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BGH

Gericht: BGH

Darin hieß es, die beiden Depots seien nach den Unterlagen der kontoführenden Banken, also der Dresdner Bank in X^HH^und der.Bank der Deutschen Arbeit in f*in äer Zeit vom 1° Januar 1945 bis zu dem Richtigkeit der Erklärungen sollte Eides Statt versichern« Gleichzeitig bat sie ihn um Auskunft, wann, eine Erbauseinandersetzung nach Burkhard KflflP stattgefunden habe und wann die Wertpapierkonten auf Frau Charlotte KJflp umgeschrieben worden seien« Außerdem teilte die Anmeldestelle der Beklagten unter Übersendung der beiden Depotbescheinigungen der Deutschen Notenbank mit, der Anmelder sei zu ändern in "Frau Charlotte KHK geb« DflHB (verstorben 11.1 • 1951 )** • Die Beklagte änderte die Anmeldungen entsprechend« : 15» Dezember 1952 datierte schriftliche Erklärung des Vaters des Klägers, Friedo KflBBfc vor, in der es u»a« hieß, alleinige Erbin .nach Burkhard KflB^ sei dessen Witwe gewesen, die auch sein (Friedo KBPe) uneingeschränktes Verfügungsrecht gehabt babe und deshalb sämtliche Aktien auf sich habe um- -schreiben lassen können« Er gebe diese Erklärung ”an Eidesstatt n und übertrage "das erbliche Anrecht den Kindern des Bruders meiner Schwiegertochter”« Die Beklagte legte die Anmeldungen mit den Änderungen und allen ihr von der Anmeldestelle übersandten Unterlagen der Kammer für Wertpapierbereinigung beim Landgericht Stuttgart vor mit dem Vorschlag, die angemeldeten Rechte als glaubhaft gemacht anzuerkennen« Durch Beschlüsse der Kammer für Wertpapierbereiriigüng wurden die Rechte an den angemeldeten Aktien für die verstorbene Charlotte KiHBals glaubhaft gemacht anerkannt * veräußerte 1954 oder 1955 die Aktien* Der Kläger erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, wonach Dfl|B zugunsten der Erbengemeinschaft nach Burkhard Kfl|^ 20*000 DH zu hinterlegen hat* Von der Beklagten verlangt der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm und seinem Vater daraus entstanden sei, daß die von DlMBfc angemeldeten Aktien ausschließlich für den Nachlaß Charlotte und nicht in Höhe von nominell Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift» Er war nach dein (Tode Burkhard Kflfc Miteigentümer der von BMHII angemeldeten Wertpapiere» Als solcher wäre er Beteiligter, obwohl er in dem Wertpapierbereinigungsverfahren nicht in Erscheinung trat, sofern sein Miteigentum am 1» Januar 1945 noch bestanden haben sollte (vgl» § 21 Abs» 1 Nr» 1 WBGr)» Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen» Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Bearbeitung der Anmeldungen nicht pflichtwidrig, keinesfalls aber schuldhaft gehandelt» Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Bie Beklagte legte die Anmeldungen mit den Änderungen und allen ihr von der Anmeldestelle übersandten Unterlagen der Kammer für Wertpapierbereinigung beim Bandgericht Stuttgart vor» In ihrer Stellungnahme führte sie aus, daß sie die Nächweisungen geprüft und hieraus keine Bedenken habe» Bie Bepotauszüge der Bresdner Bank und der Bank der Beut-schen Arbeit bezeichnete sie als zweifelsfrei und schlug vor, die angemeldeten Rechte als "glaubhaft gemacht” anzuerkennen» Sie wies darauf hin, daß der ursprüngliche Bepot-inhaber Burkhard K^0 gestorben sei, die Bepots aber noch vor dem 1» Januar 1945 auf die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau Charlotte KiflBi übertragen worden sein müßten, wie sich aus den Bepotbestätigungen der Beutschen Notenbank ergebe» Bie Abänderung der Anmeldung auf Frau Charlotte KWHtt Nachlaß sei demnach in Ordnung» papierbereinigung vorgeschlagen habe, die angemeldeten Rechte als "glaubhaft gemacht" anzuerkennen, obwohl die Erbausoinandersetzung nach Burkhard Kfl^^ nicht geklärt gewesen seio Dem kann nicht gefolgt werden* Der Beklagten lagen die Bescheinigungen der Deutschen Notenbank