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BGH · II ZR 230/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 230/07

Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdegegenstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vereinsrechtlichen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93, 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO
10ZPORechtsprechungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 230/07
vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdegegenstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) über 20.000,00 € liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vereinsrechtlichen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93,
 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985 - KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde-und Revisionsverfahren verwehrt.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 13.000,00 €
Goette
 Kurzwei ly
 Strohn
Reichart
 Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 -30 237/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -