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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei'handlung vom 24 o April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Bischer und der Bundesrichter DrP Uörr, Br® Bukov/, Dr0 Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: leistungsfreij weil die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsschutz beim unzuständigen Gericht geltend gemacht habe» Sachlich sei sie nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Kosten entstanden seien, bevor sie sich zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt habe» Außerdem habe die Klägei in Hechtsanwalt Lr» LfllHi ohne Zustimmung der Beklagten mit der Strafverteidigung beauftragt0 Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Ler Versicherungsvertrag sei durch die Agentur der Beklagten vermittelt worden» Nach der nicht ab^ dingbaren Vorschrift des § 48 VVG sei für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, der Gerichtsstand der Agentur gegeben» Lie Klägerin habe daher mit ihrer fristgerecht beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Klage ihrer Anspruch IIc Bie Beklagte hält sich sachlich auf Grund des § 2'Hr« 6 und Kr© 8 ARB nicht für verpflichtet * der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren Bie Be~ Stimmungen lauten; u6o Bie Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtete, solche Kosten zu tragen, die entstanden sind, bevor eie sich in einem Versicherungsfall zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt hat-, 0 0 0 oo Qo Bie Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtet 7 vermeidbare Korrespondenz-, Abwesenheit s- und Tagegelder und Reisekosten eines Rechtsanwaltes zu zahlen; auch nicht die Kosten eines vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft unmittelbar beauftragten Rechtsanwaltesou Bas Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des § 2 Ur. 6 und Nx» 8 zweiter Halbsatz ARB in tatsächlicher Hinsicht als gegeben an, weil die Klägerin erst nach Abschluß des Strafverfahrens sich der bestehenden Rechtsschutzversicherung erinnert und die Beklagte um Erstattung der aufgewandten Kosten gebeten habe0 Bamxt stehe aber, wie das Berufungsgericht ausführt, noch nicht fest, daß die Beklagte nicht zu leisten brauche © Benn bei den vorgenannten Bedingungen handele es sich entgegen der Auflassung der Beklagten nicht uni objektive Risikobeschränkungen* sondern um vertrage liehe Obliegenheiten* die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüll len habe0 Hierfür gelte § 6 Abs0 3 VVG mit der Folge* daß der Versicherer zur Leistung verpflichtet b^oibe* wenn der Versicherungsnehmer nicht schuldhaft gehandelt habe0 Eine vorsätzliche Obliegenheit Verletzung der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar verneinte Weiter hat es festgestellt* daß der Verstoß gegen § 2 HrD 6 und §r0 8 ARB weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung beeinflußt habeQ Auf Grund dieser fehlerfreien Feststellung wäre die Beklagte nach § 6 AbSo 3 Satz 2 VVG selbst dann zur Leistung verpflichtet geblieben* wenn die Obliegenheit sverletzung der Klägerin nicht auf einfacher* sondern auf grober Fahrlässigkeit beruhen würdeo Der Ausgang des Rechtsstx*eites hängt somit davon ab* ob § 2 ite’p 6 und Nr0 8 ARB zweiter Halb-satz vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers * wie das Bex'ufungsgericht meint, oder objektive Risikoausschlüsse* wi^ die Revision anniramt* zu dem Inhalt haben© willo,Bei den Risikobeschränkungen werden dagegen aus der vom Versicherer nach dem Vertrag zu tragenden Gefahr von vornherein näher bezeichnete Gefahrumstän-de herausgenommen« Treten sie ein, so ist der Versicherer gegenüber allen Versicherungsnehmern von seiner Haftung frei, ohne daß es dafür auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers ankommt (BGH IM Br* 8 zu § 6 VVG = VersR 1959, 535 m. Die dort getroffene Regelung geht davon aus, daß der Versicherer für die Abwendung und Minderung des Schadens in der Regel auf die tatkräftige Unterstützung des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Im Interesse der Kostenersparnis will der Versicherer allein darüber befinden, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen«, Sr behält sich deshalb auch vor, den Rechtsanwalt zu beauftragen (zu den dafür maßgeblichen Gründen vgl« Martin, AnwBl 1965s 39)o Dementsprechend hat der Versicherungsnehmer alles zu unterlassen, was Kosten verursachen kann und nicht oder noch nicht die Zustimmung des Versicherers gefunden hato Er darf nichts tun, was die Bemühungen des Ver-sicherers um eine Abwendung und Minderung des Schadens durch alleinige Einflußnahme auf die n ö t i g e n Kosten stöz'en könnte«, Die Beachtung dieser Verhaltensvorschrift sucht § 2 Kr« 6 und Nr«, 8 zweiter Halbsatz ARB vom Versicherungsnehmer durch den Hinweis zu erzwingen, daß der Versicherer ohne seine Zustimmung entstandene Kosten nicht trägta Die genannten Bestimmungen enthalten damit die wichtigste Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Beachtung erst die Voraussetzungen für die in § 4 geregelten Obliegenheiten schafft und deren Erfolg sicherte Denn dem Versicherer nutzt keine noch so vollständige Infor- IIIo Bas Berufungsgericht hat danach zu Hecht in dem Verstoß der Klägerin gegen * 2 Nr. 6 und Nn 8 zweiter Halbsatz ABB die Verletzung von Obliegenheiten gesehen Da die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen ist und weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch dio Feststellung und den (Jmfang der der Beklagten ob- Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurUckzuweiseno Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Hechts^ mittels fallen nach § 97 AbS* 1 ZPO der Beklagten zur Lasto Dr« Fischer Dr« NÖrr Dr0 Bukov/

Zitierte Normen: § 6 VVG § 4 ARB § 7 AKB2008_alt § 5 AHB
KostenVersichererVersicherungsnehmersVersicherungsnehmerBerufungsgerichtARBObliegenheitenVVGKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 031
IM NAMEN DES VOLKES
XI_ZR_229/64	URTEIL»	Verkündet	am
24 o^Apr 11^967 Heil ?
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bensche R|
(Bfpm), vertreten una Rechtsanwalt Br»
Versicherung Aktiengesellschaft urch ihren Vorstand Pr« Wo Sf
¥■■■■, ßflBBhring
 Beklagte und RevisionsklägerinP
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Firma Wilhelm Kl^H Gasse
 Autovermietung5 Bö
 Prozeßbevollmächtigterj
 Klägerin und Revisionsbeklagte5 Rechtsanwalt Br -	<>
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei'handlung vom 24 o April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Bischer und der Bundesrichter DrP Uörr, Br® Bukov/, Dr0 Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15° Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten 2urückgewiesen0
Von Hechts wegen Tatbestand^
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Fahr-» zeug^HechtescnutzVersicherung für 6 Personenkraftwagen abgeschlossen, die sie als Taxi und Mietwagen verwondeteo Am 10o Dezember 1961 verletzte ein Fahrer der Klägerin einen Fußgänger tödliche Der Fahrer wurde im Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung von dem langjährigen Berater der Klägerin, Hechtsanv/alt Dr0
verteidigt o Außer dem Verteidigei'honorar ent~ standen noch Gerichtsund Hebenklagekosten<>
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1 256,02 DM zu erstatten Die Beklagte hält sich für
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leistungsfreij weil die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsschutz beim unzuständigen Gericht geltend gemacht habe» Sachlich sei sie nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Kosten entstanden seien, bevor sie sich zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt habe» Außerdem habe die Klägei in Hechtsanwalt Lr» LfllHi ohne Zustimmung der Beklagten mit der Strafverteidigung beauftragt0
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebeno Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtst mittelSo
 Entschei dungsgründe^
Io Dem Versicherungsverbältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für RechtsschutzVersicherung (VA ?9547 139) “ ARB - zugrunde* Nach § ? Nr0 1 Satz 1 ARB ist der Anspruch auf Versicherungsschutz? wenn die Versicherungsgesellschaft die Gewährung abgelehnt hat, innerhalb von 6 Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht geltend zu machen»
Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Ler Versicherungsvertrag sei durch die	Agentur
 der Beklagten vermittelt worden» Nach der nicht ab^ dingbaren Vorschrift des § 48 VVG sei für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, der Gerichtsstand der Agentur gegeben» Lie Klägerin habe daher mit ihrer fristgerecht beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Klage ihrer Anspruch
 
auf Versicherungsschutz beim zuständigen Gericht geltend gemachte Im übrigen hätte selbst eine Klage vox* einem unzuständigen Gericht die Klage-frist gewahrt* § 12 Abs® 3 VVG verlange nur* daß der Anspruch auf die Versieherungsleistung innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werde0 Dem genüge, wie allgemein anerkannt sei* auch eine Klage bei einem unzuständigen Gerichte Der § 12 VVG könne zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden (§ 15 a VVG)o Die Bestimmung des § 7 Nr* 1 Satz 2 ARB* wonach nur eine Klage beim zuständigen Gericht die Ausschlußfrist unterbrecheP sei daher unwirksam*
Die zutreffenden Hechtsausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit der Begrün-dung in Zweifel gezogen*, das Versicherungsver*tragsge-setz gelte nicht für die Rechtsschutzversicherung* weil es diese nicht geregelt habe* Die Revision ist damit einem Irrtum erlegen* Denn das Gesetz über den Versicherungsvertrag gilt für alle Versicherungsver-haltnisse der Privatversieherung* auch für die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Versicherungs-zweige* mag es diese beim Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes bereits gegeben haben oder nicht (Bruck/Möller* VVG 8« Auflo Einl* Anm* 6)* Das folgt aus dem Namen des Gesetzes* der Überschrift des ersten Abschnittes "Vox^schriiten für sämtliche Ver-sicherungszweige1* und dem Inhalt der allgemeinen Vorschriften* Die Sehlußvorsehriften des Gesetzes* die §§ 186 ff VVG* geben die wenigen Versicherungszweige an* für die das Versicherungsvertragsgesetz ganz oder teilweise nicht gilt* Alle dort nicht auf-
 
geführten Versicherungszweige unterliegen jedenfalls den Vorschriften des Versicherungsvertrags^ gesetzes für sämtliche Versicherungszvveige, das sind die §§ 1 - 48 VYG0
Bas Berufungsgericht hat die hier einschlägigen §§ 483 12'Abs© 3 und 15 a WG richtig angewendeto Die Klagefi’ist ist danach gewahrte
IIc Bie Beklagte hält sich sachlich auf Grund des § 2'Hr« 6 und Kr© 8 ARB nicht für verpflichtet * der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren Bie Be~ Stimmungen lauten;
u6o Bie Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtete, solche Kosten zu tragen, die entstanden sind, bevor eie sich in einem Versicherungsfall zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt hat-, 0 0 0 oo
 Qo Bie Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtet 7 vermeidbare Korrespondenz-, Abwesenheit s- und Tagegelder und Reisekosten eines Rechtsanwaltes zu zahlen; auch nicht die Kosten eines vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft unmittelbar beauftragten Rechtsanwaltesou
 Bas Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des § 2 Ur. 6 und Nx» 8 zweiter Halbsatz ARB in tatsächlicher Hinsicht als gegeben an, weil die Klägerin erst nach Abschluß des Strafverfahrens sich der bestehenden Rechtsschutzversicherung erinnert und die Beklagte um Erstattung der aufgewandten Kosten gebeten habe0 Bamxt stehe aber, wie das Berufungsgericht ausführt, noch nicht fest, daß die Beklagte nicht zu leisten brauche © Benn bei den vorgenannten Bedingungen handele es sich
 
