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BGH · II ZH 229/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 229/65

Von den Kosten des Rechts- -streite hat die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Klägerin ist eine zu dem Konzern gehörige Aktiengesellschaft, die Anfang 1945 ihren Sitz nach £fl|| verlegt hat und nach dem 8* Mai 1945 in Liquidation getreten ist* Sie erhielt am 4* April 1945 von der Kriegsmarine-Amt skasse der Torpedoversuchsanstalt in Bckern-förde zu dem Ausgleich einer Forderung aus Lieferungen für die Kriegsmarine einen nicht bestätigten Inhabe r-R^Kp-bankscheck über 660.057,95 Ob d kassierte Scheck mit den Überweisungsunterlagen noch in 3 lin eingegangen ist und ob eine Gutschrift auf dem Giroko der Firma Friedr. Die Klägerin hat gegen den damaligen Treuhänder Über das Vermögen der BBBHHhHBBBP ein Er teil des erkennenden Senats vom 24. 2R 114/56 -(3GHZ 26, 1) erwirkt, durch das festgestellt worden ist, daß der Klägerin gegen die DBHilBBflBB^e&k eine im Ge biet der Bundesrepublik Deutschland belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe von 660.037,95 Die Klägerin nimmt eine Umstellung im Verhältnis 10 % 1 in Anspruch und hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 33*001»85 DM nebst 5 $ Zinsen von 66.003,80 DM ab 1* .Januar 1953 begehrt. Mit Einwilligung der Beklagten hat die Klägerin unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt, mit der sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 33*001»85 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1* Januar 1953 und 5 $ Sinsen von weiteren 33.001,85 DM für die Zeit vom 1. der Anspruch der Klägerin auf Gutschrift gerichtet gewesen und daher wie ein Guthaben zu behandeln sei. Die Anschlußrevision meint, daß die Umstellung wie für ein Altgeldguthaben bei einem Berliner Kreditinstitut vorzunehmen und deshalb das Verhältnis 100 s 5 maßgebend sei' Beide Rechtsmittel* sind unbegründet Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 24# Oktober 1957 (BGHZ 26, 1) liegt ein Anspruch der Klägerin aus § 667 BG3 auf Herausgabe des bei Durchführung eines Scheckinkassoi Erlangten vor. Die Beklagte hat von einem Guthaben des Reiol bei der RÜIHIM:ne^ens^e^^e in Eckernförde den Scheckbetrag abgebucht und die Unterlagen zur HflHHHphauptstel-le nach Berlin abgesandt, wo keine Gutschrift mehr für die Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommen wurde. Die Beklagte habe im Bundesgebiet eine Verminderung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Guthaben des Reichs erlangt, an dessen Stelle in Höhe des Scheckbetrages bereits die Rechts Vorgängerin der Klägerin wegen ihres Anspruchs auf Gutschrift des abgebuchten Betrages getreten war. sieht das frühere Urteil eine dort in Erscheinung tretende und trotz Absendung der Unterlagen nach Berlin bei ihr noch fortbestehende Vermehrung des E0HHHvermÖgens , auf die die Klägerin Anspruch nach § 667 BUB hat (vgl* Liesecke, Anm„ zu IM BGH § 667 Nr. 8). Zwar ist für die Hechts Vorgänger in der Klägerin keine Gutschrift auf einem Konto der Beklagten vorgenommen worden, doch ist für die Umstellung und Verzinsung die Verbindlichkeit der Beklagten als eine solche "aus Guthaben" anzusehen, die nicht zu verzinsen ist. Sie wird als Ausgleich und nur im Umfange eines an sich im Bundesgebiet bestehenden Guthabens in Höhe des bei der Scheekbezögeneh abgebuchten Betrages gewährt.

Zitierte Normen: § 667 BGB
GuthabenUmstellungAnspruchGutschriftBrKlägerinScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZH 229/65	URTEIL	Verkündet	am
4. Dezember 1967 Heil»
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Fried* K0BB0|0werk Aktiengesellschaft in liquidation, R00 vertreten durch den alleinigen Liquidator* Herrn Br* Günter f
Klägerin und Sprungrevisionsklägerin»
- Pro2eßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die BfllHHlRflHVba
 Vizepräsidenten a. B* Fz’iBBptraße 0 V9
vertreten durch den Abwickler F]
Beklagte und Sprungrevi si ons beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br* h. c
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Br. Körr, Lieseeke und Fleck
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin und die Anschluß-revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 14* Oktober 1965 werden unter Auf hebung der KostenentScheidung dieses Urteils zurüekgewiesen. Von den Kosten des Rechts- -streite hat die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand?
