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BGH · II ZR 231/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 231/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitZPOJenaRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 231/08
vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungsgrund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 98.980,23 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 -40 1129/07 -OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -