Der Kläger hält seine Ausschließung für unberechtigt »'weil ein Vorstandsmitglied nur durch die Generalversammlung abberufen und ausgeschlossen werden könne» ein wirksamer Torstandsbeschluß nicht gefaßt worden sei und es an einem der in $ 10 der Satzung vorgesehenen Aus-schließungsgründe fehle. Das Berufungsgericht fährt aus: § 10 Ziff 2 der Satzung der Beklagten, nach dem ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden kann, gelte auch für die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds. Davon gehe auch § 10 Ziff 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten aus, wenn dort bestimmt sei, daß der Ausgeschlossene vom Empfang des den Ausschluß mitteilenden Einschreibens nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein, könne (ebenso § 68 Abs 4 GenG). Diese Anordnung sei, weil vom Aufsichtsrat beschlossen und nicht ins Genossenschaftsfcegister eingetragen, kein Satzungsbestandteil und berühre daher die satzungsmäßige Zuständigkeit des Vorstandes zur Ausschließung von Vorstandsmitgliedern nicht. Ws sei darum unerheblich, daß die Ausschließung des Klägers nicht in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat beraten worden sei. vu einer außerordentlichen Generalversammlung auf den 12» Oktober 1952 erstens zur Darlegung der Meinungsverschieden-heiten durch die drei Vorstandsmitglieder, zweitens zur Entscheidung der Mitglieder darüber, wer im Vorstand verbleiben soll, und drittens zur Neuwahl beschlossen, nachdem ihn der Klüger durch sein Schreiben vom 23* September 1952 über die mangelnde Zusammenarbeit unterrichtet und mehrere Vorwürfe gegen VMMM und MM erhoben habe. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unter haltung in der Wohnung des Klägers zu einem Vorstandsbeschluß geführt habe und ob dem Kläger das rechtliche Gehör zu seiner Ausschließung gewährt worden sei. Penn die Ausschließung des Klägers sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil VflHD und RflU^diese Maßnahme zu einer Zeit ergriffen hätten, nachdem der Aufsichtsrat beschlossen hatte, zur Entscheidung der Mißhelligkeiten eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und deshalb das Vorgehen von VfHH^und RflBPeine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausnutzung ihrer formellen Rechtsstellung darstelle. Infolge des ausgesprochenen Ausschlusses habe der Kläger jedoch ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sein Amt verloren (OGHZ 1, 375; Meyer-Meulenbergh § 68 Anm 7); daher sei das Aufsichtsratsmitglied HflBP in den Vorstand berufen worden und St^m^als Ersatzmit-glied in den Aufsichtsrat eingetreten. Bas Berufungsgericht meint weiter, ohnehin dürfe der Vorstand von seinem Recht auf Ausschließung eines Vorstandsmitglieds dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn die im Vorstand aufgetretenen Unstimmigkeiten den Aufsichtsrat veranlaßt hätten, die Generalversammlung als das oberste Organ der Genossenschaft Über das Verbleiben der einzelnen Mitglieder im Vorstand entscheiden zu lassen und gegebenenfalls eine Neuwahl vorzunehmen. Vppppund RHP MP hat ten der Entscheidung der Mitglieder zuvorkommen wollen, da sie sich vom Tätigwerden des Aufsichtsrats und von einer außerordentlichen Generalversammlung nichts versprochen hätten. Lage der Binge sei keineswegs sicher gewesen, daß die vom Aufsichtsrat beschlossene außerordentliche Mitgliederversammlung gegen den Kläger und für Vfl||fcund RflBHl entschieden haben würde. Es sei bezeichnend, daß sich IflHBpund zu ihrem Vorgehen erst entschlossen hätten, nachdem der Kläger den Aufsichtsrat angerufen und dieser beschlossen habe, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bei der gegebenen Sachlage seien VflHB wö RÜHM nicht berechtigt gewesen, den Kläger vor der endgültigen Entscheidung der Generalversammlung auszuschließen und ihn auf diese Weise um sein Vorstandsamt zu bringen, das er, weil es inzwischen gültig anderweitig besetzt worden sei, such.mit der Feststellung, daß seine Ausschließung' rechtsunwirksam sei, nicht wieder erlange. In einem sö-lchen Falle könnte ein Mitglied eines bloß aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstandes nur dann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es an der seiner Ausschließung dienenden Vorstandssitzung teilnähme und diese nicht vor der Abstimmung verließe. Das macht es recht fragwürdig, ob