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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Fischer und der Bundes richter Br. Kuhn, Liesecke, Hr. Bukow und Hr. Schulze für Recht erkannt: Die Klägerin hat für ihren Betrieb für Sandstrahl-entrostung, Industrieanstriche, Gebäudereinigung und Verglasung bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung geschlossen. Für den Schadensfall, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, ist die Deckungssumme auf 250.000 DM durch Zusatzvereinbarung festgelegt worden. 2. August 1961 verlangte die Firma TAG die Einstellung der Sandstrahlarbeiten, weil ihr Schäden durch Eindringen von Sand in die Fabrikat ionsräume an Maschinen und Material entstanden seien. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe der Firma TAG Schäden in Höhe von etwa 10.500 DM ersetzt, und hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil der Schaden zwangsläufig bei Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen ohne ausreichende Abdeckung mit Zeltplanen habe eintreten müssen. Das Berufungsgericht hat das Gutachten von Müller-Arenz, der das Schadensereignis als "uneingeschränkt vorhersehbar" bezeichnet hat, gewürdigt und zutreffend in Betracht gezogen, daß nach diesem Gutachten nur bei bestimmten Windverhältnissen nachteilige Immissionswirkungen durch das Sandstrahlen auf den Nachbargrundstücken mit Sicherheit vorhersehbar y/aren, die aber bei entsprechenden, technisch durchführbaren und wirtschaftlich zu demutbaren Schutzmaßnahmen zu vermeiden waren. Erst durch die Nichtbeachtung von Vorsichtsmaßregeln sind nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die mit den Arbeiten nicht stets notwendig verbundenen Schäden auf dem Grundstück der Firma TAG eingetreten. Waren aber die Schäden nicht in jedem Falle unvermeidbar, so braucht nicht erörtert zu v/erden, ob überhaupt auch bei ungünstigen Windverhältnissen mit Sicherheit beachtliche Schäden und nicht nur Belästigungen durch Sandberiesolung auf den Nachbargrundstücken eintreten mußten. Mai 1961 berücksichtigt, aber den Schluß auf einen bedingten Vorsatz der Klägerin bei Fortsetzung der Arbeiten nicht gezogen, weil die Firma keinen Schaden geltend gemacht hatte. Ohne Verfahrensfehler konnte das Berufungsgericht hieraus schließen, daß die Klägerin wohl Belästigungen der Nachbarn in Kauf genommen hat, aber eine Schadenszufügung an Maschinen und Erzeugnissen durch den über die Lüftungsanlagen in die Betriebsräume eindringenden Staub nicht gebilligt, vielmehr darauf vertraut-hat, es würden keine solchen Schäden eintre- ^ ten. Die bloße Sandablagerung, die durch Wegfegen zu beseitigen war, brauchte das Berufungsgericht nicht als beachtliche Schäden zu betrachten, die die Klägerin gebilligt habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Arbeiten zur Vermeidung neuer Roststellen zügig durchgeführt werden mußten, denn es stellt fest, daß die Arbeiten mehrmals längere Zeit unterbrochen wurden, die Klägerin sie also nicht unter Zeitdruck und ohne jede Rücksichtnahme ausgeführt hat. Ob die frühere schadenfreie Ausführung von Sandstrahlarbeiten ohne Schutzmaßnahmen durch die Klägerin auf dem Grundstück der Firma TAG gegen einen bedingten Schädigungsvorsatz der Klägerin spricht oder wegen der nicht geprüften anderen örtlichen Verhältnisse bedeutungslos ist, kann unerörtert bleiben, denn jedenfalls ist hieraus nichts für den der Beklagten obliegenden Beweis des Einverständnisses mit einem Schaden bei Fortsetzung der Sandstrahlarbeiten bei Westwind und ohne vollständige Abdeckung durch Zeltplane zu gewinnen. Ferner hat das Berufungsgericht das eigene Vorbringen der Klägerin über die Notwendigkeit der Abdichtungen der Arbeitsstelle mit Planen und die Beschwerde der Firma wegen des mit einer Kehrmaschine zu beseitigenden Flugsandes nicht rechts-fehlerhaft außer Betracht gelassen. Aus diesem Vorbringen folgte nicht die Billigung eines Schadens bei Fortsetzung der Arbeiten# Das Berufungsgericht konnte nach seiner freien Überzeugung als innere Willensrichtung der Klägerin annehmen, daß diese darauf vertraut hat, es werde auch ohne Absicherung bei bloßen Belästigungen der Nachbarn durch Sandablagerungen bleiben und ohne wesentlichen Nachteile für ihre Betriebe abgehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TAGFirmaBerufungsgerichtArbeitHerrKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

II 7.R 229/62
2105 009
Verkündet
 sun 13* Juli 1964
Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen .des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Allgemeine	Versicherungs-Aktien
 gesollschaft..vertreten durch ihren Vorhand Hr. Rudolf HHB, Hr. Ernst von der	Paul	E
und Heinz	Neue	R®H&straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr.
