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BGH · II ZR 230/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 230/54

Vorstandsstelle in Hp|^|Das Kündigungsschreiben berief sich darauf, daß der damalige Reichsstatthalter von Baden den Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP vor 1933 für besonders geeignet für die Stellung gehalten habe, und sagte, daß die Kündigung in Vollzug der Anweisung der französischen Militärregierung an alle deutschen Regierungsbehörden (Amtsbl Baden Nr 3 v*14*6«45, S 3) ausgesprochen werde. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil Mi nisterialrat zu ihr nicht berechtigt gewesen sei, dig im Kündigungsschreiben angezogene Vorschrift der Militärregierung nur auf Behördenangestellte anwendbar sei und Parteizugehörigkeit keinen Kündigungsgrund darstelle. Die Berufuni des Klägers, mit der er den Anspruch auf 6.830 DM erhöhte - das ist das Ruhegehalt für 1930 und 1951 unter Aufrecht-I erhaltung der Ansprache für die frühere Zeit - , hatte keil nen.Erfolg. einen wichtigen Grund zur Kündigung ahgah (u.a» BGHZ 8, 363; 12, 339)«» Diese Voraussetzung war gegenüber dem Kläger gegeben, da im Jahre 1945 ungewiß war, wielange er durch seine Parteizugehörigkeit an der Ausübung seines Dienstes als Vorstand der Beklagten gehindert sein würde - er wurde erst durch Spruchbescheid vom 16, Februar 1949 als Llitläufer eingestuft -, und angesichts seiner politischen Belastung für das Unternehmen, das im Eigentum der Öffentlichen Hand steht, untragbar war. wiesen worden ist, daß er keine silbernen Böffel stehlen , dürfec Selbst wenn diese Erläuterung Vertragsinhalt geworden wäre, so schlösse das eine Kündigung wegen der durch seine Zugehörigkeit zur NSDAP eingetretenen Behinderung zur Arbeitsleistung nicht aus* Denn das Hecht einer Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im Hinblick auf § 75 Abs 3 AktG im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden* Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28* Januar 1953 - II ZE 265/51 (BGHZ 8, 361) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der l&hrmeinung aus-gesprochen* i* seiner Zugehörigkeit zur NSDAP an der Ausübung seines Amtes gehindert sein und deshalb entlassen werden könnte, so kann überhaupt nicht vereinbart worden sein, daß er aus dem genannten Grunde nicht fristlos entlassen werden dürfe» Ein solches Entlassungsverbot konnte auch gar nicht für eine Arbeitsbehinderung vereinbart werden, die sich erst aus den , Entnazifizierungsbestiiomungen der Besatzungsmächte ergäbe tx 2o) Ss kann nicht bezweifelt werden, daß die Kündigung für die Beklagte ausgesprochen worden ist, denn die Beklagte ist auf dem Kündigungsschreiben als Absenderin vermerkt, und dem Kläger wurde sein Anstellungsverhältnis zur Bekl* ten gekündigt. Die Organe der Beklagten waren ijn Jahre 194-5 funkt ionsunfähig, die Mitglieder des Aufsichtsijit waren zur Untätigkeit verurteilt, eine Hauptversammlung konnte nicht einberufen werden und das Registergericht war zur] Bestellung eines Not auf sichtsrats (§89 AktG) wegen Still-| stands der Rechtspflege außerstande«. Mai 1945, durch die| er mit der vorläufigen Finanzverwaltung des Landes Baden beauftragt wurde, nicht bezweifelt werden und ist auch vo»| Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden. Denn es ist klar» daß dem Kläger wegen der durch seine Zugehörigkeit zur NSDAP bedingten Verhinderung» sein Amt vorerst weiter auszuüben» gekündigt wurde, und es bedurfte keiner Sntlas eungsanordnung der Besatzungsmächte, um die ausgesprochene Kündigung berechtigt erscheinen zu lassen«, Darum kommt es auch nicht darauf an, ob diese französische Anordnung oder das am Sitz der Gesellschaft geltende amerikanische Besatzungsrecht galt. 6«) Zweifel können bestehen« ob die Kündigung gleich bei ihrem Eingang in der Wohnung des Klägers oder erst bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wirksam geworden ist» Aber diese Präge braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger Ansprüche erst für eine Zeit lange nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft geltend macht« 5.) Die fristlose Entlassung setzte ein Verschulden legen* daß das Ruhegehalt auch hei fristloser Entlassung des Klägers wegen auf seiner Parteizugehörigkeit beruhender Dienstbehinderung habe gewährt werden sollen« Diese Erwägung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, ist also der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht zugänglich? Diese Vorschrift berechtigt