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BGH · II ZR 231/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 231/58

. BGB § 826 Pa Hat der Beklagte das in einem früheren Rechtsstreit ergangene ‘Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt, so ist es, um den Antrag des Klägers auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zu recht-fertigen, nicht erforderlich, daß weitere Umstände vorliegen, die die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen« eigenen Grundstücke mit der Verwaltung des Nachlasses des Prinzen Ludwig Ferdinand nichts zu tun habe» Pie Beklagte habe dies alles gewußt* habe aber gleichwohl die Titel gegen die Gräfin als Testamentsvollstreckerin erwirkt, um auf diese Weise*die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger betreiben zu können» Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit Recht© Die Kläger haben bereits in der ersten Instanz vorgetragen, die Abrechnung der Beklagten enthalte Belastungen in Höhe von 584 641>29 DM, die ausschließlich Bauvorhaben der Gräfin W4Hfe-K0HP zu dem Gegenstand hätten; für Bauvorhaben der Kläger komme nur ein Betrag von rund 157 000 EM in Betracht© In diesem Vortrag liegt, auch wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, die Behauptung, den Wechseln lägen jedenfalls zu dem großen Teil Bauverbindlich- Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde” (§ 529 Abs« 2-Satz 1 ZPO)o' Mit dieser Voraussetzung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßto Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es zweifelhaft war, ob 'der Rechtsstreit verzögert worden wäre, wenn das Berufungsgericht das neue Vorbringen berücksichtigt hätte« Die neuen Angriffs- und Beweismittel der Kläger waren vor allem in der Berufungsbegründung vom 22o Oktober 1957 enthaltene Es bestand also xfür das Berufungsgericht die Möglichkeit, Gräfin W fand, als Zeugin zu laden« Wäre das Berufungsgericht so verfahren, dann hätte möglicherweise im ersten Verhandlungstermin Beweis über, das Vorbringen der Kläger erhoben werden können, ohne daß der Rechtsstreit verzögert worden wäre« Jedenfalls hätte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Möglichkeit die objektive Verzögerungsfolge mit einer nachprüfbaren Begründung feststellen müssen (BGH IM § 272 b Nr« 2, Hr«, 3)o Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht am 30« Dezember 1957 einen Beweisbeschluß erlassen hat, auf Grund dessen der Geschäftsführer der Beklagten am 13 □ Januar 1958 als Partei vernommen worden ist; es fanden alsdann in der Berufungsinstanz noch weitere Termine am 14« Februar 1958 und 18» Juni 1958 statt« Das Berufungsgericht hätte auch insoweit dartun müssen, weshalb trotzdem die Vernehmung der Zeugin den Rechtsstreit ver- ersten Hechtszug geltend gemacht werden können« Diese Aus-* führungen betreffen offenbar die im Schriftsatz vom I6« Juni 1958 benannten Zeugen• Das Berufungsgericht hat hierbei aber jedenfalls übersehen, daß in diesem Schriftsatz Rechtsanwalt Dr« KoflHHIH) als Zeuge benannt und dieser Zeuge im Termin vom 18o Juni 1958, in dem der Schriftsatz überreicht wurde, anwesend war« Auch insoweit hätte das Berufungsgericht begründen müssen, weshalb die Berücksichtigung des neuen Beweismittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Vollstreckungsbefehle seien sachlich richtig, sind daher nicht frei von Rechts irrt um«, 2o Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst wenn die Vollstreckungsbefehle sachlich unrichtig gewesen und von der Beklagten als unrichtig erkannt worden wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben« Allein darin, daß eine Partei ein unrichtiges Urteil vollstrecke, dessen Unrichtigkeit sie erkannt habe, liege regelmäßig noch kein Verstoß gegen die guten Sitten« Rur wenn besondere Umstände hinzukämen, könne in der Ausnutzung eines unrichtigen Vollstreckungstitels ein Sittenverstoß liegen« Derartige Umstände seien nicht erkennbar« reits zu dem Ergebnis führte, die Beklagte habe die Vollstreckungsbefehle bewußt in rechtsoder sittenwidriger Weise erwirktP In diesem Palle hätte es zur Anwendung des § 826 BGB nicht zusätzlich besonderer Umstände bedurft, die das Vorgehen der Beklagten