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BGH · II ZR 230/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 230/87

Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2 seine außergerichtlichen Kosten auferlegt . Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 Ersatz des Schadens, den sie bei mehreren in der Zeit zwischen dem 19. Die Klägerin hat daraus insgesamt einen Gewinn von 86.967,09 DM gezogen, der ihr in Höhe von 41.377,57 DM ausgezahlt und mit 45.589,50 DM auf Folgeaufträge verrechnet worden ist. Der Optionspreis bildet sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoff-experten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist in der Berufungsinstanz durch Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen durch Beschluß vom 6. Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten zu 2.Dieser hat der Klägerin gemäß § 826 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den von der Beklagten zu 1 vermittelten Warenterminoptionsgeschäften entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Londoner Warenterminoptionen vermittelt und hohe Provisionen in die Prämien einbezieht, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er derartige Geschäftsabschlüsse vornimmt, veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, ohne den in die Einzelheiten des Geschäftsablaufes nicht eingeweihten Erwerber über dessen wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken, insbesondere über Höhe und Bedeutung der an der Londoner Börse zu zahlenden Prämie aufzuklären (vgl. a) Eine Haftung des Beklagten zu 2 kann allerdings nicht daraus hergeleitet werden, daß der Klägerin, wie sie behauptet, die im Jahre 1985 verfaßte Aufklärungsbroschüre der Beklagten zu 1 nicht zugesandt worden ist. Grundsätzlich ist derjenige, der sich auf die Vorschrift des § 826 BGB beruft, für deren Voraussetzungen darlegungsund beweispflichtig (BGH, Urt. v. Die Voraussetzung für eine Haftung erfüllt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann, wenn er einen irreführenden Prospekt verfaßt und verteilen läßt, in dem er den Optionserwerbern wissentlich Tatsachen vorenthält, deren Kenntnis diese erst in die Lage versetzt hätten, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. So muß darauf hingewiesen werden, daß sich die Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet, die den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereiches kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Es muß ferner der Hinweis erfolgen, daß jeder Aufschlag auf die Londoner Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Der Beklagte zu 2 hat eingeräumt, daß er für Inhalt und Gestaltung der den Optionsaufträgen zugrundeliegenden Broschüre verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1 gibt den für die Börse in London maßgebenden Optionspreis mit 55 % des Kundeneinsatzes zwar an und weist auch darauf hin, daß sie nur diese 55 % zu dem Erwerb der Option an die Börse weiterleite und demgemäß auch nur dieser Anteil des Kapitals an der Gewinnchance teilnehme. Mit keinem Wort wird erwähnt, daß der Aufschlag auf die Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung deswegen verschlechtert, weil ein höherer Kursaus-schlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. mittelbar lediglich aus dem Satz geschlossen werden, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch nur demjenigen möglich, der eine ungefähre, wenn auch keine genaue Kenntnis von Inhalt und Voraussetzungen des Warenterminoptionsgeschäftes hat. Derjenige, der sich wie die Klägerin mangels dieser Kenntnis auf aufklärende Hinweise des Beraters verlassen muß, vermag das nicht zu erkennen. Es fehlt hingegen der entscheidende Gesichtspunkt, daß ein Gewinn deswegen kaum zu erwarten ist, weil die Höhe der Vermittlungsprämie einen Kursausschlag voraussetzt, der vom Börsenfachhandel als unrealistisch angesehen wird. Auch eine deutliche Herausstellung des Gedankens, daß die Höhe der Börsenoptionsprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, fehlt. Zwar wird in einem Satz ausgeführt, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Nach dem im Prospekt enthaltenen Satz bringt die Höhe des Optionspreises lediglich zu dem Ausdruck, daß die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen. Hier fehlt der Hinweis, daß allein die Londoner Optionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot einen noch als vertretbar angesehenen Risikobereich kennzeichnet, weil sie zu dem Ausdruck bringt, daß die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. Die Verwendung des Wortes "auch" unterstützt diese unzutreffende Darstellung durch Herbeiführung gedanklicher Unklarheiten; es wird ein Faktor für die Preisbildung (Spekulation) von den anderen preisbildenden Faktoren (z.B. Kursschwankungen, Dauer der Optionsfrist, allgemeine Marktlage) abgegrenzt und neben das Ergebnis der Abwägung dieser preisbildenden Faktoren gestellt. Für einen Laien in diesem Geschäft ist es unter diesen Umständen nicht möglich, die Darstellung nachzuvollziehen und sich ein Bild über Bedeutung und Tragweite des Erwerbs einer Warenterminoption zu machen. Januar 1988 - II ZR 134/87 - ausgeführt hat, wird durch die Verwendung dieses Begriffes unrichtigerweise der Eindruck erweckt, dem Interessenten bleibe gar keine andere Wahl als die - nach dem Inhalt des Prospektes nicht Insbesondere wird auch dadurch die Tatsache verschleiert, daß durch den Anfall der von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Provision und die dadurch bedingte Kürzung des für den Erwerb einer Option zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages eine Gewinnchance des Optionserwerbers praktisch nicht mehr besteht. Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, dieser Punkt habe keine ausschlaggebende Bedeutung für den Entschluß der Kläger gehabt, sich auf diese Art Geschäfte einzulassen, verkennt es diesen Gesichtspunkt. Die gesamten, den vorstehenden Erwägungen zugrundeliegenden Umstände ergeben, daß der Beklagte zu 2 den Inhalt der auf seine Veranlassung vertriebenen Broschüre so gestaltet hat, daß Interessenten, die in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert sind und deshalb auf eine umfassende Aufklärung angewiesen waren, die Risiken des Warenterminoptionsgeschäftes, zu dessen Abschluß sie veranlaßt werden sollten, nicht zutreffend einschätzen konnten. Die Höhe des von der Klägerin als Schaden geltend gemachten Betrages ist unstreitig.

