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BGH · II ZR 232/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 232/52

1, Das ordentliche Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters kann hei einer offenen Handelsgesellschaft die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, nicht durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern ausgeschlossen werden, 2, Wenn der Ausspruch einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung überhaupt nichtig sein kann, so ist die Annahme eines solchen Rechtsmißbrauchs jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie nach Lage der Dinge dazu führen würde, einem Gesellschafter die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts überhaupt zu verwehren» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Ganter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Dr« Delbrück, Br» Bischer und Artl für Recht erkannt s Die Kläger haben mit der vorliegenden Klage zunächst die Ausschließung des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft verlangt, wobei sie dieses Verlangen vor allem auf angebliche Unregelmäßigkeiten des Beklagten in der Zeit seiner alleinigen Geschäftsführung nach dem Zusammenbruch sowie auf die eigenmächtige '.Kündigung -des Mietvertrages über das 'Betriebsgrund stück gestutzt haben. Der Beklagte hat hingegen im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Gesellschaft zwischeniden Parteien auf Grund seiner Kündigung!zu dem 31 1 De~l zember 1950 aufgelöst worden sei. Daraufhin haben die Kläger hilfsweise auch noch die: Feststeliung begehrt, daß die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung des Gesellschaftsvertrages nichtig sei, Ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und ihr eigenes Feststellüngsbegehren haben sie vor allem damit begründet, daß die Kündigung des Beklagten einen Rechtsmißbrauch darstelTe; diese Kündigung bezwecke nur die Verdrängung der Kläger aus dem gemeinschaftlichen Unternehmen, ; da der Beklagte nach Beendigung der: Gesellschaft gemeinsam mit seiner.Schwester auf dem der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück das gut gehende Filmtheater fortführen werde. daß auf Grund der von ihm ausgesprochenen Kündigung die Gesellschaft der Parteien aufgelöst worden sei,bestand für die Kläger kein rechtliches Interesse an einer besonderen, das Gegenteil besagenden Feststellung, Da auf die Widerklage des Beklagten ohnehin die zwischen den Parteien streitige Frage . nach der Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen den Parteien zugeführt werden mußte, wobei die Abweisung der Widerklage die rechtskräftige Feststellung der ..Unwirksamkeit der .Kündigung zu dem Inhalt gehabt haben würde, bestand für die Kläger kein rechtliches- Interesse an der von ihnen begehrten negativen' Feststellung, Das von den Klägern erst nach Erhebung der Widerklage geltend gemachte- Feststellungsbegehren erweist sich daher schon von vornherein als unzulässig, so daß es bereits aus diesem Grunde zu verwerfen ist.(RG IIo Ih sachlichrechtlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht aus, daß der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit //geschlossen sei und deshalb nach §§ 161 Abs .2, 132 HGB zu dem Schluß eines Ijeden Geschäftsjahres mit ei-/ ner 6-monatigen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können.. Demgegenüber könne der Einwand des Klägers, das Kündigungs-- ff recht sei durch mündliche Abreden ausgeschlossen worden, nicht durchschlagen, weil ein Ausschluß des: ordentlichen Kündigungs- Anrechts -bei einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft nach § 723 ... Abs 3 BGB unzulässig sei,- Auch könne die Wirksamkeit d er Kündigung nicht, wie,die Kläger meinen, deshalb verneint werd en, weil sie sich -als : eine ■■ unzulässige-,-Hechts-ausübung- darstelle,- Unter diesem' Gesichtspunkt könne die Un Wirksamkeit öer Kündigung nur dann angenommen werden,”- wenn j die Kündigung von dem Beklagten lediglich aus dem Grunde aus- ; gesprochen sein würde, um die Kläger zu schädigen und sich seihst eine unbegründete wirtschaftliche Stellung zu.verschaffen. Davon könne: im vorliegenden Fall :nichh gesprochen'werden, da der Beklagte gewichtige Gründe für seine Kündigung habe,* j diese erblickt das Berufungsgericht in den erheblichen Mei- j nungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die