vor* Nach diesen Bescheinigungen lauteten die Wertpapierdepots auf Charlotte K^|^* Zu dieser Umschreibung brauchte es nicht auf ..Grund einer ^Erbause inander Setzung gekommen zu sein* D|^BP wollte mit den Bescheinigungen der Deutschen Notenbank kein Erbrecht nach Burkhard Hfl^P, sondern die Umschreibung der Depots auf Charlotte dartun. e) Zu Unrecht wirft die Revision der Beklagten vor, sie habe die Anmeldungen deshalb nicht als glaubhaft gemacht bezeichnen dürfen, weil nach BGHZ 6, 119 Bestätigungen der Deutschen Notenbank nur neben anderen Beweismitteln verwertbar gewesen seien, solche aber für den Übergang der Depots auf Charlotte KflB nicht Vorgelegen hätten, und nicht beachtet, daß die Bestätigungen falsch gewesen seien, weil sie auf 11 Erau Charlotte weil. e) Die Revision macht noch geltend: Die Beklagte sei nach den erwähnten Grundsätzen verpflichtet gewesen, auf die Besonderheiten des Falles einzugehen und zur Rechtsnachfolge sowie zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen° Dazu habe im vorliegenden Fall gehört, daß der zunächst für einen Nachlaß angemeldet, dann aber seine Töchter als allein Berechtigte bezeichnet habe, nicht habe aufklären können, wann und wodurch die Aktienpakete auf Charlotte über- inhaber sei verstorben, die Depots müßten aber noch vor dem Io Januar 1945 auf Charlotte übertragen worden sein, wie sich aus den Depotbestätigungen der Deutschen Notenbank ergebe» Diese Äußerung, im Zusammenhang gelesen, machte deutlich, daß Näheres über den Übertragungsvorgang nicht bekannt v/ar» a) Die Revision hält das für fehlerhaft» Die Wertpapiere hätten nur für einen bestimmten Anmelder zur Wertpapierbe-reinigung angeraeldet werden können» Dieser sei mit "Burkhard KV Nachlaß" hinreichend bezeichnet gewesene Die Beklagte habe diesen Anmelder nachträglich durch einen anderen ersetzt» Das hätte nicht ohne Zustimmung des ursprünglichen Anmelders geschehen dürfen» Die Beklagte hätte also den Erbschein nach Burkhard und die Zustimmung der daraus ersichtlichen Erben verlangen müssen» Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die Beklagte habe durch die Änderung der Anmeldungen keine Pflichtverletzungen begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob dadurch objektiv ein Anmelder durch einen anderen ersetzt wurde» Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte ihre Sprgfaltspflichten verletzte and dadurch den Eintritt eines anderen Anmelders ermöglichte» Das ist nicht der Ball» Die Bezeichnung des Anmelders war zunächst unzureichend» "Burkhard KW Nachlaß" konnte eine bestimmte Person oder auch eine Erbengemeinschaft bezeichnen» Möglich war auch, daß die Wertpapiere bis zu dem 1 o Januar 1945 durch: irgendv/elche Vorgänge aus dem Nachlaß ausgeschieden waren» Die ursprünglichen Anmeldungen, die sich im wesentlichen auf die Bankbestätigungen aus den Jahren 1943 und 1944 stützten und über das weitere rechtliche Schicksal der Aktien zv/ischen dem Tod Burkhard Kühnes und dem 1» Januar 1945 nichts aussagten, ließen diese Möglichkeiten offen. Da Burkhard KflHB bereits 1944 verstorben war, hätte die Beklagte auf eine Klarstellung des Anmelders dringen müssen, wenn eine Änderung der von ihm bev/irkten Anmeldungen nicht von sich aus veranlaßt hätte. c) Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß XMf^^die Unterlagen, auf die er die alleinige Berechtigung der Charlotte stützte, noch vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (30. Auch insoweit vermag die Revision kein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beklagten darzutun• Wenn die Beklagte vor der Weiterleitung der Anmeldungen an die Kammer für Wertpapierbereinigung keinen Anlaß hatte7 sich gegen die Anerkennung der angemeldeten Rechte als glaubhaft gemacht auszusprechen, so brauchte sie auch gegen die Entscheidungen der Kammer nichts zu unternehmen«.