gegen
 die Firma Bi
 Inhaber Adam E
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Fischer und der Bundes richter Br. Kuhn, Liesecke, Hr. Bukow und Hr. Schulze für Recht erkannt:
Hie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hüsseldorf vom 9. Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin hat für ihren Betrieb für Sandstrahl-entrostung, Industrieanstriche, Gebäudereinigung und Verglasung bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung geschlossen. Die Deckungssumme ist für jedes Schadensereignis auf 30.000 DM begrenzt worden. Für den Schadensfall, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, ist die Deckungssumme auf 250.000 DM durch Zusatzvereinbarung festgelegt worden.
Die Klägerin hat im Aufträge der Maschinenfabrik
(M®) den von dieser für die Stadtv/erke errichteten Gasbehälter (ca. 78 m hoch, 80 000 cbm) mit Sandstrahlgebläsen entrostet. Sie begann die Arbeiten am 29. Mai 1961 an der Kuppel des Behälters. Am j50. Mai 1961 beschwerte sich die Firma G^|^P & Co«, Elektromotoren-bau, deren Betriebsgrundstück südwestlich von dem der Kokerei der Stadtwerke liegt, wegen der Belästigung durch Flugsand« Am 5. Juni 1961 begann die Klägerin mit der Entrostung der Vertikalflächen. Am 12. Juni 1961 erhob die Firma T^^-A^|[|^B-AG (im folgenden TAG), deren Grundstück etwa 39 m nordöstlich vom Gasbehälter entfernt liegt, Beschwerde, weil Flugsand in ihr Grundstück eindringe. Die Klägerin verhandelte daraufhin mit der Firma TAG wegen Schutzmaßnahmen. Sie stellte die Arbeiten zunächst ein. Vom 10. bis 12. Juli und vom 24. bis 26. Juli 1961 setzte sie die Arbeiten fort, nachdem Zeltplane angebracht worden waren, die aber zu dem Teil bereits am 13. Juli 1961 durch einen Sturm beschädigt wurden.Am 2. August 1961 verlangte die Firma TAG die Einstellung der Sandstrahlarbeiten, weil ihr Schäden durch Eindringen
 von Sand in die Fabrikat ionsräume an Maschinen und Material entstanden seien. Die Arbeiten wurden alsdann nur noch während der Betriebsruhe der Firma TAG und am 8. August 1961 bei Ostwind fortgesetzt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe der Firma TAG Schäden in Höhe von etwa 10.500 DM ersetzt, und hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil der Schaden zwangsläufig bei Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen ohne ausreichende Abdeckung mit Zeltplanen habe eintreten müssen. Die Klägerin habe ihn auch bewußt in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Denn sie habe noch nach der
 Beschwerde der Firma	am	50. Mai 1961 und nach
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der Beschwerde der Firma TAG vom 12. Juni 1961 trotz ihrer Zusage, bei ungünstigem Wind nicht zu arbeiten, bei westlichen Winden und ohne ausreichende Abdeckung mit Sandstrahl iveitergearbeitet.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren“Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht verneint, daß mit der Aus- / führung der Sandstrahlarbeiten zwangsläufig der Schaden der Firma TAG verbunden gewesen sei. Es liege ein versicherbares ungewisses Schadensereignis vor. Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung sind nicht begründet.
 
Das Berufungsgericht hat das Gutachten von Müller-Arenz, der das Schadensereignis als "uneingeschränkt vorhersehbar" bezeichnet hat, gewürdigt und zutreffend in Betracht gezogen, daß nach diesem Gutachten nur bei bestimmten Windverhältnissen nachteilige Immissionswirkungen durch das Sandstrahlen auf den Nachbargrundstücken mit Sicherheit vorhersehbar y/aren, die aber bei entsprechenden, technisch durchführbaren und wirtschaftlich zu demutbaren Schutzmaßnahmen zu vermeiden waren. Erst durch die Nichtbeachtung von Vorsichtsmaßregeln sind nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die mit den Arbeiten nicht stets notwendig verbundenen Schäden auf dem Grundstück der Firma TAG eingetreten. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, daß die Arbeiten zügig ausgeführt werden mußten, um die Entstehung neuer Roststellen zu verhüten. Daraus ergab sich nicht, daß ununterbrochen ohne Rücksicht auf ungünstige Winde gearbeitet v/erden mußte, so daß die Schäden unvermeidbar wurden. Die Arbeiten sind, wie das Berufungsgericht 'feststellt, mehrfach längere Zeit unterbrochen worden. Sie brauchten also nicht unter allen Umständen, z.B. auch bei Westwind, fortgesetzt zu werden. Waren aber die Schäden nicht in jedem Falle unvermeidbar, so braucht nicht erörtert zu v/erden, ob überhaupt auch bei ungünstigen Windverhältnissen mit Sicherheit beachtliche Schäden und nicht nur Belästigungen durch Sandberiesolung auf den Nachbargrundstücken eintreten mußten.