schließlich j sogar .zur Erstattung einer Strafanzeige seitens der Kläger ge-j gen den Beklagten wegen fortgesetzter Untreue geführt hatten, j hen 1st, eine Abgrenzung, die insofern Schwierigkeiten be- 71 re.itet, als auch der Ausspruch einer unzeitgemäßen Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben enthält und einen Mißbrauch des den Gesellschaftern gegebenen Kündigungsrechts darstellt (Geiler 'bei Staudinger Kom BGB 1ö» Auf! 3, Au fl Sinl vor § 105 ff Arm 234)» Denn seihst wenn man uneingeschränkt den Standpunkt teilen würde, daß die Kündigung eines Gesellschaf tsvertrages als mißbräuchliche Reehtssusübung im,Einzel-• fall nichtig seit'so kann ein solcher -.Rechtsmißbrauch hei der Kündigung des Beklagten auf keinen Ball'angenommen werden» ‘ ..Die' Besonderheit des vorliegenden Balls besteht- darin, ■ daß die Erwägungen der Kläger über das Vorliegen eines Rechts-1 mißbrauchs beim Ausspruch der Kündigung dazu führen, daß der Beklagte von seinem ordentlichen Kündigungsrecht überhaupt keinen Gebrauch oder jedenfalls -so lange keinen Gebrauch ma- ; eben könnte, als er Miteigentümer des Betriebsgrundstücks ist und deshalb nach Vollbeendigungg der/Gesellschaft-; ein neues Filmtheater- unter Ausnutzung des Geschäftswerlas des gemeinsamen Filmtheaters.betreiben könnte» Die Erwägungen der Kläger fuhren also für den Beklagten im Ergebnis -zu einem Ausschluß seines ordentlichen Kündigungsrechts,:aTso zu einer 1 .Rechtsfolge , dienach der hier; anwendbaren,: zwingenden Vor-s.chrift des § 7235 Abs 3 BGB unzulässig ist» Hierdurch unter- 3 scheidet- sich der vorliegende ; Fall wesentlich von den lathe- .1 ständen,: in denen die Rechtsprechung bisher eine Kündigung als rechtsmißbräuchlich-und daher als nichtig angesehen hat» Gesichtspunkt» Sie -wenden, sich weniger gegen die: Auflösung und 7: Beendigung der Gesellschaft als gegen die ungünstigen wirtschaftlichen Folgendie sich für sie aus .der Liquidation des Gesell schaftsunternehmens ergeben0 Sie befürchten, daß bei der: Liquidation des Gesellschaftsvermögens nur verhältnismäßig wenige Vermögenswerte zur Verteilung gelangen werden, während der Geschäftswert des Filmtheaters als der eigentliche Ver-mögenswert,der Gesellschaft beider Verteilung nnberucksich- 1; tlgt bleibt, dem Beklagten aber dann als Grundstückseigentümer neben seiner Schwester unmittelbar ohne Gegenleistung zufällts wenn er nach Vollbeendigung der Gesellschaft allein oder zusammen mit seiner Schwester ein neues Filmtheater eröffnet,, Diese1 von den Klägern als unbillig empfundene Auswirkung der Kündigung, nicht aber die durch die Kündigung herbeigeführte Auflösung der Gesellschaft ist es, die ihren Wider-Spruch gegen die Kündigung'hervorgerufen hat, Das erhellt mit besonderer Deutlichkeit aus einem Vergleichsvorschlag, den die Kläger während des Rechtsstreits gemacht haben und in dem sie sich zwar - offenbar ebenfalls im Hinblick auf die entstandenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ear-:' heien - mit der Beendigung der Gesellschaft einverstanden erklären, aber die Abwicklung der Gesellschaft durch Übernahme des Geschäftsunternehmens durch die"eine oder andere Partei unter Berücksichtigung des Geschäftswertes wünschen. so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht die Widerklage des Beklagten auf eine dahingehende Feststellung als begründet .erachtet;1 hat.,

Zitierte Normen: § 132 HGB § 723 BGB § 359 HGB § 97 ZPO
BGBGesellschaftParteiKündigungKlägerGesellschafterpersönlich

Volltext der Entscheidung

für d as Nach sohl ag ew e rk ■
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt HGB § 132; BGB §§ 723 , 242,
Rechtssatz $	/
1,	Das ordentliche Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters kann hei einer offenen Handelsgesellschaft die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, nicht durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern ausgeschlossen werden,
2,	Wenn der Ausspruch einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung überhaupt nichtig sein kann, so ist die Annahme eines solchen Rechtsmißbrauchs jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie nach Lage der Dinge dazu führen würde, einem Gesellschafter die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts überhaupt zu verwehren»
Aktenzeichens II ZR 232/52
Urteil des BGH vom 14= November 1953 OLG Stuttgart
2/5i ' .