hätten sittenwidrig erscheinen lassen0 Bei der Präge, ob die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gemäß § 826 BGB unzulässig und der Vollstreckungsgläubiger zur Herausgabe des Titels verpflichtet ist, sind zwei Gruppen von Sachverhalten zu unterscheiden0 Bei der ersten Gruppe hat eine Partei den Titel oder seine Rechtskraft durch eine rechtsoder sittenwidrige Handlung im Bewußtsein von der Unrichtigkeit ihres in dem Prozeß verfolgten Begehrens herbeigeführt (vgl* Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, Das Be-rufungsgericht geht offenbar davon aus, es könne im vorliegenden Rechtsstreit nur ein Fall der zweiten Gruppe in Betracht kommen«, Aus diesem Grunde hat es das Vorliegen besonderer Umstände geprüft* Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Kläger in erster Linie geltend machen, die Beklagte habe den Vollstreckungstitel in sittenwidriger Weise erwirkt» Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe, als sie die Wechsel im Wechselmahnverfahren geltend gemacht habe, gewußt, daß ihr ausschließlich Forderungen gegen die Gräfin zustünden, sie habe aber gleichwohl, wider besseres Wissen, die Vollstreckungsbefehle gegen die Gräfin WBi^-KBH^P in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin erwirkt, um auf diese Weise die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger zu betreiben, weil sie sich hiervon eine schnellere Befriedigung ihrer Forderungen versprochen habe» Die Kläger haben weiter vorgetragen, die Beklagte habe auch erwartet, daß die Gräfin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin keine Rechtsbehelfe gegen die Volistreckungs-befehle geltend machen werde* Die Kläger haben unter Beweisantritt behauptet, die Beklagte habe Gräfin WBHfc-K#BBB mit der Erwägung beruhigt, die Titel dienten nur zur Sicherheit, es solle nicht aus ihnen vollstreckt werden«, Die Kläger haben weiter behauptet, die Beklagte habe eine Zwangslage der Gräfin ausgenutzt, weil diese in dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren Angaben gemacht habe, mit denen sie sich, wenn sie gegen die Vollstreckungsbefehle vorgegangen' wäre? Beklagte habe auch damit gerechnet, Gräfin Wij werde sich nicht gegen die Vollstreckungsbefehle wehren, weil sonst zutage treten würde, daß sie seihst Schuldnerin der geltend gemachten Forderung sei; die Beklagte habe die Zahlungs- und Vollstreckungshefehle ’’einem mitspielenden Vertreter” zustellen lassen, von dem sie gewußt oder jedenfalls angenommen habe, er werde 'sich selbst nicht wehren und die Betroffenen, die Kläger, auch nicht unterrichten« Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat die Beklagte die Vollstreckungsbefehle in sittenwidriger Weise erwirkt« Es kommt dann nicht darauf an, ob weitere Umstände gegeben sind, die die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. 4o Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben„ Die Sache mußte, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat dieses Gerichts , zurückverwiesen werden«, In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Kläger unter .Be-weisantritt behauptet haben, Hans MaflB, der Geschäftsführer der Beklagten, habe, nachdem er aus den Vollstreckungsbefehlen gegen die Kläger vollstreckt habe, der Gräfin zugesagt,, er werde nicht mehr aus diesen Titeln

Zitierte Normen: § 826 BGB § 529 ZPO § 826 BGB
sittenwidrigTitelVollstreckungsbefehleGräfinBerufungsgerichtParteiGruppeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks* ja Amtliche Sammlungs nein
2491 093
. BGB § 826 Pa
 Hat der Beklagte das in einem früheren Rechtsstreit ergangene ‘Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt, so ist es, um den Antrag des Klägers auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zu recht-fertigen, nicht erforderlich, daß weitere Umstände vorliegen, die die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen«
. OLG München
BGH UrtQ Vo 25 o Mai 19-59 - II ZR 231/58 - LG München I
II ZB 231/58
Verkündet am 25o Mai 1959
Pfauz? Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo Adalbert Prinz vflp 2o Pilar Prinzessin v beide	Schl
 Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt MB0fl
 gegen
die Firma Hans M a 4HHP GmbH?
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Alfred Uajft09
Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Br»
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kastelski und der Bundesrichter Dr« Haidinger? Dre Nörr, Iiiesecke und Dr0 Reinicke
 für Recht erkannte
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30o Juli 1958 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an den 6p Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen0
i.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
v
Der Vater und Erblasser der Kläger, der im / Jahre 1949 verstorbene Prinz Ludwig Ferdinand v^ BPflfl, hatte die Gräfin WflBfl-Kpflflfl als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Diese nahm das Amt an und führte es bis zu dem Jahre 1955« Sie ließ durch die Beklagte eine Reihe von großen Bauvorhaben auf den Grundstücken der Kläger und auf ihren eigenen Grundstücken durchführen«, Sie akzeptierte mehrere Wechsel, die die Beklagte' ausgestellt und auf die "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand v# Bpflfl" gezogen hatte; sie unterschrieb hierbei mit dem Hamen "Wflfl" und fügte ihrer Unterschrift den Stempel "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand v^ Bflflfl, MflHfl fl, RiflHMflstraße fl" beio Im Jahre 1953 gingen drei dieser Wechsel zu Protest*
Die Beklagte erwirkte darauf am 8«, und 10 «, Dezember 1953 drei Vollstreckungsbefehle über 43 647 DM, 187 503 DM und 75 615 DM gegen die Gräfin WflflMfCauflfl in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin0 Sie ließ diese Vollstreckungsbefehle in den Jahren 1955 und 1956 gegen die Kläger umschreiben und betrieb gegen diese die Zwangsvoll-Streckung«, Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären«. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe die Titel sittenwidrig erwirkt, jedenfalls sittenwidrig ausgenutzt«, Den Wechseln hätten Forderungen aus Bauten zugrundegelegen, die die Beklagte auf den Grundstücken der Gräfin WflflMCflflfll errichtet habe«, Dementsprechend habe sich die Gräfin WflflMflflfll auf den Wechseln auch nur persönlich verpflichtet6 Sollte sie aber die Wechsel in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin akzeptiert haben, so habe sie ihr Amt mißbraucht, da der Aufbau ihrer
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eigenen Grundstücke mit der Verwaltung des Nachlasses des Prinzen Ludwig Ferdinand nichts zu tun habe» Pie Beklagte habe dies alles gewußt* habe aber gleichwohl die Titel gegen die Gräfin	als	Testamentsvollstreckerin
 erwirkt, um auf diese Weise*die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger betreiben zu können»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Beklagte in das persönliche Vermögen der Kläger* also nicht in den Nachlaß des Prinzen Ludwig Ferdinand vollstreckt hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen0 Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus den angegebenen Vollstreckungsbefehlen zu unterlassen und die Titel an die Kläger herauszugeben0 Pas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit der Revision verfolgen die Kläger die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter o Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision0
Entscheidunffsgründe 3
1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt* ein Anspruch der Kläger aus § 826 BGB könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Vollstreckungsbefehle sachlich unrichtig seien» Diese Voraussetzung liege nicht vor«. Es sei zweifelsfrei* daß die Gräfin	bei der Akzeptierung der Wech-
sel nicht persönlich in Erscheinung getreten sei* sondern die von ihr vertretene "Vermögensverwaltung” habe verpflichten wollen0 Sie habe, was im Geschäftsleben allgemein bekannt gewesen sei* die den Nachlaß betreffenden Geschäfte regelmäßig unter der Bezeichnung "Vermögensverwaltung Prinz Ludwig Ferdinand vS BflHP” geführt»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen jedoch im Widerspruch zu den Angaben im Tatbestand des Beru- • fungsgerichts9 wo es heißt? Gräfin	habe	unter
 dieser Bezeichnung auf Grund besonderer Vollmachten auch die Kläger vertreten, soweit es sich um deren nicht zu dem Nachlaß gehörendes Vermögen gehandelt habe; auch habe Gräfin	eigene	Rechtsgeschäfte	unter	dieser
 Bezeichnung abgeschlossene
 Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe die den Vollstreckungsbefehlen zugrundeliegenden Ansprüche auch nicht in sittenwidriger Weise erlangt0 . Zwar hätten die Kläger behauptet, die Beklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß sich Gräfin durch die Wechsel nur persönlich habe verpflichten wollen; sie habe auch gewußt, daß die den Wechseln zugrundeliegenden Bauarbeiten nur die Grundstücke der Gräfin und nicht etwa Grundstücke der Kläger betroffen hätten© Diese Behauptungen und Beweisantritte hätten die Kläger aber erst im Berufungsverfahren aufgestellt; sie könnten • daher wegen Verspätung nicht mehr zugelassen werden (§ 529 Abs© 2 ZPO).
Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit Recht© Die Kläger haben bereits in der ersten Instanz vorgetragen, die Abrechnung der Beklagten enthalte Belastungen in Höhe von 584 641>29 DM, die ausschließlich Bauvorhaben der Gräfin W4Hfe-K0HP zu dem Gegenstand hätten; für Bauvorhaben der Kläger komme nur ein Betrag von rund 157 000 EM in Betracht© In diesem Vortrag liegt, auch wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, die Behauptung, den Wechseln lägen jedenfalls zu dem großen Teil Bauverbindlich-
kelternder Gräfin WflB-Kzugrunde; denn die Wechsel sind nur für die in der Abrechnung aufgeführten Verbindlichkeiten gegebene
 Die Kläger haben allerdings erst in der zweiten Instanz geltend gemacht, Gräfin WÜ^^KatlB habe sich, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, durch die Akzeptierung der Wechsel ausschließlich persönlich verpflichten wollen„ Auch diese Behauptung durfte das Berufungsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger beriefen sich zu Unrecht darauf, daß Gräfin	sich	in	St«	auf	halte
 und daß wegen ihrer Weigerung, die Unterlagen herauszugeben, die Beschaffung der notwendigen Auskünfte seither erschwert gewesen sei; denn Gräfin	habe	sich erst seit
 wenigen Monaten in der Schweiz befunden, sie hätte daher im ersteh Rechtszuge, der durch Urteil vom 8« Februar 1957 geendet habe, unschwer als Zeugin benannt und vernommen werden können«, Mit diesen Ausführungen will das Berufungsgericht offenbar seine Überzeugung dartun, die Kläger hätten ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge aus grober Nachlässigkeit unterlassen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber deshalb bedenklich, weil sie sich nicht mit der Behauptung der Kläger auseinandersetzen, sie hätten keine Unterlagen von der Gräfin Wrbna-Kaunitz erhalten können, da diese sich, unabhängig von ihrem Wohnsitz, bisher geweigert habe, ihnen diese Unterlagen herauszugeben0	*	•
Vor allem - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - können die im ersten Rechtszuge nicht geltend gemachten Angriffs- und Beweismittel in der zweiten Instanz nur dann zurückgewiesen werden, wenn '’deren Berücksichtigung die
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Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde” (§ 529 Abs« 2-Satz 1 ZPO)o' Mit dieser Voraussetzung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßto Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es zweifelhaft war, ob 'der Rechtsstreit verzögert worden wäre, wenn das Berufungsgericht das neue Vorbringen berücksichtigt hätte« Die neuen Angriffs- und Beweismittel der Kläger waren vor allem in der Berufungsbegründung vom 22o Oktober 1957 enthaltene Es bestand also xfür das Berufungsgericht die Möglichkeit, Gräfin W
die in der Berufungsbegründung als Zeugin für das neue Vorbringen benannt worden war und die sich zu dieser Zeit auch noch in Deutschland aufhielt, gemäß § 272 AbSo 2 Nr« 4 ZPO zu dem ersten Termin, der am 11« Dezember 1957 statt-
