Rechtssatz: Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß einem Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, so kann die dem Kommanditisten daraufhin erteilte Prokura nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes|wieder entzogen werden, 2. Gesetz: ZPO § 99 Rechtssatz: Ist in einem Anerkenntnis-Teilurteil die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil .Vorbehalten und ist sodann im Schlußurteil auch über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils entschieden worden, so kann die durch die Entscheidung über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils belastete Partei diese Entscheidung im Wege der Anschlußberufung angreifen, sofern die andere Partei gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt hat, Bie Vorschrift des § 99 Abs 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, Aktenzeichen: II ZR 232/54 Die Berufung) des Beklagten blieb ohne Erfolg, auf die Anschlußberufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die Kostenentscheijk dung des Landgerichts ab und legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.Mit der Revision verfolgt deri Beklagte seine Anträge zur Widerklage weiter; außerdem erstrebt er mit der Bevision auch die Abweisung der Klage. Sie begründet diese Ansicht damit, daß das Berufungsgericht, die Revision lediglich wegen einer bestimmten Rechtsfrage, nämlich wegen der Frage, ob die einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag erteilte Prokura unter Anwendung des § 52 Abs 1 HGB von dem vertretungsberechtigten Gesellschafter jederzeit widerrufen werden könne, zugelassen habe. Das Berufungsgericht legt zunächst zutreffend dar, daß die Parteien durch die Bestimmungen über das Ktindigunga recht in dem Gesellschaftsvertrag in zulässiger Weise die Vorschrift des § 155 HGB ausgeschlossen haben und demzufolge für die Auflösung der Gesellschaft nicht ein rechtegestaltendes Auflösungsurteil erforderlich, sondern eine rechtsgestaltende Kündigungserklärung eines der Gesellschaf! ter ausreichend war* Die Wirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen sofortigen Kündigung ist aber angesichts der weiteren Regelung in dem Gesellschaftsvertrag davon abhängig, daß in der Person des Klägers ein wichtiger Grund Vorgelegen hat. Dem Berufungsgericht ist ferner ohne weiteres auch darin beizutreten, daß für die Beurteilung der Präge, ob der Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses hatte, die Grundsätze maßgebend sind, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung des § 133 HGB ausgebildet worden sind. Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der vom Beklagten beim Ausspruch der Kündigung angegebene Grund ebensowenig die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfertige wie weitere Gründe, die der Beklagte erst während des Rechtsstreits zur Begründung der Kündigung nachgeschöben hat. Das sei aber allein schon ausreichend, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Per son des Klägers zu bejahen, da das gegenseitige Vertrauen die wichtigste Grundlage für ein Gesellschaftsverhältnis sei., Diesen Darlegungen der Revision kann bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht gefolgt werden«. Wenn es gleichwohl diesem Gesichtspunkt hier im Hinblick auf das eigene Verhalten des Beklagten kein entscheidendes Gewicht beigelegt hat, so ist das rechtlich durchaus vertretbar (vgl BGHZ 4, 111), und zwar um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß das Gesellschaftsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung zu dem 31» Dezember 1954 kündbar war. Es kann daher aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses rechtlich zulässigen Gesichtspunkts das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, obschon auch der Kläger durch sein nicht ganz korrektes Verhalten eine Quelle des Mißtrauens geschaffen hat. 2.) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es das Vorliegen eines wichtigen Grundes in dem Verhalten des Klägers bei der Anmeldung der von dem Beklagten eingebrachten. Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht der Meinung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die PestStellung getroffen werden könne, daß der Kläger das Anmeldeverfahren in böser Absicht unter seinem Namen eingeleitet habe. Denn die mit der Anmeldung befaßten Patentanwälte hätten von Anfang an gewußt, daß es sich um die Patentanmeldung der Gesellschaft und nicht um eine Anmeldung des Klägers gehandelt habe. Ferner sei zugunsten des Kläger8 zu berücksichtigen, daß er den Schriftwechsel mit dem Patentamt dem Beklagten nicht verheimlicht, sondern bei den Geschäftsunterlagen abgelegt habe, so daß der Beklagte jederzeit von dem Schriftwechsel habe Kenntnis nehmen können. Es könnte daher dem Berufungsgericht allenfalls nur der Vorwurf gemacht werden, daß der von der Revision hervorgehobene Umstand fUr die Beweiswürdigung zu Basten des Klägers von einer so wesentlichen Bedeutung gewesen sei, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Umstand auch noch ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen. Die Revision meint, daß das nicht richtig sei, weil der Beklagte vorher nur einmal das Gesellschaftsverhältnis gekündigt habe und die Berechtigung der zweiten Kündigung gerade den Gegenstand dieses Rechtsstreit bilde. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe diesem Gesichtspunkt keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, ist doch zu sagen, daß nach der rechtlich fehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts der für die zweite Kündigung angegebene Grund diese nicht recht-fertige, und daß demzufolge auch der Kläger damals nach Ausspruch der Kündigung von einer solchen Beurteilung ausgehen durfte. Denn aus dem Zusammen» hang der Entscheidungsgrunde ergibt sich doch so viel, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Beweiswürdigung diesen Vorfall, der auch im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist, als Ganzes gewürdigt hat, und daß bei den gegebenen Verhältnissen eine solche Äußerung in dem Zeitpunkt, als sie fiel, unmöglich die frial^ lose Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfer- tigen konnte« Das gilt um so mehr, als es gerade der Beklagte war, der in dem für diese Äußerung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Mai 1953, ohne einen hinreichenden Grund durch seine ungerechtfertigte Kündigung die Spannungen veranlaßt hatte, die dann auch in der beanstandeten Äußerung des Klägers .ihren Niederschlag fand und deshalb vom Berufungsgericht zutreffend als eine situationsbedingte Un-mutsäußerung gewürdigt worden ist» Zusammenfassend ergibt sich damit, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nämlich die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Beklagten ungerechtfertigt war, aus Rechtsgrlinden nicht beanstandet werden kann. Prokura weiter bestehen bleiben soll* In dieser Hinsicht kann dem Kaufmann, der eine Prokura erteilt hat, keine irgendwie geartete Bindung auferlegt werden, wenn damit nicht die Prokura mit ihrem gesetzlich zwingenden Umfang ihre wirtschaftlich berechtigte Bedeutung verlieren oder der Kaufmann in eine gefahrvolle Abhängigkeit von seinem Angestellten geraten soll- jederzeit von dem persönlich haftenden Gesellschafter entzogen werden (RGZ 110, 418), weil eine solche Entziehung einen Eingriff in das ihm vertraglich eingeräumte Gesell-schaftsrecht darstellen würdeVielmehr ist eine solche Entziehung nur nach Maßgabe des § 117 HGB beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Einräumung einer Vertretungsmacht an einen geschäftsführungsberechtigten Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag, mag sie durch Erteilung einer Handlungsvollmacht oder durch Erteilung einer Prokura erfolgt sein, steht für die Gesellschafter in einem engen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zubilligung des Geschäftsführungsrechts, sie ist gewissermaßen nur die andere Seite des dem Kommanditisten vertraglich eingeräumten Mitwirkungsrechts bei der gemeinsamen geschäftlichen Betätigung* im und für das Gesellschaftsunternehmen. Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte als vertretungsberechtigter Gesellschafter dem Kläger die Einzelprokura ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen hatte, erhebt sich noch die weitere Präge, ob diese Entziehung bei einer entsprechenden Anwendung des § 127 HGB unwirksam ge- V. Die Revision wendet sich schließlich auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung des Klägers die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert hat, daß der Beklagte auch die durch das Anerkenntnisfeilurteil entstandenen Kosten zu tragen habe. so zeigt sich, daß die Auffassung der Revision nicht richtig ist« Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger - ohne die in § 99 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme die im landgerichtliehen Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 99 Abs 1 ZPO mit der Anschlußberufung an-fechten konnte, nachdem der Beklagte gegen diese Entscheidwfc in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 99 Abs 2 ZPO nur dsuin zur Anwendung kommen kann, wenn eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs 1 ZPO nicht möglich ist. Das bedeutet aber, daß dann, wenn ein Anerkenntnis-Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen und sodann in dem streitigen Schlußurteil auch Uber die Kosten des Teilurteils entschieden ist, die Entscheidung über die Kosten des Teilurteils mit dem Rechtsmittel der Berufung oder der Anschlußberufung angegriffen werden kann, sofern gegen die Entscheidung des Schlußurteils in der Hauptsache das Rechtsmittel der BeruflflP eingelegt worden ist. Nach alldem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist*
Pür das Nachschlagewerk ! Pür die Amtliche Sammlung ! 1. Gesetz? HGB §§ 164, 52127 Rechtssatz: Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß einem Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, so kann die dem Kommanditisten daraufhin erteilte Prokura nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes|wieder entzogen werden, 2. Gesetz: ZPO § 99 Rechtssatz: Ist in einem Anerkenntnis-Teilurteil die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil .Vorbehalten und ist sodann im Schlußurteil auch über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils entschieden worden, so kann die durch die Entscheidung über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils belastete Partei diese Entscheidung im Wege der Anschlußberufung angreifen, sofern die andere Partei gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt hat, Bie Vorschrift des § 99 Abs 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, Aktenzeichen: II ZR 232/54 Urteil des BGH vom 27, Juni 1955 - KG Berlin XI ZR 232/54 Verkündet am 27. Juni 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich _Z , B( Beklagten und Revisionsklägerö -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Richard H HefljHMB, DflBHfetr. Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. DelbrUck, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 1954 wird auf Kosten des Be-, klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand» Die Parteien errichteten im Jahre 1951 eine Kommanditgesellschaft. Der Beklagte, der persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Kommanditgesell--schaft, brachte in die Gesellschaft sein Geschäft mit einem angenommenen Wert von 1.000 DK ein, während sich der Kläger mit einer Bareinlage von 8.000 DM als Kommanditist beteiligte. Dem Kläger wurde im Gesellschaftsvertrag Einzelprokura erteilt. Der Vertrag wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1954 geschlossen, jedem Gesellschafter jedoch das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in der Person des anderen Gesellschafters eingeräumt. Der Beklagte kündigte erstmals am 1. Mai 1953 das Gesell Schaftsverhältnis aus wichtigem Grund. Die hierbei in Betracht kommenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien wurden jedoch anschließend wieder beigelegt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1953 kündigte der Beklagte sodann erneut das Gesellschaftsverhältnis und entzog gleichzeitig dem Kläger die Einzelprokura. Zur Begründung dieser Maßnahme berief er sich darauf, daß der Kläger eine Erfindung, die er - der Beklagte - in die Gesellschaft eingebracht habe, nicht im Namen der Gesellschaft, sondern im eigenen Namen beim Deutschen Patentamt in München angemeldet habe. Der Kläger wendet sich gegen den Ausspruch der Kündigung und gegen die Entziehung der Prokura und hat demgemäß die Feststellung begehrt, daß die Kündigung unwirksam sei; weiterhin hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Binzeiprokura zu erteilen. Der Beklagte hat neben seinem Antrag auf Abweisung der Klage im Wege der Widerklage eine Reihe von Anträgen gestellt. Von diesen lautet der erste auf Verurteilung des Klägers dahin, dem Deutschen Patentamt gegenüber zu erkläre! daß die näher bezeichnete Patentanmeldung auf den Hamen der Gesellschaft umgeschrieben werde und der Kläger aus diesem Patentverfahren als Anmelder ausscheide. Die weiteren Anträge gehen dahin, den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin irgendwelche Erklärungen namens der Gesellschaft abzugeben, sämtliche Geschäftsunterlagen des Beklagten und der Gesellschaft sowie im einzelnen bezeichnete Geschäftsgegenstände der Gesellschaft herauszugeben. Das Landgericht hat durch Anerkenntnis-Teilurteil dem ersten Antrag zur Widerklage stattgegeben und sodann durch Sohlußurteil der Klage entsprochen, die Widerklage mit ihren weiteren Anträgen abgewiesen, dabei aber die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils dem Kläger auf erlegt. Die Berufung) des Beklagten blieb ohne