Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa für Recht erkannt: Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds nicht zu. 1. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausschluß wirksam wurde, unterfiel die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO denjenigen Mitgliedern einer PGH, die anläßlich und zu dem Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausgeschieden sind, einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am unteilbaren Fonds gibt (vgl. Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin zuzustimmen, daß dem Kläger ein derartiger Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil er nicht im Zusammenhang mit einer Umwandlung der Beklagten, sondern unabhängig von einem solchen Anlaß aus anderen Gründen, und zwar unstreitig spätestens zu dem Ende des Jahres 1991 aus der Beklagten ausgeschieden ist. Gemäß § 12 Abs.4 dieses Musterstatuts hat der Kläger einen Anspruch in Höhe des eingezahlten Anteils, abzüglich etwaiger Verluste, und des Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zwar war durch § 10 Abs. 2 PGH-VO die das Musterstatut für allgemeinverbindlich erklärende Verordnung vom 21. Jedoch richtete sich gemäß der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz zur Klärung grundsätzlicher Auslegungsprobleme eingeführten Vorschrift des § 9 a Abs. 2 PGH-VO das Rechtsverhältnis der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die - wie hier - vor Inkrafttreten der PGH-VO gegründet worden sind, zu ihren Mitgliedern nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten oder soweit es sich nicht um obsolete Bestimmungen der sozialistischen Planwirtschaft oder Gesellschaftsordnung handelte (vgl. Die PGH ist von ihrer Grundstruktur her einer Produktivgenossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GenG vergleichbar (vgl. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Anteil am unteilbaren Fonds nicht um eine eigentumsähnliche Rechtsposition. Er hat damit zu keinem Zeitpunkt an dem unteilbaren Fonds der PGH einen Anteil erworben, auf den er ein Auszahlungsrecht im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens gehabt hätte. Der Anspruch auf einen Anteil an dem unteilbaren Fonds hat für den Kläger auch nicht den Charakter einer prinzipiell unentziehbaren Anwartschaft erhalten, da der Gesetzgeber gerade die vor der Umwandlung ausscheidenden Mitglieder von den durch die PGH-VO zuerkannten Ansprüche ausgeschlossen hat. sen, die unter der Rechtsordnung der DDR entstanden sind, in das Recht der Bundesrepublik Deutschland kann eine Inhaltsund Schrankenbestimniung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sein; sie unterliegt aber nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs.3 GG (vgl. BVerfG, Beschl. Der Gesetzgeber muß allerdings auch bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen genügen (vgl. Der Bundesgesetzgeber konnte die Frage der Abfindung der unabhängig von einer Umwandlung ausscheidenden Mitglieder der Satzungsautonomie der Produktionsgenossenschaften des Handwerks überlassen, da das Musterstatut durch § 10 Abs. 2 PGH-VO seine Allgemeinverbindlichkeit verloren und nur noch privatrechtlichen Satzungscharakter hatte. Die demnach durchzuführende richterliche Inhaltskontrolle der Satzung ergäbe schon deshalb keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, weil § 12 Abs.4 des Musterstatuts, der sich auch im Statut der Beklagten findet, eine dem § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG vergleichbare Regelung enthielt .
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/95 Verkündet am: 24. Juni 1996 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Maximilian I D 22, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte und Dr. gegen Schädlingsbekämpfung S vertreten durch die Liquidatoren, Siegfried Mi Wera Straße 10, und Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage in letzter Stufe von der Beklagten die Auszahlung eines Teilbetrages von 20.000,-- DM des ihm nach seiner Auffassung zustehenden Anteils an deren unteilbarem genossenschaftlichen Fonds. Der Kläger war Mitglied der Beklagten, einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks der ehemaligen DDR. Mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4. April 1991 wurde der Kläger wegen angeblich schädigenden Verhaltens aus der Beklagten ausgeschlossen, wobei der Ausschluß nach Ansicht der Beklagten sofort, nach Ansicht des Klägers erst zu dem Ende des Jahres 1991 Wirkung entfaltete. Die Beklagte führte eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform nicht durch und befindet sich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 im Stadium der Abwicklung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten. Entscheidunqsgründe: Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds nicht zu. 4 1. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausschluß wirksam wurde, unterfiel die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. DDR I, 164; im folgenden: PGH-VO) in der durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I, 766; im folgenden: Hemmnisbeseitigungsgesetz) geänderten Fassung. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO denjenigen Mitgliedern einer PGH, die anläßlich und zu dem Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausgeschieden sind, einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am unteilbaren Fonds gibt (vgl. dazu näher Sen.Urt. v. 3. Juni 1996 - II ZR 217/95 m.w.N.). Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin zuzustimmen, daß dem Kläger ein derartiger Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil er nicht im Zusammenhang mit einer Umwandlung der Beklagten, sondern unabhängig von einem solchen Anlaß aus anderen Gründen, und zwar unstreitig spätestens zu dem Ende des Jahres 1991 aus der Beklagten ausgeschieden ist. Da sich die Beklagte erst ab Anfang 1993 in Liquidation befindet, kann zudem offenbleiben, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO auch den Fall der Liquidation der PGH erfaßt. 