entgegen der Auflassung der Beklagten nicht uni objektive Risikobeschränkungen* sondern um vertrage liehe Obliegenheiten* die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüll len habe0 Hierfür gelte § 6 Abs0 3 VVG mit der Folge* daß der Versicherer zur Leistung verpflichtet b^oibe* wenn der Versicherungsnehmer nicht schuldhaft gehandelt habe0
Eine vorsätzliche Obliegenheit Verletzung der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar verneinte Weiter hat es festgestellt* daß der Verstoß gegen § 2 HrD 6 und §r0 8 ARB weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung beeinflußt habeQ Auf Grund dieser fehlerfreien Feststellung wäre die Beklagte nach § 6 AbSo 3 Satz 2 VVG selbst dann zur Leistung verpflichtet geblieben* wenn die Obliegenheit sverletzung der Klägerin nicht auf einfacher* sondern auf grober Fahrlässigkeit beruhen würdeo Der Ausgang des Rechtsstx*eites hängt somit davon ab* ob § 2 ite’p 6 und Nr0 8 ARB zweiter Halb-satz vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers * wie das Bex'ufungsgericht meint, oder objektive Risikoausschlüsse* wi^ die Revision anniramt* zu dem Inhalt haben©
1o Obliegenheiten schreiben dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspx'uchs vox*0 Er muß bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflichten beachten* wenn er seinen Versichex'ungsanspruch nicht verlieren
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willo,Bei den Risikobeschränkungen werden dagegen aus der vom Versicherer nach dem Vertrag zu tragenden Gefahr von vornherein näher bezeichnete Gefahrumstän-de herausgenommen« Treten sie ein, so ist der Versicherer gegenüber allen Versicherungsnehmern von seiner Haftung frei, ohne daß es dafür auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers ankommt (BGH IM Br* 8 zu § 6 VVG = VersR 1959, 535 m. wc N0; VersK 1967, 27/28, 50/51). Beide Rechtsformen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung grundlegend dadurch, daß nur die Obliegenheiten, nicht auch die Risikobeschränkungen den Schutzvorschriften des § 6 VVG unterliegen, die nach § 15 a VVG nicht zu dem Rächteil des Versicherungsnehmers abänderbar sind« Der Schutz des § 6 VVG kann dem Versicherungsnehmer nicht dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Versicherungsbedingun-gen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Eisikobesehränkungen erscheinen (vglo öruck/Möller aaO § 6 Anmc 13/14$
Fischer, VersR 1965, 199 nu w, R« )Q
Ob eine Obliegenheit oder eine Risikoheschränkung anzunehmen ist, richtet sich daher nicht so sehr nach dem Wortlaut als nach uem materiellen Inhalt der Versicherungsbedingung. Fine Voscchrift ist deshalb nach ihrem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem da-^ mit verfolgten Zweck daraufhin zu erforschen, ob die Leistungspflicht des Versicherers von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt oder beim Vorliegen gewisser Tatsachen von vornherein ausgeschlossen ist.
Auf dieser Grundlage ist die hier streitige Frage mit dem Berufungsgericht dahin zu entscheiden, daß § 2 Rr„
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6 und Kr. 8 zweiter Halbsatz ARB keine Risikoausschlüsse? sondern Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zu dem Inhalt haben (ebenso LG Bremen und LG Wiesbaden* AnwBl 1965? 151 und 125; Prölss? VersR 1967? 310* - Ao Ao LG München VersR 1967? 128).
20 Der Rechtsschutzv.ersicherer gewährt nach § 1 Kr. 1 ARB Versicherungsschutz für Palle? in denen zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen nötig werden. Der Versicherungsfall tritt bei Strafsachen mit der Verletzung von Strafvorschriften ein (§ 4 Hr. 1 ARB). Die daraus entstehenden Kostenzahlungen bilden den Schaden, dessen Reckung der Rechtsschutzversicherer übernommen hat. Die Rechts“ Schutzversicherung ist Schadensversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadensversicherung geltenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes o Hierzu gehört auch § 62 WC*.