Verkünd et ■ laut Protokoll
 am 1 4 „ November 19 55	■
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
:	I	m	N	a	m	e	n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
i
2-„
des Kaufmanns und Pilmtheaterbesitzers, S t	.	,
seiner Ehefrau Hilde S t (mi geh« daselbst.
Hellmuth
 Kläger, Widerbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigt ers
 Rechtsanwalt
g e g e n.-
clen Kaufmann und Pilmtheaterbesitzer Richard RflHHPBBBt >• 5	Str	„
Beklagten, Widerklagen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Ganter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Dr« Delbrück, Br» Bischer und Artl für Recht erkannt s
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart 1 vom 28« Oktober 1952 «wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen
 Von Rechts wegen ;
I
Der Kläger zu 1) -und der Beklagte sind die persönlich Haftenden Gesellschafi;er? die Klägerin zu 2) die Kommanditi-
einer 'KoBmianditgesellschaft., die seit 1932 ein Filmthe-oi:er in	betreiht.	Die	Kläger sind an der Gesell-
schaft mit einer Einlage von je DM .5.000', der Beklagte mit e'iner Einlage von DM "0.000 beteiligte Das Filmtheater befindet sich auf einem Grundstück, das ursprünglich der Mutter des Beklagten und seit ihrem Tode dem Beklagten und seiner Schwester je zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörte Der Mietvertrag über dieses Grundstück war zunächst auf zwei Jahre mit einer Verlängerungsdauer von jeweils weiteren zwei Jahren geschlossen worden und läuft seit dem h Oktober 1942 auf jeweils 1 Jahr mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten weiter»
Hach dem Zusammenbruch erhielt anfangs lediglich der politisch unbelastete Beklagte von der Besatzungsmacht die Lizenz zur Weiterführung des Theaters, während der Kläger
 za2 1 ) erst nach Abschluß seines Entnazifizferungsverfahrens jm Jahre '1949 die Lizenz wieder erhielt. Es kam daraufhin zu
 Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bart eien, und zwar vornehmlich darüber, wie hoch die Einnahmen des Beklagten aus dem Filmtheater in der Zeit von 1945 bis 1949 gewesen waren und. wie diese Einnahmen zwischen den Parteien zu verrechnen
 seien.
Mit Schreiben vom 20» "März 1950 kündigte der Beklagte den Klägern den Gesellschaftsvertrag zu dem 31» Dezember 1950» Ferner kündigte er als vertretungsberechtigter Gesellschafter gegenüber der Erbengemeinschaft zu Händen seiner Schwester zu dem 1. Oktober' 1950 d.en Mietvertrag über das Grundstück, auf dem das Filmtheater betrieben wurde, wobei er mit Rücksicht
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auf die. Beendigung des Geschäftsjahres'um Verlängerung des Kündigungstermins zu dem 31.Dezember 1950 hat. Von dieser zweiten Kündigung wurden die Kläger -mit Schreiben vom 21.
Juni 1950 in Kenntnis gesetzt,.
Die Kläger haben mit der vorliegenden Klage zunächst die Ausschließung des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft verlangt, wobei sie dieses Verlangen vor allem auf angebliche Unregelmäßigkeiten des Beklagten in der Zeit seiner alleinigen Geschäftsführung nach dem Zusammenbruch sowie auf die eigenmächtige '.Kündigung -des Mietvertrages über das 'Betriebsgrund stück gestutzt haben. Der Beklagte hat hingegen im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Gesellschaft zwischeniden Parteien auf Grund seiner Kündigung!zu dem 31 1 De~l zember 1950 aufgelöst worden sei. Daraufhin haben die Kläger hilfsweise auch noch die: Feststeliung begehrt, daß die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung des Gesellschaftsvertrages nichtig sei, Ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und ihr eigenes Feststellüngsbegehren haben sie vor allem damit begründet, daß die Kündigung des Beklagten einen Rechtsmißbrauch darstelTe; diese Kündigung bezwecke nur die Verdrängung der Kläger aus dem gemeinschaftlichen Unternehmen, ; da der Beklagte nach Beendigung der: Gesellschaft gemeinsam mit seiner.Schwester auf dem der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück das gut gehende Filmtheater fortführen werde.
