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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kaidinger, Br. Nörr, liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Juni 1959 im Kostenpunkt und insov/eit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 zu einem höheren Betrag als 10 000 BM nebst 5 f* Zinsen seit dem 1. Der Kläger behauptet, habe dem Beklagten zu 2 entsprechend seiner Abmachung mit Rechtsanwalt den Vertragsentwurf und die Wechsel zur Sicherheit für ein Darlehen gegeben, das der Beklagte zu 1 dem Kläger gewähren sollte. Der Kläger akzeptierte daraufhin acht Wechsel zu je 2 500 DM und erhielt die beiden Blankowechsel Uber je 10 000 DM zurück. Auf Y/unsch des Beklagten zu 2 wurde auch der "Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag” anders gefaßt. " 1) Zur Sicherung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldner gegenüber der Gläubigerin bestehen hat, sowie zur Absicherung des eingeräumten Y/echselkred^tes, überträgt der Schuld-nerHerrCarlSchjjHB^ (Kläger) an die Firma Amberg (Beklagte zu 1) das EigeSrtuma^Po^enden Maschinen ..." Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zu-rückgewiesen. blankette gewesen sei und über sie nicht habe frei verfügen können; sie hätten in diesem Zeitpunkt gewußt, daß der Kläger für die Wechsel ein Darlehen erhalten sollte. Ohne diese Vorspiegelung hätte der Kläger, wie den Beklagten bewußt gewesen sei, die acht Wechsel über je 2 500 DM nicht angenommen. Sie seien aber trotzdem nicht schadensersatzpflichtig; sie hätten nämlich dem Kläger durch die arglistige Täuschung und den Verstoß gegen die guten Sitten keinen Schaden zugefügt. Ein Schaden sei nicht entstanden, weil sie dem Kläger die beiden V/echselblankette über je 10 000 DM zurückgegeben hätten und der Beklagte zu 1 berechtigt gewesen sei, diese Blankowechsel auszufüllen und weiterzugeben. Hätte er dies getan, so wäre der Kläger hieraus in gleicher Höhe wechsel-mäßig verpflichtet gewesen» Hierfür sei unerheblich, daß die Beklagten durch den Brief vom 21. Für den guten Glauben komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Empfänger die Blanko- f Wechsel erworben habe. September 1954' als berechtigter Inhaber der Blankowechsel ausgegeben, und die Beklagten hätten nicht erkannt, daß dies nicht der Wahrheit entsprochen habe; sie seien insoweit auch nicht grob fahrlässig gewesen. z.B. dann bestehen, wenn die Wechselsumme für die Verhältnisse des Schuldners außergewöhnlich hoch erscheint, oder v/enn der bisherige Inhaber des Blanketts nicht vertrauenswürdig ist, oder wenn die Erkundigungen beim Aussteller der Blankounterschrift mühelos und ohne Zeitverlust eingezogen werden können” (Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Die Beklagten rechneten mit der Möglichkeit, daß auch diese Wechsel gefälscht waren; sie haben vorgetragen, sie hätten den Kläger am 28. Hinzu kommt der entscheidende Umstand, daß St^fl^ den Beklagten den Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag übergehen hat, aus dem sich ergab, daß der Kläger ein Darlehen suchte. Das Berufungsgericht meint zwar, bei den Beklagten habe der Eindruck entstehen können, der Wortlaut sei von einer anderen Urkunde abgeschrieben und müsse noch geändert werden, um einen Sicherungsübereignungsvertrag für Wechselschulden abzugeben. Die Beklagten hätten aber auf Grund des Vertragsentwurfs zu demindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß St^[^p, dessen schlechte Vermögenslage sie kannten und mit dem sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht hatten, nicht berechtigter Inhaber die- { ser Blankowechsel war und über die Wechsel nicht frei verfügen konnte. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, es sei ihm auf gef allen, daß in dem Vertragsentwurf von der Gewährung eines Darlehens die Rede sei. Der Beklagte zu 1 hat somit die beiden Wechselblankette über je 10.000 DM, die er von dem nichtberechtigten St^Jp erhalten hat, nicht in gutem Glauben erworben (Art. 10 WG); er konnte daher durch die Ausfüllung dieser Blankowechsel keine wirksame Wechselverpflichtung des Klägers herbeiführen. Schaden entfällt nicht durch die Rückgabe der beiden Blanko-v/echsel über je 10 000 DM, weil diese Wechsel nicht ausgefüllt werden durften. Es steht allerdings fest, daß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1‘ nicht in Höhe von 20 000 DM begründet ist. Der Schaden des Klägers ist aber jedenfalls nicht so hoch, daß sein Anspruch auf Grund des Vergleichs mehr als 10 000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1. Der Kläger hat jedoch dieser Rechtslage in der Revisionsinstanz Rechnung getragen und vom Beklagten zu 1 lediglich Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen begehrt. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 konnte auch nicht ganz oder teilweise - auf Grund des § 82 Abs. 2 Satz 2 VerglO abgewiesen werden. Diese Auffassung des Beklagten zu 1 scheitert schon daran, daß der Kläger, ohne daß das Berufungsgericht entgegenstehende Feststellungen getroffen hätte, behauptet hat, er habe die V/echselgläubiger in vollem Umfange befriedigt und die Wechselgläubiger hätten aus diesem Grunde nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen.

Zitierte Normen: § 10 WG § 825 BGB
RechtsanwaltBerufungsgerichtKlägerSchadenBlankowechselwechseln

Volltext der Entscheidung

Wachs chlagev/erks	ja
 Amtliche Sammlung* nein
213 T 0*5
WG Art. 10
Zur groben Fahrlässigkeit beim Erwerb von Blankowechseln.
OLG Nürnberg
BGH, Urt. v, 29. September 1959 - 11 7S. 231/59 - IG Amberg
 Verkündet
am 29. September I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Karl S Schreinerei in (Unterf.),
, Bau- und Möbel* , Kreis W|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
^gafm. Angestellter,
 Str.
Holzkauf mann,
1)	Alexander R
Sl
2)	Peter fl
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kaidinger, Br. Nörr, liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
3.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Juni 1959 im Kostenpunkt und insov/eit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 zu einem höheren Betrag als 10 000 BM nebst 5 f* Zinsen seit dem 1. November 1954 und gegen den Beklagten zu 2 in vollem Umfange abgev/iesen worden ist.
1 a -
«r-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen *
*
2
Tatbestand;
Der Kläger, der Inhaber einer Schreinerei, benötigte im Jahre 1954 einen Kredit von 14 OOO, später 20 000 DM.
Er bat Rechtsanwalt Dr.	ihm	diesen	Kredit	zu
 besorgen, und übergab ihm den Entwurf eines Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag's^. • der den Namen des Gläubigers offenließ, aber bereits mit seiner, des Klägers, Unterschrift versehen war. In dem Vertragsentwurf hieß es u.a.:
”1. Der Gläubiger gewährt dem Schuldner ein Darlehen zur Vergrößerung des Betriebs und zur Anschaffung von weiteren Maschinen in Hohe von ca. 14.000,— DM.
Zur Sicherung der Darlehensforderung samt Sinsen überträgt der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an folgenden Maschinen ..."