Erfolg, auf die Anschlußberufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die Kostenentscheijk dung des Landgerichts ab und legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf. Mit der Revision verfolgt deri Beklagte seine Anträge zur Widerklage weiter; außerdem erstrebt er mit der Bevision auch die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision. Entscheidungsgründe 8 I. Die Revisionsbeantwortung ist der Meinung, daß das an-gefoohtene Berufungsurteil nur einer beschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Bevisionsgericht unterliege. Sie begründet diese Ansicht damit, daß das Berufungsgericht, die Revision lediglich wegen einer bestimmten Rechtsfrage, nämlich wegen der Frage, ob die einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag erteilte Prokura unter Anwendung des § 52 Abs 1 HGB von dem vertretungsberechtigten Gesellschafter jederzeit widerrufen werden könne, zugelassen habe. Bei; -4- dieser Sachlage könne das Revisionsgericht nur diese Rechtsfrage seiner rechtlichen Beurteilung unterziehen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Zunächst kann sich die Revisionsbeantwortung für ihre Ansicht nicht auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 62 stützen. Denn der III. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich die Frage offengelassen, ob die Nachprüfung des Berufungsurteils im Rahmen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt sei, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. Diese Frage, die hier von maßgeblicher Bedeutung ist, ist mit dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9j 357) zu verneinen. Ist im Einzelfall die Revision vom Berufungsgericht nach Maßgabe des § 546 ZPO zugelassen worden, so steht diese Revision einer Revision in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von über 6,000 DM in ihrer rechtlichen Wirksamkeit gleich. Auch jene führt daher in gleicher Weise wie diese dazu, daß nunmehr das angefochtene Berufungsurteil im Umfang des Revisi-onsantrsges vom Revisionsgericht rechtlich vollständig zu überprüfen ist. Es gehört zu dem Inhalt des geltenden Revisionsrechts, daß die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht nur eine echte StreitentScheidung ist, sondern daß sie auch den gesamten Streitstoff nach Maßgabe des Revisionsantrages erfaßt. Wenn bei der Zulassung der Revision eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätte ermöglicht werden sollen, und zwar in der Form, daß das Berufungsgericht die zugelassene Revision in ihrer Wirksamkeit sachlich beschränken kann, so hätte das einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Da eine solche nicht gegeben ist, § 546 ZPO vielmehr die Zulassungsrevision und die Streitwertrevision ersichtlich einander gleichstellt, ist davon auszugehen, daß das Berufungsurteil in seinem gesamten Umfang der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. -5- II. Das Berufungsgericht legt zunächst zutreffend dar, daß die Parteien durch die Bestimmungen über das Ktindigunga recht in dem Gesellschaftsvertrag in zulässiger Weise die Vorschrift des § 155 HGB ausgeschlossen haben und demzufolge für die Auflösung der Gesellschaft nicht ein rechtegestaltendes Auflösungsurteil erforderlich, sondern eine rechtsgestaltende Kündigungserklärung eines der Gesellschaf! ter ausreichend war* Die Wirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen sofortigen Kündigung ist aber angesichts der weiteren Regelung in dem Gesellschaftsvertrag davon abhängig, daß in der Person des Klägers ein wichtiger Grund Vorgelegen hat. Dem Berufungsgericht ist ferner ohne weiteres auch darin beizutreten, daß für die Beurteilung der Präge, ob der Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses hatte, die Grundsätze maßgebend sind, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung des § 133 HGB ausgebildet worden sind. Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der vom Beklagten beim Ausspruch der Kündigung angegebene Grund ebensowenig die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfertige wie weitere Gründe, die der Beklagte erst während des Rechtsstreits zur Begründung der Kündigung nachgeschöben hat. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision in mehrfacher Hinsicht an. 1«) Zunächst meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff des wichtigen Grundes verkannt. Das Berufungsgericht habe nämlich aüsgeftihrt, daß der Kläger durch sein nicht ganz korrektes Verhalten eine Quelle dös Mißtrauens geschaffen habe. Das sei aber allein schon ausreichend, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Per son des Klägers zu bejahen, da das gegenseitige Vertrauen die wichtigste Grundlage für ein Gesellschaftsverhältnis sei., Diesen Darlegungen der Revision kann bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht ist sich der rechtlichen Bedeutung, die in diesem Zusammenhang dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beizu demessen ist (BGHZ 4, 112/13), durchaus bewußt. Wenn es gleichwohl diesem Gesichtspunkt hier im Hinblick auf das eigene Verhalten des Beklagten kein entscheidendes Gewicht beigelegt hat, so ist das rechtlich durchaus vertretbar (vgl BGHZ 4, 111), und zwar um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß das Gesellschaftsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung zu dem 31» Dezember 1954 kündbar war. Es kann daher aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses rechtlich zulässigen Gesichtspunkts das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, obschon auch der Kläger durch sein nicht ganz korrektes Verhalten eine Quelle des Mißtrauens geschaffen hat. 2.) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es das Vorliegen eines wichtigen Grundes in dem Verhalten des Klägers bei der Anmeldung der von dem Beklagten eingebrachten. Erfindung verneint hat. Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht der Meinung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die PestStellung getroffen werden könne, daß der Kläger das Anmeldeverfahren in böser Absicht unter seinem Namen eingeleitet habe. Denn die mit der Anmeldung befaßten Patentanwälte hätten von Anfang an gewußt, daß es sich um die Patentanmeldung der Gesellschaft und nicht um eine Anmeldung des Klägers gehandelt habe. Wenn dann trotzdem im laufe der Zeit von den Patentanwälten der Kläger als Patentanmelder bezeichnet worden sei, so. könne das auf einem Irrtum der Patentanwälte beruhen, zu demal sich der als Zeuge vernommene Patentanwalt Wehr auch -7- nicht mehr erinnern konnte, warum später von ihm der Kläger: als Patentanmelder bezeichnet worden war. Gegen eine böse Absicht des Klägers spreche des weiteren, daß dieser auf das Kündigungsschreiben des Beklagten sofort durch seinen Anwalt erklären ließ, daß er niemals die Absicht gehabt habe, die Erfindung an sich zu reißen. Ferner sei zugunsten des Kläger8 zu berücksichtigen, daß er den Schriftwechsel mit dem Patentamt dem Beklagten nicht verheimlicht, sondern bei den Geschäftsunterlagen abgelegt habe, so daß der Beklagte jederzeit von dem Schriftwechsel habe Kenntnis nehmen können. Biese letzte tatsächliche Erwägung greift die Revision' an. Sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit unbeachtet gelassen, daß die Parteien ihren Tätigkeitsbereich in dem Gesellschaftsunternehmen so abgegrenzt hätten, daß der Kläger im allgemeinen das Kaufmännische und der Beklagte die Fabrikation erledigt habe. Angesichts dieser Geschäftsverteilung habe der Kläger überhaupt nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen werde; demzufolge könne auch die Ablage des Briefwechsels bei den Geschäftsunterlagen die Absicht der Verheimlichung nicht ausschließen. Diese Darlegungen der Revision sind nicht zwingend. Trotz der von den Parteien vorgenommenen Abgrenzung ihres beiderseitigen Tätigkeitsbereiches blieb stets die Möglichkeit offen, daß der Beklagte aus diesem oder aus jenem Grun-i de Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehme. Es kann daher keinesfalls gesagt werden, daß angesichts der hier gegebene! Verhältnisse die Ablage des Briefwechsels bei den Geschäftet unterlagen ein Anzeichen für die Absicht des Klägers zur Verheimlichung des Briefwechsels gewesen sei, oder anders ausgedrückt, daß die vom Berufungsgericht für richtig ge- -8~ haltene Schlußfolgerung unmöglich sei. Es könnte daher dem Berufungsgericht allenfalls nur der Vorwurf gemacht werden, daß der von der Revision hervorgehobene Umstand fUr die Beweiswürdigung zu Basten des Klägers von einer so wesentlichen Bedeutung gewesen sei, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Umstand auch noch ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen. Bas kann aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Bebenserfahrung nicht gesagt werden; denn diese geht dahin, daß jemand, der schriftliche Unterlagen seinem Kitgeseilschafter verheimlichen will, diese im allgemeinen nicht bei den Geschäftsunterlagen ablegt, in die der Mitgesellschafter jederzeit Einsicht nehmen kann. 3.) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu seinen Basten berücksichtigt habe, daß dieser sich infolge Überschätzung der einzelnen Vorkommnisse wiederholt zu nicht begründeten fristlosen Kündigungen habe hinreißen lassen. Die Revision meint, daß das nicht richtig sei, weil der Beklagte vorher nur einmal das Gesellschaftsverhältnis gekündigt habe und die Berechtigung der zweiten Kündigung gerade den Gegenstand dieses Rechtsstreit bilde. Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe diesem Gesichtspunkt keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, ist doch zu sagen, daß nach der rechtlich fehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts der für die zweite Kündigung angegebene Grund diese nicht recht-fertige, und daß demzufolge auch der Kläger damals nach Ausspruch der Kündigung von einer solchen Beurteilung ausgehen durfte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Erörterung der im Rechts- -9- streit nachgeschobenen Kündigungsgründe, nämlich solcher Vorfälle, die zeitlich erst nach dem Ausspruch dieser Kündigung liegen, zugunsten des Klägers in Rechnung stellte, daß auch die zweite Kündigung - jedenfalls zunächst - unberechtigt war. 4.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den nac! schobenen Kündigungsgründen greift die Revision nur in einei Punkt an. Der Beklagte hatte während des Rechtsstreits seim Kündigung auch darauf gestützt, daß der Kläger gegenüber einem Dritten erklärt hatte, er habe an der Belebung des Geschäfts kein Interesse mehr und lehne deshalb eine Pressewerbung für die Firma ab; diese Erklärung habe er dann auch damit begründet, daß er sich mit dem Beklagten zwecks Übernahme des Geschäfts auseinandersetzen und daß er deshalb de^ Umsatz der Firma niedrig halten wolle« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Kündigungsgrundes nur die zunächst gemachte Erklärung des Kläger^ nicht aber auch die dann folgende Begründung berücksichtigt habe, indem es diese Äußerung lediglich als eine situations^ bedingte Unmutsäußerung des Klägers gewertet habe, weil sie in eine Zeit gefallen sei, in der die Parteien ihre geschäf^ liehe Trennung beabsichtigt hatten. Es mag der Revision zugegeben werden, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht j wohl noch ein Wort mehr hätte sagen sollen. Aber das kann das Berufungsurteil nicht zu Fall bringen. Denn aus dem Zusammen» hang der Entscheidungsgrunde ergibt sich doch so viel, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Beweiswürdigung diesen Vorfall, der auch im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist, als Ganzes gewürdigt hat, und daß bei den gegebenen Verhältnissen eine solche Äußerung in dem Zeitpunkt, als sie fiel, unmöglich die frial^ lose Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfer- -10-' tigen konnte« Das gilt um so mehr, als es gerade der Beklagte war, der in dem für diese Äußerung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Mai 1953, ohne einen hinreichenden Grund durch seine ungerechtfertigte Kündigung die Spannungen veranlaßt hatte, die dann auch in der beanstandeten Äußerung des Klägers .ihren Niederschlag fand und deshalb vom Berufungsgericht zutreffend als eine situationsbedingte Un-mutsäußerung gewürdigt worden ist» Zusammenfassend ergibt sich damit, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nämlich die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Beklagten ungerechtfertigt war, aus Rechtsgrlinden nicht beanstandet werden kann. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als es die Unwirksamkeit der unter dem 31. Juli 1953 ausgesprochenen fristlosen Kündigung festgestellt hatte. III. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die entzogene Einzelprokura wieder zu erteilen. Diesen Ausführungen ist entgegen der Ansicht der Revision beizutreten. Wenn in § 52 HGB bestimmt ist, daß eine erteilte Prokura jederzeit widerrufen werden kann und daß eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Widerrufsrechts im Wege vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen ist, so kann diese Vorschrift auf den vorliegenden Pall nicht angewendet werden. § 52 HGB hat die Fälle im Auge,-in denen einem Angestellten von seinem Prinzipal eine Prokura erteilt wird. Dabei geht § 52 HGB davon aus, daß es bei dem weit reichen-., den und gesetzlich zwingenden Umfang der Prokura stets eine Präge des gegenwärtigen Vertrauens ist, ob eine erteilte ~11~ Prokura weiter bestehen bleiben soll* In dieser Hinsicht kann dem Kaufmann, der eine Prokura erteilt hat, keine irgendwie geartete Bindung auferlegt werden, wenn damit nicht die Prokura mit ihrem gesetzlich zwingenden Umfang ihre wirtschaftlich berechtigte Bedeutung verlieren oder der Kaufmann in eine gefahrvolle Abhängigkeit von seinem