-■ Der Kläger ist Kommanditist der beklagten Gesellschaft^ Persönlich haftende Ge seilschafter dieser Gesell-schaff waren zunächst der Fabrikant Pr» 1, HM sowie der Fabrikant' KMHHft» Nach dem Tode des Fabrikanten Dm A-HM setzten sich seihe -Erben in der Gesellschäfterver-sammlung vom 15, Juli 1949 über dessen Gesellschaftsanteil in der Weise auseinander» daß entsprechend der gesetzlichen Erbfolge die Witwe 1/4? Dieser vertrat daraufhin die Auffassung,: daß ein solcher Widerruf nicht möglich sei und daß der; Klager auch nicht berechtigt sei, das Stimmrecht für seinen Kommanditaateil auszuübeh. Urteil vom IQ, November 1951 (BGHZ 3:, 354) im einzelnen dargelegt, daß es aus Rechtsgründen nicht möglich ist, in einer Rersonalhandelsgesellsehaft das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht:von dem Gesellschaftsanteil abznspalten und auf einen andern zu übertragen (vgl auch BGH lind,-Möhr, § 105 HGB Kr 6), Dabei hat der erkennende Senat in diesem Urteil den Rail einer unwiderruflichen otimmrechtsvollmacht unter gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht ausdrücklich.einer Abtretung dieses Stimmrechts gleichgestellte. . Kommanditgesellschaft in ihrer inneren Ausgestaltung sehr stark einer Aktiengesellschaft angenähert und dabei vor allem die Stellung der Kommanditisten sehr stark der Stellung von Aktionären einer Aktiengesellschaft ange-glichen sein, so ist'es doch nicht möglich, deshalb bei einer so gestalteten Kommanditgesellschaft Vorschriften des Aktienrechts unter Aufgabe der für die Personalhandelsgesellschaften zwingend geltenden -Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl dazu auch BGHZ 18, 361)= Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der-bei einer Aktiengesellschaft zulässigen legitimstionszession (§ 114 Abs 4 AktG) heranzuziehen (ebenso Hueck aaO),, Daraus folgt, daß der Hinweis der Beklagäen, die Stellung der Kommanditisten sei hier bei der gesellschaftsverträglichen Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen lediglich eine solche rein kapitalmäßiger Beteiligung, ohne rechtliche. Es handelt sich somit bei dieser Vereinbarung nicht utn die Erteilung einer gewöhnlichen St immrechtsvollmacht Denn eine echte Stimmrechtsvollmaclit könnte niemals zu einer Abspaltung des Stimmrechts von dem Gesellschaftsanteil,' sondern nur •zur Begründung einer Befugnis des Bevollmächtigten neben der Befugnis des Rechtsträgers führen> müßte also die Befugnis des Gesellschafters zur selbständigen Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung unberührt lassen (Rischer, GmbH .Rdsch 1952. Daraus folgt,, daß es sich bei dieser Vereinbarung - in Wirklichkeit um eine 'Übertragung des Stimmrechts und damit um die Abspaltung des Stimmrechts von dem Gesellschaftsanteil handelth Es ist daher zutreffend, daß das Berufungsgericht die Stimmrechtsvereinbarung in An-Wendung der in BGHZ 3/ 354- niedergelegten Grundsätze für unwirksam erachtet hat. Wenn die Revision demgegenüber bemerkt, daß es sich hier' gar nicht um die 'Übertragung (Abspaltung) des Stimmrechts, sondern lediglich um eine Stimmrechtser-machtigung mit gleichzeitiger schuldrechtlicher Bindung der Kommanditisten gegenüber .dem .Komplementär Götz Heuß handele, und daß eine solche Ermächtigung nicht einer Abtretung gleichgeachtet werden könne, so ist das nicht richtig. Wie bereits hervorgehoben, liegt der Sinn und der Inhalt dieser Vereinbarung gerade darin, den Kommanditisten die Ausübung des Stimmrechts gegenüb er der Ge- Seilschaft unmöglich zu machen und sie nicht lediglich schuldrechtlich gegenüber dem Komplementär zu "binden,, Eine einfache Stimmrechtsermächtigung mit gleichzeitiger schuld rechtlicher Bindung des stimmberechtigten Kommanditisten gegenüber dem Komplementär wühde nicht die Wirkung haben können, daß dem Kommanditisteh "gegenüber der Gesellschaft sein Stimmrecht genommen istP Br würde vielmehr Träger des Stimmrechts bleiben und"-daher im Verhältnis zur Gesell schaft auch weiterhin zur .Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage sein» Die etwaige schuldrecht liehe Bindung des Kommanditisten gegenüber dem Komplementär würde also nur im Verhältnis zwischen diesen beiden Wirkungen äußern«, Aus dieser Beurteilung folgt, daß die Vereinbarung nicht im Sinne der Ausführungen der Bevision gedeutet werden kann, weil das mit dem Sinn und Inhalt dieser Vereinbarung in Widerspruch stehen würde» Es kann daher in diesem Zusammenhang une-rörtert bleiben, ob und inwieweit eine Stimmrechtsermächtigung mit schuldrechtlicher Bindung des Stimmberechtigten gegenüber dem Ermächtigten in'einer Personalhandelsgesellschaft überhaupt rechtlich zulässig ist und inwieweit sie sich von der hier unzulässigen Legitimationszession im Sinne des § H'4 Abs 4 AktG unterscheidet» II Ist somit davon auszugehen, daßdie Stimmrechtsvereinbarung als unzulässige Stimmrechtsabtretung unwirksam ist, so erhebt sich jedoch die weitere vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob dieser Vereinbarung im Wege der Umdeutung (§ 14Q BGB) rechtliche-Wirksamkeit gewahrt werden kann, Pie Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts besteht darin, daß nicht nur die beteiligten Gesellschafter eine Vereinbarung über die Ausübung des den Kommanditisten zustehenden Stimmrechts zugunsten eines 'Komplementärs ge- daß auf diesem Wege stimmreehtslose ■Eommandirbeteiligungen geschaffen und die Anteile.der Komplementäre-mit entsprechend höheren Stimmrechten 'ausgestattet worden sind» Mit dieser tatsächlichen Feststellung ist aber noch nicht liehe Kegelung über die btretung des dem Kommanditisten anstehenden Stimmrechts in eine dahingehende Regelung um-gedeutet werden und daher gemäß § 140 BGB rechtliche Wirkung erhalten kann. Die positive Beantwortung dieser Frage hangt davon ah, ob durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftsanteilen das Stimmrecht entzogen und anderen Anteilen ein entsprechend höheres Stimmrecht beigelegt werden kann, und ob des weiteren insoweit die besonderen Voraussetzungen für eine Umdeutung gemäß § 140 BG-.B gegeben sind. I.» ) Im Schrifttum herrscht darüber Streit, ob es in einer offenen'Handelsgesellschaft zulässig ist, einzelne oder eine Gruppe von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag von der Ausübung des Stimmrechts auszuschließeri ('be- jahend s Hueeky Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2- Auf1 1950 S 107 zu Anm 16; .Weipert. eine besondere gesetzliche Regelung fehlt,,hat der erkennende Senat, in seiner Entscheidung BGHZ 14, 264 ^/269 ff7 eine dahingehende Möglichkeit in Übereinstimmung mit der jetzt allgemeinen Auffassung im Schrifttum grundsätzlich "bejaht und dabei insbesondere ausgeführtp daß eine Bestimmung über den Entzug des Stimmrechts nicht schon-mit allgemeinen Gr und Sätzen des Gesellschaftsrechts in Widerspruch steht, Bei dieser Sachlage kann es sich lediglich fragen, ob es die' Besonderheiten einer Personalhandelsgesellschaft | zwingend erfordern;, einen solchen Stimmrechtsausschluß bei ihr nicht zuzulassen. Dabei kann die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Pall auf die Kommanditgesellschaft, und bei dieser auch nur auf die Entziehung des Stimmrechts gegenüber einzelnen oder einer Reihe von Kommanditisten beschränkt werden. Diese Erwägung trifft auf einen Kommanditisten, der vom Stimmrecht ausgeschlos sen oder dem mit seinert Zustimmung das Stimmrecht entzogen ist, nicht zu. Bei ihm liegen in dieser Hinsicht die 'Verhältnisse' ganz ähnlich "wie bei dein Gesellschafter einer GmbH, denn seine nur beschränkte und daher für ihn übersehbare Haftung unterscheidet sich in « ■- ■ wirtschaftlicher Hinsicht nicht wesentlich von Her Zugriffs- auf, sondern sie stellt ein besonderes Erfordernis neben dem Gesellschafterbeschluß dar» Bas bedeutet, daß ein GesellschafterbeSchluß zu seiner Wirksamkeit auch dann der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf, wenn diesem das Stimmrecht in zulässiger Weise entzogen ist,. Es kann somit der Gesellschafter einer GmbH, der ein Stimmrecht in der Gesellschaft nicht har, nicht ohne seine Mitwirkung (Zustimmung) in seiner Rechtsstellung als Gesellschafter verkürzt oder gegenüber anderen Gesellschaftern zu seinen Lasten ungleich behandelt werden? des weiteren können ihm auch nicht ohne seine Mitwirkung (Zustimmung) erhöhte Pflichten auferlegt werden Es ist erforderlich, auch bei der Kommanditgesellschaft, in der einzelne Kommanditisten