CharlotteNachlaßAnmeldersNotenbankAnmeldungKlägerBurkhardRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIZR 231/65	URTEIL	Verküodet am
23* September 1968 Kaufmann,
J ustizangeetellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dietrich
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 vertreten durch den Vorstand
 Filiale B
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Profo Dr<>
o
und
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Kuhn und der Bundesrichter BTo Nörr, Dr, Schulze, Pieck und Stimpel,
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4° Mai 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen ,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte v/ar im Wertpapierbereinigungsverfahren als Prüfstelle für Daimler-Benz-Aktien tätige Der Kläger verlangt von ihr Schadenersatz mit der Begründung, sie habe ihre Pflichten als Prüfstelle schuldhaft verletzt*
Die Bheleute Burkhard Xflund Charlotte geh, hatten Inhaberaktien der Daimler-Benz AG in Grirosammelver* wahrung gegeben, und zwar bei der Dresdner Bank in IflHB im Nennwert von 10,600 RM auf Burkhard	und	bei	der
 Bank der Deutschen Ax*beit in	im	Nennwert	von
4,600 HM auf Burkhard und Charlotte
 Der 1944 verstorbene Burkhard K^|P wurde von seiner Witwe zur Hälfte und seinem Bruder, dem Kläger, sowie von seinem Vater Priedo	zu	je	einem	Viertel	beerbt,
 Charlotte	starb	1951; ihre Erben wurden zu gleichen
 Teilen die Töchter Marianne und Waltraud ihres Bruders
 
Willi
 Der Kläger wurde Alleinerbe des 1962 ver-
storbenen Friedo
 Willi D^|^, der damals in BflHHHl (SBZ) wohnte, meldete beide Aktienpakete am 18» Juli 1951 bei der Dresdner Bank in	(Anmeldestelle)
zur Durchführung des Wertpapierbereinigungsverfahrens an, und zv/ar den einen Posten für "Burkhard	Nachlaß”,
den anderen für "Burkhard	Wachlaß	und	Frau	Charlotte
 gebe	verstorben 11.1 »1951"»
Als Nachweise legte er Depotbestätigungen der Dresdner Bank vom 31° Oktober 1944 und der Bank der Deutschen Arbeit vom 31° Dezember 1943 sowie die Sterbeurkunden über den Tod der beiden Ehegatten vor. Er erklärte, Erbscheine nach Burkhard und Charlotte	und	einen Bankauszug der Deutschen
 Notenbank in	die	bereits beantragt seien, wollte
 er nachreicheno Im August 1952 mahnte die Anmeldestelle auf Veranlassung der Beklagten die in Aussicht gestellten Unterlagen an. D^HÜlegte daraufhin einen Erbschein, der seine ^ beiden Töchter als Erben nach Charlotte XiJBPauswies und zwei Depotbestätigungen der Deutschen Notenbank liflÜHvom 20° September 1951 vor. Darin hieß es, die beiden Depots seien nach den Unterlagen der kontoführenden Banken, also der Dresdner Bank in X^HH^und der.Bank der Deutschen Arbeit in	f*in	äer	Zeit	vom 1° Januar 1945 bis zu dem
8o Mai 1945 bzwo Bankenschließungstag" für Charlotte geführt worden.
Im Dezember 1952 verlangte die Anmeldestelle von D(fl| Erklärungen darüber, daß seit dem 1. Januar 1945 über die Wertpapiere weder von Charlotte	noch	von	deren	Erben
 verfügt worden sei, Hechte Dritter nicht beständen und die Beibringung weiterer Beweismittel nicht möglich sei. Die
 
Richtigkeit der Erklärungen sollte	Eides	Statt
 versichern« Gleichzeitig bat sie ihn um Auskunft, wann, eine Erbauseinandersetzung nach Burkhard KflflP stattgefunden habe und wann die Wertpapierkonten auf Frau Charlotte KJflp umgeschrieben worden seien« Außerdem teilte die Anmeldestelle der Beklagten unter Übersendung der beiden Depotbescheinigungen der Deutschen Notenbank mit, der Anmelder sei zu ändern in "Frau Charlotte KHK geb« DflHB (verstorben 11.1 • 1951 )** • Die Beklagte änderte die Anmeldungen entsprechend«	:
DtfBP erklärte u«a«, er könne über die Erbaoseinander-setzung nach Burkhard KiflBBund die Umschreibung der Wertpapierdepots auf Charlotte K^BB nichts sagen, da er seinerzeit Soldat gewesen und erst 1946 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sei; die Deutsche Notenbank würde eine schriftliche Bestätigung über die Umschreibung der Konten ablehnen« Die Richtigkeit der Angaben versicherte er an Eides Statt« Ferner legte er der Anmeldestelle eine auf den