Das Landgericht hat die :Klage:: abgewiesen und nach dem : Antrag :der Widerklage, erkannt. Im Berufungsverfahren haben : die Kläger ihr'Ausschließungsbegehren ‘nicht weiter verfolgt, sondern nur noch ihren Hilfsäntrag gestellt, und die Abweisung der Widerklage begehrt, Ihre dahingehende Berufung wurde zurückgewiesen. .Mit der Revision verfolgen sie ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet
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// :	Ent sebeidungsgrüne e S	4 vs - :
Ic Das Berufungsgericht geht ohne weitere-Darlegungen da--: von aus, daß das Peststeilungsbegehren der Kläger zulässig sei. Das ist jedoch rechbsirrig, Da der Beklagte zunächst im.
Wege der Widerklage den Antrag auf Feststellung gestellt hat,
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daß auf Grund der von ihm ausgesprochenen Kündigung die Gesellschaft der Parteien aufgelöst worden sei,bestand für die Kläger kein rechtliches Interesse an einer besonderen, das Gegenteil besagenden Feststellung, Da auf die Widerklage des Beklagten ohnehin die zwischen den Parteien streitige Frage . nach der Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen den Parteien zugeführt werden mußte, wobei die Abweisung der Widerklage die rechtskräftige Feststellung der ..Unwirksamkeit der .Kündigung zu dem Inhalt gehabt haben würde, bestand für die Kläger kein rechtliches- Interesse an der von ihnen begehrten negativen' Feststellung, Das von den Klägern erst nach Erhebung der Widerklage geltend gemachte- Feststellungsbegehren erweist sich daher schon von vornherein als unzulässig, so daß es bereits aus diesem Grunde zu verwerfen ist.(RG JW 19Iß, 2

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IIo Ih sachlichrechtlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht aus, daß der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit //geschlossen sei und deshalb nach §§ 161 Abs .2, 132 HGB zu dem Schluß eines Ijeden Geschäftsjahres mit ei-/ ner 6-monatigen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können.. Demgegenüber könne der Einwand des Klägers, das Kündigungs--	ff
 recht sei durch mündliche Abreden ausgeschlossen worden, nicht durchschlagen, weil ein Ausschluß des: ordentlichen Kündigungs- Anrechts -bei einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft nach § 723 ... Abs 3 BGB unzulässig sei,- Auch könne die Wirksamkeit d er Kündigung nicht, wie,die Kläger meinen, deshalb verneint werd en, weil sie sich -als : eine ■■ unzulässige-,-Hechts-ausübung- darstelle,- Unter diesem' Gesichtspunkt könne die Un
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Wirksamkeit öer Kündigung nur dann angenommen werden,”- wenn j die Kündigung von dem Beklagten lediglich aus dem Grunde aus- ; gesprochen sein würde, um die Kläger zu schädigen und sich seihst eine unbegründete wirtschaftliche Stellung zu.verschaffen. Davon könne: im vorliegenden Fall :nichh gesprochen'werden, da der Beklagte gewichtige Gründe für seine Kündigung habe,* j diese erblickt das Berufungsgericht in den erheblichen Mei- j nungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die schließlich j sogar .zur Erstattung einer Strafanzeige seitens der Kläger ge-j gen den Beklagten wegen fortgesetzter Untreue geführt hatten, j
11) Ben 'Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwen- J dung des § 723 Abs 3 BGB ist .zuzustimmen* Dieser zwingenden j Bestimmung liegt' der allgemeine: Rechtsgedanke zugrunde,, daß es in jedem, Ball mit der persönliehenvBreiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, für:sie eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmögiichkeit vorzusehen, und daß daher eine solche Beschränkung, der persönlichen Brei-heit auch nicht mit Zustimmung" der Gesellschafter vorher ver- .i einbart; werden’.kann. Dieser Rechtsgedanke gilt ln verstärktem Maß für die offene Handelsgesellschaft und des weiteren auch für die. persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit- : geseilschäff, da hex diesen .Gesellschaften: insoweit die persönliche /Bindung der Gesellschafter regelmäßig eine noein viel größere ist und bei ihnenlder Ausschluß des ordenili- ■ cheh kündigxingsrechts: die persönliche und wirtschaftliche 1 j Breiheit: der Gesellschafter höeh sehr viel mehr beschränken: würde* Auch stehi; einer Anwendung des § 723 Abs 3 BGB die 'Vorschrift' des § 137 HGB nicht entgegen, da sie das ordentliche Kündigungsrecht;!^	ersuho pikend regelt, send err: nur