auch nicht dazu, dem Klä ger in einem Palle, der die vereinbarte Pension nicht aus löste, den vertraglichen Pensionsanspruch deshalb zu geben, weil er Kläger/ von der Beklagten aus seinem Dienst Verhältnis mit der "geholt” worden sei, um als Nationalsozialist diejenigen Widerstände niederkämpfen zu können? Alle diese Umstände stehen der Anerkennung einer auB Billigkeitsgründen zuzusprechenden Pension entgegen* Der Senat hat aus Billigkeitsgründen ein Ruhe gehalt nur da gewährt, wo der Betroffene wertvolle Arbeit für das Unternehmen geleistet, seine Arbeitskraft während der Anstellung im Interesse des Unternehmens aufgebraucht hatte oder infolge Alters oder Krankheit kaum noch imstande war* anderwärts eine Lebensstellung mit ausreichendem Einkommen zu finden* Der Kläger kann für.sich lediglich ins Peld führen, daß er durch seinen Kriegsdienst verhindert war, wesentliche Arbeit für die Beklagte zu leisten, daß er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft Hot gelitten und inzwischen nur eine kleine Anstellung gefunden habe» Das sind jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, keine Gründe, die sich von zahllosen anderen Schicksalen unterscheiden und die ihn berechtigten, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit Ruhegehalt zusätzlich zu einem selbstverdienten Arbeitseinkommen zu beanspruchen» Da der Klage'”** anwaltlich vertreten war und Jeder .Anhaltspunkt dafür fehl*, daß er einen solchen Feststellungsantrag irrtümlich unter«| lassen haben könnte, trifft das Berufungsgericht nicht der Vorwurf der Revision, es hätte die Stellung eines solchen Antrages anregen müssen* Von einer Verletzung des § 139 ZPO kann keine Rede sein.

Zitierte Normen: § 75 AktG § 626 BGB § 139 ZPO
RuhegehaltZeitBadenBrKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 230/54
3
2354 088
Verkündet
 am 11» Juli 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo 1 k e s
.v
In dem Rechtsstreit . .
dag^to	Alfred
 Klägers, Berufungs- und Revi sionsklägers,
, %> *+
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br
 gegen
treten
 Aktiengesellscha	__
durch den Salinendirektor
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der II« Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«. Selowsky, Br« Beibrück, Br« Fischer,
 Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom. 18, August 1954 \7ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war ab 1» Oktober 1939 Vorstand der Beklagten, einer Aktiengesellschaft- deren alleiniger Aktionär das land Baden war. Er v/ar seit dem 1* November 1922 bei der	angestellt	und	dort seit 1927 an verschiedenen
 Stellen als erster Kaufmann tätig« Der NSDAP gehörte er seit 1931 an und war von Herbst 1934 bis Anfang 1937 als stellvertretender Gauwalter der DAF tätig* während dieser Zeit war er von der %{/////& beurlaubte. Als er von der Beklagten angestellt wurde, war er 33 Jahre alt. Der Anstellungsvertrag vom 19o/26 Juli 1939 sah für ihn alsbald ein Ruhegeld vor« Der Kläger wurde nach etwa zweimonatiger Tätigkeit bei der Beklagten zu dem Y'ehrdienst eingezogen« Mit Schreiben vom 21« Juni 1945 kündigte der durch Verfügung der französischen Militärregierung vom 13» Mai 1945 mit der vorläufigen Finanz-Verwaltung des Bandes Baden beauftragte Ministerialrat dem Klager das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung* Für das Kündigungsschreiben wurde ein Briefbogen mit dem Kopf: Badischer Finanz- und Wirtschaftsminister verwendet, auf dem in Schreibmaschine unter das Datum noch gesetzt war: v^flppHl Bflpfe	AG
Vorstandsstelle in Hp|^|Das Kündigungsschreiben berief sich darauf, daß der damalige Reichsstatthalter von Baden den Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP vor 1933 für besonders geeignet für die Stellung gehalten habe, und sagte, daß die Kündigung in Vollzug der Anweisung der französischen Militärregierung an alle deutschen Regierungsbehörden (Amtsbl Baden Nr 3 v*14*6«45, S 3) ausgesprochen werde. Der Kläger war bei Eingang dieses Schreibens noch in Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende September 1945 entlassen wurde»
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil Mi nisterialrat	zu	ihr	nicht berechtigt gewesen sei, dig
 im Kündigungsschreiben angezogene Vorschrift der Militärregierung nur auf Behördenangestellte anwendbar sei und Parteizugehörigkeit keinen Kündigungsgrund darstelle. Er ist der Ansicht, daß der Vertrag mangels Kündigung ausgelaufen sei und er deshalb die vereinbarten Pensionsrechte habe.
Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von '2.532f81 DK zu verurteilen.
Das ist die halbe Jahresgratifikation gemäß § 3 des Vertrages und das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Mai 1946 bis zu dem 31* Dezember 1948, soweit für die Zeit vor dem 21; Juni 1948 beansprucht, umgestellt im Verhältnis von 10 : 1
Das Eandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufuni des Klägers, mit der er den Anspruch auf 6.830 DM erhöhte - das ist das Ruhegehalt für 1930 und 1951 unter Aufrecht-I erhaltung der Ansprache für die frühere Zeit - , hatte keil nen.Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Berufungsant] trag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Re> sion bittet.
Entgehei dung sgründ Die Revision ist unbegründet.
w	>	st
 Dem Kläger stehen vertragliche Fensionsrechte nicht z
I.) Der Senat hat v/iederholt ausgesprochen, daß eine die Weiterbeschäftigung hindernde Zugehörigkeit zur NSDAP
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einen wichtigen Grund zur Kündigung ahgah (u.a» BGHZ 8, 363; 12, 339)«» Diese Voraussetzung war gegenüber dem Kläger gegeben, da im Jahre 1945 ungewiß war, wielange er durch seine Parteizugehörigkeit an der Ausübung seines Dienstes als Vorstand der Beklagten gehindert sein würde - er wurde erst durch Spruchbescheid vom 16, Februar 1949 als Llitläufer eingestuft -, und angesichts seiner politischen Belastung für das Unternehmen, das im Eigentum der Öffentlichen Hand steht, untragbar war.
Es mag sein, daß der Kläger zur Erläuterung dessen, was * nach dem Vertrage wichtiger Grund sein sollte, darauf hinge- .. wiesen worden ist, daß er keine silbernen Böffel stehlen , dürfec Selbst wenn diese Erläuterung Vertragsinhalt geworden wäre, so schlösse das eine Kündigung wegen der durch seine Zugehörigkeit zur NSDAP eingetretenen Behinderung zur Arbeitsleistung nicht aus* Denn das Hecht einer Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im Hinblick auf § 75 Abs 3 AktG im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden* Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28* Januar 1953 - II ZE 265/51 (BGHZ 8, 361) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der l&hrmeinung aus-gesprochen*	i*
Uenn aber, wie der Kläger behauptet, bei .VertragsSchluß
 gar nicht damit gerechnet worden ist, daß er einmal wegen
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seiner Zugehörigkeit zur NSDAP an der Ausübung seines Amtes gehindert sein und deshalb entlassen werden könnte, so kann überhaupt nicht vereinbart worden sein, daß er aus dem genannten Grunde nicht fristlos entlassen werden dürfe» Ein solches Entlassungsverbot konnte auch gar nicht für eine Arbeitsbehinderung vereinbart werden, die sich erst aus den , Entnazifizierungsbestiiomungen der Besatzungsmächte ergäbe
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 Denn das Gegenteil annehmen, hieße einer Farteivereinba die Macht geben* Besatzungsrecht von vornherein für sich™ anwendbar zu machen, und das ist schlechthin ausgeschlossen.