Angestellten geraten soll- Biese entscheidenden Erwägungen für die freie Widerruft lichkeit einer Prokura treffen jedoch nicht zu, wenn einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag mit Rücksicht auf seine Stellung als Gesellschafter Prokura erteilt wird. Ber Kommanditist ist Mitinhaber des Gesellschaftsunter-nehmens, nicht Angestellter der Gesellschaft. Ist ihm im Gesellschaftsvertrag das Recht und die Pflicht zur Geschäft^ führung übertragen, so tritt er der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber nicht in das Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten, sondern er übt dabei dieses Recht und diese Pflicht in seiner Eigenschaft als. Gesellschafter auf Grund einer vertraglichen Er-^ Weiterung seiner Gesellschaftsrechte und seiner Gesell-schaftspflichten aus. Es kann ihm daher ein solches gesellschaftliches Recht zur Geschäftsführung auch nicht ohne weiteres. jederzeit von dem persönlich haftenden Gesellschafter entzogen werden (RGZ 110, 418), weil eine solche Entziehung einen Eingriff in das ihm vertraglich eingeräumte Gesell-schaftsrecht darstellen würdeVielmehr ist eine solche Entziehung nur nach Maßgabe des § 117 HGB beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Hierin zeigt sich der rechtlich bedeutsame Unterschied zu einem Angestellten, dem eine Geschäftsführungsbefugnis übertragen wird. Diese kann einem Angestellten jederzeit entzogen werden, weil sie auf einer ausgesprochenen Vertrauensstellung beruht und weil in diese* Pall Sinn und Inhalt der Geschäftsführertätigkeit beim Port- fall des notwendigen Vertrauens unmittelbar berührt werden (BGHZ 8, 46). Biese Beurteilung zeigt für die Frage des Widerrufs einer Prokura zugleich auch den entscheidenden rechtlichen Unterschied zwischen der Erteilung einer Prokura an einen Angestellten und der im GeseilSchaftsvertrag geregelten Erteilung einer Prokura an einen Kommanditisten und sie zeigt ferner, daß die Vorschrift des § 52 HGB nach ihrem Grundgedanken nur den Regelfall im Auge hat. Die Einräumung einer Vertretungsmacht an einen geschäftsführungsberechtigten Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag, mag sie durch Erteilung einer Handlungsvollmacht oder durch Erteilung einer Prokura erfolgt sein, steht für die Gesellschafter in einem engen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zubilligung des Geschäftsführungsrechts, sie ist gewissermaßen nur die andere Seite des dem Kommanditisten vertraglich eingeräumten Mitwirkungsrechts bei der gemeinsamen geschäftlichen Betätigung* im und für das Gesellschaftsunternehmen. Hieraus folgt notwendigerweise, daß die Entziehung einer so erteilten Vertretungsbefugnis, mag sie nun eine Handlungsvollmacht oder eine Prokura sein, nur unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen darf, wie das bei der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Pall ist. Bas bedeutet, daß in Abweichung von § 52 HGB die einem Kommanditisten vertraglich eingeräumte Prokura nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden darf (im Ergebnis ebenso RG SeuffA 94 Nr 8; Weipert RGHK HGB § 164 Anm 11). Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte als vertretungsberechtigter Gesellschafter dem Kläger die Einzelprokura ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen hatte, erhebt sich noch die weitere Präge, ob diese Entziehung bei einer entsprechenden Anwendung des § 127 HGB unwirksam ge- -13- 1 4 v/esen ist und ob demzufolge eine neue Erteilung der Prokura; i an den Kläger überhaupt nicht in Betracht kommt. Diese Prag1 ist zu verneinen. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis eineg persönlich haftenden Gesellschafters kann,von einem anderen vertretungsberechtigten ‘Gesellschafter nicht widerrufen v/er: den, weil ein solcher Widerruf von seiner Vertretungsbefugnfs nicht gedeckt wird. Dagegen fällt der Widerruf einer Proku: in den Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters, wobei diese Vertreten befugnis keiner vertraglichen Einschränkung seitens der Gesellschafter unterliegt. Das bedeutet, daß der Widerruf ein Prokura durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter stets auch zu dem Erlöschen der Prokura führen muß. Eine ander Beurteilung würde für außenstehende Dritte - und hierin lig . < gerade der tragende Gesichtspunkt für den gesetzlich zwingenden Umfang der Vertretungsmacht eines Gesellschafters -zu einer bedenklichen Rechtsunklarheit führen, da Dritte di internen Zusammenhänge bei der Erteilung und beim Widerruf einer Prokura an einen Kommanditisten nicht übersehen könne: Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auch dem weiteren Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zür ? erneuten Erteilung der Einzelprokura an den Kläger entsprochen, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Entziehung der Prokura durch den Beklagten zwar rechtlich wirltj sam war, aber nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages.eW solcher Widerruf nicht ausgesprochen werden durfte. 