 besondere Bestimmungen über die Kündigungsfrist und den Kün-;■ digungslermin enthält und demgemäß im übrigen eine Anwendung der Vorschriften überdie; bürgerliehrechtliehe Gesellschaft gemäß § 105 Abs: 2 BGB nicht: aus schlißt;:. (leipert/RGRK § 132
 Anm 15; Iiu eck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2 c, Auf 1 'S 2f2 f u, a.) Demgegenüber könnendie Erwägungen , mit denen das'Reichsgericht die Anwendung des § 723 Ahs 3 BGB auf die stille Gesellschaft verneint hat (RGZ 156, 129)? hier nicht durchgreifen„ Einmal enthält hei der stillen Gesellschaft’ § 359 HGB nur einen Hinweis auf die §§ 132,, 134 HGB und § 723 Ahs 1 BGB und nicht auf § 723 Ahs . 3 BGB;? und des weiteren handelt es sich hei der stillen Gesellschaft gerade nicht um eine so weitgehende persönliche Bindung, .in der die Gesellschafter zu gemeinsamer Arbeit verpflichtet und;.; zur unbeschränkten Haftung mit ihrem ganzen Vermögen angehalten sind, wie das bei der offenen Handelsgesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft der Ball ist«
2 „ ) In der Rechtsprechung (RG SeuffA 97 S 113 • DR 943, 1220; OGH NJW.,T950, 503) und im Schrifttum (Wej.pert aaO § '32 Aran. 11; Hueckj.aaö S 232 ; wesentlich einschränkend Molitor, Die Kündigung 193;5;S 162 ff) wird die Möglichkeit he jahtf, daß die Kündigungleines Gesellschaftsvertrages .in besonders gela- ■ gerben'' Bällen eine mißbräuchliche Rechtsäüsiibuug därstellt und daher nichtig ist« Das geschieht auch unb ec chad et d er Vorschrift des § 723 Abs: 2 BGB, die für die unzeitgemäße Kündigung eine .Schadensersatzpflicht festlegt, .aber, die Wirksam- : keit einer solchen Kündigung.uhbeKuhrttläßt» Es ist in■diesem .Zusammenhang eine abschließendeDStellungnahme zu der angegebener! Auffassung nicht erforderiich und es kann auch offen bleiben, wie gegebenenfalls im einzelnen die Abgrenzung zwischen der unzeitgemäßen aber wirksamen Kündigung und der! rechtsmißbra.uchlichen und daher nichtigen Kündigung: zu zie- ; . hen 1st, eine Abgrenzung, die insofern Schwierigkeiten be- 71 re.itet, als auch der Ausspruch einer unzeitgemäßen Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben enthält und einen Mißbrauch des den Gesellschaftern gegebenen Kündigungsrechts
 darstellt (Geiler 'bei Staudinger Kom BGB 1ö» Auf! § 723 Bern 21; ähnlich auch hei Düringer-Ha.chenburg Kom HGB. 3, Au fl Sinl vor § 105 ff Arm 234)» Denn seihst wenn man uneingeschränkt den Standpunkt teilen würde, daß die Kündigung eines Gesellschaf tsvertrages als mißbräuchliche Reehtssusübung im,Einzel-• fall nichtig seit'so kann ein solcher -.Rechtsmißbrauch hei der Kündigung des Beklagten auf keinen Ball'angenommen werden» ‘
..Die' Besonderheit des vorliegenden Balls besteht- darin, ■ daß die Erwägungen der Kläger über das Vorliegen eines Rechts-1 mißbrauchs beim Ausspruch der Kündigung dazu führen, daß der Beklagte von seinem ordentlichen Kündigungsrecht überhaupt keinen Gebrauch oder jedenfalls -so lange keinen Gebrauch ma- ; eben könnte, als er Miteigentümer des Betriebsgrundstücks ist und deshalb nach Vollbeendigungg der/Gesellschaft-; ein neues Filmtheater- unter Ausnutzung des Geschäftswerlas des gemeinsamen Filmtheaters.betreiben könnte» Die Erwägungen der Kläger fuhren also für den Beklagten im Ergebnis -zu einem Ausschluß seines ordentlichen Kündigungsrechts,:aTso zu einer 1 .Rechtsfolge , dienach der hier; anwendbaren,: zwingenden Vor-s.chrift des § 7235 Abs 3 BGB unzulässig ist» Hierdurch unter- 3 scheidet- sich der vorliegende ; Fall wesentlich von den lathe- .1 ständen,: in denen die Rechtsprechung bisher eine Kündigung als rechtsmißbräuchlich-und daher als nichtig angesehen hat»