15» Dezember 1952 datierte schriftliche Erklärung des Vaters des Klägers, Friedo KflBBfc vor, in der es u»a« hieß, alleinige Erbin .nach Burkhard KflB^ sei dessen Witwe gewesen, die auch sein (Friedo KBPe) uneingeschränktes Verfügungsrecht gehabt babe und deshalb sämtliche Aktien auf sich habe um- -schreiben lassen können« Er gebe diese Erklärung ”an Eidesstatt n und übertrage "das erbliche Anrecht den Kindern des Bruders meiner Schwiegertochter”«
Die Beklagte legte die Anmeldungen mit den Änderungen und allen ihr von der Anmeldestelle übersandten Unterlagen der Kammer für Wertpapierbereinigung beim Landgericht Stuttgart vor mit dem Vorschlag, die angemeldeten Rechte als glaubhaft gemacht anzuerkennen«
 
Durch Beschlüsse der Kammer für Wertpapierbereiriigüng wurden die Rechte an den angemeldeten Aktien für die verstorbene Charlotte KiHBals glaubhaft gemacht anerkannt * veräußerte 1954 oder 1955 die Aktien* Der Kläger erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, wonach Dfl|B zugunsten der Erbengemeinschaft nach Burkhard Kfl|^ 20*000 DH zu hinterlegen hat*
Von der Beklagten verlangt der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm und seinem Vater daraus entstanden sei, daß die von DlMBfc angemeldeten Aktien ausschließlich für den Nachlaß Charlotte	und	nicht	in	Höhe	von	nominell
12*900 RM für den Nachlaß Burkhard K4D anerkannt wurden* Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 88.250 DM, hilfsweise zur Hinterlegung die-ses Betrages zugunsten der Erbengemeinschaft nach Burkhard Kfl^, zu verurteilen* Das Landgericht hat die Beklagte zur Hinterlegung von 76*338,04 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen* Beide Parteien haben Berufung eingelegt* Im zv/eiten Rechtszug hat der Kläger den geltend gemachten Betrag auf 170*526,80 DM erhöht* Das Oberlandes-gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen* Mit soiner Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechts-zug gestellten Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zu-rückweisung des Rechtsmittels*
Ent s cheidungsgründe:
Nach § 51 des Wertpapierbereinigungsgesetzes (WBG) vom 10* August 1949 (WiGrBl. S* 295 = BUBI III 4139-1) haften die als Prüfstellen tätigen Kreditinstitute den Beteiligten für den Schaden, der durch eine schuldhafte Verletzung der Pflieh ten der Prüfstelle entsteht* Der Kläger betrachtet sich als
 
Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift» Er war nach dein (Tode Burkhard Kflfc Miteigentümer der von BMHII angemeldeten Wertpapiere» Als solcher wäre er Beteiligter, obwohl er in dem Wertpapierbereinigungsverfahren nicht in Erscheinung trat, sofern sein Miteigentum am 1» Januar 1945 noch bestanden haben sollte (vgl» § 21 Abs» 1 Nr» 1 WBGr)» Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen» Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Bearbeitung der Anmeldungen
 nicht pflichtwidrig, keinesfalls aber schuldhaft gehandelt» Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
Bie Beklagte legte die Anmeldungen mit den Änderungen und allen ihr von der Anmeldestelle übersandten Unterlagen der Kammer für Wertpapierbereinigung beim Bandgericht Stuttgart vor» In ihrer Stellungnahme führte sie aus, daß sie die Nächweisungen geprüft und hieraus keine Bedenken habe» Bie Bepotauszüge der Bresdner Bank und der Bank der Beut-schen Arbeit bezeichnete sie als zweifelsfrei und schlug vor, die angemeldeten Rechte als "glaubhaft gemacht” anzuerkennen» Sie wies darauf hin, daß der ursprüngliche Bepot-inhaber Burkhard K^0 gestorben sei, die Bepots aber noch vor dem 1» Januar 1945 auf die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau Charlotte KiflBi übertragen worden sein müßten, wie sich aus den Bepotbestätigungen der Beutschen Notenbank ergebe» Bie Abänderung der Anmeldung auf Frau Charlotte KWHtt Nachlaß sei demnach in Ordnung»