Die Klägerin ist eine zu dem	Konzern gehörige
 Aktiengesellschaft, die Anfang 1945 ihren Sitz nach £fl|| verlegt hat und nach dem 8* Mai 1945 in Liquidation getreten ist* Sie erhielt am 4* April 1945 von der Kriegsmarine-Amt skasse der Torpedoversuchsanstalt in Bckern-förde zu dem Ausgleich einer Forderung aus Lieferungen für die Kriegsmarine einen nicht bestätigten Inhabe r-R^Kp-bankscheck über 660.057,95 Reichsmark, gezogen auf die I^mpnebenstelle Eckernförde. Die Klägerin gab den Scheck an die Finanzabteilung der Firma Friedr. Kl
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in BefH, die für sämtliche Konzerngesellschaften den Geldverkehr, insbesondere mit der R^m[^hanptstelle BeflU C	«^HJstraße, besorgte, bei der sie ein Giro«
konto Nr. l/H unterhielt. Me Finanzabteilung der Firmi Friedr.	reichte	den	Scheck	am	6. April 1945 der
 RfHBBphauptstelle Be HB ein und stellte den Antrag auf Einziehung mit dem Ersuchen, den Gegenwart auf ihr ^flHUB&i-Fokonto Nr» 1/(HB gut zu a ehr eiben. Die E( BHhauptstelle SeHB übermittelte den Scheck der BHuökenstelle in Eckernförde, die das Konto der Aus-« stellerin belastete und die Überweisungsunterlagen am 13. April 1943 an die HBBBbankhauptstelle BeBBiabsand Die Finanzabteilung der Firma Friedr. KfH erhielt von d RBH^a^khaup tstelle 3eHB> die am 21. April 1943, 12 U ihre Schalter schloß, keine Gutschriftsanzeige mehr. Ob d kassierte Scheck mit den Überweisungsunterlagen noch in 3 lin eingegangen ist und ob eine Gutschrift auf dem Giroko der Firma Friedr. KBHPerf°lSt ist, ist unter den Färtei streitig.
Die Firma Friedrich kHB hat ihre sämtlichen Ansprll che, die ihr aus dem mit der RBIH^11^ wegen des Schecks abgeschlossenen InkassOvertrag unmittelbar oder mittelbar zustehen, an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat gegen den damaligen Treuhänder Über das Vermögen der BBBHHhHBBBP ein Er teil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1937 - l! 2R 114/56 -(3GHZ 26, 1) erwirkt, durch das festgestellt worden ist, daß der Klägerin gegen die DBHilBBflBB^e&k eine im Ge biet der Bundesrepublik Deutschland belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe von 660.037,95 Reiehstiark zusteht.
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Nachdem durch das Gesetz über die Liquidation der DflHHHB BjIHBbank und der Deutschen Golddiskontbank vom 2* August 1961 (BGBl I 1165) die Umstellung der Verbindlichkeiten der Rd^bank angeordnet worden war» zahlte die Beklagte am 26. Februar 1965 an die Klägerin den Betrag von 33*001,85 DM. Sie ging von einer Umstellung gemäß dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl I 1439) im Verhältnis 100 : 5 aus*
Die Klägerin nimmt eine Umstellung im Verhältnis 10 % 1 in Anspruch und hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 33*001»85 DM nebst 5 $ Zinsen von 66.003,80 DM ab 1* .Januar 1953 begehrt.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat ein UmstellungsVerhältnis von 100 s 6,5 zugrundegelegt und hat der Klägerin weitere 9.900,62 DM nebst 5 $ Binsen ab Klagzustellung zugesprochen. Mit Einwilligung der Beklagten hat die Klägerin unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt, mit der sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 33*001»85 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1* Januar 1953 und 5 $ Sinsen von weiteren 33.001,85 DM für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 26* Februar 1965 zu zahlen. Die Beklagte hat ÄnsohluBrevision eingelegt mit dem Anträge > die Klage im vollen Umfang äb-zuweisen. Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
Das Landgericht erachtet eine Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 wie bei Altgeldguthaben’ für gerechtfertigt, weil
 
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der Anspruch der Klägerin auf Gutschrift gerichtet gewesen und daher wie ein Guthaben zu behandeln sei. Damit entfalle auch die Verzinsung, die für umgestellte Guthaben bei der	nicht	vorgesehen	sei.	Jedenfalls
 liege eine Geldwertforderung vor, deren innerer Wert einem Altgeldguthaben entspreche. Die Revision rügt, daß infolge der Einstellung der Tätigkeit der	i**
gerade kein Anspruch auf eine Gutschrift bestanden habe, der umstellungsrechtlich wie ein Alt geldgut-haben behandelt werden, könnte. Es liege eine markverbindlichkeit vor, die 10 : 1 umzusteilen sei.
