HGB § 413; BGB § 196 Die Vorschrift des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt auch für die Güterbeförderung über See. Der Spediteur, der eine solche Beförderung gegen einen bestimmten Satz der Beförderungskosten besorgt, hat deshalb ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Verfrachters. Juni 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen,hat auf Frachtanfragen der Beklagten im Januar 1977 die Kosten für den Transport bestimmter Güter aus der Bundesrepublik Deutschland nach La Paz (Bolivien) wie folgt angegeben: Für den sodann von der Klägerin besorgten Transport hat sie der Beklagten die genannten Beträge am 8. Eine Provision für die Tätigkeit der Klägerin wies die Rechnung - wie schon ihr Angebot - nicht aus. Dem Berufungsgericht, dessen Urteil teilweise in VersR 1982, 342/343 abgedruckt ist, ist zuzustimmen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht speditions-, sondern frachtrechtlicher Natur sind und deshalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen. 1. Nach § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Spediteur, der sich "mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat, ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers". Die Vorschrift ist, auch wenn sie - anders als § 407 Abs.1, § 408 Abs. 1 und § 412 Abs. 2 HGB -den (seerechtlichen) Verfrachter nicht ausdrücklich erwähnt, auch auf die Güterbeförderung über See anzuwenden (Helm in Großkomm. Insoweit ist bedeutsam, daß es nicht als Speditions-, sondern als Frachtgeschäft gelten soll, wenn der Spediteur mit dem Versender einen festen Satz für die Beförderungskosten vereinbart hat (vgl. Zwar betrifft die Entscheidung den Fall einer Güterversendung über See; jedoch nimmt sie zu der hier erörterten Frage nicht Stellung. 4.2.1982 - I ZR 169/80 nichts für die Auffassung her, daß § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Güterversendungen über See nicht anwendbar sei. Dort wird lediglich ausgesprochen, daß der Spediteur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht Unternehmer einer (dem öffentlichen Verkehr dienenden) Eisenbahn wird und für ihn die §§ 454 ff. Indes handelt es sich insoweit um Transportstrecken, die bei der im Rahmen des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB gebotenen Gesamtbetrachtung der Beförderung (vgl. Das bestätigt auch die Rechnung der Klägerin vom 8. 2. Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Parteien "einen bestimmten Satz der Beförderungskosten” im Sinne des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB vereinbart hatten. Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht anhand des Schriftwechsels der Parteien ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das ist jedoch durch Nennung fester (bestimmter) Beträge für die Vorfracht, die Seefracht, die Nachlaufkosten und die Containerkosten einschließlich der Containermiete geschehen. Ebenso läßt sich nichts gegen die Vereinbarung eines bestimmten Satzes der Beförderungskosten daraus herleiten, daß es in dem (ersten) Angebot der Klägerin vom 10. Abgesehen davon, daß sich dieser Hinweis in dem (zweiten) Angebot der Klägerin vom 14. Januar 1977 nicht mehr findet (als Zeitpunkt für Verschiffungsmöglichkeiten ist dort Ende Januar 1977 genannt), stellte die Klägerin damit nur klar, auf welcher Grundlage sie die Einzelbeträge ihres Angebots errechnet hatte und welche Änderungen sich im Fall einer zeitlich erheblich späteren Versendung ergeben können. Mit dieser Auffassung verkennt die Revision, daß die Klägerin die Kaigebühren und die Containermiete im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfrachter gezahlt hat. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die Klägerin nach den Absprachen der Parteien überhaupt die Containermiete von der Beklagten in Höhe des Mehrbetrages von 5.834 DM ersetzt verlangen kann, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HGB § 413; BGB § 196 Die Vorschrift des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt auch für die Güterbeförderung über See. Der Spediteur, der eine solche Beförderung gegen einen bestimmten Satz der Beförderungskosten besorgt, hat deshalb ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Verfrachters. Sein Anspruch auf Zahlung dieser Kosten einschließlich der Auslagen verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. BGH, Urt# v. 14. Juni 1982 - II ZR 231/81 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Juni 1982 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle II 2R 251/81 URTEIL in dem Rechtsstreit der & LMHV GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Dieter GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dieter 121, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die K^IBfc & Co. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Istraße 26, -Ing. Jörg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechti Dr. ^ Ite Dr. und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Oktober 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen,hat auf Frachtanfragen der Beklagten im Januar 1977 die Kosten für den Transport bestimmter Güter aus der Bundesrepublik Deutschland nach La Paz (Bolivien) wie folgt angegeben: a) 1 Gabelstapler ab fob Nordseehafen bis frei Ankunftsschiff Arica (Chile) 5.824,45 DM, ferner ab frei Ankunftsschiff Arica bis frei Baustelle La Paz 1.081 DM; b) 20 Rohrkarren ab fob Nordseehafen bis frei Ankunftsschiff Arica je Einheit 1.530 DM, ferner frei Ankunftsschiff Arica bis frei Baustelle La Paz je Einheit 389,45 DM; c) Gestellungskosten eines Containers in Saarbrücken 265 DM; Container-Miete 697 DM; Frachtkosten Saarbrücken-Hamburg für Container und konventionell zu verladende Teile (Pumpen, Flansche) 1.386,10 DM; Seefracht Hamburg-Arica für Container 9.591,90 DM, für Pumpen und Flansche 1.547,70 EM + 1.353,35 DM; Nachlaufkosten für Container 3.502,80 DM, für Pumpen und Flansche 788,15 DM. Für den sodann von der Klägerin besorgten Transport hat sie der Beklagten die genannten Beträge am 8. März 1977 in Rechnung gestellt (wobei sich bei einzelnen Positionen - offenbar wegen Nichtbeförderung der Pumpen - kleinere Abweichungen nach unten ergaben). Eine Provision für die Tätigkeit der Klägerin wies die Rechnung - wie schon ihr Angebot - nicht aus. Die Beklagte hat die Rechnung bezahlt. Die Klägerin hat der Beklagten am 19. März 1979 weitere 693,25 DM (verauslagte Kaigebühren für 6 Kolli Rohrkarren upd 3 Kolli Gabelstapler) sowie am 11. Februar 1981 nochmals 5.834 DM (verauslagte Containermiete für die Zeit vom 26. Januar bis 13. September 1977 in Höhe von 6.531 DM abzüglich bereits gezahlter 697 DM) berechnet. Mit der am 19. Februar 1981 eingegangenen Klage verlangt sie von der Beklagten die beiden Beträge nebst Zinsen. Die Beklagte hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil die streitigen Forderungen verjährt seien. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision kann keinen Erfolg haben. Dem Berufungsgericht, dessen Urteil teilweise in VersR 1982, 342/343 abgedruckt ist, ist zuzustimmen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht speditions-, sondern frachtrechtlicher Natur sind und deshalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen. Sie sind damit am 31. Dezember 1979 (vgl. § 201 Satz 1 BGB), also vor Erhebung der Klage, verjährt. 1. Nach § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Spediteur, der sich "mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat, ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers". Die Vorschrift ist, auch wenn sie - anders als § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 und § 412 Abs. 2 HGB -den (seerechtlichen) Verfrachter nicht ausdrücklich erwähnt, auch auf die Güterbeförderung über See anzuwenden (Helm in Großkomm. HGB § 413 Anm. 7; Schlegel-berger/Schröder, HGB § 413 Rdnr. 4; Baumbach/Duden, HGB 24. Aufl. Anm. 1 A; Gadow in RGR-Komm. z. HGB §413 Anm. 7; Düringer/Hachenburg, HGB 3- Aufl. § 413 Anm. 4; Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 1. Teil vor § 556 Rnr. 4; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Einf. § 556 Rnr. 20; Prüss-mann, Seehandelsrecht vor § 556 Anm. II A 2; Krien, Speditions- und Lagerrecht Anm. 6 e I). Insoweit ist bedeutsam, daß es nicht als Speditions-, sondern als Frachtgeschäft gelten soll, wenn der Spediteur mit dem Versender einen festen Satz für die Beförderungskosten vereinbart hat (vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches, Reichst.-Drucks. Nr. 632 9.Legis- laturperiode IV. Session 1895/97, zu § 405 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs - jetzt: § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß es "gerechtfertigt erscheint, da es der Natur der Sache entspricht, daß derjenige, welcher sich eine bestimmte Vergütung für eine Leistung ausbedingt, auch eine selbständige Verpflichtung bezüglich der Ausführung der Leistung zu übernehmen hat” (Denkschrift a.a.O,; vgl. auch BGHZ 65, 340, 343). Dieser Gedanke trifft gleichermaßen auf Güterversendungen zu Land, auf Binnengewässern (vgl. Senats-urt. v. 12.12.1960 - II ZR 41/59, LM BinnSchVerkG Nr. 1) oder über See zu. Deshalb ist § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB auch im letzten Falle anzuwenden. Daß in diesem Punkte, wie die Revision meint, der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes anderer Meinung sei, ist dem Urteil v. 8.6.1979 - I ZR 154/77 nicht zu entnehmen. Zwar betrifft die Entscheidung den Fall einer Güterversendung über See; jedoch nimmt sie zu der hier erörterten Frage nicht Stellung. Ebenso gibt das von der Revision weiter erwähnte Urteil des I. Zivilsenats v. 4.2.1982 - I ZR 169/80 nichts für die Auffassung her, daß § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Güterversendungen über