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BGH

Gericht: BGH

a) Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungs-mäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat (Abweichung von RGZ 85, 355 ff)* b) Bas Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden. c) Bie Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muß, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt. Zur Begründung des Ausschlusses hat sich der Ehrenrat auf eine Neufassung der Satzung gestützt, die die Mitgliederversammlung am 23./24ö Mai 1955 und am 12. Die in den §§ 6 und 13 der Satzung genannte und vom Ehrenrat beim Ausschluß des Klägers zugrundegelegte Ehrengerichtsordnung hat der damals aus dem 1,, dem 2, und dem 3. Sie enthält, soweit sie das Ausschließungs-Verfahren betrifft, insbesondere Bestimmungen über die nähere Zusammensetzung des Ehrenrats und der Berufungs-kammer (§ 1), Sie wiederholt die satzungsmäßige Zuständigkeit (§2), In den §§3-5 regelt sie den Gang des Verfahrens, in § 6 Hr. 1-3 Zustandekommen, Inhalt und Begründung seiner Entscheidungen, Hach § 6 Hr. 4 kann der Ehrenrat bei seiner Entscheidung anordnen, ob und in welchem tösf arg d ie Ätsche idung im Mitte ilungsblatt des Beklagten zu veröffentlichen ist. Aus ähnlichen Gründen hält der Kläger eine Heufassung der Satzung vom Jahre 1960, eine Heufassung der Ehrengerichtsordnung vom Jahre 1961 sowie von Zuchtricht1inien für unwirksam, die der Beklagte am 12, Mai 1956 erlassen, danach mit Hachträgen versehen und im Jahre I960 neu gefaßt-;hat. Deshalb ist es für ihn von Bedeutung» sick das an die weitere Zugehörigkeit zu dem Verein gebundene Recht zu erhalten» seine Pude 1-Jungtiere ins Zuchtbuch eintrageh und für sie Ahnentafeln ausstellen zu lassen. Aus ähnlichen Gründen hat auch der Streit um die Wirksamkeit der Ehrengerichtsordnungen und Zuchtrichtlinien vorwiegend vermögensrechtlichen Gehalt, Mit der Satzungs-Widrigkeit der Ehrengerichtsordnungen will der Kläger die Unwirksamkeit des Ausschiießungs- und des Beschwerdebeschlusses, möglicherweise auch die Unverbind1ichkeit ;jener Bestimmungen für ein etwaiges weiteres Ausschlußverfahren begründen und damit seinen Verbleib im Verein und die weitere Verfolgung seiner dargelegten wirtschaftlichen Interessen si ehern, Die Zuchtri chtl in len bes t immeh im we sent li eben die Voraussetzungen» unter denen der Beklagte die Pudel-zu cht eines Mitglieds anerkennt und Uuhgtiere im Zuchtbuch einträgt und Ahnentafeln ausstellt, Ihre Verbindlichkeit ist daher für den Verkauf gezüchteter Pudel von Bedeutung? 1. Würde man der "bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts folgen, so wäre die-Klage schon deshalb unbegründet, weil der Kläger gegen den AusschließungeneschluB innerhalb der in § 6 der Satzung bestirnten Ausschlußfrist keine Beschwerde eingelegt und sich damit des Rechts begeben hat, durch eine Rechtsmittelinstanz des Vereins nachprüfen zu lassen, ob der Ausschluß berechtigt war. Bas Reichsgericht hat in Fällen dieser Art die Ansicht vertreten, in einer Satzungsnorm, die ein vereinsrechtliches Rechtamittelverfahren vorsehe, komme der Wille zu dem Ausdruck, bei Anrufung der Rechtsmittelinstanz sei die Ausschließung noch nicht endgültig, die Hichtanrufung habe jedoch als Unterwerfung unter den Aus©chließüngsbeSchluß zu gelten. Wer sich durch den Beitritt an die Satzung binde,, müsse daher, wenn er ausge©chlossen werde, den ihm satzungsmäßig gewie-senen Anfechtungsweg beschreiten, wenn sein Verhalten nicht in gleicher Weise beurteilt werden solle, wie wenn er freiwillig aus dem Verein ausgeschieden sei (RGS ß5, 355, 356/57 RG Urteil vom 10» Januar 1935 - IV 199/34 - nicht veröffentlicht). Dieser Gedanke rechtfertigt es, das Mitglied zunächst auf:, das Vereins interne Verfahren zu verweisen, es sei denn, dies wäre ihm im Einzelfall aus' besonderen Gründen nicht zuzu demuten (RG JW 1915, 1424* JW 1932, 1197)- Es erscheint aber sicht zulässig, dem Mitglied ohne weiteres die gerichtliche Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses zu versagen, wenn es versäumt hat, von dem vereinsrechtlichen Re cht smittel Gebrauch zu ma chen und ihm di es auch nicht mehr mdglich ist, weil die satzungsmäßige Ausschluß-frist abgelaufeh ist- ■ Allerdings läßt sich gegen die Ansicht des Reichsge-riohts nichts einwenden, a owe it es eine Satzungsnorm für zulässig hält, die den Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist mit der Rechtsfolge verbindet, die Mitgliedschaft des Betroffenen gelte durch den erstinstanzlichen Beschluß des Vereinsorgans als beendet* Bine solche Bestimmung würde nicht in unzulässiger Weise den Rechtsweg ausschließen* Sie würde vielmehr an ein bestimmtes objektives Verhalten eines Vereinsmitglieds eine sachlichrechtliche Böige knüpfen, die zwar im Regelfall eine Klage gegen den Ausschließungsbeschluß unbegründet macht, die es aber dem Betroffenen nicht schlechthin verwehrt, die Entseheidung der Gerichte anzurufen und; etwa geltend zu machen, jene Norm sei für seinen Ball aus besonderen Gründen nicht anzuwenden. Eine Bestimmung, die an ein objaktives Verhalten: eine sachlich-rechtliche Böige knüpft, kann - wie sonst durch Vertrag - auch durch die Satzung getroffen werden* Sie ist rechtswirksam, sofern der Eintritt der Rechtsfolge nicht von tatsächlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die ihre Anerkennung verbieten, weil das Sine solche Bestimmung wire für den Betroffenen verbindlich, weil er an die Satzung gebunden ist, nachdem er sich ihr mit dem Eintritt in den Verein unterworfen hat. Sie müssen, wenn sie die Satzung kennen, in der Lage sein, sich zu entscheiden, ob sie den Rechtsnachteil hinnehmen wollen oder nicht, und sie müssen ihr Verhalten danach einrichten können. Bas ist hier der fall* Der Beschluß des Ehrenrats stützt sich auf Gründe, unter denen nach § 5 Rr* 4 (3 und 5) der Satzung von 195® ein Mitglied ausgeächlosseh werden kann. Bie Satzung ist rechtswirksam* Bas steht zwischen den Parteien, durch das in diesem Rechtstreit ergangene Urteil des Landgerichts» gegen das der Kläger kein Rechtsmittel ünrenrau iesrgesteilten Äußerungen nicht getan zu haben vom herangezogene Vorschrift der Satzung) gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshöf es (zuletzt BCrH HJW 1966, 1751) zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Verbandsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die im Regelfall gerichtlich nicht nachgeprüft werden können. 