Kurze Zeit darauf übergab der Kläger Rechtsanwalt einen Blankowechsel über 20.000 DM, an dessen Stelle später zwei Blankowechsel über je 10 000 DM traten. Die Wechsel enthielten die Wechselsumme und die Unterschrift des Klägers als Akzeptanten.	beauftragte	den Kaufmann
 einen Darlehensgeber zu suchen; er übergab ihm den Vertragsentwurf und die Blankowechsel, die der Geldgeber ausfüllen sollte.	Ubergab	diese	Unterlagen	am 21. September 1954
dem Beklagten zu 2, der im Geschäft des Beklagten zu 1, seines Schwagers, tätig war. Die Parteien streiten, welche Vereinbarungen hierbei getroffen worden sind. Der Kläger behauptet,	habe	dem	Beklagten	zu	2 entsprechend seiner
 Abmachung mit Rechtsanwalt	den Vertragsentwurf
 und die Wechsel zur Sicherheit für ein Darlehen gegeben, das der Beklagte zu 1 dem Kläger gewähren sollte. Die Beklagten behaupten, Sflp^ habe mit den Wechseln seine Verbindlich-
keiten gegenüber dem Beklagten zu 1 begleichen wollen.
Noch am 21. September 1954 schrieb S^^^ an den Beklagten zu 1:
"Sie haben zu treuen Händen 2 Wechsel je 10.000.— DM Bezogener SchflHHHl und 1 Darlehens- & Übereignungsvertrag erhalten.
Die Wechsel sollen diskontiert und wie folgt abgerechnet werden:
2 Wechsel	je 5.000.— DM und 10.000.— DM
ausbezahlt an Herrn Rechtsanwalt	München
 überwiesen werden.
Ich bitte Sie wie mündlich vereinbart zu erledigen. ”
Am selben Tage sandte St( an Rechtsanv/alt TI ben bei:
eine Abschrift dieses Schreibens und fügte folgendes Begleitschrei-
"Ich habe heute der Firma	Sperrholzvertrieb
(Beklagte zu 1) zu treuen Hanaen folgendes übergeben:
Wechsel 10.000.— DM Bezogener Sch^
Wechsel 10.000.
- DM Bezogener Sc
 sowie ein Darlehens- & Übereignungsvertrag.
Die Wechsel werden nach Diskontierung wieder zurückerstattet.
Sollte die Auskunft für die Wechsel gut sein, habe ich die Firma Sp^BP®-Ver trieb verpflichtet, sofort 10.000.— DM an Sie zu . überweisen. Die Firma war damit einverstanden.ff
I
rief, sowie er den Brief erhalten hatte, St^^B an, weil der Inhalt des Schreibens nicht den Vereinbarungen entsprach, die er mit ihm getroffen hatte; St^^P beschwichtigte ihn jedoch mit der Erklärung, er könne sich darauf verlassen, die Sache gehe schon in Ordnung. Die gleiche Antwort erhielt	vom	Beklagten zu 1, den er einige
 Tage später anrief.
Am 28. September 1954 fuhr der Beklagte zu 2 zu dem Kläger. Er bat ihn, die Wechsel in kleinere Beträge aufzuteilen. Der Kläger akzeptierte daraufhin acht Wechsel zu je 2 500 DM und erhielt die beiden Blankowechsel Uber je 10 000 DM zurück.
Auf Y/unsch des Beklagten zu 2 wurde auch der "Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag” anders gefaßt. Dieser trug nunmehr die Überschrift "Sicherheitsübereignungsvertrag" und lautete auszugsweise wie folgt:
" 1) Zur Sicherung aller Verbindlichkeiten, die
 der Schuldner gegenüber der Gläubigerin bestehen hat, sowie zur Absicherung des eingeräumten Y/echselkred^tes, überträgt der Schuld-nerHerrCarlSchjjHB^ (Kläger) an die Firma
 Amberg (Beklagte zu 1) das EigeSrtuma^Po^enden Maschinen ..."