I» Bie Revision beanstandet diese Stellungnahme und sieht in ihr eine Pflichtverletzung der Beklagten»
a)	Sie meint, die Beklagte habe dadurch ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, daß sie der Kammer für Wert-
 
papierbereinigung vorgeschlagen habe, die angemeldeten Rechte als "glaubhaft gemacht" anzuerkennen, obwohl die Erbausoinandersetzung nach Burkhard Kfl^^ nicht geklärt gewesen seio Dem kann nicht gefolgt werden* Der Beklagten lagen die Bescheinigungen der Deutschen Notenbank vor* Nach diesen Bescheinigungen lauteten die Wertpapierdepots auf Charlotte K^|^* Zu dieser Umschreibung brauchte es nicht auf ..Grund einer ^Erbause inander Setzung gekommen zu sein*
Die Umschreibung der Wertpapierdepots konnte auch auf der Ausnutzung einer über den Tod Burkhard	hinaus	wir-
kenden Vollmacht oder einer von Burkhard K^)^ noch zu seinen Lebzeiten getroffenen,aber längere Zeit liegen gebliebenen Verfügung beruhen* Han mag den Standpunkt vertreten können, dennoch sei es nicht unbedenklich gewesen, die Bescheinigung der Notenbank allein als ausreichende Glaubhaftmachung anzuerkennen* Hierüber zu entscheiden v/ar aber Sache der Wertpapierbereinigungskararaer* Man würde die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Prüfstelle überspannen, würde man von ihr mehr verlangen, als diejenigen Unterlagen zu unterbreiten, aus denen die Kammer die möglichen Bedenken auch dann ohne weiteres erkennen konnte, wenn ihr nicht mitgeteilt wurde, daß DflHB trotz Aufforderung durch die Anmeldestelle keinen Erbschein nach Burkhard	vor-
gelegt hatte* Auf die Behauptung des Klägers, der Sachbearbeiter der Beklagten habe übersehen, den Erbnachweis zu fordern, kommt es daher nicht an* Im übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen Br*	durch	die	er
 diese Behauptung zunächst unter Beweis gestellt hatte, in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verzichtet*
Der Erbschein nach Burkhard	war	auch	nicht deshalb
 erforderlich, weil nach einer von der Revision angeführten Entscheidung des Kammergerichts (WM 1952, 769) ein Vermerk
 
auf einer Depotbescheinigung als Nachweis des Erbrechts nicht ausreicht. D|^BP wollte mit den Bescheinigungen der Deutschen Notenbank kein Erbrecht nach Burkhard Hfl^P, sondern die Umschreibung der Depots auf Charlotte	dartun.
b)	Die Revision bemängelt ferner, daß die Beklagte von D^p» ^P keine Vollmacht von seiner damals schon volljährigen Tochter Marianne verlangt .habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich das zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben könnte.
e) Zu Unrecht wirft die Revision der Beklagten vor, sie habe die Anmeldungen deshalb nicht als glaubhaft gemacht bezeichnen dürfen, weil nach BGHZ 6, 119 Bestätigungen der Deutschen Notenbank nur neben anderen Beweismitteln verwertbar gewesen seien, solche aber für den Übergang der Depots auf Charlotte KflB nicht Vorgelegen hätten, und nicht beachtet, daß die Bestätigungen falsch gewesen seien, weil sie auf 11 Erau Charlotte	weil.	z.Hd.	Herrn	Willi	gelautet	hätten,
 obwohl Charlotte	in der Zeit vom 1. Januar bis 8. Mai
1945 noch gelebt habe.
Die angezogene Entscheidung besagt nicht das, was die Revision ihr entnehmen will. Dort wird ausgeführt, daß die Vorlage einer Bescheinigung eines geschlossenen Kreditinstituts neben anderen Beweismitteln die Anerkennung eines Rechts als nachgewiesen :nicht ausschließe, und nicht gesagt, daß Bescheinigungen der Deutschen Notenbank zur Ulaubhaftraaehun£ ungeeignet seien.
Die Verwendung des Wortes "weil.11 = weiland = vormals machte die Bestätigungen zwar unrichtige Bür die Beklagte war aber klar, daß die Bescheinigungen zu Händen Xflpps erteilt worden waren und ein sprachliches Versehen ihres Verfassers vorlag.
 
V, -	'	•	v-	•
d)	Die Revision wirft der Beklagten vor, sie habe sich bei der äußeren Gestaltung ihrer Stellungnahme nicht an die MGrundsätze über Form und Inhalt der Stellungnahme der Prüfstellen" gehalten* Sie habe nämlich einen Text verwendet, der für sogenannte typische Fälle vorgesehen gewesen öeio Es habe sich hier nicht um einen typischen Fall gehandelt, so daß die Kammer für Wertpapierbereinigung irregeführt worden soio
 Damit kann die Revision nicht durchdringen0 Die Beklagte handelte nicht pflichtwidrig, v/enn sie einen für typische Fälle vorgesehenen Text verwendete, soweit dieser zutreffend war, und im übrigen auf die Besonderheiten des Falles hinwies o Entscheidend war allein, ob der Inhalt der Stellungnahme insgesamt der Sachlage entsprach, wie sie sich damals darboto Die Richtlinien lassen nicht erkennen, daß Formulierungen, die für gewisse Fälle vorgeschrieben waren, für andere Fälle schlechthin verboten waren* Ein solcher Formalismus hätte keinen Sinn gehabt*
e)	Die Revision macht noch geltend: Die Beklagte sei nach den erwähnten Grundsätzen verpflichtet gewesen, auf die Besonderheiten des Falles einzugehen und zur Rechtsnachfolge sowie zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen° Dazu habe
 im vorliegenden Fall gehört, daß	der zunächst für
 einen Nachlaß angemeldet, dann aber seine Töchter als allein Berechtigte bezeichnet habe, nicht habe aufklären können, wann und wodurch die Aktienpakete auf Charlotte	über-
gegangen waren«
Die von der Revision vermißte Stellungnahme findet sich in dem Hinweis der Beklagten, der ursprüngliche Depot-
10	-
inhaber sei verstorben, die Depots müßten aber noch vor dem Io Januar 1945 auf Charlotte	übertragen	worden
 sein, wie sich aus den Depotbestätigungen der Deutschen Notenbank ergebe» Diese Äußerung, im Zusammenhang gelesen, machte deutlich, daß Näheres über den Übertragungsvorgang nicht bekannt v/ar»
II» Das Berufungsgericht hat die Änderung der Bezeichnung des Anmelders nicht als Eintritt eines anderen in die schwebenden Verfahren, sondern als bloße Klarstellung angesehen» Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Änderungen habe dieselbe Person bewirkt, die zuvor die Anmeldungen vorgenommen hatte» Sowohl die ursprünglichen Anmeldungen als auch die späteren Änderungen hätten sich allein auf die zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Berechti gungsnachv/eise bezogen» Das sei vernünftig und geradezu selbstverständlich gewesen, denn nur so habe Aussicht auf Anerkennung der angemeldeten Hechte bestanden» Dann könne nicht angenommen werden, daß	der	bei	der	Anmeldung
 weitere Unterlagen angekündigt habe, sich von Anfang an unabänderlich auf die Person des Anmelders habe festlegen wollen» Seine Anmeldeerklärungen seien so auszudeuten, daß er die Papiere für die "wahren Berechtigten" anmelden wollte, die nach den zunächst nur verfügbaren Nachweisen, den alten Depotbestätigungen der Verwahrungsbanken, eben die ursprünglich angegebenen Nachlässe zu sein schienen» Auch sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist ganz abstrakt in beiden Bällen "dem Anmelder bzwo "den Anmeldern" unter Nennung dieser Nachlässe erteilt worden» Der spätere Übergang auf ausschließlich Charlotte KI^H^stelle infolgedessen nur eine Berichtigung in der Person des Anmelders, gewissermaßen die der veränderten Beweislage angepaßte und nunmehr endgültige Kennzeichnung
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des Anmelders dar» Auf sie erstrecke sich die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weiteres»
a) Die Revision hält das für fehlerhaft» Die Wertpapiere hätten nur für einen bestimmten Anmelder zur Wertpapierbe-reinigung angeraeldet werden können» Dieser sei mit "Burkhard KV Nachlaß" hinreichend bezeichnet gewesene Die Beklagte habe diesen Anmelder nachträglich durch einen anderen ersetzt» Das hätte nicht ohne Zustimmung des ursprünglichen Anmelders geschehen dürfen» Die Beklagte hätte also den Erbschein nach Burkhard	und	die Zustimmung der
 daraus ersichtlichen Erben verlangen müssen»
Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die Beklagte habe durch die Änderung der Anmeldungen keine Pflichtverletzungen begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob dadurch objektiv ein Anmelder durch einen anderen ersetzt wurde» Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte ihre Sprgfaltspflichten verletzte and dadurch den Eintritt eines anderen Anmelders ermöglichte» Das ist nicht der Ball» Die Bezeichnung des Anmelders war zunächst unzureichend» "Burkhard KW Nachlaß" konnte eine bestimmte Person oder auch eine Erbengemeinschaft bezeichnen» Möglich war auch, daß die Wertpapiere bis zu dem 1 o Januar 1945 durch: irgendv/elche Vorgänge aus dem Nachlaß ausgeschieden waren» Die ursprünglichen Anmeldungen, die sich im wesentlichen auf die Bankbestätigungen aus den Jahren 1943 und 1944 stützten und über das weitere rechtliche Schicksal der Aktien zv/ischen dem Tod Burkhard Kühnes und dem 1» Januar 1945 nichts aussagten, ließen diese Möglichkeiten offen. Eine ungenaue Bezeichnung des Anmelders schloß die Anerkennung der angemeldeten Rechte aus. Allerdings konnten Rechte auch für namentlich nicht festgestellte Miterben anerkannt werden, aber nur dann, wenn der Erblasser nach dem
12	-
1. Januar 1945 und vor dem 1. Oktober 1949 verstorben v/ar (BGH WM 1951» 595 m» Anm. Eichhorn). Da Burkhard KflHB bereits 1944 verstorben war, hätte die Beklagte auf eine Klarstellung des Anmelders dringen müssen, wenn eine Änderung der von ihm bev/irkten Anmeldungen nicht von sich aus veranlaßt hätte. Biese Änderung lag im Rahmen der in den ursprünglichen Anmeldungen angegebenen unbestimmten Bezeichnung, wie sie im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen zu verstehen war. Die Beklagte brauchte deshalb nicht anzunehraen, daß BflBBt die Person des Anmelders aus-wechselte.
b)	Im Jahre 1953 versicherte	auf	Grund	einer im
 Nachlaß der Charlotte Kgefundenen Bestandsübersicht habe er die Überzeugung erlangt, daß sich sämtliche Wertpapiere im Besitz der Verstorbenen befunden hätten. Die Revision meint,	habe diese Überzeugung, da Charlotte	be-
reits am 11. Januar 1951 verstorben ist, bereits bei der Anmeldung der Aktien haben müssen, und das habe das Berufungsgericht übersehen.
Sie macht damit geltend, die Beklagte habe auf Grund dieses Zusammenhanges gegen	Verdacht	schöpfen müssen.
Bas ist nicht zwingend. Bie Beklagte konnte auch annehmen, daß UfflHK sich diese Überzeugung erst durch weitere genaue Burchsicht der im Nachlaß Vorgefundenen Papiere verschafft hatte.
c)	Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht
 habe nicht beachtet, daß XMf^^die Unterlagen, auf die er die alleinige Berechtigung der Charlotte	stützte,
 noch vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (30. September 1951) erhalten habe. Er habe deshalb noch eine Anmeldung allein für Charlotte KflBP vornehmen können und würde dies
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auoh getan haben, wenn sich für ihn auf Grund dieser Unterlagen eine andere Lage ergeben hätte.,
Daraus laßt sich kein Fehler der Beklagten herleiten0 Folgt man dem Gedankengang der Revision, so mußte die Beklagte auf Grund des Verhaltens des IBHP annehmen, daß sich für diesen'auf Grund der Unterlagen keine andere Lage ergeben hattCo Vielmehr konnte er aus der Sicht der Beklagten nunmehr den bisher unzureichend bezeichnten Anmelder genau angeben„
IIIo Gegen die Entscheidungen der Kammer für Wertpapierbereinigung hätte die Bankaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen können (§54 Abs* 3 WBG)o Die Revision meint, da die Anerkennung der Rechte fehlerhaft gewesen sei, hätte die Beklagte die Aufsichtsbehörde zur Einlegung des Rechtsmittels veranlassen müssen«
 
Auch insoweit vermag die Revision kein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beklagten darzutun• Wenn die Beklagte vor der Weiterleitung der Anmeldungen an die Kammer für Wertpapierbereinigung keinen Anlaß hatte7 sich gegen die Anerkennung der angemeldeten Rechte als glaubhaft gemacht auszusprechen, so brauchte sie auch gegen die Entscheidungen der Kammer nichts zu unternehmen«.
Br«, Kuhn Br«, Nörr Br» Schulze Fleck Stimpel