5* in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gerichtlich nachgeprüft werden^ ob.der Verein das betroffene Mitglied in einem Verfahren ausgeschlossen hat, das mit der Satzung im Einklang stands Auch insoweit ergeben sieh aber keine a) für das erst ins tanzl i che Aus s chlußverfahren sieht die Satzung des Beklagten nur vor, über den Ausschluß eines Mitglieds habe der Vorstand oder der vom Vorstand hierfür angerufene Ehrenrat zu beschließen» Die Mitglieder des Ehrenrats dürften dem Vorstand nicht angehören. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß nicht der vom Vorstand angerufene und auf satzungsmäßige Weise gewählte Ehrenrat über seinen Ausschluß entschieden oder daß der Ehrenrat etwa sein Verfahren nicht nach der vom Vorstand im Januar 1956 beschlossenen Ehrengerichtsordnung eingerichtet hätte o Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich» Insoweit kann daher nichts gegen die Satzungsgemäßf||||i|^@s gegen den Klager gerichteten Verfahrens eingewandt werden. b) 2u Unrecht versucht der Kläger daraus Bedenken ~ gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses herzuleiten, daß die Ehrengerichtsordnung nicht satzungsgemäß zustan-degekommen sei, Die Ehrengerichts Ordnung hat zwar der Vorstand bereits im Januar 1956 erlassen. Satzungsmäßig dazu befugt war er aber erst, als das Eegistergericht die Neufassung der Satzung am 21 * September 1956 ins Vereinsregister eingetragen hatte; dehn erst zu diesem Zeitpunkt wurde die in der Neufassung enthaltene Bestimmung des § 13 wirksam, mit der ** in Abweichung von der bisherigen Satzung - der Ehrenrat als das für den Ausschluß von Mitgliedern zuständige Vereins organ neu geschaffen und der Vorstand ermächtigt wurde, dessen Verfahren zu regeln (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BUB). September 1956 galt; die Neufassung hatte den Vorstand um einen Kassenführer erweitert {§ 10 b 2), Daraus lassen sich aber entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls, keine Schlüsse gegen die Ün-wirksamkeit der•Ehrenger ichtsOrdnung ziehen. 6) Die Ansicht des Klägers, sein Ausschluß sei aus verfahrener© Gütlichen Gründen unwirksam, läßt sich auch damit nicht begründen, daß die Ihr enger! Soweit sie lediglich das Verfahren des Ehrenrats regelt, hat sie auch keinen Inhalt, der notwendigerweise in die Satzung gehört hätte. Denn hierbei handelt es sich um nichts weiter als um eine Geschäftsordnung eines Vereinsorgans, an die dieses gebunden ist und auf deren Beachtung das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen :i:MAtgli;eder;^öiÄ^vAnöpruch'''hät>: ohne d©ß sie ihm Verpflicht tungen auferlegt.■ Inders ist es mit den Bestimmungen der Ihr enger i cht s-ordnung, die dem Ihrenrät die Befugnis einräumend darüber zu entscheiden, ob der Ausschließungsbeschluß im Mitteilungsblatt des Beklagten zu veröffentlichen sei, und ob das ausgeschloseeiie Mitglied die Kosten des Ausschlieiungs-verfahrene zutragen- habe. ren« Die Bekanntgabe des Ausschlusses und besonders die Veröffentlichung der Gründe in einer möglicherweise weit verbreiteten Druckschrift birgt zwangsläufig die Gefahr in sich, daß der Betroffene über Gebühr bloßgestellt und auch außerhalb des Vereins mit nicht leicht zu übersehenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen belastet wird. Ihm kann aber nicht zugestimmt werden* daraus folge gemäß § 139 BOB die Dichtigkeit der gesamten Ihr enger i cht sord-hung* weil der Beklagte keine Ta tsachen\vor getragen habe, aus denen sich ergäbe, daß die Mitglieder des Torstands den nicht. Es is if zwar richtig, daß § 139 BÖB den Portbestand des rechtlich einwandfreien Teils eines im übrigen nichtig gen Rechtsgeschäfts davon abhängig macht, daß der hypothetische Parteiwille, das ergibt, und daß derjenige, der sich auf den Portbestand beruft, die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen auf einen solchen Parteiwillen geschlossen werden kann. Unter Umständen kann"'* sich aus der besonderen Eigenart eines Rechtsgeschäfts ergeben} daß nicht der Parteiwille, sondern nur eine objektive Beurteilung der Interessen aller Betroffenen eine angemessene Lösung der Präge ermöglicht, wie sich die feil-nichtigkeit auf das gesamte Rechtsgeschäft auswirkt, so bei der Unwirksamkeit einseiner feile von allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH2 22, 92) oder von Tarifverträgen (BAG i, 258, 271/72); Wie in diesen Fällen, so könnte auch die Entscheidung über die Folgen der fellnichtigkeit abstrakt^enereller Uormen des Vereinsr echte nicht sachgerecht getroffen werden, wollte man auf den (hypothetischen) Willen derjenigen zurückgreifen, die sie gesetzt haben. Kann aus dem SatzungsInhalt, insbesondere aus dem Vereinszweck und den sätzungsmäßigen Kitgliederbelangen geschlossen werden, der verbleibende Teil der Satzung werde auch ohne den nichtigen Teil diesen Zwecken und Belangen gerecht und bleibe eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslebens, dann hat es bei der Teilnichtigkeit sein Bewenden und die Sät zung ist im übrigen rechts wirksam. digkeit der Ehrengeriehtsordnung des Beklagten nickt au bezweifeln« Daß die Bestimmungen Uber die Kostenlast und die Veröffentlichung von Aus sohl ießungsbea chlüssen nichtig sind, läßt sie: als vollständige- und in sich geschlossene Regelung des Vereins Strafverfahrens unberührt. Der Kläger wäre hiervon, soweit es nur um seinen Ausschluß geht, nicht beschwert* Beim Eingang'seiner Beschwerde war die hierfür von der Satzung von* ^1956 bestimmte Er ist bereits abgelaufen. Die festStellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei weiterhin Mitglied des Beklagten, kann nicht aufrechterhalten vrerden. 