ein Stimmrecht nicht haben, diese Schranke zu beachten,. herbeizuführen; einer gesonderten Zustimmung der Gesellschafter .bedarf es dazu .nicht«, Bas wird ganz deutlich«, v/enn im Gesellschaftsvertrag für Bälle dieser Art ein (qualifizierter) Mehrheitsbeschluß vorgesehen ist (vgl dazu BGHZ 8= 35); in diesem Ball kann grundsätzlich auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, wenn nur der Grundsatz der Gleichbehandlung - gewahrt ist, eine Erhöhung seiner Geseilschaxter-Pflichten begründet werdena Bei der Personalhanäelsgesellschaft können also die Schatzwerten Interessen eines Gesellschafters, die bei der GmbH durch das besondere Zustimmungserforder-nis gemäß § 53 Abs 3 GmbHG gewahrtlwerden, nur dadurch die ihnen zukommende Berüc>csi.eÄ.t.i||^tg finden, daß dem Gesellschafter insoweit sein Stimmrecht in der Gesellschaf-terverSammlung erhalten bleibth'Eih Ausschluß seines Stimmrechts auch für diesen Bereich würde mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz., der letzten Endes auch der Vorschrift des § 53 Abs 3 GmbH zugrunde liegt, daß nämlich eine sachlich unbegrenzte Einschränkung der wirtschaftlichen und damit auch der persönlichen Freiheit eines Einzelnen nicht gebilligt werden .kann, in Widerspruch stehen-Der mögliche Ausschluß eines Kommanditisten von seinem Stimmrecht findet daher dort seine Grenze, wo Gesellschafterbeschlüsse in Frage stehen, die in die Rechtsstellung dieses Kommanditisten eingreifen, indem sie z„.B„ seine Beteiligung als Kommanditist oder seine Haftsumme durch eine Heufassung des Gesellschaftsvertrages ändern, oder indem Das- könnte nur dann der Pall sein, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluß zulässig ist und wenn gerade durch die Ausstattung eines oder einzelner Gesellschaftsanteile mit einem erhöhten btirmirechx eine gegen die guten Sitten verstoßende Abhängigkeit der übrigen Gesellschafter von dem bevorzugten Gesellschafter herbeigeführt wird,, Pur eine solche Annahme - fehlen im vorliegenden Pall hinreichende Anhaltspunkte ratsächlicher Art, so daß sie hier außer Betracht tut eiben kann. Vereinbarung rechtlich gesehen überhaupt nicht die Erteilung einer Stimtnrechtsvollmaciit zu dem Inhalt hat und eine Vc 1Ima cht©erteil ung die eigene Befugnis des Klägers zur Ausübung seines Stimmrechts nicht ausschließen könnte» Denn der Tatbestand der gesellschaftsvertraglichen Regelung über das Stimmrecht würde auch den Tatbestand einer Entziehung des Stimmrechts einzelner Kommanditisten.und einer entsprechenden Erhöhung: des Stimmrechts, des begünstigten Komplementärs enthalten» Das im Wege der Umdeutung anzunehmende Rechtsgeschäft würde des weiteren auch in seiner Wirkung nicht über die von den Beteiligten gewollte Abspaltung und Übertragung des Stimmrechts hinausgehen; es würde vielmehr nach den Ausführungen unter II 1 b) — seinen 'Wirkungen sachlich eingeschränkt sein, weil die Mitwirkung der Kommanditisten bei einer ihre Rechts st e <-• Es ist daher auch nicht möglich, schon jetzt eine Entscheidung über den hier in Betracht kommenden Feststellungsantrag zu treffen, weil diese Entscheidung von der Möglichkeit einer Umdeutung gemäß § 1AQ rqr abhängig ist.
Für das laclischlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung I
Gesetz? HGB §§ I6i 5 119
Beeiltssatzs Bas Stimmrecht eines Kommanditisten kann dulden Geseilschaftsvertrag ausgeschlossen r/erd jedoch nur insoweit, als es sich nicht um Ge sellschaftsBeschlüsse handelt; die in die Rechtsstellung des Kommanditisten als solche eingreifen„
Aktenzeichen* II ZR 229/54 Brteil des BGH vom 14c Mai 1956 -
OLG Karlsruhe
Verkündet
am 14o Mai 1956
d ooasT Justizangestellter..
als Urkundsbeamt-er der Geschäftsstelle
im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma B
Kommand^gesellschaftPapierfabrik in 1/ PflHHm, vertreten durch die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter Götz H4fl| und Theodor Kg|B,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Pr o z e ßb e vo 11 mäch. t i g t e r § Rechtsanwalt
Klager und Revisionsbeklagten,
Pr ozeißbe vollmächtig! er?
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7, Mai 1956 unter Mitwirkung der Bunde sricht er Dr, Selowsky, Dr, Delbrück, Br. Fischer.