die Zuständigkeit des Vorstandes für den Ausschluß von Mitgliedern auch für den Ausschluß eines Vorstandsmitglieds maßgebend sein soll, solange der Vorstand bloß aus drei % Denn die Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil entweder kein Vorstandsbesehluß über die Ausschließung des Klägers zustande gekommen ist, oder sich die Genossenschaft, falls doch ein Ausschließungsbeschluß gefaßt worden sein sollte, auf ihn nach der Art Beines Zustandekommens nicht berufen kann, ohne gegen freu und Glauben zu verstoßen. Wäre aber selbst anzunehmen, daß im Augenblick der "Abstimmung” nicht bloß ein privates Gespräch; sondern eine Vorstandssitzung stattfand und daß der Vorstand beschlußfähig ist, wenn eines seiner an einer Sitzung teilnehmenden Mitglieder kein Stimmrecht hat, so läge zwar formell ein Ausschließungsbeschluß vor; ihm könnte aber nicht die Ausschließungswirkung beigemessen werden. Denn ersichtlich haben sie ihr Vorgehen in der Weise angelegt, daß sie den Kläger als für die Beschlußfassung anwesend einfangen und auf diese Weise rein äußerlich die Beschlußfähigkeit des Vorstandes herstellen konnten. Ein solches Verhalten verstößt grob, gegen freu und Glauben.Wird aber die Beschlußfähigkeit des Ausschließungsorgans unter schwerer Verletzung von Anstand und guter Bitte herbeigeführt, so kann ein auf dieser Grundlage gefaßter Beschluß nicht zur Ausschließung führen. Es kommt daher nicht erst darauf an, ob dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt worden ist und ob eine Unterlassung in dieser Richtung, wie die Revision meint, dadurch geheilt werden kann, daß dem Betroffenen von der
■ o# . Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Saamttlung \ Gesetzt GenG § 68 Hechtesatz! Hie Berufung auf einen Aus schließungsbe Schluß kann wegen der Art seines Zustandekommens gegen freu und Glauben verstoßen und darum unbeachtlich sein* Aktenzeichens II ZR 231/55 Urteil des BGH vom 21. Märe 1957 - ^ JSSSg U<J II-ZR 231/55 Verkündet laut Protokoll am 21. März 1957 Jodas, Justizangestellter, ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit der Mp' und tMBHMHHfe eGmbH, KMH|M, vertreten durch ihreijr^stand^JohannVflM, Georg CpBP Artur A^HP^n Beklagten und Eevisioneklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan\ gegen den Kaufmann Michael Kläger und Revisionsbeklagtenj -Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Nörr und Br. Haager für Recht erkannt % Bie Revision gegen das am 4. Juli 1955 verkündete Urteil des*2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg wird auf Kosten der Beklagten zurttck-gewiesen. 1 Von Rechts wegen -2- Tatbegtands Der Kläger gehörte dem Vorstand der beklagten Genossenschaft seit ihrer Gründung (7*9*47) an. Im Jahre 1952 setzte sich der Torstand aus ihm» Johann VflBBfcund Adolf BflBk zusammen« Durch "Vorstandsbeschluß* vom 6. Oktober 1952 wurde der Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat gab der gegen diese Maßnahme angebrachten Berufung nicht statt. Der Kläger hält seine Ausschließung für unberechtigt »'weil ein Vorstandsmitglied nur durch die Generalversammlung abberufen und ausgeschlossen werden könne» ein wirksamer Torstandsbeschluß nicht gefaßt worden sei und es an einem der in $ 10 der Satzung vorgesehenen Aus-schließungsgründe fehle. Er begehrt demzufolge die Feststellung, daß sein Ausschluß aus der beklagten Genossenschaft rechtsunwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Bevision gebeten hat. Ent scheidi^sj^rttedej. Das Berufungsgericht fährt aus: § 10 Ziff 2 der Satzung der Beklagten, nach dem ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden kann, gelte auch für die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds. Venn auch mit dem Verlust der Mitgliedschaft das Vorstandsamt erlösche (§§ 68 Abs 4, 9 Abs 2 GenG), so folge daraus doch -3- njcht, daß ein Vorstandsmitglied nur durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden könne. Ihr obliege allerdings der Widerruf der Bestellung zu dem Vorstandsmitglied, und hierzu sei sogar eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (§§ 31 g, 32 Ziff 2 a der Satzung). Aber Ausschließung und Abberufung unterschieden sich in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen. Barum sei der Vorstand, falls er satzungsmäßig das zur Ausschließung von Mitgliedern berufene Organ sei., in Übereinstimmung