Der Beklagte zu 1 versah die Y/echsel mit seiner Unterschrift als Aussteller und gab sie weiter. Der Kläger wurde aus ihnen in Anspruch genommen. Er verlangt von den Beklagten Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen, hilfsweise Befreiung von den
 Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zu-rückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Anträge weiter, verlangt vom Beklagten zu 1, jedoch nur 10 000 DH nebst Zinsen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten
 Wechselverbindlichkeiten
 Entsehe idungsgründe:
hätten durch den Brief St vom	21.	September	1954 er-
kannt, daß 3t nicht berechtigter Inhaber der Wechsel-
 
blankette gewesen sei und über sie nicht habe frei verfügen können; sie hätten in diesem Zeitpunkt gewußt, daß der Kläger für die Wechsel ein Darlehen erhalten sollte. Gleichwohl hätten sie dem Kläger, der sie als seinen Geldgeber betrachtet habe, am 28. September 1954 vorgespiegelt, sein Kreditwunsch v/erde zufriedengestellt. Ohne diese Vorspiegelung hätte der Kläger, wie den Beklagten bewußt gewesen sei, die acht Wechsel über je 2 500 DM nicht angenommen. Die Beklagten, die in gegenseitigem Einvernehmen gehandelt hätten, hätten sich damit einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht und in grober Weise gegen die guten Sitten verstoßen. Sie seien aber trotzdem nicht schadensersatzpflichtig; sie hätten nämlich dem Kläger durch die arglistige Täuschung und den Verstoß gegen die guten Sitten keinen Schaden zugefügt.
Ein Schaden sei nicht entstanden, weil sie dem Kläger die beiden V/echselblankette über je 10 000 DM zurückgegeben hätten und der Beklagte zu 1 berechtigt gewesen sei, diese Blankowechsel auszufüllen und weiterzugeben. Hätte er dies getan, so wäre der Kläger hieraus in gleicher Höhe wechsel-mäßig verpflichtet gewesen» Hierfür sei unerheblich, daß die Beklagten durch den Brief vom 21. September 1954 bösgläubig geworden seien. Für den guten Glauben komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Empfänger die Blanko- f Wechsel erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten gutgläubig gewesen. St^|^habe sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei der Unterredung am 21. September 1954' als berechtigter Inhaber der Blankowechsel ausgegeben, und die Beklagten hätten nicht erkannt, daß dies nicht der Wahrheit entsprochen habe; sie seien insoweit auch nicht grob fahrlässig gewesen.
2.	Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff ist berechtigt. Es kann offenbleiben, ob es, wie das Berufungsgericht meint, bei einem Blankowechsel ausschließ-
lieh auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Erwerbs ankommt, oder ob, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. vor allem RGZ 129, 336 ff, 338) entschieden hat, der gute Glaube noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein muß, in dem der Erwerber den Blankowechsel ausfüllt. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Pall beim Erwerb der beiden Blankowechsel an einem guten Glauben der Beklagten (Art. 10 WG). Die Beklagten waren in diesem Zeitpunkt mindestens grob fahrlässig.
Das Berufungsgericht, das insoweit nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat, hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, ’’Grobe Fahrlässigkeit wird insbesondere vorliegen, wenn der Erwerber des Blanketts trotz vorhandener Bedenken die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterläßt ... Ein solcher Anlaß zu Erkundigungen kann ... z.B. dann bestehen, wenn die Wechselsumme für die Verhältnisse des Schuldners außergewöhnlich hoch erscheint, oder v/enn der bisherige Inhaber des Blanketts nicht vertrauenswürdig ist, oder wenn die Erkundigungen beim Aussteller der Blankounterschrift mühelos und ohne Zeitverlust eingezogen werden können” (Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl. Artikel 10, Anm. 18, vgl. auch Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 1957 S. 50). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen hiernach eine Erkundigungspflicht besteht, sind gegeben. Insbesondere war Strack nicht vertrauenswürdig. Er hatte den Beklagten mehrfach Wechsel übergeben, die zu Protest gegangen sind. Er hatte ihnen sogar gefälschte ’Wechsel gegeben. Die Beklagten rechneten mit der Möglichkeit, daß auch diese Wechsel gefälscht waren; sie haben vorgetragen, sie hätten den Kläger am 28. September 1954 auch deshalb aufgesucht, um festzustellen, ob seine Unterschriften echt seien.