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2o) Ss kann nicht bezweifelt werden, daß die Kündigung für die Beklagte ausgesprochen worden ist, denn die Beklagte ist auf dem Kündigungsschreiben als Absenderin vermerkt, und dem Kläger wurde sein Anstellungsverhältnis zur Bekl* ten gekündigt.
3*) Ministerialrat	war	zur Wahrnehmung der Recht
 der Beklagten berechtigt. Die Organe der Beklagten waren ijn Jahre 194-5 funkt ionsunfähig, die Mitglieder des Aufsichtsijit waren zur Untätigkeit verurteilt, eine Hauptversammlung konnte nicht einberufen werden und das Registergericht war zur] Bestellung eines Not auf sichtsrats (§89 AktG) wegen Still-| stands der Rechtspflege außerstande«. Aus Anlaß ähnlicher Bälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BG1IZ 12> 339/40; Urt v«8.5*54 - II ZR 235/53). daß der Allein-alctiohär eine notwendig gewordene fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern aussprechen darf, wenn die Organe defl Gesellschaft funktionsunfähig sind« Das gilt auch für diel Beklagte»	f]
Daß aber Ministerialrat B^P zur Vertretung des alleij nigen Aktionärs befugt war, kann nach der Verfügung der französischen Militärregierung vom 13. Mai 1945, durch die| er mit der vorläufigen Finanzverwaltung des Landes Baden beauftragt wurde, nicht bezweifelt werden und ist auch vo»| Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden. Auf die Teilung Badens kommt es deshalb nicht an«
4.) Daß die Kündigung Min Vollzug der Anweisung der französischen Militärregierung an alle deutschen Regierung! behörden (Amtsbl Baden Nr 3 v«14.6«45, S 3)w ausgesprochen wurde und ob diese Anweisung nur für Behördenangestellte odjgf*
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auch für Vorstandsmitglieder eines von der öffentlichen Hand betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens gilt, ist unerheblich«. Denn es ist klar» daß dem Kläger wegen der durch seine Zugehörigkeit zur NSDAP bedingten Verhinderung» sein Amt vorerst weiter auszuüben» gekündigt wurde, und es bedurfte keiner Sntlas eungsanordnung der Besatzungsmächte, um die ausgesprochene Kündigung berechtigt erscheinen zu lassen«, Darum kommt es auch nicht darauf an, ob diese französische
 Anordnung oder das am Sitz der Gesellschaft geltende amerikanische Besatzungsrecht galt.
des Klägers nicht voraus. Auch unverschuldete Gründe berechtigen zur jederzeitigen Auflösung des AnstellungsVertrages mit einem Vorstandsmitglied* Das ist allseits anerkannt und ständige Rechtsprechung»
6«) Zweifel können bestehen« ob die Kündigung gleich bei ihrem Eingang in der Wohnung des Klägers oder erst bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wirksam geworden ist» Aber diese Präge braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger Ansprüche erst für eine Zeit lange nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft geltend macht«
Es ist daher, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, in welchem Zeitpunkt die Kündigungserklärung wirksam geworden ist.
7«) Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit kann vereinbart werden, daß Ruhegehalt auch bei unverschuldeter frist- -loser Kündigung gewährt werden soll. Der Vertrag vom 19«/26* -Juli 1939 schließt das vereinbarte Ruhegehalt bei frist- 4. loser Kündigung aus § 626 BGB mit Ausnahme des Palles der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung aus. Das Berufungsge-rieht hat es abgelehnt» den Vertrag ergänzend dahin auszu-
5.) Die fristlose Entlassung setzte ein Verschulden
 legen* daß das Ruhegehalt auch hei fristloser Entlassung des Klägers wegen auf seiner Parteizugehörigkeit beruhender Dienstbehinderung habe gewährt werden sollen« Diese Erwägung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, ist also der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht zugänglich? und steht in rechtlicher Hinsicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 12, 34-2).
Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebni kann nicht auf dem Wege des § 242 BGB umgestoßen werden„
Diese Vorschrift berechtigt auch nicht dazu, dem Klä ger in einem Palle, der die vereinbarte Pension nicht aus löste, den vertraglichen Pensionsanspruch deshalb zu geben, weil er Kläger/ von der Beklagten aus seinem Dienst Verhältnis mit der	"geholt”	worden	sei,	um	als
 Nationalsozialist diejenigen Widerstände niederkämpfen zu können? die ihr aus der Herrschaft des Nationalsozialismus erwachsen waren* Denn der Kläger kann die Beklagte nicht . daran festhalten, daß sie ihn zu sich "holte11, um seine Eigenschaft als alter Pg für sich auszunutzen, weil er auf diese Weise noch heute Vorteile aus seiner national- , sozialistischen Einstellung herleiten würde«
Vertragliche Ruhegehaltsansprüche sind dem Kläger daher zu Recht versagt worden«
II, Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit stehen dem Kläger keine Pensionsrechte zu*
t
Der Kläger war erst 33 Jahre alt, als er den Anstel-, lungsvertrag bei der Beklagten erhielt* In seiner Stellung bei der	hatte	er	noch keine Pensionsrechte? son-
dern bloß eine Pensionserwartung an deren Pensionskasse>
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die sich erst dann zu dem Pensionsansprueh verdichtete, falls er bia zur Dienstunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze in den Diensten der	geblieben	wäre«.
Der Kläger hat also durch seinen Übertritt zur Beklagten keine ihm bereits erwachsenen Pensionsansprüche aufgegeben* Im Gegensatz zu seinem Amtsvorgänger und seinem Amtsnach- • folger bei der Beklagten hat er alsbald, ohne Probezeit und ohne Bewährung einen Pens ions vertrag erhalten» Das war mindestens bei der Beklagten ungewöhnlich. Der Kläger ist befähigt und war bei Ausspruch der"Kündigung und seitdem arbeitsfähig» Das alles hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Alle diese Umstände stehen der Anerkennung einer auB Billigkeitsgründen zuzusprechenden Pension entgegen* Der Senat hat aus Billigkeitsgründen ein Ruhe gehalt nur da gewährt, wo der Betroffene wertvolle Arbeit für das Unternehmen geleistet, seine Arbeitskraft während der Anstellung im Interesse des Unternehmens aufgebraucht hatte oder infolge Alters oder Krankheit kaum noch imstande war* anderwärts eine Lebensstellung mit ausreichendem Einkommen zu finden* Der Kläger kann für.sich lediglich ins Peld führen, daß er durch seinen Kriegsdienst verhindert war, wesentliche Arbeit für die Beklagte zu leisten, daß er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft Hot gelitten und inzwischen nur eine kleine Anstellung gefunden habe» Das sind jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, keine Gründe, die sich von zahllosen anderen Schicksalen unterscheiden und die ihn berechtigten, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit Ruhegehalt zusätzlich zu einem selbstverdienten Arbeitseinkommen zu beanspruchen»
Die von der Revision angeschnittene Präge, ob der Kläger bei Erreichung des 65. Lebensjahrs oder bei Eintritt, seiner Dienstunfähigkeit gegenüber der Beklagten pensionsberechtigt ist, hatte das Revisionsgericht nicht zu ent-
scheiden} da ein diesbezüglicher Pest Stellungsantrag in : Tatsacheninstanzen nicht gestellt worden ist. Da der Klage'”** anwaltlich vertreten war und Jeder .Anhaltspunkt dafür fehl*, daß er einen solchen Feststellungsantrag irrtümlich unter«| lassen haben könnte, trifft das Berufungsgericht nicht der Vorwurf der Revision, es hätte die Stellung eines solchen Antrages anregen müssen* Von einer Verletzung des § 139 ZPO kann keine Rede sein.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des § 9W , ZPO zurUckgewiesen werden.	I
Br« Selowsky
 Br. Kuhn
 Dr. Delbrück
 Artl
Dr. Fischet