mit RGZ 88, 1951 Lang-Weidmüller, GenG § 68 Anm 2; MeyexvHeulenbergh, GenG § 68 Anm- 2 auch zur Ausschließung eines Vorstandsmitglieds für zuständig zu erachten. Davon gehe auch § 10 Ziff 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten aus, wenn dort bestimmt sei, daß der Ausgeschlossene vom Empfang des den Ausschluß mitteilenden Einschreibens nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein, könne (ebenso § 68 Abs 4 GenG). Wach § 21 Ziff 1 der Satzung habe der Vorstand die ihm durch die Geschäftsanweisung auf erlegten Beschränkungen einzuhalten. Wach deren $ 5 Ziff 6 unterlägen Bera-tungsgegetiBtände, bei denen Vorstandsmitglieder persönlich oder wirtschaftlich beteiligt seien, der Beschlußfassung in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Anordnung sei, weil vom Aufsichtsrat beschlossen und nicht ins Genossenschaftsfcegister eingetragen, kein Satzungsbestandteil und berühre daher die satzungsmäßige Zuständigkeit des Vorstandes zur Ausschließung von Vorstandsmitgliedern nicht. Ws sei darum unerheblich, daß die Ausschließung des Klägers nicht in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat beraten worden sei. Bedenklich sei dagegen der Vorgang der Ausschließung* Der Aufsichtsrat habe am 28. September 1952 in Übereinstimmung mit den §§ 28,* 29 der Satzung die Einberufung -4- vu einer außerordentlichen Generalversammlung auf den 12» Oktober 1952 erstens zur Darlegung der Meinungsverschieden-heiten durch die drei Vorstandsmitglieder, zweitens zur Entscheidung der Mitglieder darüber, wer im Vorstand verbleiben soll, und drittens zur Neuwahl beschlossen, nachdem ihn der Klüger durch sein Schreiben vom 23* September 1952 über die mangelnde Zusammenarbeit unterrichtet und mehrere Vorwürfe gegen VMMM und MM erhoben habe. Am 5* Oktober 1952 habe der Aufsichtsrat zwei Wahlvorschläge festgelegt; um zu vermeiden, daß der Kläger, und BflMfe wieder zusammen gewählt würden,habe der eine Vorschlag den Kläger und drei weitere Genossen und der andere Vorschlag VflMHfc und BMI sowie zwei weitere Genossen zur Wahl stellen sollen. Am 6« Oktober 1952 hätten jedoch VflMM und SMM den Kläger in seiner Wohnung auf gesucht, um mit ihm eine Vorstandssitzung abzuhalten, was er jedoch abgelehnt habe. Beide hätten ihm vorgeschlagen, er solle freiwillig von seinem Vorstandsamt zurück-t re ten, dann würden sie für die Hebung seines Geschäfts um 90 sorgen. Über den weiteren Verlauf dieses Besuchs ginge die Darstellung auseinander. Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers habe VflM dem Kläger vorgeworfen, er habe die Genossenschaft geschädigt, und erklärt, "wir stimmen ab". Er habe blitzartig den Finger in die Höhe gehoben und gesagt: "Ab heute bist Du aus der Genossenschaft ausgeschlossen." BMB^babe in gleicher Weise den Finger hochgehoben und gesagt: "Ja, damit bist Du ausgeschlossen." Nach der Darstellung von BflBM babe WMHM außer dem Vorwurf der Schädigung noch weitere Vorwürfe erhöhen und beantragt, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschlie-ßen, worauf VjflMBl und BMMI den Finger emporgehoben hätten und VflMeticlSrt habe, der Kläger sei aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Nach dem von BflHMüber • -Sa- dies e"Sitzungfl auf genommenen Protokoll habe es der Kläger abgelehnt, eine Sitzung ahzuhalten und erklärt, er habe die Vereinspost bereits dem Aufsichtsratsvorsitzenden Wmp übergeben und wolle mit VflHV und BflHHl nichts mehr zu tun haben. Fraglich sei auch, ob die kurze Untexhaltung von mit dem Kläger als Gewährung des rechtlichen Gehörs angesehen werden könne. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unter haltung in der Wohnung des Klägers zu einem Vorstandsbeschluß geführt habe und ob dem Kläger das rechtliche Gehör zu seiner Ausschließung gewährt worden sei. Penn die Ausschließung des Klägers sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil VflHD und RflU^diese Maßnahme zu einer Zeit ergriffen hätten, nachdem der Aufsichtsrat beschlossen hatte, zur Entscheidung der Mißhelligkeiten eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und deshalb das Vorgehen von VfHH^und RflBPeine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausnutzung ihrer formellen Rechtsstellung darstelle. VMHBP und RflHP hätten sich darüber hinweggesetzt, daß im Innenverhältnis nur Vorstand und Aufsichts-rat gemeinsam Über die Ausschließung des Klägers hätten beschließen können (§5 Ziff 6 der Geschäftsanweisung). Hätten sie das beachtet, so hätte der Kläger an dieser gemeinsamen Sitzung teilnehmen und die Pinge darlegen können. Infolge des ausgesprochenen Ausschlusses habe der Kläger jedoch ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sein Amt verloren (OGHZ 1, 375; Meyer-Meulenbergh § 68 Anm 7); daher sei das Aufsichtsratsmitglied HflBP in den Vorstand berufen worden und St^m^als Ersatzmit-glied in den Aufsichtsrat eingetreten. Auf diese Weise sei l VM' -6- auch die Zusammensetzung deB Aufsichtsrats zur Zeit der Entscheidung (Iber die Berufung des Klägers gegen seinen Ausschluß verändert gewesen. Zudem habe nach Treu und Glauben berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger schon an der Gründung teilgenommen habe, daß er seitdem Vorstandsvorsitzer gewesen sei und daß er nach dem erklärten Wunsche des Aufsichtsratsvorsitzenden VMMMund des Auf a sichteratsmitglieds Krppfür den Fall seines freiwilligen Rücktritts zu dem Ehrenvorsitzenden habe ernannt werden sollen. Bas Berufungsgericht meint weiter, ohnehin dürfe der Vorstand von seinem Recht auf Ausschließung eines Vorstandsmitglieds dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn die im Vorstand aufgetretenen Unstimmigkeiten den Aufsichtsrat veranlaßt hätten, die Generalversammlung als das oberste Organ der Genossenschaft Über das Verbleiben der einzelnen Mitglieder im Vorstand entscheiden zu lassen und gegebenenfalls eine Neuwahl vorzunehmen. Vppppund RHP MP hat ten der Entscheidung der Mitglieder zuvorkommen wollen, da sie sich vom Tätigwerden des Aufsichtsrats und von einer außerordentlichen Generalversammlung nichts versprochen hätten. Nur in einem dringenden Fall hätten VMP und BMMK <*ie Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht abzuwarten brauchen. Biese Voraussetzung sei aber nicht gegeben. Bie Ausschließung könne nicht auf Vorgänge vor dem 24c Februar 1952 gestützt werden, denn am 30. September 1951 sei der Kläger, einstimmig wiedergewählt worden und am 24* Februar 1952 sei ihm anläßlich seines 50. Geburtstags in Anerkennung um die Genossenschaft ein Geschenkkorb überreicht worden. Auch geringfügige und nicht folgenschwere Verfehlungen hätten außer Betracht zu bleiben. » -7~ x WaB danach von den gegen den Einiger erhobenen Vorwürfen übrigbleibe, seien teils geringfügige Vorgänge, teils objektive Beleidigungen, zu denen die übrigen Vorstandsmitglieder mindestens in einzelnen Fällen Anlaß gegeben hätten. Der Umgang st on innerhalb der Genossenschaft sei zudem nicht immer zurückhaltend gewesen. Bas dem Kläger vor-werfbare Verhalten reiche auch bei Einbeziehung der früheren Vorfälle nicht aus, um ein sofortiges Einschreiten, das der Entscheidung einer Mitgliederversammlung habe vorgreifen sollen, zu rechtfertigen. Nach. Lage der Binge sei keineswegs sicher gewesen, daß die vom Aufsichtsrat beschlossene außerordentliche Mitgliederversammlung gegen den Kläger und für Vfl||fcund RflBHl entschieden haben würde. Es sei bezeichnend, daß sich IflHBpund zu ihrem Vorgehen erst entschlossen hätten, nachdem der Kläger den Aufsichtsrat angerufen und dieser beschlossen habe, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bei der gegebenen Sachlage seien VflHB wö RÜHM nicht berechtigt gewesen, den Kläger vor der endgültigen Entscheidung der Generalversammlung auszuschließen und ihn auf diese Weise um sein Vorstandsamt zu bringen, das er, weil es inzwischen gültig anderweitig besetzt worden sei, such.mit der Feststellung, daß seine Ausschließung' rechtsunwirksam sei, nicht wieder erlange. Bie Revision ist unbegründet. Zur Zeit der Ausschließung des Klägers bestand der Vorstand der Beklagten aus drei Mitgliedern. Nach $ 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten ist der Vorstand nur dann beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Entscheidung über die eigene Ausschließung hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht. Bas ergibt sich, wenn nicht aus § 43 Abs 3 GenG, jedenfalls aus der Art des Gegenstandes der Abstimmung und damit aus der -8- vJ 0 Sache selbst. Hiervon geht auch die Revision aus. Sie meint nur, aus diesem Grunde könne § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten nicht für die Ausschließung eines Torstandsmitgliedes gelten. Solchenfalls