II.	Das Berufungsgericht verneint auchj daß die Klägerin den Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe,
 
weil nicht festzustellen sei, daß sie den als möglich vorgestellten Schadenseintritt in Kauf genommen habe, also mit ihm einverstanden gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision können ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat die Beschwerde der Birma
 am 30. Mai 1961 berücksichtigt, aber den Schluß auf einen bedingten Vorsatz der Klägerin bei Fortsetzung der Arbeiten nicht gezogen, weil die Firma	keinen
 Schaden geltend gemacht hatte. Die Firma	hatte
 den lästigen Sand wegfegen lassen, aber Schäden irgendwelcher Art im Betrieb nicht angezeigt. Es trifft auch nicht zu, daß denkgesetzlich kein Zweifel am bedingten Vorsatz der Klägerin möglich sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma TAG nach einer Beschwerde am 12. Juni 1961 wegen Sandstaubes der Fortsetzung der Arbeiten am 10. Juli 1961 nicht widersprochen und erst am 2. August 1961 Schäden durch das Eindringen des Sajid-staubes in ihren Betrieb gemeldet und Ersatzansprüche in Aussicht gestellt hat. Ohne Verfahrensfehler konnte das Berufungsgericht hieraus schließen, daß die Klägerin wohl Belästigungen der Nachbarn in Kauf genommen hat, aber eine Schadenszufügung an Maschinen und Erzeugnissen durch den über die Lüftungsanlagen in die Betriebsräume eindringenden Staub nicht gebilligt, vielmehr darauf vertraut-hat, es würden keine solchen Schäden eintre- ^ ten. Die bloße Sandablagerung, die durch Wegfegen zu beseitigen war, brauchte das Berufungsgericht nicht als beachtliche Schäden zu betrachten, die die Klägerin gebilligt habe. Auch aus der Weiterarbeit nach dem 2. August 1961, die koine Schäden mehr verursachte, weil größere
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Vorsicht angewendet wurde, ist denkgesetzlich nichts für den bedingten Vorsatz der Klägerin im Juli zu entnehmen, als der Klägerin von beachtlichen Schäden noch nichts bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Arbeiten zur Vermeidung neuer Roststellen zügig durchgeführt werden mußten, denn es stellt fest, daß die Arbeiten mehrmals längere Zeit unterbrochen wurden, die Klägerin sie also nicht unter Zeitdruck und ohne jede Rücksichtnahme ausgeführt hat. Ob die frühere schadenfreie Ausführung von Sandstrahlarbeiten ohne Schutzmaßnahmen durch die Klägerin auf dem Grundstück der Firma TAG gegen einen bedingten Schädigungsvorsatz der Klägerin spricht oder wegen der nicht geprüften anderen örtlichen Verhältnisse bedeutungslos ist, kann unerörtert bleiben, denn jedenfalls ist hieraus nichts für den der Beklagten obliegenden Beweis des Einverständnisses mit einem Schaden bei Fortsetzung der Sandstrahlarbeiten bei Westwind und ohne vollständige Abdeckung durch Zeltplane zu gewinnen. Ferner hat das Berufungsgericht das eigene Vorbringen der Klägerin über die Notwendigkeit der Abdichtungen der Arbeitsstelle mit Planen und die Beschwerde der Firma	wegen	des	mit	einer
 Kehrmaschine zu beseitigenden Flugsandes nicht rechts-fehlerhaft außer Betracht gelassen. Aus diesem Vorbringen folgte nicht die Billigung eines Schadens bei Fortsetzung der Arbeiten# Das Berufungsgericht konnte nach seiner freien Überzeugung als innere Willensrichtung der Klägerin annehmen, daß diese darauf vertraut hat, es werde auch ohne Absicherung bei bloßen Belästigungen der Nachbarn durch Sandablagerungen bleiben und ohne wesentlichen Nachteile für ihre Betriebe abgehen.
 
III.	Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Bukow	Dr. Schulze
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