In diesen Tatbeständen: war die Sachlage: so, daß dem kündigenden "Gesellschafter die.Kündigungsbefugnis nicht schlechthin versagl, sondern lediglich: angenommen wurde, daß die Auflösung d er Gesellschaft;; durch Ausspruch der ■. Kündigung nur wegen besonderer Verhältnisse im Augenblick einen schweren Verstoß gegen; Treu und; Glauben und^ eine Verletzung der gebotenen gesellschaftiichentllüeksichtnahme- darstelle»
Hier handelt es sich hingegen bei den Erwägungen der Kläger in Wahrheit um einen anderer. Gesichtspunkt» Sie -wenden, sich weniger gegen die: Auflösung und 7: Beendigung der
 Gesellschaft als gegen die ungünstigen wirtschaftlichen Folgendie sich für sie aus .der Liquidation des Gesell schaftsunternehmens ergeben0 Sie befürchten, daß bei der: Liquidation des Gesellschaftsvermögens nur verhältnismäßig wenige Vermögenswerte zur Verteilung gelangen werden, während der Geschäftswert des Filmtheaters als der eigentliche Ver-mögenswert,der Gesellschaft beider Verteilung nnberucksich- 1; tlgt bleibt, dem Beklagten aber dann als Grundstückseigentümer neben seiner Schwester unmittelbar ohne Gegenleistung zufällts wenn er nach Vollbeendigung der Gesellschaft allein oder zusammen mit seiner Schwester ein neues Filmtheater eröffnet,, Diese1 von den Klägern als unbillig empfundene Auswirkung der Kündigung, nicht aber die durch die Kündigung herbeigeführte Auflösung der Gesellschaft ist es, die ihren Wider-Spruch gegen die Kündigung'hervorgerufen hat, Das erhellt mit besonderer Deutlichkeit aus einem Vergleichsvorschlag, den die Kläger während des Rechtsstreits gemacht haben und in dem sie sich zwar - offenbar ebenfalls im Hinblick auf die entstandenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ear-:' heien - mit der Beendigung der Gesellschaft einverstanden erklären, aber die Abwicklung der Gesellschaft durch Übernahme des Geschäftsunternehmens durch die"eine oder andere Partei unter Berücksichtigung des Geschäftswertes wünschen.
Diese Beurteilung führt zu dem'Ergebnis!IBäßfder :Aüs~ "
sprüch der Kündigung und die dadurch herbeigeführte;JAuflösubg
 der Gesellschaft hier in keinem Fäll als mfSbräuchlfche;'Rechts-
ausübung angesehen weiden können.. Dagegen -ist es eine andere': '
Frage , : die hier aber nicht zu entscheiden ist ,’ "bb ■ sich '.der ■mgA"
Beklagte u,TJ». bei aer Auseinandersetzung den Geschäftswert des -
bisherigen Filmtheaters- anrechnen lassen muß, wenn er nach SeA
endigung der Gesellschaft in den bisherigen Raumen wiederum
 ein Filmtheater betreibt. Diese Frage ist nicht ohne weiteres
 zu verneinen; denn auch insoweit müssen die Grundsätze von
 freu und Glauben gewahrt: bleiben, mit denen es in Widerspruch !
■'stehen.
könnte, wenn sieh ein Gesellschafter auf Grund tatsächlich gegebener Umstände den entscheidenden Vermögens«ert aus dem abgewickelten Geschäftsunternehmen der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht, an dessen Verwertung die anderen Gesellschafter, auf Grund der gleichen Tatumstände gehindert sindc Diese Drage ist aber, wie hervorgeboben? nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, so daß ihre abschließende Beantwortung hier dahinstehen muß<,; Die Wirksamkeit der Kündigung dagegen- wird, durch diese Erwägungen nicht berührt., so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht die Widerklage des Beklagten auf eine dahingehende Feststellung als begründet .erachtet;1 hat.,
: Somit erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücfc-zuwelsen ist.
Dr» Ganter'	Dr„	Selowsky	Dr0	Delbrück
 Dran Bis eher ...	krtl