1 IV. Die vorstehende rechtliche Beurteilung führt ohne we& teres zur Abweisung der Widerklage, soweit Uber diese noch' nicht durch das Anerkenntnis-Teilurteil entschieden worden war. Denn insoweit setzen sämtliche mit der Widerklage verfolgten Ansprüche des Beklagten die Beendigung des Gesellschaft sverhältnisses durch die fristlose Kündigung und die Übernahme des Geschäftsunternehmens durch den Beklagten vor —14-*- aus,, Da aber gerade diese beiden Voraussetzungen nach den Ausführungen zu II. hier nicht gegeben sind, entfällt damit auch die Berechtigung der mit der Widerklage jetzt noch verfolgten Ansprüche des Beklagten« V. Die Revision wendet sich schließlich auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung des Klägers die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert hat, daß der Beklagte auch die durch das Anerkenntnisfeilurteil entstandenen Kosten zu tragen habe. Sie meint, daß die Anschlußberufung des Klägers unzulässig gewesen sei, weil die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 99 Abs 2 ZPO nur mit der sofortigen Beschwerde hätte angefochten werden können und weil bei Einlegung der Anschlußberufung die für die sofortige Beschwerde vorgesehene Zweiwochenfrist bereits verstrichen gewesen sei. Die in § 99 ZPO getroffene Regelung der Anfechtung von Kostenentscheidungen geht von dem Grundsatz aus, daß im allgemeinen eine selbständige und alleinige Anfechtung von Kostenentscheidungen nicht zulässig ist, daß sie aber dann statthaft ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, wobei es im einzelnen ohne Belang ist, von welcher Partei die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. Diese Regelung läßt deutlich erkennen, daß dadurch nicht die Kostenentscheidung selbst der Anfechtung entzogen sein soll, sondern daß nur aus prozeß-wirtschaftlichen Erwägungen die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig sein soll. Von diesem Grundsatz hat § 99 Abs 2 ZPO zugunsten der durch die Kostenentscheidung belasteten Partei eine Ausnahme zugelassen, die die Rechtsstellung dieser Partei insofern gegenüber der allgemeinen Regelung rechtlich verbessern sollte, eine Ausnahme, die beim Erlaß eines Anerkenntnisurteils die selbstän- dige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung durch eine sofortige Beschwerde ermöglicht. Hält man sich diese gesetzliche Regelung in ihrem Grun^, satz und in ihrer Ausnahme beim Anerkenntnisurteil vor Augen., so zeigt sich, daß die Auffassung der Revision nicht richtig ist« Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger - ohne die in § 99 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme die im landgerichtliehen Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 99 Abs 1 ZPO mit der Anschlußberufung an-fechten konnte, nachdem der Beklagte gegen diese Entscheidwfc in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Diese rechtliche-Befugnis des Klägers kann durch die Vorschrift des § 99 Abs 2 ZPO nicht, wie die Revision meint,' zeitlich eingeschränkt worden sein, weil diese Vorschrift nach ihrem Grundgedanken eine Ausnahme lediglich zugunsten, nicht aber zu Basten der durch ein Anerkenntnisurteil im Kostenpunkt beschwerten Partei darstellt. Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 99 Abs 2 ZPO nur dsuin zur Anwendung kommen kann, wenn eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs 1 ZPO nicht möglich ist. Das bedeutet aber, daß dann, wenn ein Anerkenntnis-Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen und sodann in dem streitigen Schlußurteil auch Uber die Kosten des Teilurteils entschieden ist, die Entscheidung über die Kosten des Teilurteils mit dem Rechtsmittel der Berufung oder der Anschlußberufung angegriffen werden kann, sofern gegen die Entscheidung des Schlußurteils in der Hauptsache das Rechtsmittel der BeruflflP eingelegt worden ist. Somit war das Berufungsgericht auch dem vorliegenden Pall in der läge, auf die Anschlußberufung des Klägers eine erneute Entscheidung Uber die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils zu treffen. Nach alldem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist* Br. Ganter Br* Beibrück Br* Haidinger Br. Fischer Br. Kuhn