Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Born beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 232/14 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt am Main - Az. 4 U 254/13 vom 11.06.2014; LG Frankfurt am Main - Az. 2-32 O 59/13 vom 15.10.2013; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Born beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 152.250 € Reichart Born Bergmann Strohn Caliebe