Br, Wi nke1mann und Dr „ Haager
für Re clit erkannt?
gegen
Bernhard H
M
Auf die Revision der Beklagten wil'd;;';das”7tJrteil des 2, Zivilsenats des öberlandesgerichts in
Karlsruhe vom 22, September 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand s
-■ Der Kläger ist Kommanditist der beklagten Gesellschaft^ Persönlich haftende Ge seilschafter dieser Gesell-schaff waren zunächst der Fabrikant Pr» 1, HM sowie der Fabrikant' KMHHft» Nach dem Tode des Fabrikanten Dm A-HM setzten sich seihe -Erben in der Gesellschäfterver-sammlung vom 15, Juli 1949 über dessen Gesellschaftsanteil in der Weise auseinander» daß entsprechend der gesetzlichen Erbfolge die Witwe 1/4? die vier Söhne? darunter der Kläger, ;je 3/16 des Anteils erhielten, wobei der Sohn Grötz :MI die Stellung als- persönlich haftender Gesellschafter übernahm und die übrigen Erben die Stellung von Kommanditisten erhielten. Ferner erklärten die Erben des Dr, a. HM in dieser GesellschafterverSammlung, daß sie als Gesellschafter «immer-*’ gemeinschaftlich durch ihren Mit erben GÖtz HM vertreten werden sollen. Eine ähnliche Regelung trafen in derselben Gesellschafterversammlung die Angehörigen des damals ebenfalls sehen verstorbenen Fabrikanten A- KMB° Von ihnen übernahm Theodor. KM^ 4HM die Stellung seines Vaters als persönlich haftender Gesellschafter, während die Witwe und ein weiterer Schn Kommanditisten wurden. Die Erben der Familie KMMM vereinbarten, daß die Kommanditisten dieser Familie «ständig'” durch den Gesellschafter Theodor KMM vertreten werden sollten. Diese: Vereinbarungen über die Vertretung der Kommanditisten der beiden Familien H(M und Kaubeck wurden sodann auch nochin einer besonderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages niedergelegt.
Da der Kläger mit dem Inhalt der von den beiden Komplementären gefaßten Beschlüsse, insbesondere derer über die Art und. Höhe der■■ Gewinnausschüttungen,nicht einverstanden war, widerrief er mit Schreiben vorn 1, März
1951 die seinem Bruder Götz HflB 'erteilte Stimmrechtsvoll-ffiacht. Dieser vertrat daraufhin die Auffassung,: daß ein solcher Widerruf nicht möglich sei und daß der; Klager auch nicht berechtigt sei, das Stimmrecht für seinen Kommanditaateil auszuübeh.
Mit der Klage begehrt,der Kläger die Feststellung, o.aß die von ihm am ih «Juli 194-9 an Götz H4HB erteilte Vollmacht, ihii als Gesellschafter gegenüber der Beklagten su vertreten,; unwirksam sei«
Die Torinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet ,
Ent sc he id ungsgründ e. g
I- h) Der erkennende Senat hat bereits in seinem.
Urteil vom IQ, November 1951 (BGHZ 3:, 354) im einzelnen dargelegt, daß es aus Rechtsgründen nicht möglich ist, in einer Rersonalhandelsgesellsehaft das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht:von dem Gesellschaftsanteil abznspalten und auf einen andern zu übertragen (vgl auch BGH lind,-Möhr, § 105 HGB Kr 6), Dabei hat der erkennende Senat in diesem Urteil den Rail einer unwiderruflichen otimmrechtsvollmacht unter gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht ausdrücklich.einer Abtretung dieses Stimmrechts gleichgestellte. An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum allgemeine Zustimmung gefunden hat (Hueck JZ 1952., 115 ? Weipert JRdsch 1954 S 60.:? Schlegelberger-G-essler , Komm HGB 3.„. Auf 1 § 119 Bern 1? Baumbach-Duden,
Komm HGB 11,. Aufl § 119 Bern 6 ? Rischer, GmbH-Rdsch 1952, 113? Heit 2 erGmbH-Edsch 1952, 132? Siebert, Steuerberater Jahrbuch 1955/56 S 321 f), ist festzuhalten.. Dabei ist
hervorzuheben, daß in dieser Hinsicht auch nichts Abweichendes .für besondere Gestaltuhgsformen der Kommanditgesellschaft gelten kann. Mag auch im einzelnen Fall eine
.
Kommanditgesellschaft in ihrer inneren Ausgestaltung sehr stark einer Aktiengesellschaft angenähert und dabei vor allem die Stellung der Kommanditisten sehr stark der Stellung von Aktionären einer Aktiengesellschaft ange-glichen sein, so ist'es doch nicht möglich, deshalb bei einer so gestalteten Kommanditgesellschaft Vorschriften des Aktienrechts unter Aufgabe der für die Personalhandelsgesellschaften zwingend geltenden -Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl dazu auch BGHZ 18, 361)= Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der-bei einer Aktiengesellschaft zulässigen legitimstionszession (§ 114 Abs 4 AktG) heranzuziehen (ebenso Hueck aaO),, Daraus folgt, daß der Hinweis der Beklagäen, die Stellung der Kommanditisten sei hier bei der gesellschaftsverträglichen Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen lediglich eine solche rein kapitalmäßiger Beteiligung, ohne rechtliche. Bedeutung ist,
;2o:) Für die Entscheidung über den gestellten Festst ellungsant rag fragt es sieh zunächst, ob das Berufungsgericht: auf den hier in Betracht.kommenden .Sachverhalt die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 10, November 1951 '(BGHZ 3j 354) niedergelegten Rechtsgrundsätze zutreffend angewendet hat. Diese Frage ist zu bejahen.