Zitierte Normen: § 826 BGB
GeschäftKostenOptionHöheWMInhaltKlägerinBroschüre

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 230/87
Versäumnis-
URTEIL
Verkündet am:
18. April 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ute S
traße
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2. den Geschäftsführer Hans-Joachim Hl Straße 0,	%,
I, Richard-1
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte	und	Kollegen,
II. Instanz:	ZflU SchflHlpforte 6,
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 3. Zivilsenat - vom 24. Juni 1987 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 18. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage gegen den Beklagten zu 2 abweist.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 51.367,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1986 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zu 2 zur Last.
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Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2 seine außergerichtlichen Kosten auferlegt .
Die Entscheidung über die weitergehenden Kosten ist den Vorinstanzen Vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 Ersatz des Schadens, den sie bei mehreren in der Zeit zwischen dem 19. November 1984 und 12. März 1986 von der Beklagten zu 1 vermittelten Warenterminoptionsgeschäften an der Börse in London erlitten hat. Diesen Geschäften liegen verschiedene durch die Klägerin erteilte und von der Beklagten zu 1 bestätigte Aufträge sowie Plazierungsbestätigungen mit einem Gesamtvolumen von 138.334,50 DM zugrunde. Die Klägerin hat daraus insgesamt einen Gewinn von 86.967,09 DM gezogen, der ihr in Höhe von 41.377,57 DM ausgezahlt und mit 45.589,50 DM auf Folgeaufträge verrechnet worden ist. In Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtauftragsvolumen und den erzielten
 
Gewinnen, die 51.367,41 DM beträgt, hat die Klägerin bei den Geschäften Verluste erlitten. Diesen Betrag macht sie als Schadenersatz geltend.
Den Auftragsbestätigungen waren die Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 beigefügt, nach deren § 12 u.a. die "Broschüre" Bestandteil des Vertrages ist. In dieser Broschüre, die Informationen verschiedener Art über Warenterminoptionsgeschäfte enthält, wird u.a. über den "Preis der Option" folgendes ausgeführt:
"Der Optionspreis richtet sich nach der jeweilig an der Warenterminbörse gehandelten Ware und der Laufzeit der Option. Je höher die Optionsprämie, um so größer muß die Kursbewegung sein, um einen Gewinn zu erzielen.
Der Optionspreis bildet sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoff-experten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen.
Durch die notwendige Zwischenschaltung eines Vermittlers zwischen Brokerhaus und dem Optionskäufer erhöht sich der zu zahlende Einsatz um die vom Vermittler erhobene Provision und vermindert sich die Chance des Optionsbewerbers, den gezahlten Gesamtbetrag zurückzuverdienen und Gewinn zu erwirtschaften.
Der Optionspreis in London beträgt ca. 55 % des Kundeneinsatzes. Da wir nur diese 55 % des Kundeneinsatzes zu dem Erwerb der Option an die Börse weiterleiten (§ 4 unserer Geschäftsbedingungen), nimmt auch nur dieser Teil des Kapitals an der Gewinnchance teil. Mit anderen Worten: Sie kommen deshalb später in die Gewinnzone, weil Sie ja auch die ca. 45 % an uns zu zahlenden Kosten wieder erwirtschaften müssen."