Hinzu kommt der entscheidende Umstand, daß St^fl^ den
 Beklagten den Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag übergehen hat, aus dem sich ergab, daß der Kläger ein Darlehen suchte. Das Berufungsgericht meint zwar, bei den Beklagten habe der Eindruck entstehen können, der Wortlaut sei von einer anderen Urkunde abgeschrieben und müsse noch geändert werden, um einen Sicherungsübereignungsvertrag für Wechselschulden abzugeben. Die Beklagten hätten aber auf Grund des Vertragsentwurfs zu demindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß St^[^p, dessen schlechte Vermögenslage sie kannten und mit dem sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht hatten, nicht berechtigter Inhaber die- { ser Blankowechsel war und über die Wechsel nicht frei verfügen konnte. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, es sei ihm auf gef allen, daß in dem Vertragsentwurf von der Gewährung eines Darlehens die Rede sei. Er hat bekundet: "Dies fiel mir auf, und ich sagte zu G^m^Cdem Beklagten zu 2), was ist das für ein Zeug, das ist doch nichts für uns". Die Beklagten hätten diesen Bedenken, die sich aufdrängten, nachgehen und Erkundigungen beim Kläger einziehen müssen; sie durften hiervon nicht absehen, weil sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und auf die Wechsel angewiesen waren.
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Der Beklagte zu 1 hat somit die beiden Wechselblankette über je 10.000 DM, die er von dem nichtberechtigten St^Jp erhalten hat, nicht in gutem Glauben erworben (Art. 10 WG); er konnte daher durch die Ausfüllung dieser Blankowechsel keine wirksame Wechselverpflichtung des Klägers herbeiführen. Daraus folgt, daß die Beklagten dem Kläger durch die unerlaubte Handlung (§ 825 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265 StGB; § 826 BGB) einen Schaden zugefügt haben. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er durch die Hingabe der acht Vtechsel v/echs eimäßige Verpflichtungen eingegangen ist; der

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Schaden entfällt nicht durch die Rückgabe der beiden Blanko-v/echsel über je 10 000 DM, weil diese Wechsel nicht ausgefüllt werden durften. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen scheitert also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daran, daß der Kläger keinen Schaden erlitten hat.
3.	Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache war, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie hoch der Schaden des Klägers gewesen ist und inwieweit der Schaden des Klägers von Rechtsanwalt Dr. Ü7^|^ und gegebenenfalls vom Beklagten zu 1 ersetzt worden ist.
Die Klage konnte auch nicht teilweise abgewiesen werden. Es steht allerdings fest, daß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1‘ nicht in Höhe von 20 000 DM begründet ist. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 ist am 9* Mai 1955 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden (VN 1/55 des Amtsgerichts Amberg, Bl. 83). In dem Vergleichsverfahren sind die Forderungen der Gläubiger nur zu 35 berücksichtigt worden. Der Kläger hat allerdings vorgetragen, sein Schaden betrage weit mehr als 20 000 DM. Er hat jedoch keine genauen Angaben gemacht,, und das Berufungsgericht hat hierüber auch keine Feststellungen getroffen. Der Schaden des Klägers ist aber jedenfalls nicht so hoch, daß sein Anspruch auf Grund des Vergleichs mehr als 10 000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1. November 1954 beträgt. Der Kläger hat jedoch dieser Rechtslage in der Revisionsinstanz Rechnung getragen und vom Beklagten zu 1 lediglich Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen begehrt.
 
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 konnte auch nicht ganz oder teilweise - auf Grund des § 82 Abs. 2 Satz 2 VerglO abgewiesen werden. Diese Auffassung des Beklagten zu 1 scheitert schon daran, daß der Kläger, ohne daß das Berufungsgericht entgegenstehende Feststellungen getroffen hätte, behauptet hat, er habe die V/echselgläubiger in vollem Umfange befriedigt und die Wechselgläubiger hätten aus diesem Grunde nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen.
Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Nörr Liesecke Dr.Reinick