Der eigentliche Sinn und die eigentliche Bedeutung der zwischen den Gesellschaftern der Familie Heuß getroffenen Stimmrechtsvereinbarung und der sich daran anschließenden gesellschaftsvertraglichen'Regelung über die Ausübung des den Kommanditisten zustehenden Stimmrechts besteht gerade darin,, daß die Ausübung der Kommanditisten-Stimmrechte durch den Komplementär der Familie HUB "immer" gewähr-
R
leistet .werde., die Kommanditisten, also Ton der Ausübung ihres 'Stimmrechts ausgeschlossen sein sollten. Es handelt sich somit bei dieser Vereinbarung nicht utn die Erteilung einer gewöhnlichen St immrechtsvollmacht Denn eine echte Stimmrechtsvollmaclit könnte niemals zu einer Abspaltung des Stimmrechts von dem Gesellschaftsanteil,' sondern nur •zur Begründung einer Befugnis des Bevollmächtigten neben der Befugnis des Rechtsträgers führen> müßte also die Befugnis des Gesellschafters zur selbständigen Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung unberührt lassen (Rischer, GmbH .Rdsch 1952. 115) , Der Sinn und der Inhalt der hier vorliegenden Stimmrechtsvereinbarung geht aber gerade dahin, daß sie über den Rahmen des Vollmachtsrechts hinausreicht, den '’Vollmachtgeber'1'1 von der Ausübung des ihm zustehenden Stimmrechts ausschließt und diese Ausübung dem "Bevollmächtigten” allein überträgt. Daraus folgt,, daß es sich bei dieser Vereinbarung - in Wirklichkeit um eine 'Übertragung des Stimmrechts und damit um die Abspaltung des Stimmrechts von dem Gesellschaftsanteil handelth Es ist daher zutreffend, daß das Berufungsgericht die Stimmrechtsvereinbarung in An-Wendung der in BGHZ 3/ 354- niedergelegten Grundsätze für unwirksam erachtet hat.
Wenn die Revision demgegenüber bemerkt, daß es sich hier' gar nicht um die 'Übertragung (Abspaltung) des Stimmrechts, sondern lediglich um eine Stimmrechtser-machtigung mit gleichzeitiger schuldrechtlicher Bindung der Kommanditisten gegenüber .dem .Komplementär Götz Heuß handele, und daß eine solche Ermächtigung nicht einer Abtretung gleichgeachtet werden könne, so ist das nicht richtig. Wie bereits hervorgehoben, liegt der Sinn und der Inhalt dieser Vereinbarung gerade darin, den Kommanditisten die Ausübung des Stimmrechts gegenüb er der Ge-
Seilschaft unmöglich zu machen und sie nicht lediglich schuldrechtlich gegenüber dem Komplementär zu "binden,, Eine einfache Stimmrechtsermächtigung mit gleichzeitiger schuld rechtlicher Bindung des stimmberechtigten Kommanditisten gegenüber dem Komplementär wühde nicht die Wirkung haben können, daß dem Kommanditisteh "gegenüber der Gesellschaft sein Stimmrecht genommen istP Br würde vielmehr Träger des Stimmrechts bleiben und"-daher im Verhältnis zur Gesell schaft auch weiterhin zur .Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage sein» Die etwaige schuldrecht liehe Bindung des Kommanditisten gegenüber dem Komplementär würde also nur im Verhältnis zwischen diesen beiden Wirkungen äußern«, Aus dieser Beurteilung folgt, daß die Vereinbarung nicht im Sinne der Ausführungen der Bevision gedeutet werden kann, weil das mit dem Sinn und Inhalt dieser Vereinbarung in Widerspruch stehen würde» Es kann daher in diesem Zusammenhang une-rörtert bleiben, ob und inwieweit eine Stimmrechtsermächtigung mit schuldrechtlicher Bindung des Stimmberechtigten gegenüber dem Ermächtigten in'einer Personalhandelsgesellschaft überhaupt rechtlich zulässig ist und inwieweit sie sich von der hier unzulässigen Legitimationszession im Sinne des § H'4 Abs 4 AktG unterscheidet»
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II Ist somit davon auszugehen, daßdie Stimmrechtsvereinbarung als unzulässige Stimmrechtsabtretung unwirksam ist, so erhebt sich jedoch die weitere vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob dieser Vereinbarung im Wege der Umdeutung (§ 14Q BGB) rechtliche-Wirksamkeit gewahrt werden kann,
Pie Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts besteht darin, daß nicht nur die beteiligten Gesellschafter eine Vereinbarung über die Ausübung des den Kommanditisten zustehenden Stimmrechts zugunsten eines 'Komplementärs ge-
troffen haben,
sondern daß darüber
naus diese Verein-
barung auch in einer besonderen Bestimmung des Gesellschaft svertrags verankert worden ist., hach .cler für den erkennenden Senat bindenden Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sieh insoweit zwar 'nicht darum.» daß
auf diesem Wege stimmreehtslose ■Eommandirbeteiligungen geschaffen und die Anteile.der Komplementäre-mit entsprechend höheren Stimmrechten 'ausgestattet worden sind» Mit dieser tatsächlichen Feststellung ist aber noch nicht
liehe Kegelung über die
btretung des dem Kommanditisten
anstehenden Stimmrechts in eine dahingehende Regelung um-gedeutet werden und daher gemäß § 140 BGB rechtliche Wirkung erhalten kann. Die positive Beantwortung dieser Frage hangt davon ah, ob durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftsanteilen das Stimmrecht entzogen und anderen Anteilen ein entsprechend höheres Stimmrecht beigelegt werden kann, und ob des weiteren insoweit die besonderen Voraussetzungen für eine Umdeutung gemäß § 140 BG-.B gegeben sind.
I.» ) Im Schrifttum herrscht darüber Streit, ob es in einer offenen'Handelsgesellschaft zulässig ist, einzelne oder eine Gruppe von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag von der Ausübung des Stimmrechts auszuschließeri ('be-
jahend s Hueeky Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2- Auf1 1950 S 107 zu Anm 16; .Weipert. RGEK HGB 2= Aufl § 119 Anm 13; Heitzer, GrabH-Rdseh 1952 , 130; verneinend s Schlegelberger-Gessler aaO § 119 Bern 1; Heins, HJW 194-8, 253), Sine ausdrückliche Vorschrift über eine ’Solche Mög-
lichkeit und über die etwaigen Einschränkungen einer sol-
chen Möglichkeit enthalt das Gesetz; im Unterschied zu der Regelung der §§ 12, 114 Abs 1, 115 AktG für die Personal-hand eis gesell schaft nichtc. Für die GmbH, bei der ebenfall
b
eine besondere gesetzliche Regelung fehlt,,hat der erkennende Senat, in seiner Entscheidung BGHZ 14, 264 ^/269 ff7 eine dahingehende Möglichkeit in Übereinstimmung mit der jetzt allgemeinen Auffassung im Schrifttum grundsätzlich "bejaht und dabei insbesondere ausgeführtp daß eine Bestimmung über den Entzug des Stimmrechts nicht schon-mit allgemeinen Gr und Sätzen des Gesellschaftsrechts in Widerspruch steht, Bei dieser Sachlage kann es sich lediglich fragen, ob es die' Besonderheiten einer Personalhandelsgesellschaft | zwingend erfordern;, einen solchen Stimmrechtsausschluß bei
ihr nicht zuzulassen. Dabei kann die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Pall auf die Kommanditgesellschaft, und bei dieser auch nur auf die Entziehung des Stimmrechts gegenüber einzelnen oder einer Reihe von Kommanditisten beschränkt werden.
a) Die für die offene Handelsgesellschaft im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Stimmrecht slosen Beteiligung gründen sich darauf, daß sich ein solcher Stimmreehtsehtzug mit der'unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht vertrage, und daß es daher nicht angängig erscheine;, einen Gesellschafter | trotz seiner persönlichen Haftung ständig von einer. Mit-
wirkung an den Gesellsehafterbesshlüssen auszuschließen. Diese Erwägung trifft auf einen Kommanditisten, der vom Stimmrecht ausgeschlos sen oder dem mit seinert Zustimmung das Stimmrecht entzogen ist, nicht zu. Bei ihm liegen in dieser Hinsicht die 'Verhältnisse' ganz ähnlich "wie bei dein Gesellschafter einer GmbH, denn seine nur beschränkte und
daher für ihn übersehbare Haftung unterscheidet sich in « ■- ■ wirtschaftlicher Hinsicht nicht wesentlich von Her Zugriffs-
möglichkeit der Gläubiger einer GmbH auf das Gesellschafts-
vermögen, zu dem auch'die beschränkte Einlagepflicht ei~
: nes Gesellschafters einer GmbH gehört. Insoweit können da-
her unter Berücksichtigung der bereits im. TJrteil des erkennenden Senats vom 14» Juri -1954 (BGHZ. 1.4«?-- 264) darge-legten. Grundsätze. keine. .Bedenken dagegen e.riioberi werden, daß ein Kommanditist vorn. Stimmrecht ausgeschlossen oder daß ihm das Stimmrecht, mit. seiner Zustimmung entzogen wird,,
b) Bin solcher Stimrarechtsausschluß. oder eine solche Stimmrechtsentzieliung muß aber gerade unter Berücksichtigung' der für die GmbH geltenden Grundsätze eine sachliche Schranke finden. Bei der .GmbH.wird durch einen Stimm-racirt sausschluß oder eine Stirnrar echt sent Ziehung die Rechtsstellung eines Gesellschafters ni cht berührtsoweit durch einen Gesellschafterbeschluß in seine Sonderrechte (§ 53 Abs 3 GrabHG) eingegriffen"wirdPur die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist neben der dafür in Betracht kommenden qualifizierten Mehrheit außerdem die Zustimmung des be-troffenen Gesellschafters erforderlich,. Biese Zustimmung ist nicht Ausfluß des Stimmrechts, sie geht daher auch nicht in dem GeSeilschafterbeSchluß. auf, sondern sie stellt ein besonderes Erfordernis neben dem Gesellschafterbeschluß dar» Bas bedeutet, daß ein GesellschafterbeSchluß zu seiner Wirksamkeit auch dann der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf, wenn diesem das Stimmrecht in zulässiger Weise entzogen ist,. Es kann somit der Gesellschafter einer GmbH, der ein Stimmrecht in der Gesellschaft nicht har, nicht ohne seine Mitwirkung (Zustimmung) in seiner Rechtsstellung als Gesellschafter verkürzt oder gegenüber anderen Gesellschaftern zu seinen Lasten ungleich behandelt werden? des weiteren können ihm auch nicht ohne seine Mitwirkung (Zustimmung) erhöhte Pflichten auferlegt werden
Es ist erforderlich, auch bei der Kommanditgesellschaft, in der einzelne Kommanditisten ein Stimmrecht nicht haben, diese Schranke zu beachten,. Hierbei kann
-10-
freilich die Bestimmung des §53 Abs 3 GmbHG (vgl auch.
§ 35 BGB) nicht "- auch nicht entsprechend - angewendet werden5 weil insoweit die Verhältnisse hei der Personal-.handels ge s eilschaft grundsätzlich .anders liegen-«,-. Bei der rersonalhandelsgesellschaft ist es möglich, allein durch einen Beschluß der Gesellschafter eineErhöhung der Pflichten der Gesellschafter (z1.. eine Erhöhung der Einlagepflicht.) herbeizuführen; einer gesonderten Zustimmung der Gesellschafter .bedarf es dazu .nicht«, Bas wird ganz deutlich«, v/enn im Gesellschaftsvertrag für Bälle dieser Art ein (qualifizierter) Mehrheitsbeschluß vorgesehen ist (vgl dazu BGHZ 8= 35); in diesem Ball kann grundsätzlich auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, wenn nur der Grundsatz der Gleichbehandlung - gewahrt ist, eine Erhöhung seiner Geseilschaxter-Pflichten begründet werdena Bei der Personalhanäelsgesellschaft können also die Schatzwerten Interessen eines Gesellschafters, die bei der GmbH durch das besondere Zustimmungserforder-nis gemäß § 53 Abs 3 GmbHG gewahrtlwerden, nur dadurch die ihnen zukommende Berüc>csi.eÄ.t.i||^tg finden, daß dem Gesellschafter insoweit sein Stimmrecht in der Gesellschaf-terverSammlung erhalten bleibth'Eih Ausschluß seines Stimmrechts auch für diesen Bereich würde mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz., der letzten Endes auch der Vorschrift des § 53 Abs 3 GmbH zugrunde liegt, daß nämlich eine sachlich unbegrenzte Einschränkung der wirtschaftlichen und damit auch der persönlichen Freiheit eines Einzelnen nicht gebilligt werden .kann, in Widerspruch stehen-Der mögliche Ausschluß eines Kommanditisten von seinem Stimmrecht findet daher dort seine Grenze, wo Gesellschafterbeschlüsse in Frage stehen, die in die Rechtsstellung dieses Kommanditisten eingreifen, indem sie z„.B„ seine Beteiligung als Kommanditist oder seine Haftsumme durch eine Heufassung des Gesellschaftsvertrages ändern, oder indem
S1® auf' diesem Wege seine Gewinnbeteiligung oder die Hohe s e ine 3 Aus e inander set z ungsguthabens. schmälern.
e) Dagegen; daß einzelnen Gesellschaftern ein erhöhtes (mehrfaches) Stimmrecht zugebilligt wird, bestehen ice me durchgreifenden Bedenken,. In dieser Hinsicht haben die Gesellschafter die 'Freiheit,, die Verhältnisse in ihrer Gesellschaft auf eine von ihnen für richtig gehaltene Weise zu regeln. Die Ausstattung eines Gesellschaftsanteils mit einem erhöhten Stimmrecht führt im allgemeinen auch nicht zu einer rechtlich bedenklichen Verkürzung der Rechtsstellung der nicht begünstigten Geseil-scnafter. Das- könnte nur dann der Pall sein, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluß zulässig ist und wenn gerade durch die Ausstattung eines oder einzelner Gesellschaftsanteile mit einem erhöhten btirmirechx eine gegen die guten Sitten verstoßende Abhängigkeit der übrigen Gesellschafter von dem bevorzugten Gesellschafter herbeigeführt wird,, Pur eine solche Annahme - fehlen im vorliegenden Pall hinreichende Anhaltspunkte ratsächlicher Art, so daß sie hier außer Betracht tut eiben kann.
2=.,) Einer Umdeutung der hier streitigen Vereinbarung über die Stimmrechtsabtretüng stehen prozessuale Bedenken nicht entgegen. Zwar geht der Antrag des Klägers nach seinem Wortlaut dahin, daß die von ihm am 15, Juli 1949 erteilte Vollmacht nichtig sei,, Dieser Antrag ist
aber, wie die gesamten Ausführungen beider Parteien ira Rechtsstreit ergeben, dahin zu verstehen, daß der Kläger
mit seinem Antrag die Peststellung bis Vereinbarung vom 15, Juli 1949 Kommanditist nicht eingebüßt habe.
erstrebt, daß er durch sein Stimmrecht als Eine andere allein am
-m-'.rtlaat haftende Auslegung würde dazu führen, stellmgsklage schon aus dem Grunde abzuweisen
die Pestweil dies
A 5
Vereinbarung rechtlich gesehen überhaupt nicht die Erteilung einer Stimtnrechtsvollmaciit zu dem Inhalt hat und eine Vc 1Ima cht©erteil ung die eigene Befugnis des Klägers zur Ausübung seines Stimmrechts nicht ausschließen könnte»
Daß eine solche Auslegung dem klaren Sinn des Klagebegehrens nicht entsprechen würde, bedarf keiner weiteren Darlegung». Bine umdeut ung der auch im G-esellschaf ts vertrag- verankerten Vereinbarung vom 15t Juli 1949 im Sinne eines Stimmrechtsausschlusses nach Maßgabe der verstehen-den Ausführungen,,.wird somit von dem Klagantrag gedeckt.
3<-,) Bei einer etwaigen'Umdeutung der unwirksamen S t i mmr e c h t s vere i nb a rung in eine ges.ellschaftsver t r a g 1 i c h e Entziehung des Stimmrechts einzelner Kommanditisten und in eine Ausstattung der Geseirsohaft.sant eile, der Komplementäre mit einem entsprechend höheren Stimmrecht erhebt sich schließlich hoch die Brage, ob hier die besonderen Vora us s e t z ung eh des § 14Q BUB auch gegeben sind»
’ a); Die Umdeut ung -eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes, und zwar, ein wirksames Rechtsgeschäft setzt zunächst voraus:, daß die Bestandteile des andern Rechtsgeschäfts in dem zunächst abgeschlossenen» aber nichtigen Rechtsgeschäft enthalten sind, daß insbeson-1 dere das andere Rechtsgeschäft in seinem Tatbestand und, seinen Wirkungen,nicht über das nichtige Rechtsgeschäft
hinausgeht (RUZ" 121, 106p 137 , ■ 176).. Diese .Voraüssetzun.
gen würden im vorliegenden Ball, gegeben sein. Denn der Tatbestand der gesellschaftsvertraglichen Regelung über das Stimmrecht würde auch den Tatbestand einer Entziehung des Stimmrechts einzelner Kommanditisten.und einer entsprechenden Erhöhung: des Stimmrechts, des begünstigten Komplementärs enthalten» Das im Wege der Umdeutung anzunehmende Rechtsgeschäft würde des weiteren auch in seiner Wirkung nicht über die von den Beteiligten gewollte
Abspaltung und Übertragung des Stimmrechts hinausgehen; es würde vielmehr nach den Ausführungen unter II 1 b) — seinen 'Wirkungen sachlich eingeschränkt sein, weil die Mitwirkung der Kommanditisten bei einer ihre Rechts st e <-•
^ung beeinträchtigenden oder sie gegenüber den andern Gesellschaftern ungleich treffenden Regelung erforder-^cn bliebec
b) Res weiteren setzt die Umdeutung gemäß § 14-0
i- a
BGB voraus, daß 'die Vertragschließenden das andere Kec;i gesehäft gev/ollt haben würden, wenn, sie die Nicht igle©-1'1 des von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfts erkannt haben würden» Hierbei ist von einem hypothetischen Part01" willen auszugehen» der nicht nach rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden kann (BGHZ. 19? 269)»
Rem erkennenden Senat ist es nicht möglich, zu dieser krage schon jetzt abschließend Stellung zu nehmen, Diese Präge bedarf vielmehr noch der tatrichterlichen Prüfung». Es ist daher auch nicht möglich, schon jetzt eine Entscheidung über den hier in Betracht kommenden Feststellungsantrag zu treffen, weil diese Entscheidung von der Möglichkeit einer Umdeutung gemäß § 1AQ rqr abhängig ist. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Auen die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Be-
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rufimgsgericj.it zu übertragen, da5 wie gesagt, eine ab-scmießende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich
.Dm Seiowsky Sr. Delbrück Sr„ bischer
Drc 'Winkelmann Sr. Haager
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