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Die Klägerin hat bestritten, diese Informationsbroschüre erhalten zu haben. Unabhängig davon hafteten die Beklagten auch deswegen, weil der Inhalt der Broschüre keine hinreichende Aufklärung über die Risiken des Warenterminoptionsgeschäftes gebe.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rücknahme der Klage gegen einen weiteren Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Berufung durch Teilurteil zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist in der Berufungsinstanz durch Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen durch Beschluß vom 6. Mai 1987 (40 N 200/202/87 - Amtsgericht Bremen) unterbrochen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2 weiter. Sie hat gegen den ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beklagten zu 2 den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsqründe:
Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser hat der Klägerin gemäß § 826 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den von der Beklagten zu 1 vermittelten Warenterminoptionsgeschäften entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Londoner Warenterminoptionen vermittelt und hohe Provisionen in die Prämien einbezieht, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er derartige Geschäftsabschlüsse vornimmt, veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, ohne den in die Einzelheiten des Geschäftsablaufes nicht eingeweihten Erwerber über dessen wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken, insbesondere über Höhe und Bedeutung der an der Londoner Börse zu zahlenden Prämie aufzuklären (vgl. u.a. Senatsurteile v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738, 739/740; v. 18. April 1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554, 555; v. 20. März 1986 - II ZR 141/85, WM 1986, 734, 735; vgl. zusammenfassend Bundschuh, Die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht beim Vertrieb von Warenterminoptionen, WM 1985, 249, 252).
a) Eine Haftung des Beklagten zu 2 kann allerdings nicht daraus hergeleitet werden, daß der Klägerin, wie sie behauptet, die im Jahre 1985 verfaßte Aufklärungsbroschüre der Beklagten zu 1 nicht zugesandt worden ist. Grundsätzlich ist derjenige, der sich auf die Vorschrift des § 826 BGB beruft, für deren Voraussetzungen darlegungsund beweispflichtig (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1976 - VI ZR 254/74, VersR 1977, 252, 253; Baumgärtel, Handbuch der Beweis last im Privatrecht, 1981, § 826 Rdnr. 1). Die Klägerin hätte demgemäß nicht nur darlegen müssen, daß ihr die Informationsbroschüre nicht zugegangen ist, sondern auch, daß der Beklagte zur Verhinderung ihrer Aufklärung über Warenterminoptionsge-
 
schäfte deren Zugang bewußt vereitelt hat (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87,
WM 1988, 291, 292). Das ist nicht geschehen. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinerlei Beweis angetreten.
b) Die Klägerin hat sich jedoch hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht, der Prospekt sei ihr zugegangen . Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2 mit der Begründung verneint, der Prospekt habe eine hinreichende Aufklärung der Klägerin gewährleistet. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Voraussetzung für eine Haftung erfüllt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann, wenn er einen irreführenden Prospekt verfaßt und verteilen läßt, in dem er den Optionserwerbern wissentlich Tatsachen vorenthält, deren Kenntnis diese erst in die Lage versetzt hätten, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu gehört nicht nur der Hinweis auf die Höhe der Londoner Prämie (vgl. insoweit Senatsurteile v. 17. Mai 1982
-	II ZR 9/82, WM 1982, 738, 739/740; v. 11. Oktober 1982
-	II ZR 120/82, WM 1982, 1374, 1375; v. 7. Februar 1983
-	II ZR 285/81, WM 1983, 300, 301; v. 17. Mai 1984
-	II ZR 275/83, WM 1984, 961, 962; v. 28. November 1983
-	II ZR 72/83, WM 1984, 221, 222), sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäftes und die Bedeutung der Prämie sowie
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ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (vgl. Senatsurteile v. 18. April 1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554, 555; v. 7. Juli 1986 - II ZR 6/86, WM 1986, 1383, 1384; grundlegend für den Umfang der Aufklärungspflicht einer GmbH BGHZ 80, 80, 83/84; Urt. v. 5. November 1984
-	II ZR 38/84, WM 1985, 81, 82; Urt. v. 20. März 1986
-	II ZR 141/85, WM 1986, 734). So muß darauf hingewiesen werden, daß sich die Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet, die den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereiches kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Es muß ferner der Hinweis erfolgen, daß jeder Aufschlag auf die Londoner Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Denn eine Beeinflussung dieser Faktoren verändert entscheidend die Grundlagen des Warenterminoptionsgeschäftes und damit die Gewinnchance. Derjenige, der durch Vorenthaltung dieser Fakten seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten desjenigen gewerbsmäßig ausnutzt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen ist, mißbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB (vgl.
