber dem Früchtepfandrecht schutzlos gewesen sei und habe Zusehen müssen, wie der Früchtepfandgläubiger die ganze Getreideernte für beliebige Forderungen erhielt, ohne daß die Saatgut- und
 
Düngern!ttelforderungen befriedigt wurden, die er schljeß-lioli aus dem letzten Teil der Ernte, nämlich der Rübenernte deckt 5 aus der die Klägerin sich bezahlt zu machen gedachte.. Unterläßt es der Kreditgeber, für seine trotz des Früchte“ Pfandrechts mögliche Befriedigung Sorge zu tragen, so bedeutet es keinen Mißbrauch des Früchtepfandrechts, kein arglistiges oder gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Pfandgläubigers und auch keine Umgehung des Gesetzes, wenn er 3ich darauf beruft, die Leistungen des Schuldners seien zunächst gemäß § 366 BGB auf andere Forderungen als die Pfandfordertmg zu verrechnen,.
Für den vorliegenden Fall der Aufnahme der Fruchte-pfandfordorung in ein Kontokorrent ergibt sich, daß das Pfandrecht in Höhe des sich mit der gesicherten Forderung deckenden Saldos auch dann noch gemäß § 336 HGB geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner Früchte aus der belasteten Ernte geliefert hat, die ihm im Kontokorrent gutge-"bracht worden sind* Die Einstellung in das Kontokorrent und die Saldoziehung hat nicht zur Folge, daß das Früchte-pfondrecht nunmehr Forderungen sichert, für die es nicht gedacht ist. Sie bewirkt nur, daß das Pfandrecht wegen der insoweit for übestehenden Früchtepfandforderung noch solange geltend gemacht werden kann, als sich ein entsprechender Saldo für den Gläubiger ergibt* Dem Zweck des Gesetzes vom 19» Januar 1949 läuft die Anwendung des § 356 HGB ebensowenig wie die des § 366 HGB zuwider* Das Pfandrecht besteht an der ganzen Ernte* Der Gläubiger ist nicht genötigt, die Befriedigung wegen der Düngemittel- und Saatgutxorderung gerade aus demjenigen Teil der Ernte zu suchen, der ihm geliefert wird. Die Leistungen des Schuldners aus der Ernte sind bei bestehendem Kontokorrent nicht aus diesem auszu-
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scheiden und "bevorzugt auf die Früchtepfandforderung zu verrechnen, sondern entsprechend dem Wesen des Kontokorrenbs (§ 355 IIGB) auf die gesamten Porderungen des Gläubigers gut-zubringen, der in Höhe des Saldos auf sein Pfandrecht zurückgreifen kann. Die übrigen Gläubiger, die ebenfalls Sicherheit durch die Prüchte erstreben, werden nicht zu dem Vorteil des Lieferanten von Düngemitteln und Saatgut, der auch andere Waren dem Landwirt geliefert hat, stärker benachteiligt, als es der Zweck des Gesetzes vom 19» Januar 1949 erfordert. Müssen sie damit rechnen, daß ihr Schuldner in einem Kontokorrentverhältnis mit einem Gläubiger steht, der ein Prüchtepfandrecht in Höhe des Saldos bis zu dem 1. April des folgenden Jahres an der gesamten Ernte geltend machen kann, so mögen sie im Einvernehmen mit ihrem Kreditnehmer bewirken, daß sich das Pfandrecht gemäß § 3 PPG auf eine zur Sicherung des Gläubigers ausreichende Menge der Prüchte beschränkt und aus den übrigen Prüchten oder deren Erlös rechtzeitig ihre Befriedigung, etwa auf Grund einer Abtretung der Porderungen aus dem Verkauf der Erzeugnisse, suchen.
III. Auch sonst tritt keine unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht zutage. Das Pfandrecht der Beklagten ist durch die Entfernung der Rüben vom Acker nicht gemäß § 2 PPG erloschen,, Die Rüben sind im Aufträge des Konkursverwalters entfernt worden, also nicht vom Schuldner (vgl. Mentzel/Kuhn, KO § 49 Anm. ß). Das Pfandrecht ist auch durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 20. Oktober 1956 mit dem Ziele der Ausscheidung rechtzeitig geltend gemacht worden (§4 PPG).
Die Abtretung der künftigen Rübengeldforderung wurde mit deren Entstehung durch den Verkauf der Rüben an die izacker-
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fabrik wirksam.. Das Pfandrecht an den durch den Konkursverwalter gemäß § 127 KO verwerteten Rühen erstreckte sich auf diese Forderung (§ 1247 BGB)»
IVc Die Revision war daher zurückzuweisen.. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel hat d.i.8 Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
DroBaidinger Dr.Fischer Dr„RÖrr Dr.Haager Idesecke