2. An der beantragten Feststellung, die Ehrengerichts-Ordnungen des Beklagten seien unwirksam, konnte der Kläger das rechtliche Interesse haben, dem Ausschließungsbeschluß den Boden zu entziehen. Mit der Nachprüfung des AusSchliessungsbeschlusses und der Feststellung, daß der Ausschluß rechtswirksam war, ist dieses Interesse erschöpft, soweit es sich nicht um die Bestimmungen handelt, auf denen die Entscheidung des Ehrenrats beruht, der Beschluß sei zu veröffentlichen und der Kläger habe die Kosten des Verfahrens und der Veröffentlichung zu tragen. Bas Be rufungsürt e11 kann daher - von der unter Kr. 2 dargelegten Ausnahme abgesehen - auch nicht auf recht erhalten werden, soweit das Oberlandesgerioht den Anträgen des Klägers in diesen drei Punkten stattgegeben hat. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ist die Klage in vollem Umfange abzuweisen, soweit dieses nicht die Kosten-und Veröffentiichungsbestiminungen der Fhrengerichtsord-nung vom 24° Mai 1955 betrifft; in diesem Punkte ist die Revision zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 139 BGB § 546 ZPO § 71 BGB § 256 ZPO
vorstehenMitgliedBestimmungVereinKlägervereinenSatzungAusschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 25, 71, 139
a)	Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungs-mäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat (Abweichung von RGZ 85, 355 ff)*
b)	Bas Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
c)	Bie Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muß, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben.
d)	§ 139 BGB ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt.
BGH, Urt. 6. März 196? - II ZR 231/64 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
6. März 196?
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des	PÄÄ-Kluba	gesetzlich	vertreten	durch
 den Ersten Vorsitzenden des Vorstandes Herbert C- Ani HflMPI, GMM» Deich
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Richard
 wm m Dm
-Pro z eßb evo1lmächt igter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr„
2
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bunde sricht er Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die He vision des Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1964 teilweise aufgehoben und auf seine Berufung das Schlußurteil der 11. Zivilkammer des Bandgerichts München I vom 19- September 1962 teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Es wird festgestellt, daß § 6 Hr. 4 und 5 der Ehrengerichtsordnung des Beklagten vom 24. Mai 1955 rechtsunwirksam war.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit sich die Revision des Beklagten gegen die getroffene Feststellung richtet, wird sie zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 15/16 und dem Beklagten zu 1/16, die übrigen Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 13/14 und dem Beklagten zu 1/14 zur Last.
Von Rechts wegen.
Tatbestand;
Der Beklagte hat sein Mitglied, den Kläger, durch Beschluß seines Ehrenrats vom 1. Mai I960 "wegen schwerer
 
Beleidigung anderer Mitglieder und wegen Störung des Klubfriedens" aus dem Verein ausgeschlossen, die Veröffentlichung des Ausschlusses in der Vereinszeitschrift "Unser Pudel'1 angeordnet und dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 300,— DM sowie die Kosten der Veröffentlichung auf erlegt. Zur Begründung hat der Ehren-rat ausgeführt, es sei erwiesen* daß der Kläger geäußert habe * genügend Material in der Hand zu haben, um Angehörige des bisherigen Vorstands zu erpressen; außerdem habe der Kläger zu Unrecht behauptet, der erste Vorsitzende des Beklagten habe ein persönlich-finanzielles Interesse an der Klubzeitung. Der Kläger hat gegen den Ausschließungsbeschluß am 13. Juni I960 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 14* Juli 1960 beim Beklagten eingegangenen Schrift satz. begründ©t. Diese Beschwerde hat der Beklagte ohne Prüfung der Sache durch Beschluß des Vorsitzenden des Ehrenrates vom 29. September 1961 verworfen, weil der Kläger die satzungsmäßige Begründungsfrist von einem Monat nicht eingehalten habe.
Zur Begründung des Ausschlusses hat sich der Ehrenrat auf eine Neufassung der Satzung gestützt, die die Mitgliederversammlung am 23./24ö Mai 1955 und am 12. Mai 1956 beschlossen hatte, und die am 21, September 1956 ins Vereinsregister eingetragen worden war. Diese enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 5	■
Die Mitgliedschaft erlischt durch '2od, Austritt,
 Streichung oder Ausschluß,
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4. Der Ausschluß erfolgt auf Zeit oder dauernd.
Der Ausschluß kann erfolgen beispielsweise
3* bei schwerer Beleidigung eines anderen Klub  4 -
5 o bei Störung des JQübfriedens,
5. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand oder der vom Vorstand hierfür angerufene Ehrenrat,
* + « * * « •
§ 6
Gegen Bescülüsse und Entseheidungen des Vorstands .. *. steht dem betroffenen Mitgliede das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß schriftlich innerhalb eines Monats nach dem üäge der Absendung des angefo cht enen Beschlusses .... b e i der. Haupt ge s eMf ts-stelle des	BMR-Klübs	e.V. e ingehen und
 spatestes Innerhalb eines weiteren Monats begründet werden«.*.. Über Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Ehrenrats nach § 5 Ziffer 5 entscheidet die Berufungshammer des Ehrenrats endgültig.
Im übrigen' wird das Verfahren durch die Ehrengerichtsordnung des	PMNt-Klubs	e.V. geregelt, die
 für die Mitglieder verbindlich ist (siehe auch § 13).
§ 13
Die Mitglieder des Ehrenrats werden durch den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren der Mitgliederver-Sammlung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören . Gleichzeitig sind einige Ersatzpersonen zu ernennen, -bei vorübergehender oder dauernder Behinderung von Ärenratsmitgliedern an deren Stelle . treten.
Das Verfahren des Ärenrats wird nach besonderen Vorschriften geregelt, deren Erlaß öder etwaige Änderungen dem Vorstand obliegen. Hähere Einzelheiten regelt die Ehrengerichtsordnung.