 Sen.Urt. v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82 a.a.O.).
Der Beklagte zu 2 hat eingeräumt, daß er für Inhalt und Gestaltung der den Optionsaufträgen zugrundeliegenden Broschüre verantwortlich ist. Er hat sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlaßt. Da die Klägerin Inhalt und Voraussetzungen des Warenterminoptionsge-schäftes nicht kannte und der Prospekt, wie sein Inhalt ergibt, bewußt irreführend gestaltet ist, haftet der Beklagte zu 2 für den der Klägerin aus der mangelhaften Aufklärung entstandenen Schaden.
Die Beklagte zu 1 gibt den für die Börse in London maßgebenden Optionspreis mit 55 % des Kundeneinsatzes zwar an und weist auch darauf hin, daß sie nur diese 55 % zu dem Erwerb der Option an die Börse weiterleite und demgemäß auch nur dieser Anteil des Kapitals an der Gewinnchance teilnehme. In ihrer Auftragsbestätigung errechnet sie auch den auf diesen Anteil entfallenden Betrag sowie den von ihr einbehaltenen, auf ihre Auslagen und die Prämie entfallenden Anteil. Die Darlegung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der Risiken des Warenterminoptions- und Vermittlungsgeschäftes erfolgt jedoch unvollständig, inhaltlich unklar und unter Vermeidung einer logischen, gedankliche Zusammenhänge herstellenden Ordnung. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist der Inhalt der Broschüre bewußt so angelegt worden, daß er nur unzulängliche Eindrücke von dem Warenterminoptionsgeschäft vermittelt. Mit keinem Wort wird erwähnt, daß der Aufschlag auf die Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung deswegen verschlechtert, weil ein höherer Kursaus-schlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Das kann
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mittelbar lediglich aus dem Satz geschlossen werden, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch nur demjenigen möglich, der eine ungefähre, wenn auch keine genaue Kenntnis von Inhalt und Voraussetzungen des Warenterminoptionsgeschäftes hat. Derjenige, der sich wie die Klägerin mangels dieser Kenntnis auf aufklärende Hinweise des Beraters verlassen muß, vermag das nicht zu erkennen. Denn Inhalt und Zusammenstellung sind so gestaltet, daß dem Käufer nur verschiedene Einzelinformationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Termingeschäftes gegeben werden. Es fehlt hingegen der entscheidende Gesichtspunkt, daß ein Gewinn deswegen kaum zu erwarten ist, weil die Höhe der Vermittlungsprämie einen Kursausschlag voraussetzt, der vom Börsenfachhandel als unrealistisch angesehen wird. So wird zur Verschlechterung der Gewinnerwartung durch den Anfall der Vermittlungsprovision in dem Absatz, in dem die Höhe der Londoner Optionsprämie dargelegt wird, nur ausgeführt, der Käufer komme deshalb später in die Gewinnzone, weil er ja auch die ca. 45 % betragenden, an den Verkäufer zu zahlenden Kosten wieder erwirtschaften müsse.
An anderer Stelle heißt es lediglich, Gewinn werde dann erzielt, wenn - bei der Kaufoption - der Kurs des der Option zugrundeliegenden Warenterminkontraktes höher gestiegen sei als der für die Option gezahlte Einsatz. An einer weiteren Stelle der Broschüre wird gesagt, je höher die Londoner Optionsprämie sei, um so größer müsse die Kursbewegung sein, um einen Gewinn zu erzielen. Im Zusammenhang mit der Einschaltung des Vermittlers und der dadurch anfallenden
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Gebühren wird nur der Hinweis erteilt, der zu zahlende Einsatz des Käufers erhöhe sich um die vom Vermittler erhobene Provision und vermindere die Chance des Optionserwerbers, den gezahlten Gesamtbetrag zurückzuverdienen und Gewinn zu erwirtschaften.
