Sie hat sie wegen arglistiger Täuschung angefoehten und hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihr gesagt, die Verteilung der Stammeinlage im Verhältnis 80 ; 20 erfolge ausschließ- Im Verhältnis der Parteien bleihe alles beim alten, da sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten; es gehöre ihnen also alles weiterhin zu gleichen Teilen«, Die Klägerin hat demgemäß um Feststellung gebeten, daß die in Ziffer VI des Vertrages getroffene güter-rechtliche Vereinbarving nichtig sei. Die,Klägerin hat hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht und diese ebenfalls darauf gestützt, daß der Beklagte sie arglistig getäuscht habe. Äußerst hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft den Wert seines Geschäftsanteils in das Gesamtgut zu ersetzen. Er hat behauptet, .er habe die Verteilung der Stammeinlage im Verhältnis 80 5 20 der Klägerin gegenüber damit begründet, daß er als Manager, Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens auch einen Anspruch auf eine höhere Beteiligung habe. Jedenfalls hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig und ob der Beklagte schadensersatz-pflichtig sei, die Feststellung getroffen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte sie getäuscht habe; es kommt also nicht darauf an, ob die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden ist. 1. Bie Revision hat zunächst gerügt, daß das Berufungsgericht den Rechtsanwalt Dr. 0^/0 nicht als Zeugen vernommen habe. Das Berufungsgericht brauchte jedoch diesen Zeugen nicht zu vernehmen, da es unterstellt hat, daß der Beklagte sich dem Vater und anderen Verwandten der Klägerin gegenüber in dieser Weise geäußert habe« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Äußerungen könnten darin ihre Erklärung finden, daß der Beklagte, nachdem er sich mit der Klägerin über die Verteilung der Stammeinlage geeinigt habe, lediglich die Verwandten der Klägerin im unklaren habe lassen wollen, um nicht nachträglich Vorwürfe dieser Personen gegen sich und die Klägerin hervorzurufen; er habe auch verhindern wollen, daß die Verwandten der Klägerin versuchen würden, diese umzustimmen und eine Änderung der getroffenen* Vereinbarung herbeizuführen. 2» Die Revision greift auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts an; sie meint, es habe kein Anlaß für den Beklagten bestanden, die Verwandten im unklaren zu lassen, wenn er sich mit der Klägerin geeinigt habe. Auch sei die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht festgestelit habe, bereits 1946 schlecht gewesen; es habe daher kein Grund für die Klägerin Vorgelegen, auf eine Regelung einzugehen, die sie benachteilige. Die Klägerin muß die von ihr aufgesteilte Behauptung beweisen, daß der Beklagte sie getäuscht habe; da, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Möglichkeit naheliegt, daß der Beklagte die Verwandten der Klägerin über die Regelung, die er mit dieser getroffen hatte, im unklaren gelassen habe, muß die Klägerin den Nachweis führen, daß diese Möglichkeit nicht Vorgelegen hato Die Ausführungen der Revision stellen in der Sache nichts anderes dar als.einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. 3. Schließlich v/endet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht.als Partei vernommen hat. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 448 ZPO nicht verletzt; es hat im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin nicht glaubwürdig und der von ihr vorgetragene Sachverhalt nicht wahrscheinlich sei. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die angebliche Erklärung des Beklagten Uber eine günstigere Steuerklasse sei zu unrichtig, um wahrscheinlich zu sein; auch sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin einer solchen Erklärung vertraut hätte. Biese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, wie aus der Kenntnis beider Parteien durch das Berufungsgericht gesagt v/erden könne, der v/irtschaftlich agilere und geschicktere von beiden und ihm sei der Aufschwung des Unternehmens zu dem großen (Teil zu verdanken.
II ZE 229/59
2131 034
Verkündet
am 24. Oktober I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Anna K
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr.
gegen
Ludwig
S^HiV5'fcraße I)
Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesriehter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19» Mai 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien sind Eheleutee Sie haben 1933 geheiratet und leben seit 1954 getrennt. Der Beklagte betreibt seit dem Jahre 1934 eine Wäschei’ei, die er aus kleinsten Anfängen zu einem größeren Unternehmen entwickelt hat» Die Klä-gerin hat im Betrieb der Wäscherei zeitweilig mitgearbeitet. 1940 vereinbarten die Parteien die allgemeine Gütergemeinschaft. Am 9» September 1946 errichteten sie eine GmbH. Das Stammkapital betrug 50 000 HM. Der Beklagte leistete eine Stammeinlage von 40 000 HM, die Klägerin von 10 OÖO HM. Die Einlagen wurden jeweils mit dem Geschäftswert der Wäscherei verrechnet, die der Beklagte in die Gesellschaft einbrachte. In der Einleitung des Gesellschafts-Vertrages hieß es, die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. VI des Vertrages enthielt folgende Klausel;
’’Die Ehegatten Ludwig und Anni K^pp vereinbaren und bestimmen hiemit, daß ohne Rücksicht darauf, ob für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes oder ein anderer vertragsmäßiger Güterstand gilt, der Stammanteil der Ehefrau Anny Kp|P an der heute erx’ichteten Gesellschaft sowie derjenige des Ehemannes Ludwig Vorbehaltsgut des Ehemannes
Ludwig bezw. der Ehefrau sein soll, an wel-
chem dem Ehemann kein Verwaltungs- und Hutznießungs-recht zusteht. Eine Eintragung hierwegen in das Güterrechtsregister soll nicht erfolgen.”
Die Klägerin hält diese Klausel für sittenwidrig. Sie hat sie wegen arglistiger Täuschung angefoehten und hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihr gesagt, die Verteilung der Stammeinlage im Verhältnis 80 ; 20 erfolge ausschließ-
lieh aus steuerlichen Erwägungen. Im Verhältnis der Parteien bleihe alles beim alten, da sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten; es gehöre ihnen also alles weiterhin zu gleichen Teilen«, Die Klägerin hat demgemäß um Feststellung gebeten, daß die in Ziffer VI des Vertrages getroffene güter-rechtliche Vereinbarving nichtig sei. Die,Klägerin hat hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht und diese ebenfalls darauf gestützt, daß der Beklagte sie arglistig getäuscht habe. Sie hat hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, von seiner Stammeinlage den Betrag von 15 000 DM an sie (ihr Vorbehaltsgut) zu übertragen. Sie hat weiter mehrere Feststellungsanträge gestellt.' Mit diesen Anträgen begehrt sie hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, seihen Geschäftsanteil nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft1 in das Gesamtgut zu übertragen und die als Gewinn "entnommenen Beträge in das Gesamtgut zu zahlen. Äußerst hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft den Wert seines Geschäftsanteils in das Gesamtgut zu ersetzen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, .er habe die Verteilung der Stammeinlage im Verhältnis 80 5 20 der Klägerin gegenüber damit begründet, daß er als Manager, Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens auch einen Anspruch auf eine höhere Beteiligung habe. Die Klägerin habe sich hiermit nach anfänglichem Widerstreben einverstanden erklärt. Sie sei über die Bedeutung der güterrechtlichen Vereinbarung im Bilde gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre alten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Io
Das Berufungsgericht hat im ersten. Teil des Berufungs-urteils unterstellt, daß der Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht habe und ausgeführt, gleichwohl sei die streitige Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht nichtig; denn die Klägerin habe die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt {§ 124 BGB), Sie habe die Vereinbarung im Schriftsatz vom 21. Juli 1955 angefochten, habe aber bereits vor dem 21. Juli 1954 die (unterstellte) Täuschung entdeckt. Die Revision greift diese Ausführungen an. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe begründet sind. Jedenfalls hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig und ob der Beklagte schadensersatz-pflichtig sei, die Feststellung getroffen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte sie getäuscht habe; es kommt also nicht darauf an, ob die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden ist.
II.
Die Klägerin hat gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die arglistige Täuschung nicht bewiesen, eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben. Diese Rügen sind nicht berechtigt. 1
1. Bie Revision hat zunächst gerügt, daß das Berufungsgericht den Rechtsanwalt Dr. 0^/0 nicht als Zeugen vernommen habe. Die Klägerin habe in das Wissen dieses Zeugen gestellt, daß ihr verstorbener Vater ihm mitgeteilt habe, der Beklagte habe ihm - seinem Schwiegervater - gesagt, die. Verteilung der
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Anteile im Verhältnis 80 : 20 sei eine Formsache, damit man weniger Steuern zahle; den Parteien gehöre weiterhin alles gemeinsam, es sei ja der Ehe- und Erbvertrag da. Das Berufungsgericht brauchte jedoch diesen Zeugen nicht zu vernehmen, da es unterstellt hat, daß der Beklagte sich dem Vater und anderen Verwandten der Klägerin gegenüber in dieser Weise geäußert habe« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Äußerungen könnten darin ihre Erklärung finden, daß der Beklagte, nachdem er sich mit der Klägerin über die Verteilung der Stammeinlage geeinigt habe, lediglich die Verwandten der Klägerin im unklaren habe lassen wollen, um nicht nachträglich Vorwürfe dieser Personen gegen sich und die Klägerin hervorzurufen; er habe auch verhindern wollen, daß die Verwandten der Klägerin versuchen würden, diese umzustimmen und eine Änderung der getroffenen* Vereinbarung herbeizuführen.
2» Die Revision greift auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts an; sie meint, es habe kein Anlaß für den Beklagten bestanden, die Verwandten im unklaren zu lassen, wenn er sich mit der Klägerin geeinigt habe. Auch sei die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht festgestelit habe, bereits 1946 schlecht gewesen; es habe daher kein Grund für die Klägerin Vorgelegen, auf eine Regelung einzugehen, die
sie benachteilige. Jedenfalls müsse der Beklagte beweisen,
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daß das, V7as„ er den Verwandten der Klägerin gesagt habe, nicht wahr gewesen sei und er nur den Zweck verfolgt habe, diese zu beruhigen. Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Widerspruch und verstoßen nicht gegen die ^Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Regeln über die Beweislast verkannt-. Die Klägerin muß die von ihr aufgesteilte Behauptung beweisen, daß der Beklagte sie getäuscht habe; da, wie das Berufungsgericht ausgeführt
hat, die Möglichkeit naheliegt, daß der Beklagte die Verwandten der Klägerin über die Regelung, die er mit dieser getroffen hatte, im unklaren gelassen habe, muß die Klägerin den Nachweis führen, daß diese Möglichkeit nicht Vorgelegen hato Die Ausführungen der Revision stellen in der Sache nichts anderes dar als.einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die BeweiswUrdigung ist aber Sache, des Satrichters.
3. Schließlich v/endet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht.als Partei vernommen hat. Eine Vernehmung der Klägerin nach § 445 ZPO kam jedoch, was die Revision übersehen hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin beweispflichtig ist. Eine Vernehmung gemäß § 447 ZPO schied aus, weil der Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Vernehmung der Klägerin widersprochen hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin jedenfalls von Amts wegen als Partei vernehmen müssen. Auch insoweit kann aber den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 448 ZPO nicht verletzt; es hat im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin nicht glaubwürdig und der von ihr vorgetragene Sachverhalt nicht wahrscheinlich sei. Diese Darlegungen enthalten keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die angebliche Erklärung des Beklagten Uber eine günstigere Steuerklasse sei zu unrichtig, um wahrscheinlich zu sein; auch sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin einer solchen Erklärung vertraut hätte. Die Revision meint demgegenüber, es entspreche der Lebenserfahrung, daß eine Behauptung, je dümmer sie aufgestellt und je plumper sie vorgebracht werde, desto eher Glauben finde. Eine Lebenserfahrung. in dieser Allgemeinheit besteht jedoch nicht.
Schließlich fehlt es auch an Anhaltspunkten für die Annahm« der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß viel« Frauen in steuerlicher Hinsicht unerfahren seien. Bas Berufungsgericht hat es vielmehr zutreffend auf den vorliegenden Fall abgestellt und ausgeführt, die Klägerin sei int eil gent und tüchtig. Biese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, wie aus der Kenntnis beider Parteien durch das Berufungsgericht gesagt v/erden könne, der v/irtschaftlich agilere und geschicktere von beiden und ihm sei der Aufschwung des Unternehmens zu dem großen (Teil zu verdanken.
Bie Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt.
Bie Revision v/ar daher zurückzuweisen. Bie Entscheidung)* über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Br. Hast elski Br. Haidinger Br.Fischer Br:.Reinicke HilJ