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fand, als Zeugin zu laden« Wäre das Berufungsgericht so verfahren, dann hätte möglicherweise im ersten Verhandlungstermin Beweis über, das Vorbringen der Kläger erhoben werden können, ohne daß der Rechtsstreit verzögert worden wäre« Jedenfalls hätte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Möglichkeit die objektive Verzögerungsfolge mit einer nachprüfbaren Begründung feststellen müssen (BGH IM § 272 b Nr« 2, Hr«, 3)o Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht am 30« Dezember 1957 einen Beweisbeschluß erlassen hat, auf Grund dessen der Geschäftsführer der Beklagten am 13 □ Januar 1958 als Partei vernommen worden ist; es fanden alsdann in der Berufungsinstanz noch weitere Termine am 14« Februar 1958 und 18» Juni 1958 statt« Das Berufungsgericht hätte auch insoweit dartun müssen, weshalb trotzdem die Vernehmung der Zeugin	den Rechtsstreit ver-
zögert hätte«
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch die übrigen-von den Klägern angebotenen Beweismittel hätten im
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ersten Hechtszug geltend gemacht werden können« Diese Aus-* führungen betreffen offenbar die im Schriftsatz vom I6« Juni 1958 benannten Zeugen• Das Berufungsgericht hat hierbei aber jedenfalls übersehen, daß in diesem Schriftsatz Rechtsanwalt Dr« KoflHHIH) als Zeuge benannt und dieser Zeuge im Termin vom 18o Juni 1958, in dem der Schriftsatz überreicht wurde, anwesend war« Auch insoweit hätte das Berufungsgericht begründen müssen, weshalb die Berücksichtigung des neuen Beweismittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Vollstreckungsbefehle seien sachlich richtig, sind daher nicht frei von Rechts irrt um«,
2o Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst wenn die Vollstreckungsbefehle sachlich unrichtig gewesen und von der Beklagten als unrichtig erkannt worden wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben« Allein darin, daß eine Partei ein unrichtiges Urteil vollstrecke, dessen Unrichtigkeit sie erkannt habe, liege regelmäßig noch kein Verstoß gegen die guten Sitten« Rur wenn besondere Umstände hinzukämen, könne in der Ausnutzung eines unrichtigen Vollstreckungstitels ein Sittenverstoß liegen« Derartige Umstände seien nicht erkennbar«
Auch diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht hat einmal unterlassen zu prüfen ob die Behauptungen der Kläger, die es rechtsirrtümlich wegen Verspätung zurückgewiesen hat, nicht möglicherweise besondere, einen Sittenverstoß darstellende Umstände zu dem Gegenstand gehabt haben« Weiterhin hat das Berufungsgericht . nicht untersucht, ob dieses Vorbringen der Kläger nicht be-
reits zu dem Ergebnis führte, die Beklagte habe die Vollstreckungsbefehle bewußt in rechtsoder sittenwidriger Weise erwirktP In diesem Palle hätte es zur Anwendung des § 826 BGB nicht zusätzlich besonderer Umstände bedurft, die das Vorgehen der Beklagten hätten sittenwidrig erscheinen lassen0 Bei der Präge, ob die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gemäß § 826 BGB unzulässig und der Vollstreckungsgläubiger zur Herausgabe des Titels verpflichtet ist, sind zwei Gruppen von Sachverhalten zu unterscheiden0 Bei der ersten Gruppe hat eine Partei den Titel oder seine Rechtskraft durch eine rechtsoder sittenwidrige Handlung im Bewußtsein von der Unrichtigkeit ihres in dem Prozeß verfolgten Begehrens herbeigeführt (vgl* Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts,
7. Auf1e § 157 So 753; Wieczorek, ZPO § 322 Anm„ C III b).
Zu dieser Gruppe gehört vor allem der Pall, daß eine Partei den Titel erschlichen hato Aber auch dann, wenn dieser Pall, bei dem das Merkmal der Täuschung im Vordergrund steht, nicht gegeben ist, kann eine Partei den Titel sittenwidrig’ erwirkt haben; diese Voraussetzung kann z.B. vorliegen, wenn eine Partei eine Zwangs- oder Hotlage der anderen Partei ausgebeutet hat (vgl* RGZ' 39? 142; 132, 273)» Zu der anderen Gruppe gehören die Fälle, in denen die Partei das Urteil in ordnungsgemäßer Weise erwirkt hat, die Verwertung des Titels aber sittenwidrig erscheint« Bas Reichsgericht hatte ursprünglich nur in den Fällen der ersten Gruppe die Vorscnrift des § 826 BGB angewendet (vglo RGZ 61, 359; 78, 390)o Später hat es aber auch bei der zweiten Gruppe die Voraussetzungen dieser Bestimmung für gegeben erachtet, jedoch ausgeführt, es genüge nicht, daß der Titel unrichtig sei und die vollstreckende Partei dies wisse, es müßten vielmehr (im Gegensatz zur ersten Gruppe) besondere Umstände
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hinzukommen, die die Ausnutzung des Titels im einzelnen Fall als sittenwidrig erscheinen ließen (RGZ 168«, 1 ff £&7; vgl. auch BSHZ 13, 71 ff, BGHZ 26, 391 ff). Das Be-rufungsgericht geht offenbar davon aus, es könne im vorliegenden Rechtsstreit nur ein Fall der zweiten Gruppe in Betracht kommen«, Aus diesem Grunde hat es das Vorliegen besonderer Umstände geprüft* Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Kläger in erster Linie geltend machen, die Beklagte habe den Vollstreckungstitel in sittenwidriger Weise erwirkt» Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe, als sie die Wechsel im Wechselmahnverfahren geltend gemacht habe, gewußt, daß ihr ausschließlich Forderungen gegen die Gräfin	zustünden, sie habe
 aber gleichwohl, wider besseres Wissen, die Vollstreckungsbefehle gegen die Gräfin WBi^-KBH^P in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin erwirkt, um auf diese Weise die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger zu betreiben, weil sie sich hiervon eine schnellere Befriedigung ihrer Forderungen versprochen habe» Die Kläger haben weiter vorgetragen, die Beklagte habe auch erwartet, daß die Gräfin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin keine Rechtsbehelfe gegen die Volistreckungs-befehle geltend machen werde* Die Kläger haben unter Beweisantritt behauptet, die Beklagte habe Gräfin WBHfc-K#BBB mit der Erwägung beruhigt, die Titel dienten nur zur Sicherheit, es solle nicht aus ihnen vollstreckt werden«, Die Kläger haben weiter behauptet, die Beklagte habe eine Zwangslage der Gräfin	ausgenutzt, weil
 diese in dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren Angaben gemacht habe, mit denen sie sich, wenn sie gegen die Vollstreckungsbefehle vorgegangen' wäre? in Widerspruch gesetzt hätte« Schließlich haben die Kläger behauptet, die
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Beklagte habe auch damit gerechnet, Gräfin Wij werde sich nicht gegen die Vollstreckungsbefehle wehren, weil sonst zutage treten würde, daß sie seihst Schuldnerin der geltend gemachten Forderung sei; die Beklagte habe die Zahlungs- und Vollstreckungshefehle ’’einem mitspielenden Vertreter” zustellen lassen, von dem sie gewußt oder jedenfalls angenommen habe, er werde 'sich selbst nicht wehren und die Betroffenen, die Kläger, auch nicht unterrichten« Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat die Beklagte die Vollstreckungsbefehle in sittenwidriger Weise erwirkt« Es kommt dann nicht darauf an, ob weitere Umstände gegeben sind, die die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 26, 391 ff /3967) «>
4o Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben„ Die Sache mußte, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat dieses Gerichts , zurückverwiesen werden«, In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Kläger unter .Be-weisantritt behauptet haben, Hans MaflB, der Geschäftsführer der Beklagten, habe, nachdem er aus den Vollstreckungsbefehlen gegen die Kläger vollstreckt habe, der Gräfin
 zugesagt,, er werde nicht mehr aus diesen Titeln
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vollstrecken und er werde das bereits Beigetriebene zurück-erstatten«
Dr<,Nastelski Dr„Haidinger DroNörr Liesecke
 Dr«Reinicke