Die Anschlußrevision meint, daß die Umstellung wie für ein Altgeldguthaben bei einem Berliner Kreditinstitut vorzunehmen und deshalb das Verhältnis 100 s 5 maßgebend sei'
Beide Rechtsmittel* sind unbegründet
 Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 24# Oktober 1957 (BGHZ 26, 1) liegt ein Anspruch der Klägerin aus § 667 BG3 auf Herausgabe des bei Durchführung eines Scheckinkassoi Erlangten vor. Die Beklagte hat von einem Guthaben des Reiol bei der RÜIHIM:ne^ens^e^^e in Eckernförde den Scheckbetrag abgebucht und die Unterlagen zur HflHHHphauptstel-le nach Berlin abgesandt, wo keine Gutschrift mehr für die Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommen wurde. Das Urteil geht davon aus, daß der Scheckbetrag im Bundesgebiet zu beschaffen war, aber nicht mehr nach Berlin gelangt ist. Die Beklagte habe im Bundesgebiet eine Verminderung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Guthaben des Reichs erlangt, an dessen Stelle in Höhe des Scheckbetrages bereits die Rechts Vorgängerin der Klägerin wegen ihres Anspruchs auf Gutschrift des abgebuchten Betrages getreten war. Ein solcher Anspruch auf Gutschrift bestehe aber jetzt nicht mehr. In der Abbuchung bei der B^H^IHnebenstelle in Eckernförde
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sieht das frühere Urteil eine dort in Erscheinung tretende und trotz Absendung der Unterlagen nach Berlin bei ihr noch fortbestehende Vermehrung des E0HHHvermÖgens , auf die die Klägerin Anspruch nach § 667 BUB hat (vgl* Liesecke, Anm„ zu IM BGH § 667 Nr. 8). Erlangt hat die Beklagte hiernach dasjenige, was sie aus einem im Bundesgebiet bestehenden Altgeldguthaben zu leisten gehabt hätte. Die Forderung aus § 667 BGB ist keine Geldsummenschuld, sondern richtet sich auf Abführung des Wertes des vom Schuldner gehaltenen Geldbetrages (vgl. Harmening-Duden, Währungsgesetze, 1949 S. 188). Somit ist eine Umstellung im Verhältnis 100 % 6,5 geboten. Die Umstellung wie bei einem Berliner Uraltguthaben (Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 - BGBl X 1459, § 1 Abs. 1, 2) scheidet aus, weil das Erlangte nicht in Berlin belegen ist. Ebenso entfällt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die liquidation der	und der deutschen
 Golddiskontbank vom 2. August 1961 (BGBl I 1165) eine Verzinsung. Zwar ist für die Hechts Vorgänger in der Klägerin keine Gutschrift auf einem Konto der Beklagten vorgenommen worden, doch ist für die Umstellung und Verzinsung die Verbindlichkeit der Beklagten als eine solche "aus Guthaben" anzusehen, die nicht zu verzinsen ist. Sie wird als Ausgleich und nur im Umfange eines an sich im Bundesgebiet bestehenden Guthabens in Höhe des bei der Scheekbezögeneh abgebuchten Betrages gewährt. Mit Recht hat daher das Landgericht die Beklagte nur zun* Zahlung von Zinsenab Klagzustellung (§291 BGB) verurteilt.
 
Die Revision und die Anschlußrevision waren hiernach zurückzuweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO, wobei die Kostenentscheidung des Landgerichts wie geschehen abzuändern war*
Br. Fischer	Dr*	Kuhn	Dr.	OTrr
 Liesecke
Fleck