Die in den §§ 6 und 13 der Satzung genannte und vom Ehrenrat beim Ausschluß des Klägers zugrundegelegte Ehrengerichtsordnung hat der damals aus dem 1,, dem 2, und dem 3. Vorsitzenden sowie aus dem HaUptzuchtwart und dem stell-
vertretenden Hauptzuchtwart bestehende engere Torstand im Januar 1956 im schriftlichen Zustimmungsverfahren beschlossen. Sie enthält, soweit sie das Ausschließungs-Verfahren betrifft, insbesondere Bestimmungen über die nähere Zusammensetzung des Ehrenrats und der Berufungs-kammer (§ 1), Sie wiederholt die satzungsmäßige Zuständigkeit (§2), In den §§3-5 regelt sie den Gang des Verfahrens, in § 6 Hr. 1-3 Zustandekommen, Inhalt und Begründung seiner Entscheidungen, Hach § 6 Hr. 4 kann der Ehrenrat bei seiner Entscheidung anordnen, ob und in welchem tösf arg d ie Ätsche idung im Mitte ilungsblatt des Beklagten zu veröffentlichen ist. In der Ätsche idung ist auch über die Kostehlast zu befinden; diese hat der Betroffene zu tragen, falls er ausgeschlossen wird (§6 Hr, 5)* Bis ihrengerichteOrdnung sollte gemäß § 11 wentsprechend dem Beschluß der Hauptversammlung ... vom 24. Mai 1955’i mit Wirkung vom 24. Mai 1955 ab in Kraft treten.
Her'Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn nicht rechtswirksam ausgeschlossen, Er bestreitet, die ihm zur Bast gelegten Äußerungen getan zu haben. Außerdem ist er der Ansicht, der Ausschließung fehle die satzungsmäßige Grundlage. Die Satzungsänderungen des Jahres 1956, auf denen der Ausschluß beruhe, seien satzungswidrig zu-stand egekommen und deshalb nicht gültig gewesen. Die Ehr enger ichtsordnung habe keine für das Ausschlußverfahren, die Teröffentlichung des Ausschlusses und die Kostenentscheidung wirksame Rechtsgrundlage geboten, weil sie nicht ins Vereinsregister eingetragen und der sie beschließende Vorstand nicht satzungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei. Aus ähnlichen Gründen hält der Kläger eine Heufassung der Satzung vom Jahre 1960, eine Heufassung der Ehrengerichtsordnung vom Jahre 1961 sowie von Zuchtricht1inien für unwirksam, die der Beklagte am 12, Mai 1956 erlassen, danach mit Hachträgen versehen und im Jahre I960 neu gefaßt-;hat.
 
Has' -Landgericht hat dieKlage abgewiesen, soweit der Kläger festsusteilen, beantragt hatte» die Satzungsänderungen vom Jahre 1956 und I960 seien unwirksam. Dagegen >hat es den Ausschluß des;.Klägers für unwirksam gehalten, dementsprechend festgestellt, er sei .weiterhin Mitglied des Beklagten» und den Beklagten verurteilt, im Vereinsblatt “Unser P^del1, bekannt zugeb en, die beschlossene Ausschließung sei unwirksam. Die EhrengerichtsOrdnungen von 1955 und 1961 sowie die Zuohtrloht11hien von 1956 hebst Nachträgen und die Zuohtri eh 11 in ien von I960 hat es gemäß,den Anträgen des Klägers für unwirksam erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen,
 Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt , verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen
 Intseheidungsgründe:
,	-	I.
Hie Revision ist in allen noch anhängigen Streitpunkten zulässig, weil es sich um Vermögensrecht liehe Streitigkeiten handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie sich aus dem Beschluß des Senats vom 6. Februar 1967 ergibt - 6.000 HM übersteigt (§ 546 Abs, 1 a.Bh ZPO),
Soweit der Kläger seine weitere Mitgliedschaft im Verein festzustellen und den Beklagten zu verurteilen beantragt, die Ausschließung in der VereinsZeitung zu widerrufen,.hängt die Frage, ob es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, davon ab, inwieweit er da-
 
ait wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BtxHZ 13» 5» 9/10).
Der Kläger betreibt die Pudel zuckt zwar nur neben seinem Beruf. Ihm kommt es aber nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag darauf an» die von ihm gezüchteten Pudel" zu verkaufen. Deshalb ist es für ihn von Bedeutung» sick das an die weitere Zugehörigkeit zu dem Verein gebundene Recht zu erhalten» seine Pude 1-Jungtiere ins Zuchtbuch eintrageh und für sie Ahnentafeln ausstellen zu lassen. Hiervon hingt der Verkaufswert der Tiere ab. Daneben muß er für seine nicht eingetragenen Hunde höhere Hundesteuer zahlen, Biese - wirtschaftlichen - Interessen sind für ihn so wesentlich» daß die Auseinandersetzung über seinen Ausschluß und dessen Widerruf als vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des f 546 Abs. 1 ZPO anzusehen ist.
Aus ähnlichen Gründen hat auch der Streit um die Wirksamkeit der Ehrengerichtsordnungen und Zuchtrichtlinien vorwiegend vermögensrechtlichen Gehalt, Mit der Satzungs-Widrigkeit der Ehrengerichtsordnungen will der Kläger die Unwirksamkeit des Ausschiießungs- und des Beschwerdebeschlusses, möglicherweise auch die Unverbind1ichkeit ;jener Bestimmungen für ein etwaiges weiteres Ausschlußverfahren begründen und damit seinen Verbleib im Verein und die weitere Verfolgung seiner dargelegten wirtschaftlichen Interessen si ehern, Die Zuchtri chtl in len bes t immeh im we sent li eben die Voraussetzungen» unter denen der Beklagte die Pudel-zu cht eines Mitglieds anerkennt und Uuhgtiere im Zuchtbuch einträgt und Ahnentafeln ausstellt, Ihre Verbindlichkeit ist daher für den Verkauf gezüchteter Pudel von Bedeutung? mit der Klärung dieser Präge verfolgt der Kläger ebenfalls wirtschaftliche^Zwecke,
 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger rechtswirksam von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen*
1. Würde man der "bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts folgen, so wäre die-Klage schon deshalb unbegründet, weil der Kläger gegen den AusschließungeneschluB innerhalb der in § 6 der Satzung bestirnten Ausschlußfrist keine Beschwerde eingelegt und sich damit des Rechts begeben hat, durch eine Rechtsmittelinstanz des Vereins nachprüfen zu lassen, ob der Ausschluß berechtigt war. Bas Reichsgericht hat in Fällen dieser Art die Ansicht vertreten, in einer Satzungsnorm, die ein vereinsrechtliches Rechtamittelverfahren vorsehe, komme der Wille zu dem Ausdruck, bei Anrufung der Rechtsmittelinstanz sei die Ausschließung noch nicht endgültig, die Hichtanrufung habe jedoch als Unterwerfung unter den Aus©chließüngsbeSchluß zu gelten. Wer sich durch den Beitritt an die Satzung binde,, müsse daher, wenn er ausge©chlossen werde, den ihm satzungsmäßig gewie-senen Anfechtungsweg beschreiten, wenn sein Verhalten nicht in gleicher Weise beurteilt werden solle, wie wenn er freiwillig aus dem Verein ausgeschieden sei (RGS ß5, 355, 356/57 RG Urteil vom 10» Januar 1935 - IV 199/34 - nicht veröffentlicht).
Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Es ist zwar daran festzuhalten, daß die gerichtliche Bachprüfung eines vereinsrechtlichen Aus©chließungs-beschlusses grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat; denn es muß vermieden werden, daß die Gerichte unnötig angerufen werden und daß sie in die Selbstverwaltung des Vereins
 
eingreifen, solang© keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zustandegekommen ist (BGHZ 13,
 3r 16)-. Dieser Gedanke rechtfertigt es, das Mitglied zunächst auf:, das Vereins interne Verfahren zu verweisen, es sei denn, dies wäre ihm im Einzelfall aus' besonderen Gründen nicht zuzu demuten (RG JW 1915, 1424* JW 1932, 1197)- Es erscheint aber sicht zulässig, dem Mitglied ohne weiteres die gerichtliche Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses zu versagen, wenn es versäumt hat, von dem vereinsrechtlichen Re cht smittel Gebrauch zu ma chen und ihm di es auch nicht mehr mdglich ist, weil die satzungsmäßige Ausschluß-frist abgelaufeh ist- ■
Allerdings läßt sich gegen die Ansicht des Reichsge-riohts nichts einwenden, a owe it es eine Satzungsnorm für zulässig hält, die den Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist mit der Rechtsfolge verbindet, die Mitgliedschaft des Betroffenen gelte durch den erstinstanzlichen Beschluß des Vereinsorgans als beendet* Bine solche Bestimmung würde nicht in unzulässiger Weise den Rechtsweg ausschließen* Sie würde vielmehr an ein bestimmtes objektives Verhalten eines Vereinsmitglieds eine sachlichrechtliche Böige knüpfen, die zwar im Regelfall eine Klage gegen den Ausschließungsbeschluß unbegründet macht, die es aber dem Betroffenen nicht schlechthin verwehrt, die Entseheidung der Gerichte anzurufen und; etwa geltend zu machen, jene Norm sei für seinen Ball aus besonderen Gründen nicht anzuwenden. Eine Bestimmung, die an ein objaktives Verhalten: eine sachlich-rechtliche Böige knüpft, kann - wie sonst durch Vertrag - auch durch die Satzung getroffen werden* Sie ist rechtswirksam, sofern der Eintritt der Rechtsfolge nicht von tatsächlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die ihre Anerkennung verbieten, weil das
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mit vorrangigen Schutzinteressen der Mitglieder, insbesondere auch mit der Vorschrift des § 138 BOB nicht vereinbar v/äre o Aus solchen Oe sichtspunkten sind ah er keine Bedenken herzuleiten, wenn der Verlast, der. Mitgliedschaft mit dem Ablau f e iner ungenutzt verstr i ebenen Recht emit telfrist eintreten soll, die sachgerecht bemessen ist*
Sine solche Bestimmung wire für den Betroffenen verbindlich, weil er an die Satzung gebunden ist, nachdem er sich ihr mit dem Eintritt in den Verein unterworfen hat.
Br muß sich die Bestimmung grundsätzlich entgegenhalten lassen, auch wenn er versäumt hat, sich vom Inhalt der Satzung und jener Bestimmung zu unterrichten* Bas gilt in ier Regel selbst dann, wenn er einen erheblichen Rechts-lachteil wie den Verlust der Mitgliedschaft erleidet.
Dieses Ergebnis läßt sich aber nur rechtfertigen, wenn sich das Vereinsmitglied durch Einblick in die Vereinssatzung die Erkenntnis verschaffen kann, ihm drohe ein solcher Rechtsverlast* Ins oweit besteht ein Bedürfnis, die Mitglieder zu schützen. Sie müssen, wenn sie die Satzung kennen, in der Lage sein, sich zu entscheiden, ob sie den Rechtsnachteil hinnehmen wollen oder nicht, und sie müssen ihr Verhalten danach einrichten können. Das setzt voraus, daß die Satzung für jedes Mitglied auch ohne juristische Beratung deutlich erkennen läßt, daß und unter welchen Umständen jene Rechtsfolge eintritt. Daran fehlt es, wenn - wie im vorliegenden Ball - der Satzungswortlaut weiter nichts besagt, als daß ein Ausschließungsbeschluß mit einem fristgebundenen, an ein bestimmtes Vereinsorgan zu richtenden Rechtsmittel anfechtbar sei. Denn von den Vereinsmitgliedern kann die Erkenntnis nicht erwartet werden, eine von der Einsicht in vereinsrechtliche Zusammenhänge getragene Auslegung ergäbe, jenen Bestimmungen wohne
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nach ihrem Sinn und Zweck auch die Satzungsnorm inne", eS gelte als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, wenn dieser nicht fristgerecht angefochten werde. Dann kann aber ein Mitglied auch nicht darauf verwiesen werden, e s. Mbe mangels Anfe ehtung das Re cht verloren, gericht-lich geltend zu machen» der Ausschluß sei unrechtmäßig.
Bie Satzung des Beklagten hätte diese Rechtsfolge ausdrücklich anordnen müssen.
Ber vorliegende Sachverhalt gibt.keinen Anlaß, die weitere frag© zu prüfen, ob in besonderen Fällen ein Ver-eihsmitglied dä^^öht• auf gerichtliche Nachprüfung auch dann,; Verlieren kann, wenn dör Satzungsv?örtlaut den Verlust der Mitglied Schaft nicht ausdrücklich an den Ablauf der Anfechtungäfrist knüpft. Eine solche Möglichkeit könnte etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Hinnahme des AusschließungsbeSchlüsses durch schlüssige Erklärung» der Verwirkung oder eines Verstoßes gegen das eigene frühere Verhalten ln Betracht kommen. Hierauf braucht aber im vorliegenden fall nicht weiter eingcgangen werden, weil dieser dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.
2. Bie sachliche Berechtigung eines Ausschlusses können die Gerichte insbesondere dahin nachprüfen, ob der Ausschließungsbeschluß in der Satzung eine Grundlage hat. Bas ist hier der fall* Der Beschluß des Ehrenrats stützt sich auf Gründe, unter denen nach § 5 Rr* 4 (3 und 5) der Satzung von 195® ein Mitglied ausgeächlosseh werden kann. Bie Satzung ist rechtswirksam* Bas steht zwischen den Parteien, durch das in diesem Rechtstreit ergangene Urteil des Landgerichts» gegen das der Kläger kein Rechtsmittel
 ünrenrau iesrgesteilten Äußerungen nicht getan zu haben
 vom
3
12
kann der Kläger nicht gehört werden» Die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts (und die Subsumtion des fest-gestellten Bachverhalts unter die. herangezogene Vorschrift der Satzung) gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshöf es (zuletzt BCrH HJW 1966, 1751) zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Verbandsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die im Regelfall gerichtlich nicht nachgeprüft werden können.
5* in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gerichtlich nachgeprüft werden^ ob.der Verein das betroffene Mitglied in einem Verfahren ausgeschlossen hat, das mit der Satzung im Einklang stands Auch insoweit ergeben sieh aber keine
a) für das erst ins tanzl i che Aus s chlußverfahren sieht die Satzung des Beklagten nur vor, über den Ausschluß eines Mitglieds habe der Vorstand oder der vom Vorstand hierfür angerufene Ehrenrat zu beschließen» Die Mitglieder des Ehrenrats dürften dem Vorstand nicht angehören. Sie seien vom Vorstand vorzuschlagen und für die Bauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung ,fzu bestätigen”» Bas Verfahren habe im übrigen der Vorstand in einer Ehrengerichts-
Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß nicht der vom Vorstand angerufene und auf satzungsmäßige Weise gewählte Ehrenrat über seinen Ausschluß entschieden oder daß der Ehrenrat etwa sein Verfahren nicht nach der vom Vorstand im Januar 1956 beschlossenen Ehrengerichtsordnung eingerichtet hätte o Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich» Insoweit kann daher nichts gegen die Satzungsgemäßf||||i|^@s gegen den Klager gerichteten Verfahrens eingewandt werden.
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b) 2u Unrecht versucht der Kläger daraus Bedenken ~ gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses herzuleiten, daß die Ehrengerichtsordnung nicht satzungsgemäß zustan-degekommen sei,
 Die Ehrengerichts Ordnung hat zwar der Vorstand bereits im Januar 1956 erlassen. Satzungsmäßig dazu befugt war er aber erst, als das Eegistergericht die Neufassung der Satzung am 21 * September 1956 ins Vereinsregister eingetragen hatte; dehn erst zu diesem Zeitpunkt wurde die in der Neufassung enthaltene Bestimmung des § 13 wirksam, mit der ** in Abweichung von der bisherigen Satzung - der Ehrenrat als das für den Ausschluß von Mitgliedern zuständige Vereins organ neu geschaffen und der Vorstand ermächtigt wurde, dessen Verfahren zu regeln (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BUB). Aus dieser zeitlichen Aufeinanderfolge ergibt sich aber nur, daß die Ehrengerichtsordnung bis zu dem 21. September 1956 noch keine Verfahrensgrundlage darst eilte, die für den Ausschluß von Mitgliedern verbindlich gewesen wäre. Bas Verfahren gegen den Kläger hat später stattgefunden. Zu
 diesem Zeitpunkt war der Mangel der zunächst fehlenden Ermächtigung durch das Inkrafttreten, des § 13 geheilt. Der Verbindlichkeit der Ehr eng er i cht s ornd un g stand daher insoweit nichts mehr im Wege.
Allerdings war der Vorstand, als er im Januar 1956 die Ehrengerichtsordhung beschloß, so zusammengesetzt,
 wie das der damaligen, nicht aber derjenigen Satzung entsprach, die für ihn seit dem 21. September 1956 galt; die Neufassung hatte den Vorstand um einen Kassenführer erweitert {§ 10 b 2), Daraus lassen sich aber entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls, keine Schlüsse gegen die Ün-wirksamkeit der•Ehrenger ichtsOrdnung ziehen. Denn der nach dem 21. September 1956 satzungsmäßig zusammengesetzjöe Vor-
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stanä hat di© Ehreagerichtsprdhung bestehen gelassen und nichts dagegen eingewandt, daß der Bhrenrat in den folgenden «Fahren sein Verfahren danach einrichtet©. Damit hat er schlüssig sagest immt» daß die Ehrengerichts Ordnung in der im, Januar 1956 beschlossenen Fassung Geltung besitzen solle.
6) Die Ansicht des Klägers, sein Ausschluß sei aus verfahrener© Gütlichen Gründen unwirksam, läßt sich auch damit nicht begründen, daß die Ihr enger! chts Ordnung nicht im Vereinsregister eingetragen worden ist. Eingetragen werden müssen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen wären die in. der Ehrengerichts Ordnung enthaltenen Bestimmungen: nur, wenn sie von Vorschriften abwichen, die. der Beklagte in die bestehende Satzungs-urkunde auf genommen hatte, oder wem sie ihrem Inhalt nach kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift zu dem Bestandteil der Satzung hätten gemacht werden müssen.