See nicht anwendbar sei. Die Entscheidung befaßt sich mit dem am 1.10.1978 in Kraft getretenen § 1 Abs. 5 KVO, nach welchem die Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur noch eingreifen, wenn und soweit er die Güter mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert, wogegen sich seine Haftung nach den §§ 429 ff. HGB richtet, wenn er die Beförderungsleistung nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen erbringt. Ferner vermag auch das Senatsurt. v. 27.5.1957 - II ZR 319/55, LM HGB § 413 Nr. 1 = VersR 1957, 503 der Revision nicht weiterzuhelfen. Dort wird lediglich ausgesprochen, daß der Spediteur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht Unternehmer einer (dem öffentlichen Verkehr dienenden) Eisenbahn wird und für ihn die §§ 454 ff. HGB sowie § 82 EVO nicht gelten. Richtig ist, daß im Streitfall keine ausschließliche Güterbeförderung über See vorliegt, sondern zuvor ein Teil der Güter von Saarbrücken nach Hamburg zu verbringen und alle Güter nach Ankunft des Seeschiffes in Arica mit der Eisenbahn nach La Paz weiterzube-fördem waren. Indes handelt es sich insoweit um Transportstrecken, die bei der im Rahmen des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB gebotenen Gesamtbetrachtung der Beförderung (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1972 - I ZR 55/70, LM HGB § 413 Nr. 4) dieser den Charakter eines Seetransportes nicht genommen haben. Das bestätigt auch die Rechnung der Klägerin vom 8. März 1977, die von Vorfracht und von den Nachlaufkosten Arica-La Paz spricht. 2. Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Parteien "einen bestimmten Satz der Beförderungskosten” im Sinne des § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB vereinbart hatten. Die Frage, ob die Parteien die Versendung der Güter gegen einen bestimmten Satz (Betrag) der Beförderungskosten abgesprochen hatten, ist in erster Linie tatsächlicher Natur. Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht anhand des Schriftwechsels der Parteien ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision hiergegen laufen auf eine eigene - unzulässige -Würdigung dieses Schriftwechsels hinaus. Gewiß hat die Klägerin in ihren Angeboten keinen Pauschalbetrag für die Gesamtbeförderung genannt, sondern die jeweiligen Einzelkosten angegeben. Das ist jedoch durch Nennung fester (bestimmter) Beträge für die Vorfracht, die Seefracht, die Nachlaufkosten und die Containerkosten einschließlich der Containermiete geschehen. Diese Beträge hat sie im wesentlichen sodann auch in die Rechnung vom 8. März 1977 eingesetzt. Ebenso läßt sich nichts gegen die Vereinbarung eines bestimmten Satzes der Beförderungskosten daraus herleiten, daß es in dem (ersten) Angebot der Klägerin vom 10. Januar 1977 heißt: "Unserem Angebot liegen heute gültige Löhne und Tarife zugrunde. Als Umrechnungskurs haben wir US-Dollar 1,— = 2,39 DM angewandt. Am 1.4. erhöht die Konferenz die Frachtraten um US-Dollar 4,— per cbm. Diese Erhöhung ist in unserem Angebot nicht berücksichtigt”. Abgesehen davon, daß sich dieser Hinweis in dem (zweiten) Angebot der Klägerin vom 14. Januar 1977 nicht mehr findet (als Zeitpunkt für Verschiffungsmöglichkeiten ist dort Ende Januar 1977 genannt), stellte die Klägerin damit nur klar, auf welcher Grundlage sie die Einzelbeträge ihres Angebots errechnet hatte und welche Änderungen sich im Fall einer zeitlich erheblich späteren Versendung ergeben können. 3. Schließlich ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, daß selbst wenn man auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB für anwendbar halte, jedenfalls hinsichtlich der streitigen Forderungen die Verjährungsregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht eingreife, weil Kaigebühren und Containermiete nicht zu den eigentlichen Beförderungskosten gehörten und deshalb die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten nach den für das Speditionsrecht geltenden Vorschriften (vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB) zu beurteilen sei. Mit dieser Auffassung verkennt die Revision, daß die Klägerin die Kaigebühren und die Containermiete im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfrachter gezahlt hat. Die aufgewendeten Beträge gehören demnach zu den Auslagen, die ihr durch diese Tätigkeit entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz derartiger Auslagen fällt aber unter die Verjährungsregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die neben dem Frachtanspruch den Anspruch auf Auslagenersatz (”mit Einschluß der Auslagen”) ausdrücklich erwähnt. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die Klägerin nach den Absprachen der Parteien überhaupt die Containermiete von der Beklagten in Höhe des Mehrbetrages von 5.834 DM ersetzt verlangen kann, braucht danach nicht eingegangen zu werden. Dr. Schulze Dr. Bauer Stimpel Bundschuh Brandes