Die dort getroffene Regelung geht davon aus, daß der Versicherer für die Abwendung und Minderung des Schadens in der Regel auf die tatkräftige Unterstützung des Versicherungsnehmers angewiesen ist. § 62 VVG verpflichtet deshalb den Versicherungsnehmer, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Rechtlich handelt es sich dabei, wie § 62 Abs. 2 VVG ergibt, um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei einer Vei'letzung treten die gleichen Rechtsfolgen ein, die § 6 AbSo 3 VVG für die Verletzung vertraglich übernommener, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllender Obliegenheiten vorsieht„
Die Regelung des § 62 VVG hat ihre nähere? dem
 
Versicherungszv/eig angepaßte Ausgestaltung in den zahlret Chen vertraglichen Obliegenheiten gefunden, die der Versicherungsnehmer nach § 4 ARB zu erfüllen hat0 Biese Obliegenheiten sollen den Versicherer in die Lage versetzen, die Rechtsschutzkosten - den Schaden - so niedrig wie möglich zu halteno Hierzu hat der Ver-Sicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß Uber die Sachlage aufzuklären, ihm darzulegen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und alsdann die einzelnen Weisungen des Versicherers abzuwarten und zu befolgen«. Im Interesse der Kostenersparnis will der Versicherer allein darüber befinden, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen«, Sr behält sich deshalb auch vor, den Rechtsanwalt zu beauftragen (zu den dafür maßgeblichen Gründen vgl« Martin, AnwBl 1965s 39)o Dementsprechend hat der Versicherungsnehmer alles zu unterlassen, was Kosten verursachen kann und nicht oder noch nicht die Zustimmung des Versicherers gefunden hato Er darf nichts tun, was die Bemühungen des Ver-sicherers um eine Abwendung und Minderung des Schadens durch alleinige Einflußnahme auf die n ö t i g e n Kosten stöz'en könnte«, Die Beachtung dieser Verhaltensvorschrift sucht § 2 Kr« 6 und Nr«, 8 zweiter Halbsatz ARB vom Versicherungsnehmer durch den Hinweis zu erzwingen, daß der Versicherer ohne seine Zustimmung entstandene Kosten nicht trägta Die genannten Bestimmungen enthalten damit die wichtigste Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Beachtung erst die Voraussetzungen für die in § 4 geregelten Obliegenheiten schafft und deren Erfolg sicherte Denn dem Versicherer nutzt keine noch so vollständige Infor-
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mation über die Sachund Hechtslage» wie sie §
4 AEB dem Versicherungsnehmer im einzelnen vorschreibt wenn der Versicherungsnehmer nicht die Auswertung der vermittelten Kenntnisse und die darauf gestützten Entschlüsse des Versicherers abwax-tet, sondern selbständig handelte
 Biesen engen Zusammenhang» der zwischen § 2 En 6 und Er«, 8 zweiter Halbsatz AEB und den schon nach ihrem Wortlaut eindeutigen Obliegenheiten des § 4 AEB besteht» hat das Berufungsgericht richtig erkannt0 Zutreffend hat es auf ähnliche Hegelungen hingewiesen» die sich in der Haftpflichtversicherung findeno Wenn der Versicherungsnehmer dort einen Haftpflichtanspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkennen darf und dem Versicherer die Prozeßführung überlassen muß (§ 7 II En 1 und 5 AKB; § 5 En 4 und 5 AHB), so ist der Grund für diese Verhaltensvorschriften, die ihrem Inhalt entsprechend in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung und für die Haftpflichtversicherung unter den “Obliegenheiten“ des Versici: -»rungsnehmers stehen, kein anderer als für die hier streitigen Bestimmungen Die Bemühungen des Versicherers, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sollen durch das Handeln des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt werden
IIIo Bas Berufungsgericht hat danach zu Hecht in dem Verstoß der Klägerin gegen * 2 Nr. 6 und Nn 8 zweiter Halbsatz ABB die Verletzung von Obliegenheiten gesehen Da die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen ist und weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch dio Feststellung und den (Jmfang der der Beklagten ob-
liegenden Leistung "beeinflußt hat? ist diese nach § 6 AbSo 3 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben0
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurUckzuweiseno
 Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Hechts^ mittels fallen nach § 97 AbS* 1 ZPO der Beklagten zur Lasto
 Dr« Fischer	Dr« NÖrr	Dr0	Bukov/
Dr* Schulze
 Stimpel