* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 232/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 232/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger zu 41 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitBedeutungZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 232/09
vom 31. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 41 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Grundsätzliche Bedeutung besteht nicht mehr. Dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen Ausgleichs nicht am Ende des Geschäftsjahrs, sondern mit der ordentlichen, auf das Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung entsteht, ist mit den Urteilen des Senats vom 19. April 2011 - II ZR 237/09 und 244/09 geklärt. Danach hat eine Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 41 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 188.560,00 €
Bergmann
 Strohn
Drescher
 Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.03.2008 - 3/5 O 211/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2009 - 23 U 69/08 -
Reichart