Widersprüche zu der am 21. September 1956 eingetragenen Satzung enthält die Bhreng e ri cht s o rdnung nicht. Soweit sie lediglich das Verfahren des Ehrenrats regelt, hat sie auch keinen Inhalt, der notwendigerweise in die Satzung gehört hätte. Denn hierbei handelt es sich um nichts weiter als um eine Geschäftsordnung eines Vereinsorgans, an die dieses gebunden ist und auf deren Beachtung das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen :i:MAtgli;eder;^öiÄ^vAnöpruch'''hät>: ohne d©ß sie ihm Verpflicht tungen auferlegt.■ Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch ira SchrifttÄ"allgemein anerkannt ist (vgl. u.a» Meyer-Cording,.Die Vereinsstrafe, S. 32; Staudfnger-Going,
11a Auf1.g Anm. 1 zu § 25 BGB; Erman-Westermann, 3. Auf1., Anm. 1 zu § 23 BGB)., außerhalb der Satzung von dem betreffenden Organ selbst oder, wenn die Satzung das anders vorschreibt, von dem hierzu besonders ermächtigten Vereinsor-
 
gan aufgestellt warden. Denn eie gehören nicht zu den den Vereinslohen bestimmenden Grundentscheidungen, die als. "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenonauen werden müssen (§§ 25, 71 Abs« 1 Satz 1 BGB), soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten s ind*
Inders ist es mit den Bestimmungen der Ihr enger i cht s-ordnung, die dem Ihrenrät die Befugnis einräumend darüber zu entscheiden, ob der Ausschließungsbeschluß im Mitteilungsblatt des Beklagten zu veröffentlichen sei, und ob das ausgeschloseeiie Mitglied die Kosten des Ausschlieiungs-verfahrene zutragen- habe. Diese Bestimmungen gehen über eine reine geschäf tsoxdnangamäßige Verfahrensregelung hinaus und verbinden mit’ dem Ausschluß zusätzliche Be chtsnachte i le, die nicht selbstverständlich sind und; mit denen ein in den Verein eintretendes Mitglied nicht ohne/ weiteres rechnen muß« Die Kostenlast kann es finanziell sehr belasten« Reisekosten und sonstige Auslagen der Ehrenratsmitglieder, Aufwendungen für eine Beweisaufnahme und sonstige Verwaltungs-kosten: können sich zu Beträgen erheblichen Ausmaßes summie-
ren« Die Bekanntgabe des Ausschlusses und besonders die Veröffentlichung der Gründe in einer möglicherweise weit verbreiteten Druckschrift birgt zwangsläufig die Gefahr in sich, daß der Betroffene über Gebühr bloßgestellt und auch außerhalb des Vereins mit nicht leicht zu übersehenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen belastet wird. Dieser beträcht 1 ichen Auswirkungen wegen kann die Entscheidung , ob im Vereinsinterssae dem Ausschließungsorgan die Befugnis zü solchen Maßnahmen verliehen werden soll, nicht irgend einem beliebigen Vereinsorgan und einer Geschäftsordnung überlassen bleiben. Sie gehört zu den Grundentscheidungen, die das zu Sät zungsänderungen befugte Organ - in der Regel also die Mitgliederversammlung - treffen und wie
 die Strafe selbst in die Satzung aufnehmen muß«.
Im vorliegenden Palle ist das nicht geschehen. Jene Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des Beklagten sind daher nichtig.
Hiervon ist auch das Berufungsgericht aus gegangen.
Ihm kann aber nicht zugestimmt werden* daraus folge gemäß § 139 BOB die Dichtigkeit der gesamten Ihr enger i cht sord-hung* weil der Beklagte keine Ta tsachen\vor getragen habe, aus denen sich ergäbe, daß die Mitglieder des Torstands den nicht. eintragungsbedürftigen Te il der Ehr enger ichts -ordnung auch ohne die nichtigen Bestimmungen beschlossen hätten.. Es is if zwar richtig, daß § 139 BÖB den Portbestand des rechtlich einwandfreien Teils eines im übrigen nichtig gen Rechtsgeschäfts davon abhängig macht, daß der hypothetische Parteiwille, das ergibt, und daß derjenige, der sich auf den Portbestand beruft, die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen auf einen solchen Parteiwillen geschlossen werden kann. Hach dem Sinn und Zweck des § 139 BGB kann diese Vorschrift aber da nicht eingreifen, wo eine sachgerechte Entscheidung Uber die Portgeltung des übrigen Teiles eines Rechtsgeschäfts nicht nach dem Parteiwillen, sondern auä besonderen Gründen nur nach anderen, objektiven Maßstäben getroffen werden kann. So kann etwa der objektive Sinngehalt einer gesetzlichen Vorschrift, deren Anwendung zur Richtigkeit einer einzelnen Vertragsklausel führt, ohne Rücksicht auf den Parteiwillen entweder den Portbestand oder die Nichtigkeit des übrigen Rechtsgeschäfts gebieten (vgl. die Zusammenstellung bei Soergel-Siebert 9. Aufl. Arm« 24 ff zu § 139 BGB). Im Gesellschafter©cht kann dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei der Beurteilung einer Teilnichtigkeit der Vorrang gebühren (so bei den Kapitalgesellschaften ge-
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mäß §§75 ff GmbHG, 275 ff AktG). Unter Umständen kann"'* sich aus der besonderen Eigenart eines Rechtsgeschäfts ergeben} daß nicht der Parteiwille, sondern nur eine objektive Beurteilung der Interessen aller Betroffenen eine angemessene Lösung der Präge ermöglicht, wie sich die feil-nichtigkeit auf das gesamte Rechtsgeschäft auswirkt, so bei der Unwirksamkeit einseiner feile von allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH2 22, 92) oder von Tarifverträgen (BAG i, 258, 271/72);
Wie in diesen Fällen, so könnte auch die Entscheidung über die Folgen der fellnichtigkeit abstrakt^enereller Uormen des Vereinsr echte nicht sachgerecht getroffen werden, wollte man auf den (hypothetischen) Willen derjenigen zurückgreifen, die sie gesetzt haben. Dies wird besonders bei der Satzung deutlich. Diese ist zwar zunächst ein von den Gründern geschlossener Vertrag, auf den die Regelung des § 139 BGB paßt. Mit der Entstehung des Vereins löst sie sich aber völlig von deren Person. Sie erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben, wird zur körperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert fortan das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung sei- . ner Mitglieder. Gründerwillen und -Interessen treten zurück ; an ihrer Stelle gewinnen der Vereinszweck und die Mitgliederinteressen die rechtegesta1tende Kraft, auf die es allein noch ankommen kann. Diese Wandlung der Rechtslage ist die innere Rechtfertigung für die seit langem anerkannte Rechtsprechung, daß eine Satzung lediglich aus ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden kann und daß hierzu Willensäußerungen oder Interessen der Gründer und sonstige Vorgänge äüs der Entstehungsgeschichte nicht verwertet werden dürfen (KG HRR 1952 Br. 1287). Etwaige Willensmängel der Gründer können die Satzung in ihrem Bestand nicht mehr beeinträchtigen (RG DR 1943* 801). Ebenso ist es nicht mög-
lieh, die Fortgeltung der Satzung nach dem Willen der Gründer zu 'beurteilen, wenn sich einzelne Satzungsbe-stimmigen als nichtig erweisen , nachdem der Ter ein entstanden ist , Der Gedanke des § 139 BGB, für den Fortbestand eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts solle der Wille der Erklärenden ebenso Gestaltungskraft besitzen wie für den Abschluß dieses Rechtsgeschäfts, ist die Grundlage entzogen, wenn der Gründerwilie hinter dem in der Satzung objektivierten Vereinswillen zurüokgetre ten ist. Damit ist der objektive Inha1t•der Satzung der säehgerech-te Anknüpfungspunkt, nach dem allein entschieden werden kann,'ob die teilnichtige Satzung im übrigen fortgilt.
Kann aus dem SatzungsInhalt, insbesondere aus dem Vereinszweck und den sätzungsmäßigen Kitgliederbelangen geschlossen werden, der verbleibende Teil der Satzung werde auch ohne den nichtigen Teil diesen Zwecken und Belangen gerecht und bleibe eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslebens, dann hat es bei der Teilnichtigkeit sein Bewenden und die Sät zung ist im übrigen rechts wirksam.
Was für diä Satzung gilt, gilt entsprechend für eine zulässigevon einem Tereinsorgan außerhalb der Satzung erlass ene Geschäftsordnung, die die Tätigkeit einea anderen Vereins organs rechtsverbindlich regelt. Mit ihrem Inkrafttreten wird sie ebenso von der Person und dem Willen der Mitglieder des Sie beschließenden Vereinsorgans gelöst und zu einer eigenständigen körperschaftsrechtlichen Rorm des Vereinslebens, so dai sie nur aus sich heraus ausgelegt und auch allein aus ihrem Inhalt heraus beurteilt werden kann, wäs ^ aus der Rieht igkeit e inze lner ihrer lest inunungen
 
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Rechtsbestän---
digkeit der Ehrengeriehtsordnung des Beklagten nickt au bezweifeln« Daß die Bestimmungen Uber die Kostenlast und die Veröffentlichung von Aus sohl ießungsbea chlüssen nichtig sind, läßt sie: als vollständige- und in sich geschlossene Regelung des Vereins Strafverfahrens unberührt. Als solche war sie daher rechtswirksam, als der Ehrenrat den Klä-4* ger ausscfcloß. Infolgedessen lag dem Ausschluß des Klägers ein aus Reohtsgründen nicht zu beanstandendes erstinstanzliches Ausschlußverfahr eh zugrunde.
d) Ob gegen die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde des Klägers, gegen die Verwerfung seiner Beschwerde du^ 1. Vorsitzenden des Ehrenrats und gegen die von diesem zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Ehrengerichtsordnung vom 1. Januar 1961 Bedenken bestehen, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger wäre hiervon, soweit es nur um seinen Ausschluß geht, nicht beschwert* Beim Eingang'seiner Beschwerde war die hierfür von der Satzung von* ^1956 bestimmte Er ist bereits abgelaufen. Infolgedessen hätte er keinen Anspruch auf eine erneute Sacheatscheidung des.für die Beschwerde zuständigen Vereinsorgans,
4* In den Grenzen des gerichtlichen Haohprüfungsrechts läßt sich nach alledem gegen den Ausschluß des Klägers weder hinsichtlich der Ausschlußgründe noch hinsichtlich des angewandten Verfahrens etwas.einwenden. Der Ausschluß ist re chtswirke am. Die festStellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei weiterhin Mitglied des Beklagten, kann nicht aufrechterhalten vrerden.
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IX.
Da der Beklagte den Kläger rechtswirksam ausgeschlos-sen hat, ist dessen weiteren Anträgen sum größten Teil die Grundlage ent sogen.
1.	Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Bekanntgabe seines Ausschlusses im Mitteilungsblatt des Vereins "Unser Bude!" zu widerrufen, ist unbegründet, weil der bekanntgegebene Beschluß zu Recht ergangen ist und aus der Unzulässigkeit der Veröffentlichung allein kein Anspruch hergeleitet werden kann, diese sachlich zutreffende Tatsache zu widerrufen.
2.	An der beantragten Feststellung, die Ehrengerichts-Ordnungen des Beklagten seien unwirksam, konnte der Kläger das rechtliche Interesse haben, dem Ausschließungsbeschluß den Boden zu entziehen. Mit der Nachprüfung des AusSchliessungsbeschlusses und der Feststellung, daß der Ausschluß rechtswirksam war, ist dieses Interesse erschöpft, soweit es sich nicht um die Bestimmungen handelt, auf denen die Entscheidung des Ehrenrats beruht, der Beschluß sei zu veröffentlichen und der Kläger habe die Kosten des Verfahrens und der Veröffentlichung zu tragen. Auf diese Bestimmungen beschränkt bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehr enger i cht s Ordnung^, vom 24. Mai 1955 sei unwirksam, aus den oben unter Hr. I 3 c erörterten Gründen bestehen.
Ein we itergehendes Interesse an der beantragten Feststellung hätte der Kläger hinsichtlich beider Ehrengerichtsordnungen nur haben können, wenn er weiter Mitglied des verklagten Vereins geblieben wäre. Das ist nicht der Fall. Die Verfolgung dieser Feststellungsanträge ist daher insoweit gemäß § 256 ZPO unzulässig.
 
3.	Ebenso hätte der Kläger an der Feststellung," daB die Züchtrichtlinien unwirksam seien, nur bei weiterer Mitgliedschaft ein berechtigtes Interesse. Dieses besteht wegen der Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr. Ber sachlichen Entscheidung über diese Anträge steht daher ebenfalls die Vorschrift des § 256 ZPO entgegen*
Bas Be rufungsürt e11 kann daher - von der unter Kr. 2 dargelegten Ausnahme abgesehen - auch nicht auf recht erhalten werden, soweit das Oberlandesgerioht den Anträgen des Klägers in diesen drei Punkten stattgegeben hat.
III.
Bie Revision des Beklagten führt daher im wesentlichen zur Aufhebung des Berüfungsurteils. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ist die Klage in vollem Umfange abzuweisen, soweit dieses nicht die Kosten-und Veröffentiichungsbestiminungen der Fhrengerichtsord-nung vom 24° Mai 1955 betrifft; in diesem Punkte ist die Revision zurückzuweisen.
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Die Kosteiitacheidung beruht auf §§ 97? 92 ZPO*
Dr, Fischer
 Fleck
Dr, Bukovr	Dr,	Schulze
 Stimpel