2. Dem Kläger stehen deshalb Abfindungsansprüche nur nach dem Statut der Beklagten zu. Dieses entspricht dem durch Verordnung des Ministerrates der DDR vom 21. Februar 1973 für alle Produktionsgenossenschaften des Handwerks verbindlich erklärten Musterstatut (GBl. DDR I, 14, 121; im 5 folgenden: Musterstatut). Gemäß § 12 Abs. 4 dieses Musterstatuts hat der Kläger einen Anspruch in Höhe des eingezahlten Anteils, abzüglich etwaiger Verluste, und des Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zwar war durch § 10 Abs. 2 PGH-VO die das Musterstatut für allgemeinverbindlich erklärende Verordnung vom 21. Februar 1973 außer Kraft gesetzt worden. Jedoch richtete sich gemäß der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz zur Klärung grundsätzlicher Auslegungsprobleme eingeführten Vorschrift des § 9 a Abs. 2 PGH-VO das Rechtsverhältnis der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die - wie hier - vor Inkrafttreten der PGH-VO gegründet worden sind, zu ihren Mitgliedern nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten oder soweit es sich nicht um obsolete Bestimmungen der sozialistischen Planwirtschaft oder Gesellschaftsordnung handelte (vgl. amtl. Begründung zu dem Hemmnisbeseitigungsgesetz, BT-Drucks. 12/103, S. 59; s.a. Sen.Urt. v. 21. September 1995 - II ZR 236/94, WM 1996, 300, 301). Solche Änderungen des Statuts hat die Beklagte nicht vorgenommen. a) Eine obsolete Bestimmung der sozialistischen Planwirtschaft oder Gesellschaftsordnung stellt die Vorschrift des § 12 Abs. 4 des Musterstatuts nicht dar. Die PGH ist von ihrer Grundstruktur her einer Produktivgenossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GenG vergleichbar (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 77/95, ZIP 1996, 674, 676). Auch das Genossenschaftsgesetz kennt in § 73 Abs. 2 Satz 2 nur eine Abfindung ausscheidender Mitglieder in Höhe 6 der (eingezahlten) Geschäftsguthaben einschließlich der Gewinnzuschreibungen und abzüglich der Verlustabschreibungen. Auf die Rücklagen - vorbehaltlich der statutarischen Festsetzung der Beteiligung an einer besonderen Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 GenG - und auf das sonstige Vermögen der Genossenschaft haben die ausscheidenden Mitglieder keinen Anspruch. Diese gemäß § 18 Satz 2 GenG zwingende Vorschrift läßt keine Abweichungen nach oben oder unten zu. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Anteil am unteilbaren Fonds nicht um eine eigentumsähnliche Rechtsposition. Der Kläger ist zu einem Zeitpunkt Mitglied der Beklagten geworden, als das die Abfindung beschränkende Musterstatut allgemeinverbindliche Geltung hatte. Er hat damit zu keinem Zeitpunkt an dem unteilbaren Fonds der PGH einen Anteil erworben, auf den er ein Auszahlungsrecht im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens gehabt hätte. Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 78, 205, 211). Der Anspruch auf einen Anteil an dem unteilbaren Fonds hat für den Kläger auch nicht den Charakter einer prinzipiell unentziehbaren Anwartschaft erhalten, da der Gesetzgeber gerade die vor der Umwandlung ausscheidenden Mitglieder von den durch die PGH-VO zuerkannten Ansprüche ausgeschlossen hat. Im übrigen geht es um die Überleitung Vorgefundener Rechtsverhältnisse in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Überleitung von Rechtsverhältnis- 7 sen, die unter der Rechtsordnung der DDR entstanden sind, in das Recht der Bundesrepublik Deutschland kann eine Inhaltsund Schrankenbestimniung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sein; sie unterliegt aber nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 30. Mai 1995, WM 1995, 1238, 1239). Der Gesetzgeber muß allerdings auch bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 87, 114, 138 f.). Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt. Der Bundesgesetzgeber konnte die Frage der Abfindung der unabhängig von einer Umwandlung ausscheidenden Mitglieder der Satzungsautonomie der Produktionsgenossenschaften des Handwerks überlassen, da das Musterstatut durch § 10 Abs. 2 PGH-VO seine Allgemeinverbindlichkeit verloren und nur noch privatrechtlichen Satzungscharakter hatte. Die demnach durchzuführende richterliche Inhaltskontrolle der Satzung ergäbe schon deshalb keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, weil § 12 Abs. 4 des Musterstatuts, der sich auch im Statut der Beklagten findet, eine dem § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG vergleichbare Regelung enthielt . c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, wobei der Gesetzgeber aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte nach seinem Ermessen die Tatbestandsmerkmale auswählen kann, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 104, 121; 81, 108, 117; jem.w.N.). Ent- 8 gegen der Ansicht der Revision hat der Gesetzgeber dieses Ermessen nicht dadurch überschritten, daß er die Abfindungsansprüche der ausscheidenden Mitglieder der PGH anders geregelt hat als die der ausscheidenden Mitglieder einer LPG. Er fand nämlich bereits nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik unterschiedlich geregelte Lebenssachverhalte vor. Während für die Produktionsgenossenschaften des Handwerks das (verbindliche) Musterstatut galt, gehörte die Gleichberechtigung aller Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - auch der ausscheidenden - zu den "Grundprinzipien des LPG-Rechts" (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762). Hieran konnte der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß anknüpfen. 3. Im übrigen steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös gemäß §§ 90 ff. GenG i.V.m. §§ 7, 9 a Abs. 1 PGH-VO nicht zu, da er zu dem Zeit- 9 punkt der Auflösung der Beklagten nicht mehr deren Mitglied war und jedenfalls mehr als sechs Monate vor der Auflösung ausgeschieden ist (§ 75 GenG). Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Henze Dr. Boetticher Dr. Kapsa j i 0