Auch eine deutliche Herausstellung des Gedankens, daß die Höhe der Börsenoptionsprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, fehlt. Zwar wird in einem Satz ausgeführt, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Dieser Satz erfüllt jedoch die vom Senat gestellten Anforderungen nicht. Nach dem im Prospekt enthaltenen Satz bringt die Höhe des Optionspreises lediglich zu dem Ausdruck, daß die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen. Hier fehlt der Hinweis, daß allein die Londoner Optionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot einen noch als vertretbar angesehenen Risikobereich kennzeichnet, weil sie zu dem Ausdruck bringt, daß die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. Dieser letzte Gedanke grenzt eine Gewinnerwartung bei einem Aufschlag auf den durch Gebot und Gegengebot gebildeten Optionspreis praktisch aus. An dieser Klarstellung fehlt es bei der Darstellung der Beklagten zu 1. Diese läßt eine Gewinnerwartung auch unter Berücksichtigung des in Höhe
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der Provision vorgenommenen Aufschlages als durchaus noch realistisch erscheinen. Die Verwendung des Wortes "auch" unterstützt diese unzutreffende Darstellung durch Herbeiführung gedanklicher Unklarheiten; es wird ein Faktor für die Preisbildung (Spekulation) von den anderen preisbildenden Faktoren (z.B. Kursschwankungen, Dauer der Optionsfrist, allgemeine Marktlage) abgegrenzt und neben das Ergebnis der Abwägung dieser preisbildenden Faktoren gestellt. Darüber hinaus wird der unzutreffende Eindruck erweckt, als sei die Bildung des Optionspreises etwas einmaliges. Die Worte "Kursentwicklung" bzw. "Kursbildung", mit denen zu dem Ausdruck gebracht würde, daß es sich um eine stets veränderliche Größe handelt, werden vermieden.
Neben die vorstehend dargelegte inhaltliche Unvollkommenheit und Unklarheit tritt der Umstand, daß die verschiedenen Gesichtspunkte nicht logisch und gedanklich geordnet, sondern wahllos und ungeordnet aneinandergereiht und nebeneinandergesetzt werden. Für einen Laien in diesem Geschäft ist es unter diesen Umständen nicht möglich, die Darstellung nachzuvollziehen und sich ein Bild über Bedeutung und Tragweite des Erwerbs einer Warenterminoption zu machen.
c) Das Berufungsgericht hält den in der Broschüre enthaltenen Hinweis, die Zwischenschaltung eines Vermittlers sei "notwendig", für bedeutunglos. Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 - ausgeführt hat, wird durch die Verwendung dieses Begriffes unrichtigerweise der Eindruck erweckt, dem Interessenten bleibe gar keine andere Wahl als die - nach dem Inhalt des Prospektes nicht
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allzu große - Erhöhung des Verlustrisikos auf sich zu nehmen, die durch den Aufschlag auf die Börsenprämie eintritt (vgl. dazu Brink, EWiR § 276 BGB 4/87). Richtig ist zwar, daß keine Pflicht der Beklagten zu 1 besteht, die Käufer über die Möglichkeit eines direkten Ankaufs von Optionen über Broker der Londoner Börse aufzuklären. Die Beklagte zu 1 tut jedoch mehr: Dadurch, daß sie die Einschaltung eines Vermittlers als "notwendig" bezeichnet, spiegelt sie den Käufern wider besseres Wissen vor, daß sie nur über den Vermittler an den Geschäften teilhaben können. Das hat zur Folge, daß der Käufer eine abgewogene Entscheidung darüber, ob er das Geschäft abschließt, nicht treffen kann. Insbesondere wird auch dadurch die Tatsache verschleiert, daß durch den Anfall der von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Provision und die dadurch bedingte Kürzung des für den Erwerb einer Option zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages eine Gewinnchance des Optionserwerbers praktisch nicht mehr besteht. Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, dieser Punkt habe keine ausschlaggebende Bedeutung für den Entschluß der Kläger gehabt, sich auf diese Art Geschäfte einzulassen, verkennt es diesen Gesichtspunkt.
Die gesamten, den vorstehenden Erwägungen zugrundeliegenden Umstände ergeben, daß der Beklagte zu 2 den Inhalt der auf seine Veranlassung vertriebenen Broschüre so gestaltet hat, daß Interessenten, die in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert sind und deshalb auf eine umfassende Aufklärung angewiesen waren, die Risiken des Warenterminoptionsgeschäftes, zu dessen Abschluß sie veranlaßt werden sollten, nicht zutreffend einschätzen konnten. Zu
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diesem Personenkreis gehörte auch die Klägerin. Der Beklagte zu 2 hat daher vor der Klägerin einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf diese Art von Geschäften gehabt, den er dadurch auf grob anstößige Weise mißbraucht hat, daß er im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufklärung der Klägerin den Abschluß der Optionsgeschäfte mit ihr veranlaßt bzw. nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, daß er eine Schädigung der Klägerin durch die abgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat.
Die Höhe des von der Klägerin als Schaden geltend gemachten Betrages ist unstreitig. Der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage war daher unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und in Abänderung der Entscheidung des Landgerichtes stattzugeben.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Dr. Hesselberger	Dr.	Henze