BGH · II ZR 231/93 vom 24.10.1994
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Der Grundsatz, daß ein wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsrechnung zur Zeit unbegründeter Leistungsanspruch des Gesellschafters einer beendeten BGB-Gesellschaft in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden kann, den Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, gilt auch für die Stufenklage. Deswegen hat er von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Verbleib der Einlage und Auszahlung des sich danach ergebenden Auseinandersetzungsguthabens verlangt. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob, wie der Kläger behauptet hat, zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestand und ob er eine Einlage von 100.000,— DM geleistet hat. Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers auszugehen. Die Abweisung seines Klagebegehrens hat das Oberlandesgericht zweifach begründet: Der Kläger habe nicht in der gebotenen Form dargelegt, daß einer der Ausnahmefälle vorliege, in denen bei beendeter Gesellschaft die isolierte Geltendmachung eines Einzelanspruchs schon vor der Erstellung einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung in Betracht komme. zungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die genannte Rechtsprechung des Senats begegnet werden soll (vgl. Diese von ihm richtig wiedergegebenen Grundsätze hat das Berufungsgericht wie die Revision mit Recht rügt, hier fehlerhaft angewandt. Die von dem Kläger nach seinem Vorbringen erbrachte Einlage ist danach der letzte Aktivposten, über dessen Verwendung innerhalb der Gesellschaft Klarheit geschaffen und dessen nicht verbrauchter Teil an den' Kläger auszuzahlen ist (§ 733 Abs. 2 S. Denn auch wenn man ohne eingehenden Vortrag der Parteien, daß noch Versicherungsleistungen wegen des Brandschadens ausstehen und Steuerforderungen unbezahlt sind, von dem Vorhandensein dieser weiteren zu verteilenden Posten ausgeht, mindert dies den Erstattungsanspruch des Klägers nach seinem Vortrag nicht. Etwaige noch nicht realisierte Ansprüche gegen einen Feuerversicherer würden nämlich lediglich das Aktivvermögen der aufgelösten Gesellschaft erhöhen, dem Kläger also allenfalls einen höheren Auszahlungsanspruch gewähren, ihn aber nicht der Gefahr aussetzen, nach Rückzahlung des nicht verbrauchten Teils seiner Einlage einen bestimmten Betrag an den Beklagten zurückzahlen zu müssen. Selbst wenn solche Steuerforderungen noch bestanden haben sollten, ist nicht vorgetragen worden, daß der Beklagte sie inzwischen bezahlt und deswegen einen der Verlustbeteiligung des Klägers entsprechenden Erstattungsanspruch erworben hätte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist vielmehr der Kläger nicht nur beim Gewerbeamt, sondern auch beim Finanzamt als Betriebsinhaber angemeldet worden, so daß wegen eventueller Steuerrückstände das Finanzamt ihn in Anspruch nehmen wird mit der Folge, daß der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erwirbt, den Anspruch auf die Rückgewähr der nicht verbrauchten Einlage aber ungeschmälert behält. 3. Von seinem nach dem Vortrag des Klägers unzutreffenden Ausgangspunkt, es bedürfe noch der Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung, hat das Berufungsgericht schließlich rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Umdeutung des Nach ihr kann jeder Gesellschafter während des Auseinandersetzungsverfahrens auf Feststellung klagen, daß eine bestimmte, derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; in dem wegen Fehlens der abschließenden Rechnung verfrühten und deswegen derzeit unbegründeten Leistungsbegehren ist ein solcher Feststellungsantrag ohne weiteres enthalten (vgl. Von seinem Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht deswegen die Frage nicht offenlassen dürfen, ob der Vortrag des Klägers über eine im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Beziehungen erbrachte Einlage von 100.000,- DM richtig ist.