müsse der Vorstand schon bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig sein. Dieser Standpunkt ist unhaltbar, da er auf eine Abänderung der Satzung hinausläuft. Denkbar wäre dagegen, daß ein Vorstandsmitglied, das an einer VorstandsBitzung teilnimmt, aber nicht stimmberechtigt ißt, bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mitzurechnen ist. In einem sö-lchen Falle könnte ein Mitglied eines bloß aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstandes nur dann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es an der seiner Ausschließung dienenden Vorstandssitzung teilnähme und diese nicht vor der Abstimmung verließe. Das macht es recht fragwürdig, ob die Zuständigkeit des Vorstandes für den Ausschluß von Mitgliedern auch für den Ausschluß eines Vorstandsmitglieds maßgebend sein soll, solange der Vorstand bloß aus drei % Mitgliedern besteht und die. Anwesenheit aller drei Mitglieder zur Beschlußfähigkeit gehört. Das braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Denn die Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil entweder kein Vorstandsbesehluß über die Ausschließung des Klägers zustande gekommen ist, oder sich die Genossenschaft, falls doch ein Ausschließungsbeschluß gefaßt worden sein sollte, auf ihn nach der Art Beines Zustandekommens nicht berufen kann, ohne gegen freu und Glauben zu verstoßen. Ist der Kläger* dabei verblieben, daß er nicht bereit sei, mit VflBU und RflH^noch zu einer Vorstandssitzung zusammenzutreten, und daß er mit beiden nichts mehr zu tun haben wolle, so' ist am Abend des 6. Oktober J952 überhaupt keine Vorstandssitzung abgehalten und demzufolge auch kein Vorständsbeschluß gefaßt worden. -9- Wäre aber selbst anzunehmen, daß im Augenblick der "Abstimmung” nicht bloß ein privates Gespräch; sondern eine Vorstandssitzung stattfand und daß der Vorstand beschlußfähig ist, wenn eines seiner an einer Sitzung teilnehmenden Mitglieder kein Stimmrecht hat, so läge zwar formell ein Ausschließungsbeschluß vor; ihm könnte aber nicht die Ausschließungswirkung beigemessen werden. Im Verhältnis der Genossen zueinander, also auch im Verhältnis zu einem auszuschließenden Mitglied, ist die Geschäftsanweisung zu beachten. Die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds hätte daher nach § 5 Ziff 6 der. Geschäftsanweisung der Beklagten eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat bedurft. VflBH^ und haben den Kläger mit der Abstimmung über die Ausschließung überrumpelt, gleichviel ob die Sachdarstellung der Ehefrau des Klägers oder die s zutrifft. Denn ersichtlich haben sie ihr Vorgehen in der Weise angelegt, daß sie den Kläger als für die Beschlußfassung anwesend einfangen und auf diese Weise rein äußerlich die Beschlußfähigkeit des Vorstandes herstellen konnten. Ein solches Verhalten verstößt grob, gegen freu und Glauben.Wird aber die Beschlußfähigkeit des Ausschließungsorgans unter schwerer Verletzung von Anstand und guter Bitte herbeigeführt, so kann ein auf dieser Grundlage gefaßter Beschluß nicht zur Ausschließung führen. Die Ausschließung beruht auch auf diesem Mangel, da infolge des *Ausschlusses" des Klägers ein Aufsichtsratsmitglied in den Vorstand über- und ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat eintrat. Es kommt daher nicht erst darauf an, ob dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt worden ist und ob eine Unterlassung in dieser Richtung, wie die Revision meint, dadurch geheilt werden kann, daß dem Betroffenen von der k -10- satzungsmäßig vorgesehenen Berufungsinstanz das rechtliche Gehör gewährt wird, oder ob dies schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Zusammensetzung, des AufsichtBrats im Zusammenhang mit der vorgenommenen Ausschließung des Klägers veränderte. Es bedarf auch keiner Entscheidung,, ob der Vorstand einer Genossenschaft von dem ihm zustehenden Hecht zu dem Ausschluß eineB Vorstandsmitglieds im Halle von Unstimmigkeiten im Vorstand, gegenseitigen Vorwürfen oder einseitigen Verfehlungen dann noch Gebrauch machen darf, wenn der Aufsichtsrat bereits beschlossen hat, eine außerordentliche Hauptversammlung zur Darlegung der Meinungsverschiedenheiten und zur Entscheidung darüber abzuhalten, wer im Vorstand bleiben soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZDQ. Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager